BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 130/05 vom 8. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak am 8. November 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 1. Juni 2005 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 290.352,55 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zul344ssig (247 544 ZPO); sie ist jedoch unbegr374ndet, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-richts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde moniert, die "Zwangslage", in der sich der Beklagte vor Beginn der Sitzung des Landesarbeitsgerichts befunden habe, hervorgerufen durch die Information des gegnerischen Anwalts 374ber den Anruf des Kl344gers, h344tte nicht in einen Abw344gungsvorgang eingestellt werden d374rfen. Hiermit wird keine entscheidungsbed374rftige Grundsatzfrage aufgezeigt. 2 - 3 - Die vom Berufungsgericht angenommene "Zwangslage" bestand darin, dass der Beklagte einerseits die unbedingte Weisung des Kl344gers zu beachten hatte, den am Vortag ausgehandelten Vergleich, der erhebliche Zahlungsanspr374che begr374ndete, auch abzuschlie337en, andererseits aber dem Hinweis des gegneri-schen Prozessbevollm344chtigten in dem Termin nicht mehr nachgehen konnte, wonach der Mandant gegen374ber dem Gegner eine Verschiebung der Protokol-lierung des Vergleichs angeregt hatte. Die W374rdigung dieser Konfliktlage f344llt grunds344tzlich in den Verantwortungsbereich des Tatrichters. Angesichts der Bedeutung des Vergleichs f374r den Kl344ger ist es revisions-rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz entscheidend auf die unter-lassene Kontaktaufnahme des Kl344gers zur Kanzlei des Beklagten oder dem Gericht abgestellt hat. Der Umstand, dass der in Deutschland befindliche, in einer leitenden Position t344tig gewesene Kl344ger nach Beendigung seines Telefo-nats mit dem Prozessbevollm344chtigten der Gegenseite nichts mehr unternom-men hat, durfte aus der damaligen Sicht des Beklagten daf374r sprechen, dass der Vergleichsschluss ohne Widerrufsvorbehalt weiterhin dem Parteiwillen ent-sprach. 3 2. Die weitere R374ge des Kl344gers, es h344tte jedenfalls eine unklare Situati-on bestanden, bei welcher der Beklagte nach den Grunds344tzen 374ber die Einhal-tung des sichersten Weges zumindest auf eine Verschiebung des Verk374n-dungstermins h344tte dr344ngen m374ssen, geht fehl. Es beruht auf revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Erw344gungen, dass der Beklagte ohne eine gegenl344ufige Weisung, die nach seinem Kenntnisstand am Morgen der Vergleichsprotokollierung ohne gr366337ere Schwierigkeit m366glich gewesen w344re, die Protokollierung des Vergleichs nicht durch einen Verlegungsantrag h344tte gef344hrden d374rfen. Der Beklagte w344re im Gegenteil ein hohes, ihm nicht zumut- 4 - 4 - bares Risiko eingegangen, wenn er ohne eine erkennbare signifikante Ver344nde-rung der Vergleichsgrundlagen von dem am Vortag verabredeten Verfahrens-gang Abstand genommen h344tte. 3. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Zusammenhang geltend macht, das Berufungsgericht habe 374bersehen, dass unstreitig keine abschlie337ende Belehrung und Beratung 374ber den am 15. Dezember 1998 aus-gehandelten Vergleichstext stattgefunden habe, wird kein urs344chlicher Geh366rs-versto337 durch das Berufungsgericht aufgezeigt. Die Untergrenze eines Ver-gleichsbetrages, mit dem der insoweit anwaltlich beratene Kl344ger in die Ver-gleichsverhandlungen vom 15. Dezember 1998 hineingegangen war, lag nach Angaben der Revision bei 415.000 DM. Die schlie337lich vereinbarte Vergleichs-summe von 395.000 DM blieb dahinter nicht in einer Gr366337enordnung zur374ck, dass der Anwalt nach Fixierung des Vergleichstextes nochmals eine Beratung h344tte vornehmen m374ssen. Durch die beil344ufige Bemerkung der Vorsitzenden der zur Entscheidung berufenen Kammer des Landesarbeitsgerichts zu den durch den Vergleich zu vermeidenden "Folgeprozessen" wurde die Risiken hin-sichtlich der noch nicht einmal anh344ngigen Leistungsklagen nicht grunds344tzlich zu Lasten des Unternehmens verschoben. 5 - 5 - Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). 6 Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 16.04.2004 - 10 O 14076/02 + 10 O 14214/02 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 01.06.2005 - 3 U 3329/04 -
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