BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 130/04 Verk374ndet am: 28. M344rz 2007 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 138 Cd, 242 D, 1408, 1570 a) Eine Vereinbarung, nach welcher der Betreuungsunterhalt bereits dann ent-fallen soll, wenn das j374ngste Kind das 6. Lebensjahr vollendet hat, ist nicht schlechthin sittenwidrig; entscheidend sind vielmehr die Umst344nde des Ein-zelfalles (hier u.a. bereits w344hrend der Ehe laufend zu erbringende Abfin-dungszahlungen). b) Zum ehevertraglichen Ausschluss des Zugewinnausgleichs. BGH, Urteil vom 28. M344rz 2007 - XII ZR 130/04 - OLG Celle AG Syke - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. M344rz 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats - Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Juni 2004 aufgehoben. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Syke vom 23. Februar 2004 wird zur374ckgewie-sen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Berufungs- und des Revisions-verfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Kl344gerin begehrt vom Be-klagten im Wege der Stufenklage Auskunft 374ber den Bestand seines Verm366-gens zum Ehezeitende sowie Zahlung eines Zugewinnausgleichs in noch zu beziffernder H366he. 1 Die Kl344gerin (geb. 1955) ist gelernte Goldschmiedin, der Beklagte Diplom-Ingenieur f374r Feinwerktechnik. Anfang Juni 1984 zog die in erster Ehe 2 - 3 - geschiedene Kl344gerin zum Beklagten nach S. Der Beklagte war im Juwelierge-sch344ft seiner Eltern als Augenoptiker mit einem durchschnittlichen Nettoein-kommen von monatlich ca. 1.900 DM angestellt; aus dem Eigentum an einem Mehrfamilienhaus erzielte er zus344tzliche Einnahmen in H366he von 7.861 DM j344hrlich. Seit Juli 1984 war die Kl344gerin im Gesch344ft der Eltern des Beklagten als Goldschmiedin t344tig; Ende 1984 bezogen die Parteien eine 374ber diesem Gesch344ft gelegene Wohnung. Als Anfang M344rz 1986 festgestellt wurde, dass die Kl344gerin schwanger war, willigte der Beklagte auf Dr344ngen seiner Eltern in eine Eheschlie337ung ein. Auf Verlangen des Beklagten und seiner Eltern schlossen die Parteien am 27. M344rz 1986 einen notariellen Ehevertrag, in dem sie u. a. G374tertrennung vereinbarten und den Versorgungsausgleich ausschlossen. Zum nachehelichen Unterhalt trafen die Parteien folgende Abrede: 3 "F374r den Fall der Rechtskraft einer eventuellen Scheidung unserer Ehe verzichten wir unter der nachfolgenden Einzelregelung gegenseitig auf den nachehelichen Unterhaltsanspruch, auch f374r den Fall der Not. Wir nehmen die Verzichtserkl344rung gegenseitig an. Der Erschienene zu 1. zahlt der Erschienenen zu 2. nach Rechtskraft ei-ner Scheidung Ehegattenunterhalt nach den folgenden Grunds344tzen: Sind aus der Ehe ein oder mehrere gemeinsame Kinder hervorgegangen und 374bt die Kindesmutter, die Erschienene zu 2., die tats344chliche Betreuung eines oder mehrerer Kinder aus, verpflichtet sich der Erschie-nene zu 1., Ehegattenunterhalt nach den dann ma337geblichen Grundla-gen der D374sseldorfer Tabelle und der Celler Leitlinien f374r die Bemessung von Unterhaltsanspr374chen solange zu zahlen, bis das j374ngste Kind das sechste Lebensjahr vollendet oder das schulpflichtige Alter erreicht hat. Unabh344ngig hiervon zahlt der Erschienene zu 1. der Erschienenen zu 2. bis zur Rechtskraft einer Scheidung der Ehe eine Unterhaltsabfindung im Rahmen der Verm366gensbildung, die wie folgt berechnet wird: F374r jedes angefangene Ehejahr wird ein Betrag von DM 3.000,00 (in Worten: dreitausend Deutsche Mark) bis zur Rechtskraft einer Scheidung bezahlt. - 4 - Sollte sich der vom statistischen Bundesamt in Wiesbaden amtlich fest-gestellte Preisindex f374r die Lebenshaltung eines 4-Personen-Arbeit-nehmerhaushalts mit mittlerem Einkommen f374r den Zeitpunkt des Ab-schlusses des vorstehenden Ehevertrages auf einer Basis von 1980 gleich 100 k374nftig um mindestens 10 % nach oben oder nach unten ver-344ndern, ver344ndert sich jeweils auch die j344hrlich zu zahlende Unterhalts-abfindung in dem gleichen prozentualen Verh344ltnis, und zwar vom Be-ginn des n344chsten Kalendermonats an. Wenn aufgrund der vorstehenden Wertsicherungsklausel eine Anpas-sung der Zahlung durchgef374hrt worden ist, wird die Klausel gem344337 den Bestimmungen des vorangehenden Absatzes jeweils erneut anwendbar und ist die zuletzt bezahlte Abfindung demgem344337 erneut anzupassen, sobald sich der Index-Jahresdurchschnitt jeweils erneut gegen374ber sei-nem Stand im Zeitpunkt der vorangegangenen Anpassung um mindes-tens 10 % nach oben oder nach unten ver344ndert hat. Mit Erf374llung dieser Zahlungsverpflichtung wird der Unterhaltsverzicht wirksam." Am 4. April 1986 schlossen die Parteien sodann die Ehe. In der Folgezeit arbeitete die Kl344gerin zun344chst ganztags, nach der Geburt der gemeinsamen Tochter der Parteien (20. Oktober 1986) nur noch stundenweise, sp344ter wieder halbtags und sodann - im Zuge der Einschulung der Tochter - wiederum in ge-ringerem Umfang im Gesch344ft der Schwiegereltern, das diese 1995 dem Be-klagten 374bertrugen. Auf die vereinbarte Abfindung zuz374glich eines Inflations-ausgleichs erhielt die Kl344gerin vom Beklagten insgesamt 64.830,87 DM, die ihr schon w344hrend der Ehe teilweise in bar ausgezahlt und teilweise aufgrund einer Nachtragsvereinbarung in Form einer betrieblichen Altersversorgung (Kapitalle-bensversicherung) gutgebracht wurden. 4 Die Parteien leben seit Juni 2002 dauerhaft getrennt. Das Amtsgericht hatte die Ehe durch Verbundurteil geschieden. Unter Hinweis auf den Ehever-trag hatte es festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, und den Unterhaltsantrag der Ehefrau abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beru-fung hatte das Oberlandesgericht als unzul344ssig verworfen. 5 - 5 - Die isoliert geltend gemachte Stufenklage auf Zugewinnausgleich hat das Amtsgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Oberlan-desgericht den Beklagten verurteilt, Auskunft 374ber den Bestand seines End-verm366gens zu erteilen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. 6 Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel hat Erfolg. 7 I. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann die Kl344gerin vom Beklag-ten gem344337 247 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB die begehrte Auskunft verlangen. Der Ehevertrag stehe einem m366glichen Anspruch der Kl344gerin auf Zugewinnaus-gleich nicht entgegen; denn dieser Vertrag sei sittenwidrig und damit gem344337 247 138 Abs. 1 BGB unwirksam. 8 Beim Abschluss des Ehevertrags sei die Verhandlungsposition der Kl344-gerin aufgrund ihrer Schwangerschaft gravierend belastet gewesen, zumal der geringe Zeitraum zwischen der Feststellung der Schwangerschaft, der - vom Beklagten nur z366gerlich mitgetragenen - Entscheidung f374r das Kind, dem Ehe-vertrag und der Eheschlie337ung ein besonnenes Verhandeln 374ber den Inhalt des Ehevertrags ohnehin kaum zugelassen h344tte. Faktoren, welche die durch die Schwangerschaft indizierte Unterlegenheit der Kl344gerin ausgeglichen h344tten, 9 - 6 - l344gen hier nicht vor. Die Kl344gerin habe in nichtehelicher Lebensgemeinschaft im Hause der zuk374nftigen Schwiegereltern gewohnt. Sie sei zudem in deren Ge-sch344ft abh344ngig besch344ftigt gewesen; mit ihnen als Arbeitgebern sei auch die Notwendigkeit des Abschlusses eines Ehevertrags besprochen worden. Die wirtschaftliche Unterlegenheit der Kl344gerin entfalle nicht durch deren Beruf als Goldschmiedin, den sie bei gleichzeitiger Betreuung des Kindes - wenn 374ber-haupt - nur eingeschr344nkt h344tte aus374ben k366nnen. Auf die Behauptung des Be-klagten, die Kl344gerin habe 374ber ein Verm366gen von 80.000 DM verf374gt, komme es nicht an. Ungeachtet ihrer famili344ren und beengten wirtschaftlichen Situation habe die Kl344gerin auf s344mtliche gesetzlichen Anspr374che aus der Ehe verzichtet, ob-wohl ein gleichwertiger Verzicht des Beklagten aufgrund seiner sozialen Absi-cherung durch das elterliche Gesch344ft nicht vorhanden gewesen sei. Der Ver-zicht der Kl344gerin auf Betreuungsunterhalt ab Vollendung des 6. Lebensjahres des Kindes greife in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts ein; ein sachlicher Grund oder ein Ausgleich f374r die Benachteiligung der Kl344gerin sei nicht ersichtlich. Auch der Verzicht auf Unterhalt wegen Alters oder Krankheit sowie auf Versorgungsausgleich stelle sich als eine Benachteiligung der Kl344ge-rin dar, da die Lebensplanung der Parteien offensichtlich vorgesehen habe, dass sich die Kl344gerin neben der Betreuung des Kindes - zumindest zeitweise - nur in eingeschr344nktem Umfang am Erwerbsleben beteiligen werde, so dass sie nicht in gleichem Ma337e wie der vollerwerbst344tige Kl344ger eine eigene Sicherung gegen die Risiken von Alter oder Krankheit werde aufbauen k366nnen. Sofern die Kl344gerin allerdings auf einen Fahrradunfall im Jahre 1979 hinweise, dessen ge-sundheitliche Folgen sich bereits vor der Eheschlie337ung abgezeichnet h344tten, sei ein Ausschluss des Krankheitsunterhalts im vorliegenden Fall nicht zu be-anstanden. 10 - 7 - Die Benachteiligung der Kl344gerin werde durch die vereinbarte und bereits w344hrend des Zusammenlebens gezahlte "Abfindung" nicht ausgeglichen, zumal deren Betrag, weil von der Dauer der Ehezeit abh344ngig, bei Vertragsschluss nicht absehbar und in der gezahlten H366he von rund 65.000 DM auch nicht zu erwarten gewesen sei. Auch werde die Benachteiligung der Kl344gerin nicht durch Belange des Beklagten gerechtfertigt. Dessen nachvollziehbares Interesse, die Substanz des elterlichen und sp344ter eigenen Unternehmens nicht durch hohe Ausgleichszahlungen im Rahmen zuk374nftiger Scheidungsfolgen zu gef344hrden, h344tte sich auch ohne einen Eingriff in den Kernbereich des Scheidungsfolgen-rechts erreichen lassen. Zudem k366nne der Besorgnis des Beklagten, bereits nach kurzer Ehezeit der Kl344gerin 374ber Jahre hinaus zu Zahlungen verpflichtet zu sein, jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt - nach insgesamt 17 Ehejahren - kein wesentliches Gewicht mehr zukommen. 11 Die sich aus der Sittenwidrigkeit ergebende Nichtigkeit erstrecke sich im Hinblick auf die ungleichen Verhandlungspositionen der Partner auf den gesam-ten Vertrag als einheitliches Rechtsgesch344ft; 247 139 BGB k366nne mithin keine Wirkung entfalten. 12 II. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 13 1. Wie der Senat wiederholt dargelegt hat (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601 und vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444), unterliegen die gesetzlichen Regelungen 374ber nachehelichen Un-terhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich grunds344tzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Schei- 14 - 8 - dungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht. Die grunds344tzliche Disponibilit344t der Scheidungsfolgen darf indes nicht dazu f374hren, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch ver-tragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das w344re der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverh344ltnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entst374nde, die hinzunehmen f374r den belasteten Ehegatten - bei angemessener Ber374cksich-tigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Gel-tung der getroffenen Abrede - bei verst344ndiger W374rdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Pr374fung bed374rfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Zu die-sem Kernbereich geh366rt in erster Linie der Betreuungsunterhalt (247 1570 BGB). Im 374brigen wird man eine Rangabstufung vornehmen k366nnen, die sich vor allem danach bemisst, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenregelungen f374r den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage und vor dem Hintergrund der damaligen gemeinsamen Lebensplanung der Ehegatten haben (vgl. dazu n344her Senatsurteile BGHZ 158, 81, 97 ff. = FamRZ 2004, 601, 605 und vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1446). Ob aufgrund einer vom gesetzlichen Scheidungsfolgenrecht abweichen-den Vereinbarung eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht, die hinzu-nehmen f374r den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint, hat der Tatrichter zu pr374fen. Er hat dabei zun344chst - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle - zu pr374fen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offen-kundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung f374r den Scheidungsfall f374hrt, dass ihr - und zwar losgel366st von der zuk374nftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverh344ltnisse - wegen Versto337es gegen die guten Sitten die 15 - 9 - Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (247 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtw374rdigung, die auf die individuellen Verh344lt-nisse bei Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjek-tiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggr374nde zu ber374cksichtigen, die den beg374nstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den be-nachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen. Eine Schwangerschaft der Frau bei Abschluss des Ehevertrages vermag dabei, wie der Senat dargelegt hat, f374r sich allein noch keine Sittenwidrigkeit des Ehe-vertrages zu begr374nden. Sie indiziert aber eine ungleiche Verhandlungsposition und damit eine Disparit344t bei Vertragsabschluss, die es rechtfertigt, den Vertrag einer verst344rkten richterlichen Inhaltskontrolle zu unterziehen, wobei in einer Gesamtschau alle ma337geblichen Faktoren zu ber374cksichtigen sind (Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1447; Senatsurteil vom 5. Juli 2006 - XII ZR 25/04 - FamRZ 2006, 1359, 1361). Auch bei dieser Ge-samtschau wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit allerdings nur in Betracht kom-men, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetz-lichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen ab-bedungen werden, ohne dass dieser Nachteil f374r den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verh344ltnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sons-tige gewichtige Belange des beg374nstigten Ehegatten gerechtfertigt wird. 2. Der von den Parteien vereinbarte Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist danach - jedenfalls f374r sich genommen - nicht zu beanstanden. 16 - 10 - Der Zugewinnausgleich wird vom Kernbereich des Scheidungsfolgen-rechts nicht umfasst; er erweist sich - auch wegen der vom Gesetz ausdr374cklich zur Verf374gung gestellten verschiedenen G374terst344nde - ehevertraglicher Gestal-tung am weitesten zug344nglich (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 95, 98 f. = FamRZ 2004, 601, 605, 608). Schon im Hinblick auf diese nachrangige Bedeutung des Zugewinnausgleichs im System des Scheidungsfolgenrechts wird ein Aus-schluss dieses G374terstandes, worauf der Senat wiederholt hingewiesen hat (Senatsurteile vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691, 692 a.E. und vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1448) regel-m344337ig nicht sittenwidrig sein. Eine durch die Schwangerschaft der Kl344gerin be-wirkte ungleiche Verhandlungsposition der Parteien f374hrt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Auch bei Ber374cksichtigung einer solchen Disparit344t spricht f374r den Ausschluss des gesetzlichen G374terstandes hier das berechtigte Interes-se des Beklagten an der Erhaltung der wirtschaftlichen Substanz des ihm vor-hersehbar anfallenden Gesch344fts seiner Eltern. Sein Anliegen, den Fortbestand dieses Gesch344fts als seiner Lebensgrundlage nicht durch etwaige Ausgleichs-zahlungen, die jedenfalls Wertzuw344chse des Unternehmens w344hrend der Ehe erfassen w374rden, im Rahmen einer g374terrechtlichen Auseinandersetzung ge-f344hrden zu wollen, erscheint legitim und nicht als Ausnutzung einer ungleichen Verhandlungsst344rke. 17 3. Der vereinbarte Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist auch nicht deshalb nichtig, weil der Ehevertrag sich bereits bei einer Gesamtw374rdigung der von den Parteien getroffenen Regelungen als sittenwidrig und damit als im gan-zen nichtig erweist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 17. Mai 2006 - XII ZB 250/03 - FamRZ 2006, 1097, 1098). Einer solchen Gesamtw374rdigung steht nicht entgegen, dass bereits das Amtsgericht im Verbundverfahren den Ehever-trag f374r wirksam erachtet und deshalb das Unterhaltsbegehren der Kl344gerin 18 - 11 - rechtskr344ftig abgewiesen und einen Versorgungsausgleich nicht durchgef374hrt hatte. 19 Im Rahmen der hier somit weiterhin gebotenen Gesamtw374rdigung ist der teilweise Unterhaltsverzicht der Kl344gerin nicht von ausschlaggebender Bedeu-tung. Denn die insoweit von den Parteien getroffene Regelung h344lt einer 334ber-pr374fung am Ma337stab des 247 138 Abs. 1 BGB stand. Nach dieser Abrede konnte die Kl344gerin f374r den Fall der Scheidung bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des Kindes Betreuungsunterhalt nach Ma337gabe der gesetzlichen Vorschriften beanspruchen. Zwar geht die Rechtsprechung, auch des Senats, grunds344tzlich davon aus, dass die Betreuung eines Kindes auch nach der Vollendung seines 6. Lebensjahres eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Ehegatten ganz oder teilweise ausschlie337en kann (vgl. etwa Johannsen/Henrich/B374ttner Schei-dungsrecht 4. Aufl. 247 1570 Rdn. 14 ff. m.w.N.). Das bedeutet jedoch nicht, dass vertragliche Abreden, mit denen Ehegatten einen fr374heren Wiedereintritt des betreuenden Ehegatten in das Erwerbsleben vorsehen und deshalb den An-spruch auf Betreuungsunterhalt zeitlich enger befristen, deshalb sittenwidrig sind. Vielmehr sind auch hier die Umst344nde des Einzelfalles ma337gebend. Im vorliegenden Fall war die Betreuung des gemeinsamen Kindes - schon auf-grund der r344umlichen N344he von Arbeitsplatz und Wohnung und der Betreu-ungsbereitschaft der Gro337eltern - auch neben einer teilweisen Berufst344tigkeit der Kl344gerin m366glich und gewollt. Auch h344tte die Kl344gerin nach Vollendung des 6. Lebensjahres ihres Kindes und dem damit einhergehenden Auslaufen des Betreuungsunterhalts nicht mittellos dagestanden. Vielmehr zahlte ihr der Be-klagte - nach der urspr374nglichen Abrede - j344hrlich 3.000 DM aus, und zwar als eine - mit einer W344hrungsgleitklausel wertgesicherte - "Unterhaltsabfindung im Rahmen der Verm366gensbildung". Auch f374r den Fall, dass aus der Ehe mehrere Kinder hervorgehen w374rden, wurde die Kl344gerin durch die getroffene Abrede nicht sittenwidrig belastet. Zum einen h344tte sich dann die Dauer des geschulde- - 12 - ten Betreuungsunterhalts insgesamt, n344mlich bis zur Vollendung des 6. Lebens-jahres des j374ngsten Kindes verl344ngert; zum andern h344tte sich - aufgrund der dann jedenfalls l344ngeren Ehedauer - die Summe der der Kl344gerin j344hrlich zu zahlenden Abfindungsleistungen insgesamt erh366ht. Dass die Parteien die ur-spr374ngliche Abrede 374ber die Unterhaltsabfindung sp344ter abgewandelt und durch die Vereinbarung einer betrieblichen Altersversorgung f374r die Kl344gerin ersetzt haben, kann die Sittenwidrigkeit der urspr374nglichen Abrede ebenso we-nig begr374nden wie der Umstand, dass die Kl344gerin die ihr vom Beklagten ur-spr374nglich j344hrlich ausgezahlten Betr344ge nicht sicher angelegt, sondern nach ihrem Vortrag f374r den Lebensunterhalt, insbesondere f374r gemeinsame Reisen der Parteien ausgegeben hat. Der Ausschluss des Unterhalts wegen Krankheit ist, worauf das Ober-landesgericht mit Recht hinweist, durch die bereits vor der Ehe erkennbar ge-wordenen Folgen eines Fahrradunfalls gerechtfertigt (vgl. Senatsurteil BGHZ 158, 81, 95 = FamRZ 2004, 601, 604). Diese Beurteilung wird auch von der Re-vision und der Revisionserwiderung geteilt. Auch der Ausschluss des Unterhalts wegen Alters ist nicht zu beanstanden. Wie der Senat bereits fr374her dargelegt hat, wird damit zwar eine wichtige Scheidungsfolge abbedungen. Dies k366nnte den Vorwurf der Sittenwidrigkeit aber allenfalls dann begr374nden, wenn die Par-teien bei ihrer Lebensplanung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses einvernehm-lich davon ausgegangen w344ren, dass die Kl344gerin sich dauerhaft oder doch langfristig v366llig aus dem Erwerbsleben zur374ckziehen und der Familienarbeit widmen sollte; denn nur in diesem Falle w344re ihr der Aufbau einer eigenen Si-cherung gegen die Risiken des Alters auf Dauer verwehrt und w374rde eine stete Abh344ngigkeit vom Beklagten begr374ndet (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 104 = FamRZ 2004, 601, 607). Eine solche Lebensplanung ist hier indes nicht festge-stellt. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts sah die Lebensplanung der Parteien vielmehr vor, dass die Kl344gerin sich weiterhin 20 - 13 - - also neben der Betreuung von Kindern, wenn auch in zumindest zeitweise eingeschr344nktem Umfang - am Erwerbsleben beteiligen werde. Soweit diese Erwartung sich sp344ter nicht oder nicht im vorgestellten Umfang verwirklicht hat, k366nnte dem im Rahmen einer Aus374bungskontrolle Rechnung getragen und dem - hier freilich durch die Rechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils ausgeschlos-senen - Verlangen nach Altersunterhalt und Versorgungsausgleich gem344337 247 242 BGB entsprochen werden. F374r die Sittenwidrigkeit der Abrede gibt eine solche nachtr344gliche 304nderung der Lebensplanung indes nichts her. Dasselbe gilt im Ergebnis f374r den Ausschluss des Versorgungsaus-gleichs, der sich - nach den Vorstellungen und Verh344ltnissen der Parteien beim Vertragsschluss - hier m366glicherweise sogar zugunsten der Kl344gerin auswirken konnte, wenn der Beklagte als Nachfolger im elterlichen Gesch344ft und damit als Selbst344ndiger nur in geringem Umfang eine dem Versorgungsausgleich unter-liegende Versorgung aufbauen w374rde, w344hrend die von der Kl344gerin als Ange-stellte in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte in vollem Umfang dem Ver-sorgungsausgleich unterfielen, sie dem Beklagten somit sogar ausgleichspflich-tig h344tte werden k366nnen. 21 Auch gegen den Ausschluss von Aufstockungsunterhalt ist aus den vom Oberlandesgericht genannten Gr374nden nichts zu erinnern. 22 - 14 - 4. Der Zugewinnausgleich ist folglich wirksam ausgeschlossen, so dass das Amtsgericht das Auskunftsverlangen der Kl344gerin mit Recht abgewiesen hat. 23 Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Syke, Entscheidung vom 23.02.2004 - 21 F 425/03 - OLG Celle, Entscheidung vom 24.06.2004 - 19 UF 59/04 -
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