BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZR 130/02 vom12. November 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. November 2002durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Asendorfbeschlossen:Der Antrag des Klägers, "die Geldforderung zurückzuziehen",wird zurückgewiesen.Gründe: I. Der Antragsteller hat gegen die Nichtzulassung der Revision gegendas Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom4. April 2002 Beschwerde eingelegt, die der Senat auf Kosten des Antragstel-lers als unzulässig verworfen hat. Der Kostenbeamte des Bundesgerichtshofeshat daraufhin gegen den Antragsteller Kosten in Höhe von 680,-- nrDer Antragsteller bittet, die "Geldforderung zurückzunehmen".II. Der Antrag muß erfolglos bleiben. Für eine Aufhebung der Kosten-rechnung oder eine Niederschlagung der Kosten besteht keine Grundlage.1. Da sich der Antragsteller nicht gegen die Kostenberechnung, sonderngegen seine Kostentragungspflicht als solche wendet, ist sein Antrag nicht alsErinnerung nach § 5 GKG zu verstehen (vgl. BGH, Beschl. v. 13.2.1992- V ZR 112/90, NJW 1992, 1458 = BGHR § 5 GKG Erinnerung 1). Gegen die - 3 -Kostengrundentscheidung, auf der die Kostenberechnung beruht, ist einRechtsmittel nicht eröffnet.2. Für eine unrichtige Sachbehandlung, die eine Nichterhebung von Ko-sten rechtfertigen könnte (§ 8 GKG), liegt kein Anhaltspunkt vor. Für eine Nie-derschlagung der Kosten besteht im übrigen keine Rechtsgrundlage.MelullisJestaedtScharenMühlens Asendorf
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