BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 130/07 Verk374ndet am: 20. November 2008 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 129, 143, 131 Abs. 1 Nr. 1 Verf374gt der Schuldner nach Aussetzung der Vollziehung einer Pf344ndungs- und Einziehungsverf374gung der Finanzverwaltung 374ber das gepf344ndete Konto, wer-den die Insolvenzgl344ubiger dadurch benachteiligt. BGH, Urteil vom 20. November 2008 - IX ZR 130/07 - LG Hamburg AG Hamburg-St. Georg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren auf-grund der bis zum 15. Oktober 2008 eingereichten Schrifts344tze durch den Vor-sitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landge-richts Hamburg vom 29. Juni 2007 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 4.001,99 200 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem am 6. Dezember 2004 beantragten und am 12. April 2005 er366ffneten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der A. GmbH (fortan: Schuldnerin). Er verlangt von der beklag-ten Sozialversicherungstr344gerin R374ckgew344hr von insgesamt 4.001,99 200 nach Anfechtung einer Scheckzahlung. 1 Mit Pf344ndungs- und Einziehungsverf374gung vom 20. August 2004 pf344nde-te das Zentralfinanzamt M. die Anspr374che der Schuldnerin gegen die 205bank M. (fortan: Bank) aus dem dort gef374hrten Gesch344fts-konto. Diese Pf344ndungs- und Einziehungsverf374gung setzte es am 1. September 2 - 3 - 2004 gegen Zahlung von 16.000 200 bis auf weiteres aus. Am 28. Oktober 2004 lie337 sich der Vollstreckungsbeamte der Beklagten von der Schuldnerin einen Scheck aush344ndigen, den die Beklagte sodann bei der Bank zur Einl366sung ein-reichte. Zu dieser Zeit standen gegen die Schuldnerin gerichteten Forderungen in H366he von insgesamt 132.940,20 200 liquide Mittel in H366he von 2.605,50 200 ge-gen374ber. Nachdem auf dem Konto der Schuldnerin ein Zahlungseingang in H366-he von 39.797 200 erfolgt war, zahlte die Bank am 8. November 2004 den Betrag von 4.001,99 200 an die f374r Zwangsvollstreckungsma337nahmen der Beklagten zu-st344ndige Stelle aus. Die Klage auf R374ckgew344hr der 4.001,99 200 hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision bleibt ohne Erfolg. 4 1. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, der Kl344ger habe einen Anspruch auf R374ckgew344hr aus 247247 143, 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Die Belastung des Ge-sch344ftskontos der Schuldnerin am 8. November 2004 habe deren Gl344ubiger benachteiligt. Das Pf344ndungspfandrecht des Zentralfinanzamts M. stehe der Benachteiligung nicht entgegen. Durch die Aussetzung sei eine Einschr344n-kung des Zahlungsverbotes nach 247 309 Abs. 1 Satz 1 AO eingetreten, in deren Folge das Kontoguthaben wieder f374r Verf374gungen der Schuldnerin und dem Zugriff der Gl344ubiger offen gestanden habe. 5 - 4 - 2. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung stand. 6 7 Der Kl344ger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf R374ckgew344hr von 4.001,99 200 aus 247247 129, 131 Abs. 1 Nr. 1, 247 143 Abs. 1 InsO. 8 a) Die Belastung des Gesch344ftskontos der Schuldnerin am 8. November 2004 hat die Gl344ubiger der Schuldnerin benachteiligt. Die Zahlung ist ungeach-tet des Bestehenbleibens des Pfandrechts des Zentralfinanzamts M. aus dem Verm366gen der Schuldnerin erfolgt. Eine Gl344ubigerbenachteiligung im Sinne des 247 129 InsO liegt vor, wenn eine Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktiv-masse verk374rzt und dadurch der Zugriff auf das Schuldnerverm366gen vereitelt oder verz366gert, d.h. wenn sich die Befriedigungsm366glichkeiten der Insolvenz-gl344ubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise g374nstiger gestaltet h344tten (BGHZ 124, 76, 78 f; BGH, Urt. v. 19. Juli 2001 - IX ZR 36/99, ZIP 2001, 1641, 1643; Urt. v. 26. Juni 2008 - IX ZR 144/05, ZIP 2008, 1435, 1437 Rn. 26; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. 247 129 Rn. 36). 9 Von einer solchen Benachteiligung ist auszugehen. Die Aussetzung der Vollziehung der Pf344ndungs- und Einziehungsverf374gung (247 361 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 AO) hat bewirkt, dass der materielle Regelungsinhalt der Pf344n-dungsverf374gung bis auf weiteres nicht mehr verwirklicht werden konnte und rechtliche und tats344chliche Folgerungen aus der Pf344ndungsverf374gung nicht mehr gezogen werden durften (H374bschmann/Hepp/Spitaler/Beermann, AO 10. Aufl. 247 309 Rn. 104; vgl. auch BFHE 178, 11, 15). F374r die Dauer der Aus-setzung der Vollziehung der Pf344ndungsverf374gung waren das Zahlungsverbot f374r den Drittschuldner und das Verf374gungsverbot f374r den Vollstreckungsschuldner 10 - 5 - unbeachtlich (H374bschmann/Hepp/Spitaler/Beermann, aaO; vgl. auch Klein/Brockmeyer, AO 9. Aufl. 247 361 Rn. 19). Solange die Aussetzung der Voll-ziehung wirkte, konnte die Schuldnerin - auch gegen374ber dem Pf344ndungsgl344u-biger - wieder 374ber das Kontoguthaben verf374gen. Auch hatten die Gl344ubiger Zugriff auf das Konto. Zwar war das Pf344ndungspfandrecht als solches nicht ent-fallen (vgl. BGHZ 162, 143, 156; OLG D374sseldorf InVo 1999, 57, 58; Klein/Brockmeyer, aaO). Indes hatte die Pfandgl344ubigerin durch die Aussetzung der Vollziehung das Konto - wenn auch nur vor374bergehend - "freigegeben". Es war ihr unbenommen, durch Einwilligung oder Genehmigung einer bestimmten ihr nachteiligen Verf374gung - oder bis zur Beendigung der Aussetzung allen Ver-f374gungen - zuzustimmen. Von einer solchen Zustimmung ist hier auszugehen. Nur aufgrund dieser "Freigabe" konnte die Schuldnerin wirksam an die Beklagte zahlen. Dass das Finanzamt die Zahlung 374ber das gepf344ndete Konto - wegen der nach wie vor bestehenden Verstrickung - nicht gegen sich habe gelten las-sen wollen, ist nicht vorgetragen. Die von der Beklagten f374r ihre gegenteilige Auffassung herangezogene Entscheidung des Senats vom 10. Februar 2005 (BGHZ 162, 143) steht dem nicht entgegen. Gegenstand dieser Entscheidung war weder eine Verf374gung des Schuldners noch der Zugriff eines Gl344ubigers auf das gepf344ndete Konto nach Aussetzung der Vollziehung. Vielmehr ist dort eine Zahlung an den Pfandgl344ubiger angefochten worden, von deren Erhalt dieser die Aussetzung der Vollziehung der Pf344ndungs- und 334berweisungsverf374gung abh344ngig ge-macht hatte. Dazu hat der Senat ausgef374hrt, die Zahlung sei durch das Pfand-recht gedeckt gewesen; sie sei auf dieses Pfandrecht - auf dessen Bestand die Aussetzung der Vollziehung keinen Einfluss gehabt habe - aus der gepf344ndeten Forderung geleistet worden (aaO S. 156 f). Im Fall des Urteils vom 10. Februar 2005 wurde die Aussetzung der Vollziehung erst mit dem Zahlungseingang 11 - 6 - wirksam. Deshalb konnte der Zahlungseingang nicht unter Hinweis auf die Aus-setzung der Vollziehung angefochten werden. Dritte, die vom Pf344ndungs-schuldner nach Aussetzung der Vollziehung eine Leistung erhalten, k366nnen daraus nichts f374r sich herleiten. Insbesondere enth344lt jene Entscheidung keine Aussage zu der Frage, ob und inwieweit der Schuldner nach Aussetzung der Vollziehung 374ber das Konto wieder frei verf374gen darf und inwieweit es dem Zugriff anderer Gl344ubiger offen steht. b) Auch die sonstigen Voraussetzungen einer inkongruenten Deckung - dies wird von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen - liegen vor. 12 Leistungen im Sinne des 247 131 Abs. 1 InsO, die innerhalb des Dreimo-natszeitraums auf hoheitlichem Zwang beruhen, hat der Bundesgerichtshof re-gelm344337ig auch dann als inkongruent angesehen, wenn die Zwangsvollstre-ckung im verfahrensrechtlichen Sinne noch nicht begonnen hatte, sondern le-diglich unmittelbar bevorstand (vgl. BGH, Urt. v. 11. April 2002 - IX ZR 211/01, ZIP 2002, 1159, 1161; v. 15. Mai 2003 - IX ZR 194/02, WM 2003, 1278 f; v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, ZInsO 2006, 94, 95). Die Schuldnerin hat den Scheck 374ber 4.001,99 200 dem Vollstreckungsbeamten der Kl344gerin am 28. Oktober 2004 ausweislich des Protokolls zur Abwendung der Zwangsvoll-streckung 374bergeben. Eine Leistung, die unter hoheitlichem Zwang erfolgt ist, liegt vor. 13 3. Auf die von der Revisionsbegr374ndung weiter f374r grunds344tzlich gehalte-ne Frage, ob die R374ckschlagsperre des 247 88 InsO auch bei einer 366ffentlich-rechtlichen Verstrickung eingreift, kommt es nicht an. Das Kontoguthaben ge-h366rte auch ohne diese Sperre zum Verm366gen des Schuldners, solange die 14 - 7 - Aussetzung der Vollziehung der Pf344ndungs- und Einziehungsverf374gung nicht beendet war. 15 4. Die Vorschrift des 247 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der Fassung des Gesetzes zur 304nderung des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs und ande-rer Gesetze vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) greift nicht ein. Der Se-nat hat bereits entschieden, dass diese Regelung keine Anwendung auf F344lle findet, in denen das Insolvenzverfahren vor dem 1. Januar 2008 er366ffnet wor-den ist (BGH, Beschl. v. 27. M344rz 2008 - IX ZR 210/07, ZIP 2008, 747, 748 Rn. 7 ff). Auf die dortige Begr374ndung wird Bezug genommen. Anlass von dieser Entscheidung abzuweichen besteht nicht. Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 10.03.2006 - 915 C 612/05 - LG Hamburg, Entscheidung vom 29.06.2007 - 303 S 8/06 -
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