BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 130/06 Verk374ndet am: 13. Dezember 2007 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein StBerG 247 68 H344ngt eine zivilrechtliche Vertragsgestaltung nach dem Willen des Mandanten von dem voraussichtlichen Ergebnis eines oder mehrerer Besteuerungsverfahren ab und erteilt der steuerliche Berater hierzu eine unrichtige Auskunft, so beginnt die Verj344h-rung eines auf diese Pflichtverletzung gest374tzten Schadenersatzanspruchs mit der Bekanntgabe des ersten nachteiligen Steuerbescheids, nicht schon mit dem Ver-tragsabschluss. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - IX ZR 130/06 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 30. Juni 2006 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in H366he von 367.645,50 200 abgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger war bis zum Jahr 1996 Alleininhaber eines Ingenieurb374ros, der Beklagte 374ber mehrere Jahre f374r ihn als Steuerberater t344tig. Im Jahre 1995 beauftragte der Kl344ger die I. GmbH mit der Durchf374hrung des Ver-kaufs seines B374ros, der Konzeption des Kaufvertrages und der damit zusam-menh344ngenden betriebswirtschaftlichen Beratung. Der Beklagte beriet den Kl344-ger hinsichtlich der steuerlichen Fragen des Unternehmensverkaufs. 1 - 3 - Mit notariellem Kaufvertrag vom 14. M344rz 1996 verkaufte der Kl344ger sein Ingenieurb374ro. Der K344ufer verpflichtete sich, an den Kl344ger 374ber den vereinbar-ten Barpreis hinaus als weiteren Kaufpreisteil 77 % der auf Forderungen des Ingenieurb374ros aus bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen vereinnahm-ten Entgelte der jeweiligen Kunden zu entrichten, sofern und soweit die Liefe-rungen und Leistungen bis zum 31. Dezember 1997 abgerechnet werden konn-ten und der jeweilige Kunde seinerseits bis zum 31. Dezember 1998 gezahlt hatte. 2 Diese Regelung ging auf einen Vorschlag der K344uferin zur374ck, die der Auffassung war, durch die vorgesehene Behandlung der Forderungen w374rde auch dieser Teil des Kaufpreises dem beg374nstigten Steuersatz des 247 34 EStG unterliegen. Davon ging auch das Finanzamt in seinem Einkommensteuerbe-scheid vom 22. Januar 1999 aus. Nach einer Betriebspr374fung kam es indes zu einer Neufestsetzung der Einkommensteuer des Kl344gers mit Bescheid vom 25. Juli 2001. Darin wurden die auf den Forderungsbestand zur374ckzuf374hrenden Eink374nfte aus dem Unternehmensverkauf als laufende Gewinne mit dem vollen Steuersatz versteuert. Dies f374hrte zu einer Nachbelastung des Kl344gers in H366he von 1.889.782 DM, ferner zu einer Zinsfestsetzung in H366he von 368.491 DM. 3 Der auf Antrag des Kl344gers erlassene Mahnbescheid ist dem Beklagten am 8. Januar 2004 und die nach Widerspruch eingereichte Anspruchsbegr374n-dung am 22. Juni 2004 zugestellt worden. Das Landgericht hat der Klage we-gen des teilweisen Verzichts auf den Forderungsbestand in H366he von 367.645,50 200 und wegen eines Zinsschadens in H366he von 94.203,23 200 stattge-geben. Das Berufungsgericht hat dagegen nur einen Teil des Zinsschadens zuerkannt. Mit der Revision verfolgt der Kl344ger den auf den Forderungsbestand bezogenen Anspruch weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: Die Revision des Kl344gers hat Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht hat gemeint, ein etwaiger Schadensersatzan-spruch wegen des teilweisen Verzichts auf den Forderungsbestand sei verj344hrt. Der Schaden sei bereits mit dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages ent-standen. 6 II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 7 Die Klageforderung ist in dem mit der Revision geltend gemachten Um-fang nicht verj344hrt. 8 1. Nach dem hier noch anwendbaren (Art. 229 247 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 EGBGB) 247 68 StBerG verj344hrt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadens-ersatz aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater bestehenden Vertrags-verh344ltnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstan-den ist. 9 - 5 - a) Entstanden ist der Anspruch im Allgemeinen, wenn der Schaden we-nigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag seine H366he auch noch nicht beziffert werden k366nnen, ferner wenn durch die Verletzungshandlung eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Verm366genslage eingetreten ist, ohne dass feststehen muss, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endg374l-tig wird, oder wenn eine solche Verschlechterung der Verm366genslage oder auch ein endg374ltiger Teilschaden entstanden und mit der nicht fern liegenden M366glichkeit weiterer, noch nicht erkennbarer, ad344quat verursachter Nachteile bei verst344ndiger W374rdigung zu rechnen ist (BGHZ 114, 150, 152 f; 119, 69, 70 f; 129, 386, 388); Unkenntnis des Schadens und damit des Ersatzanspruchs hindert den Verj344hrungsbeginn nicht (BGHZ 119, 69, 71). Ist dagegen - objektiv betrachtet - noch offen, ob ein pflichtwidriges, mit einem Risiko behaftetes Ver-halten zu einem Schaden f374hrt, ist ein Ersatzanspruch noch nicht entstanden, so dass eine Verj344hrungsfrist nicht in Lauf gesetzt wird (BGHZ 119, 69, 71; 129, 386, 388). 10 b) Wenn der Steuerberater einen fehlerhaften Rat in einer Steuersache erteilt und dieser sich in einem f374r den Mandanten nachteiligen Steuerbescheid niedergeschlagen hat, ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Verm366gensla-ge des Mandanten grunds344tzlich erst mit der Bekanntgabe des Bescheids ein-getreten. Das gilt f374r alle Schadensf344lle in Steuersachen, gleichg374ltig, ob die Schadensursache dazu f374hrt, dass gegen den Mandanten ein Leistungsbe-scheid der Finanzbeh366rde ergeht oder ein Steuervorteil durch einen Feststel-lungs-(Grundlagen-) Bescheid versagt wird (BGHZ 119, 69, 72 f; 129, 368, 388; BGH, Urt. v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 180/96, WM 1998, 779, 780; v. 23. Januar 2003 - IX ZR 180/01, WM 2003, 936, 939; v. 12. Februar 2004 - IX ZR 246/02, WM 2004, 2034, 2037; v. 3. November 2005 - IX ZR 208/04, 11 - 6 - WM 2006, 590, 591). Von welchen tats344chlichen oder rechtlichen Umst344nden die dem Steuerpflichtigen ung374nstige Entscheidung im Einzelfall abh344ngt, ist danach rechtlich unerheblich. Es kommt grunds344tzlich nicht darauf an, welcher Art der vom Steuerberater zu verantwortende, f374r den nachteiligen Steuerbe-scheid urs344chlich gewordene Fehler ist (BGH, Urt. v. 3. November 2005 - IX ZR 208/04, aaO). Diese Rechtsprechung beruht im Wesentlichen darauf, dass es sich nicht allgemein voraussehen l344sst, ob die Finanzbeh366rde einen steuerlich bedeutsa-men Sachverhalt aufdeckt, welche Tatbest344nde sie aufgreift und welche Rechtsfolgen sie aus ihnen herleitet (BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 246/02, aaO; Urt. v. 17. November 2005 - IX ZR 208/04, aaO). Deshalb ver-schlechtert sich die Verm366genslage des Mandanten infolge einer steuerlichen Fehlberatung erst, wenn die Finanzbeh366rde mit dem Erlass ihres Steuerbe-scheids ihren Entscheidungsprozess abschlie337t und auf diese Weise den 366f-fentlich-rechtlichen Steueranspruch konkretisiert (BGH, Urt. v. 17. November 2005 - IX ZR 208/04, aaO). Die auf den Erlass des Steuerbescheids abstellen-de Rechtsprechung schafft zudem Klarheit f374r alle Beteiligten. Sie sch374tzt ferner das Vertrauensverh344ltnis zwischen Steuerberater und Mandant vor unn366tigen Belastungen (BGHZ 119, 69, 74, BGH, Urt. v. 17. November 2005 - IX ZR 208/04, aaO). Bei einer Vorverlegung des Verj344hrungsbeginns auf den Zeit-punkt der Verwirklichung des Steuertatbestands w374rden die schutzw374rdigen Belange des Mandanten nicht angemessen gewahrt, weil der Beratungsfehler und die dadurch ausgel366sten Steuernachteile h344ufig erst lange nach der Bera-tung erkennbar werden (BGH, Urt. v. 26. Mai 1994 - IX ZR 57/93, WM 1994, 1848, 1850; Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 246/02, aaO S. 2038; v. 17. No-vember 2005 - IX ZR 208/04, aaO). 12 - 7 - c) Der Senat hat deshalb bei Schadensersatzanspr374chen gegen Steuer-berater nur dann einen Beginn der Verj344hrung unabh344ngig vom Erlass eines Steuerbescheides bejaht, wenn die vom Beklagten zu verantwortende Pflicht-verletzung keine steuerliche Beratung betraf. Dies war der Fall bei Empfehlung einer nachteiligen Verm366gensanlage; dort kann der Schaden schon allein mit der rechtlichen Bindung des Mandanten an das Beteiligungsobjekt eintreten (BGHZ 129, 386, 388; BGH, Urt. v. 7. Mai 1991 - IX ZR 188/90, WM 1991, 1303, 1305). Dasselbe gilt f374r die Beantragung einer Investitionszulage, 374ber die zwar die Finanzbeh366rde entscheidet, die jedoch einen direkten Leistungs-anspruch gegen den Staat und keine steuerliche Entlastung betrifft (BGH, Beschl. v. 28. M344rz 1996 - IX ZR 197/95, WM 1996, 1108, 1109; Urt. v. 3. No-vember 2005 - IX ZR 208/04, aaO) oder bei 334bernahme der Verpflichtung, im Zuge des Ausscheidens aus einer Gesellschaft mit beschr344nkter Haftung eine Bankgarantie zur Besicherung 374bernommener Verpflichtungen zu stellen (BGH, Urt. v. 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92, NJW 1993, 1139, 1141). An dieser Rechtsprechung, die eine klare, in der Praxis leicht handhabbare Abgrenzung bewirkt, h344lt der Senat fest. 13 2. Danach begann im Streitfall der Schadensersatzanspruch des Kl344gers erst mit Bekanntgabe des Steuerbescheids vom 25. Juli 2001 zu verj344hren. 14 a) Der dem Kl344ger entstandene Schaden beruht auf einer fehlerhaften steuerlichen Beratung des Beklagten. Dieser hat die vereinbarte Begrenzung des Kaufpreises auf 77 % der im notariellen Vertrag n344her beschriebenen For-derungen bef374rwortet, weil er rechtsfehlerhaft annahm, der g374nstige Steuersatz gem344337 247 34 EStG gelange insoweit zur Anwendung. Die vom Beklagten zu ver-tretende Pflichtverletzung beeinflusste damit die Gestaltung des Kaufvertrages, den der Kl344ger mit dem Erwerber geschlossen hat. Ein daraus entstandener 15 - 8 - Schaden ist vom Schutzzweck der Beratungspflicht des Beklagten gedeckt; denn dessen Aufgabe bestand darin, den Kl344ger hinsichtlich der Art und H366he des Kaufpreises unter steuerlichen Aspekten zu beraten. b) Wenn der Steuerberater f374r anderweitige Verm366genssch344den haftet, weil er durch unrichtige Steuerauskunft den Mandanten zu einem schadenstif-tenden Verhalten bestimmt hat (vgl. dazu BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 - IX ZR 122/04, WM 2007, 567 zum Aufschub eines Wertpapierverkaufs infolge unrich-tiger Steuerauskunft mit der Folge von Kursverlusten), kommt die Ankn374pfung der Verj344hrung an einen Steuerbescheid freilich nicht stets in Frage. Sie ist je-doch dann geboten, wenn eine zivilrechtliche Vertragsgestaltung nach dem Wil-len des Mandanten von dem voraussichtlichen Ergebnis eines oder mehrerer Besteuerungsverfahren abh344ngig ist und der Berater eine unrichtige Auskunft zu der steuerlichen Vorfrage erteilt. Das steuerliche Feststellungs- und Beurtei-lungsrisiko des Mandanten, dessen Einsch344tzung sein rechtsgesch344ftliches Handeln bestimmt, verdichtet sich dann wie in den F344llen vermeidbarer Steuer-lasten erst mit der Bekanntgabe des ihm ung374nstigen Steuerbescheids zu ei-nem Schaden, den der Vertragsabschluss allein noch nicht bewirkt. 16 c) Demzufolge ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Schaden des Kl344gers sei bereits mit Abschluss des Unternehmenskaufvertrages eingetreten, rechtlich nicht haltbar. 17 aa) Zwar hat der Kl344ger bereits mit dem Abschluss des Unternehmens-kaufvertrages zu Lasten seines Verm366gens disponiert; denn er verzichtete auf 23 % des Wertes der noch nicht erf374llten Forderungen. Nach seinem f374r die Revisionsinstanz ma337geblichen Vorbringen hat er sich auf diese Minderung des Kaufpreises jedoch nur eingelassen, weil er auf die vom Beklagten dargestellte 18 - 9 - Kompensation durch den Vorteil geringerer steuerlicher Belastung vertraute. Diese Erwartung wurde durch den Einkommensteuerbescheid vom 22. Januar 1999, in dem das Finanzamt den auf die Forderungen entfallenden Kaufpreis-anteil dem erm344337igten Steuersatz unterwarf, zun344chst best344tigt. Dies zeigt be-sonders deutlich, dass sich das im Kaufvertrag angelegte Risiko in der Errei-chung des steuerlichen Zieles erst durch den Bescheid vom 25. Juli 2001 ver-wirklichte. bb) Da die ung374nstige Vertragsgestaltung einen finanziellen Nachteil erst mit Erlass des zweiten Steuerbescheides bewirkt hat, kann ein fr374herer Verj344h-rungsbeginn nicht mit der Erw344gung gerechtfertigt werden, der Schaden beste-he hier nicht in einem steuerlichen Nachteil, sondern in einem geringeren Kauf-preis. Eine solche Differenzierung st344nde in Widerspruch zu den bisherigen Se-natsentscheidungen in F344llen der von steuerlicher Fehlberatung beeinflussten Vertragsgestaltung. Sie w374rde den Kl344ger zudem praktisch rechtlos stellen; denn f374r diesen gab es vor dem Steuerbescheid vom 25. Juli 2001 keinen An-lass, eine steuerliche Pflichtverletzung des Beklagten und einen daraus ent-standenen Schaden auch nur in Erw344gung zu ziehen. 19 3. Der Kl344ger hat den Eintritt der Verj344hrung vor Ende der am 25. Juli 2004 ablaufenden Verj344hrungsfrist wirksam gehemmt (247 204 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Dabei kann dahinstehen, ob die Hemmung bereits durch Zustellung des Mahnbescheids (247 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) eintrat oder ob der Mahnbescheid nicht hinreichend individualisiert war (vgl. BGH, Urt. v. 17. Dezember 1992 - VII ZR 84/92, WM 1993, 418; Urt. v. 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, WM 2000, 2375, 2376 f). Die Hemmung trat in jedem Fall mit Zustellung der Anspruchsbegr374ndung am 22. Juni 2004 ein. Denn in ihr wurde der auf dem Verzicht eines Teils des Forderungsbestandes beruhende Scha- 20 - 10 - den individualisiert, und damit wurden etwaige M344ngel des Mahnbescheides vor Eintritt der Verj344hrung geheilt. III. Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 ZPO). 21 Das Berufungsgericht wird zu pr374fen haben, ob und in welchem Umfang dem Kl344ger ein Schaden entstanden und ob das dazu in der Berufungsinstanz nachgeholte Vorbringen gem344337 247 531 Abs. 2 ZPO zu ber374cksichtigten ist. So-weit es darum geht, wie der Kl344ger gehandelt h344tte, wenn er vom Beklagten zutreffend beraten worden w344re, kann er gem344337 247 287 Abs. 1 Satz 3 ZPO ohne weiteres als Partei vernommen werden (vgl. BGH, Urt. v. 16. Oktober 2003 - IX ZR 167/02, WM 2004, 472). Sollte der Schaden des Kl344gers nur schwer zu 22 - 11 - ermitteln sein, kommt die Sch344tzung eines Mindestschadens in Betracht (vgl. Fischer in Zugeh366r/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1094). Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 15.11.2005 - 14c O 125/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 30.06.2006 - I-23 U 173/05 -
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