BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 130/05 Verk374ndet am: 17. April 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 17. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Gr374neberg f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des Ein-zelrichters des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. M344rz 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt die Beklagte auf R374ckabwicklung zweier Darle-hensvertr344ge in Anspruch sowie auf Feststellung, dass der Beklagten hieraus keine Rechte mehr zustehen. Die Darlehen hatte die Rechtsvor-g344ngerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) der Kl344gerin 1995 zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung in B. W. gew344hrt. 1 - 3 - Die damals 31-j344hrige Kl344gerin wurde im Jahre 1995 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Ei-gentumswohnung in B. W. zu erwerben. 2 3 Zur Finanzierung des Kaufpreises und der Erwerbsnebenkosten unterzeichnete die Kl344gerin am 3. M344rz 1995 zwei Darlehensvertr344ge 374ber 175.000 DM und 38.000 DM, die die Beklagte am 13. M344rz 1995 gegenzeichnete. Die Darlehensvertr344ge, denen eine Widerrufsbelehrung nach dem Haust374rwiderrufsgesetz (HWiG) nicht beigef374gt war, sahen unter anderem als Auszahlungsvoraussetzung die Bestellung einer Grundschuld vor. Mit notarieller Urkunde vom 8. M344rz 1995 erteilte die Kl344gerin Frau S. P. (im Folgenden: Gesch344ftsbesorgerin) im Rahmen eines Angebots auf Abschluss eines Gesch344ftsbesorgungsvertrages zur Durch-f374hrung des Erwerbs der Eigentumswohnung eine umfassende Voll-macht. Die Gesch344ftsbesorgerin, die 374ber eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht verf374gte, sollte unter anderem den Kaufver-trag abschlie337en sowie zur Bestellung der dinglichen und pers366nlichen Sicherheiten befugt sein. 4 Am 27. Juni 1995 nahm sie das Angebot auf Abschluss des Ge-sch344ftsbesorgungsvertrages an und schloss zugleich f374r die Kl344gerin ei-nen notariellen Kaufvertrag 374ber die Eigentumswohnung. Mit notarieller Urkunde vom 29. Juni 1995 wurde zu Gunsten der Beklagten eine Grundschuld in H366he von 213.000 DM zzgl. 16% Zinsen bestellt. Gem344337 Ziffer 4 der Urkunde 374bernahm die Kl344gerin die pers366nliche Haftung in H366he des Grundschuldbetrages und unterwarf sich der Zwangsvollstre- 5 - 4 - ckung in ihr gesamtes Verm366gen. Die Darlehen wurden vertragsgem344337 ausgezahlt. 6 Mit Schreiben vom 4. M344rz 2002 widerrief die Kl344gerin - gest374tzt auf ein Widerrufsrecht nach 247 1 HWiG - ihre auf den Abschluss der Dar-lehensvertr344ge gerichteten Willenserkl344rungen. Mit ihrer Klage begehrt sie die R374ckzahlung der auf die Darlehensvertr344ge erbrachten Leistun-gen von 61.410,96 200 zuz374glich Zinsen sowie die Feststellung, dass der Beklagten hieraus keine Anspr374che mehr zustehen. Die Beklagte beruft sich hilfsweise darauf, die Verurteilung d374rfe nur Zug um Zug gegen R374ckzahlung des offenen Darlehensbetrages erfolgen. 304u337erst hilfswei-se verlangt sie dessen R374ckzahlung im Wege der Widerklage. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Klagebegehren weiter. 7 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 8 I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 9 - 5 - 10 Es k366nne dahinstehen, ob die Darlehensvertr344ge wirksam nach dem Haust374rwiderrufsgesetz widerrufen worden seien. Auch bei wirksa-mem Widerruf m374sse die Kl344gerin die empfangene Leistung zuz374glich einer Nutzungsverg374tung zur374ckgew344hren, was vorliegend die Tilgung der Darlehen und die Zahlung markt374blicher Zinsen beinhalte. Die An-nahme eines verbundenen Gesch344fts im Sinne des 247 9 VerbrKrG scheide schon mit R374cksicht darauf aus, dass es sich bei den Darlehen um Real-kredite im Sinne des 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handele. Dies widerspre-che auch nicht gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Anspr374che aus Auf-kl344rungsverschulden habe die Kl344gerin nicht dargetan. II. Das Berufungsurteil h344lt rechtlicher Nachpr374fung in einem ent-scheidenden Punkt nicht stand. 11 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon aus-gegangen, dass der Darlehensgeber bei wirksamem Widerruf gegen den Darlehensnehmer gem344337 247 3 Abs. 1 HWiG einen Anspruch auf Erstat-tung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen markt374bli-che Verzinsung hat (Senat, BGHZ 152, 331, 336, 338; Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1744, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176, vom 21. M344rz 2006 - XI ZR 204/03, ZIP 2006, 846, 847 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 Tz. 20, 12 - 6 - f374r BGHZ 168, 1 vorgesehen). Dieser R374ckgew344hranspruch ist - worauf die Revision zu Recht hinweist - der Sache nach kein vertraglicher An-spruch, sondern ein Anspruch auf Herausgabe des rechtsgrundlos Er-langten und damit ein besonders ausgestalteter Bereicherungsanspruch (BGHZ 131, 82, 87 f.; 152, 331, 339; Senatsurteil vom 26. November 2002- XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66 m.w.Nachw.). 2. Richtig ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass ein Darlehensnehmer im Falle des wirksamen Widerrufs eines Re-alkreditvertrages zur Finanzierung des Kaufs einer Immobilie zur R374ck-zahlung des Kapitals gem344337 247 3 HWiG verpflichtet ist und die finanzie-rende Bank nicht unter Hinweis auf 247 9 Abs. 3 VerbrKrG auf die Immobi-lie mit der Begr374ndung verweisen kann, bei dem Darlehensvertrag und dem finanzierten Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes Gesch344ft. 247 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut des 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditvertr344ge, die - wie hier - zu f374r grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite 374blichen Bedingungen gew344hrt worden sind, keine Anwendung (Senat, BGHZ 152, 331, 337; 161, 15, 25; Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 175, vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 376, vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 504 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 Tz. 21, f374r BGHZ 168, 1 vorgesehen). 13 3. Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass diese Rechtsprechung keinen Versto337 gegen Gemeinschaftsrecht darstellt. Wie der erkennende Senat bereits in dem Senatsurteil vom 14 - 7 - 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04 aaO S. 1197 f. Tz. 26 ff., f374r BGHZ 168, 1 vor-gesehen) im Einzelnen ausgef374hrt hat, ergibt sich eine andere rechtliche Beurteilung auch nicht unter Ber374cksichtigung der Urteile des Gerichts-hofs der Europ344ischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. Schulte und WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volks-bank). Der Gerichtshof hat darin in Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen ausdr374cklich betont, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle au-337erhalb von Gesch344ftsr344umen geschlossenen Vertr344gen (ABl. EG Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985, "Haust374rgesch344fterichtlinie") es nicht verbietet, den Verbraucher nach Widerruf eines Darlehensvertrages zur sofortigen R374ckzahlung der Darlehensvaluta zuz374glich markt374blicher Zinsen zu verpflichten, obwohl die Valuta nach dem f374r die Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschlie337lich der Finanzierung des Erwerbs der Immobilie diente und unmittelbar an deren Verk344ufer ausgezahlt wurde. Die Rechtsprechung des erkennenden Senats ist damit best344tigt worden. 15 Wie der Senat mit Urteil vom 16. Mai 2006 entschieden und im Einzelnen begr374ndet hat, steht dem aus 247 3 HWiG folgenden R374ckzah-lungsanspruch auch nicht entgegen, dass der Verbraucher nach Ansicht des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) durch die Haust374rgesch344fterichtlinie vor den Folgen der in den Entscheidungen des EuGH angesprochenen Risiken von Kapitalanlagen der vorliegenden Art zu sch374tzen ist, die er im Falle einer ordnungsge-m344337en Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank h344tte vermeiden 16 - 8 - k366nnen (hierzu im Einzelnen: Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 aaO S. 1197 f. Tz. 28 ff., f374r BGHZ 168, 1 vorgesehen). 17 4. Das Berufungsurteil h344lt rechtlicher 334berpr374fung aber nicht stand, da der Kl344gerin im Anschluss an die genannten Urteile des EuGH vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. Schulte und WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) nach dem f374r die Revision zugrunde zu legenden Sachverhalt ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebe-ner - dem Haust374rwiderrufsgesetz entsprechender - Widerrufsbelehrung zustehen kann. Au337erdem hat das Berufungsgericht 374bersehen, dass das Begehren der Kl344gerin nach Feststellung, dass der Beklagten aus den Darlehensvertr344gen keine Anspr374che zustehen, begr374ndet ist, wenn die Kl344gerin ihre Darlehensvertragserkl344rungen wirksam widerrufen hat. Da das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft keine entgegen stehen-den Feststellungen getroffen hat, ist f374r die Revision davon auszugehen, dass die Darlehensvertr344ge aufgrund einer Haust374rsituation geschlossen und mangels einer Widerrufsbelehrung von der Kl344gerin wirksam wider-rufen worden sind. Wie der Senat zur Umsetzung der Urteile des EuGH vom 25. Oktober 2005 (aaO) in nationales Recht entschieden und n344her begr374ndet hat (Senatsurteil vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2347 Tz. 40 ff., f374r BGHZ 169, 109 vorgesehen), kann ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gegeben sein, sofern die Darlehensnehmer zum Zeitpunkt des Abschlus-ses des Darlehensvertrages noch nicht an den Kaufvertrag gebunden waren (vgl. auch Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1199 Tz. 38, f374r BGHZ 168, 1 vorgesehen). Das ist hier der Fall. Die Kl344gerin hatte die nicht mit Widerrufsbelehrungen versehenen Darle- 18 - 9 - hensvertr344ge vom 3./13. M344rz 1995 bereits abgeschlossen, bevor die Gesch344ftsbesorgerin am 27. Juni 1995 den notariellen Kaufvertrag un-terzeichnete. 19 Wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2347 Tz. 42, f374r BGHZ 169, 109 vorgesehen), muss das Unterlassen der Widerrufsbeleh-rung auf einem Verschulden der finanzierenden Bank - insbesondere ei-nem vom Berufungsgericht festzustellenden verschuldeten Rechtsirrtum - beruhen. Einer verschuldensunabh344ngigen Haftung stehen wesentliche Grunds344tze des nationalen Haftungsrechts entgegen, insbesondere der in 247 276 Abs. 1 BGB a.F. verankerte allgemeine Grundsatz, dass eine Schadensersatzpflicht in der Regel nur bei schuldhaftem Verhalten be-steht. Zwar erm366glichte die Vorschrift des 247 276 Abs. 1 BGB a.F. auch eine verschuldensunabh344ngige Haftung, sofern "ein anderes bestimmt war". F374r eine solche Bestimmung, die sich aus dem Gesetz, den ver-traglichen Vereinbarungen oder dem Inhalt des Schuldverh344ltnisses er-geben kann, fehlt hier jedoch jeder Anhalt. Auch die Annahme einer Ge-f344hrdungshaftung kommt nicht in Betracht. Die f374r einzelne, n344her um-schriebene Tatbest344nde normierten Gef344hrdungshaftungen stellen spe-zielle Ausnahmen dar, die der an das Gesetz gebundene Richter nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht von sich aus erweitern darf (vgl. BGHZ 54, 332, 336 f.; 55, 229, 232 f., 234; 114, 238, 240 f.; 115, 38, 42 f.; 119, 152, 168). Dar374ber hinaus muss f374r den Fall der Annahme eines solchen Ver-schuldens die Schadensurs344chlichkeit des Belehrungsversto337es festste-hen (Senatsurteil vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 20 - 10 - 2343, 2347 Tz. 43, f374r BGHZ 169, 109 vorgesehen). Es gen374gt nicht, dass die Kl344gerin bei ordnungsgem344337er Belehrung die M366glichkeit ge-habt h344tte, mit dem Widerruf der Darlehensvertr344ge auch Risiken des Anlagegesch344ftes zu vermeiden. Dies w344re mit dem Grundprinzip des nationalen Schadensersatzrechts, dass eine Pflichtverletzung nur dann zum Ersatz des Schadens verpflichten kann, wenn er auch auf den Pflichtenversto337 urs344chlich zur374ckzuf374hren ist, schlechthin unvereinbar (siehe bereits Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1199 Tz. 38, f374r BGHZ 168, 1 vorgesehen). Die Kl344gerin muss vielmehr konkret nachweisen, dass sie die Darlehensvertr344ge bei ord-nungsgem344337er Belehrung tats344chlich widerrufen und die Anlage nicht get344tigt h344tte. Auf die so genannte Vermutung aufkl344rungsrichtigen Ver-haltens kann sich die Kl344gerin, anders als etwa das Oberlandesgericht Bremen (WM 2006, 758, 766 f.) gemeint hat, nicht st374tzen. Diese Vermu-tung setzt voraus, dass es f374r sie bei Belehrung 374ber ihr Widerrufsrecht damals nur eine bestimmte M366glichkeit der Reaktion gab (vgl. BGHZ 160, 58, 66 m.w.Nachw.). Davon kann hier - worauf die Revisi-onserwiderung zu Recht verweist - indes nicht ausgegangen werden, da nichts daf374r ersichtlich ist, dass die Risiken des Vertragswerks von der Kl344gerin innerhalb der einw366chigen Widerrufsfrist erkannt worden w344ren (vgl. OLG Celle NJW 2006, 1817 f.; OLG M374nchen NJW 2006, 1811, 1815; Bungeroth WM 2004, 1505, 1509). III. Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie 21 - 11 - zur weiteren Sachaufkl344rung an das Berufungsgericht zur374ckzuverwei-sen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird - nachdem die Parteien Ge-legenheit zum erg344nzenden Sachvortrag hatten - die erforderlichen Fest-stellungen zum Abschluss der Darlehensvertr344ge in einer Haust374rsituati-on und zu den Voraussetzungen eines m366glichen Schadensersatzan-spruchs der Kl344gerin aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unter-bliebener Widerrufsbelehrung zu treffen haben. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Gr374neberg Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 03.03.2004 - 1 O 1471/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.03.2005 - 9 U 50/04 -
Full & Egal Universal Law Academy