BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXII ZR 13/01Verkündet am: 18. September 2003Küpferle,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein BGB §§ 1833, 1908 i Abs. 1 Satz 1Zur Schadensersatzpflicht des Betreuers bei pflichtwidrigem Abschluß eines vomVormundschaftsgericht genehmigten Vertrags.BGH, Urteil vom 18. September 2003 - XII ZR 13/01 -OLGNürnbergLGRegensburg - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 17. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und dieRichter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahltfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats desOberlandesgerichts Nürnberg vom 28. November 2000 aufgeho-ben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Oberlandesge-richt zurückverwiesen.Wert: 38.346 n DM)Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin verlangt als Erbin ihrer Mutter von dem Beklagten als derenfrüherem Betreuer Schadensersatz wegen Verletzung seiner Amtspflichten.Die Mutter der Klägerin, A. H. , war Inhaberin des Baugeschäfts "H. H. -/Tiefbau"; tatsächlich wurde das Baugeschäft von deren Sohn G. H. geführt. Am 22. September 1995 wurde der Beklagte, von Beruf Rechts-anwalt, zum Betreuer der A. H. mit dem Aufgabenkreis "Führung des Han-delsgeschäfts Fa. H. - und Tiefbau ... sowie die Vertretung in allen - 3 -damit zusammenhängenden gerichtlichen und behördlichen Angelegenheiteneinschließlich Postvollmacht" bestellt.Auf eine vom Beklagten als Betreuer im November 1995 erhobene Klagewurde G. H. durch rechtskräftiges Versäumnisurteil verurteilt, eine Aufstel-lung aller Forderungen und Verbindlichkeiten des Baugeschäfts zu erstellenund herauszugeben. Am 29. November 1995 wurde eine H. Bau GmbH ge-gründet (Eintragung am 7. Mai 1996) und G. H. zu deren Geschäftsführerbestellt. Am 4. Dezember 1995 schloß der Beklagte als Betreuer der A. H. mit G. H. als Geschäftsführer dieser GmbH einen Vertrag, den dasVormundschaftsgericht am 20. Dezember 1995 genehmigte. In diesem Vertragübertrug der Beklagte das bewegliche Inventar der Firma H. H. -/Tiefbau aufdie GmbH; außerdem wurde bestimmt, daß die GmbH die laufenden Geschäfteder Firma H. H. -/Tiefbau fortführe, in deren Verträge eintrete und derensämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten übernehme. Am 10. März 1996stellte der Beklagte den Antrag, über das Vermögen der Firma H. H. -/Tiefbau den Konkurs zu eröffnen. Am 29. November 1996 wurde überdas Vermögen der H. Bau GmbH auf Antrag eines Drittgläubigers der Kon-kurs eröffnet; der (GmbH-) Konkursverwalter verwertete das der GmbH von derFirma H. H. -/Tiefbau übertragene Inventar (Maschinenpark sowie Arbeits-und Baumaterial), dessen Wert die Klägerin mit 850.000 DM beziffert.A. H. verstarb am 19. April 1997 und wurde von der Klägerin undG. H. beerbt, der seinen Erbteil im Juni 1997 auf die Klägerin übertrug. Mitder Klage macht die Klägerin einen Teilbetrag des behaupteten Inventarwertesals Schadensersatz geltend.Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. DasOberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revisi- - 4 -on der Klägerin, mit der diese die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Ur-teils erstrebt.Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zurZurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat der Beklagte mit demAbschluß des Vertrags vom 4. Dezember 1995 seine Pflichten als Betreuer derFrau A. H. nicht verletzt.Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses hätten gegen die Firma H. H. -/Tiefbau erhebliche Verbindlichkeiten bestanden, die der Beklagte am 1. De-zember 1995 gegenüber dem Vormundschaftsgericht mit 2.066.196,54 DM an-gegeben habe und deren genaue Höhe offenbleiben könne. Jedenfalls könnenicht davon ausgegangen werden, daß der Beklagte über das Bestehen etwai-ger Ansprüche der Baufirma gegen Dritte, wie sie von der Klägerin - wenn auchohne nähere Substantiierung - behauptet und mit 2.496.986,61 DM beziffertwürden, informiert gewesen sei. Der Beklagte habe bei Abschluß des Überga-bevertrages damit rechnen müssen, daß den Verbindlichkeiten der Firma H. H. -/Tiefbau keine ausreichenden werthaltigen Forderungen gegenübergestan-den hätten und das zu übertragende bewegliche Inventar den wesentlichenVermögensgegenstand ausgemacht hätte. Deshalb sei der Beklagte keinesfallsgehalten gewesen, einen Eigentumsvorbehalt oder Sicherungseigentum zuvereinbaren: Abgesehen davon, daß sich sein Vertragspartner hierauf wohlkaum eingelassen hätte, hätte der Rückbehalt des Eigentums an diesen Ge- - 5 -genständen lediglich den Übergang der Verbindlichkeiten der Baufirma auf dieGmbH bedeutet. Der Vertragsschluß wäre dann aber wegen Gläubigerbenach-teiligung gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig gewesen und hätte den Vorwurfder sittenwidrigen Schädigung von Gläubigern der GmbH gemäß § 826 BGBbegründet. In diesem Fall hätte die GmbH nämlich - jedenfalls nach demKenntnisstand des Beklagten - über keine nennenswerten Vermögensgegen-stände verfügt, die dem Zugriff von Gläubigern zugänglich gewesen wären. EinVertrag jedoch, durch den der Schuldner (hier die GmbH) sein letztes zur Gläu-bigerbefriedigung taugliches Vermögen einem bestimmten Gläubiger (hier derBetreuten) übertrage, sei regelmäßig sittenwidrig, wenn dadurch gegenwärtigeoder künftige Gläubiger über die Kreditwürdigkeit des Schuldners getäuschtwürden und beide Vertragspartner bei dieser Täuschung zusammengewirkthätten.2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.Unrichtig ist bereits die Annahme, die GmbH als Schuldnerin habe durchden Vertrag vom 4. Dezember 1995 ihr "letztes zur Gläubigerbefriedigung taug-liches Vermögen einem bestimmten Gläubiger (hier die Betreute) übertragen".Zum einen hat das Oberlandesgericht zur Vermögenslage der GmbH im Zeit-punkt des Vertragsschlusses keine Feststellungen getroffen. Zum andern hatnicht die GmbH Vermögen auf die Betreute, sondern - gerade umgekehrt - dieBetreute, gesetzlich vertreten durch den Beklagten, Vermögen auf die GmbHübertragen.Rechtsirrig ist auch die Auffassung, ein Rückbehalt des Eigentums amInventar der Firma H. H. -/Tiefbau hätte, wäre er im Vertrag vom 4. De-zember 1995 vereinbart worden, aus der Tatsachensicht des Beklagten "ledig-lich den Übergang der Verbindlichkeiten der Baufirma auf die GmbH bedeutet" - 6 -und - mit den Rechtsfolgen der §§ 138, 826 - den Vorwurf der Gläubigerbe-nachteiligung begründet. Dieser Auffassung liegt offenbar die Annahmezugrunde, daß bereits mit dem Vertrag vom 4. Dezember 1995 die Verbindlich-keiten der Firma H. H. -/Tiefbau auf die H. Bau GmbH übergegangen seienund - insoweit folgerichtig - ein Verbleib des Aktivvermögens bei der Betreutenderen Gläubiger um die Möglichkeit des Zugriffs auf dieses Vermögen gebrachthätte. Auch diese Annahme ist jedoch nicht richtig. Eine Übernahme der Ver-bindlichkeiten der Firma H. H. -/Tiefbau durch die H. Bau GmbH hätte,worauf das Landgericht mit Recht hingewiesen hat, nach § 415 Abs. 1 Satz 1BGB einer Genehmigung der Gläubiger dieser Verbindlichkeiten bedurft. Einesolche Genehmigung ist nicht festgestellt; sie hätte, wäre sie erteilt worden,wohl auch den späteren Antrag des Beklagten, über das Vermögen der FirmaH. H. -/Tiefbau den Konkurs zu eröffnen, erübrigt.Die einen etwaigen Schadensersatzanspruch nach § 1908i i.V. mit§ 1833 BGB begründende Pflichtverletzung des Beklagten liegt - was dasOberlandesgericht verkennt - gerade darin, daß der Beklagte mit dem Vertragvom 4. Dezember 1995 das Aktivvermögen des Baugeschäfts der von ihm be-treuten A. H. auf die GmbH übertragen hat, ohne sicherzustellen, daß durcheine geeignete rechtliche Verknüpfung mit der Übertragung von Inventarder Firma H. H. -/Tiefbau auf die H. Bau GmbH eine wirksame - d.h.:von der Genehmigung des jeweiligen Gläubigers gedeckte - Übernahme vonVerbindlichkeiten der Firma H. H. -/Tiefbau durch die H. Bau GmbHeinhergeht. Da der Beklagte mit der H. Bau GmbH eine solche Vereinbarungnicht getroffen hat, beschränkte sich deren Gegenleistung für die Übertragungdes Inventars durch die Firma H. H. -/Tiefbau auf die bloße - ungesicherte - Verpflichtung, ihrerseits die Firma H. H. -/Tiefbau von deren Verpflich-tungen gegenüber deren Gläubigern freizustellen. Die mit dem Konkursder H. Bau GmbH eingetretene mangelnde Realisierbarkeit dieser Verpflich- - 7 -tung begründet einen - vorhersehbaren - Schaden, für den der Beklagte nach§ 1908i Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 1833 BGB einzustehen hat.Eine etwaige Schadensersatzverpflichtung des Beklagten wird nicht da-durch ausgeschlossen, daß das Vormundschaftsgericht den Vertrag vom 4. De-zember 1995 genehmigt hat (vgl. BGH Urteile vom 15. Januar 1964 - IV ZR106/63 - FamRZ 1964,199 und vom 5. Mai 1983 - III ZR 57/82 - FamRZ 1983,1220); denn Vormundschaftsgericht und Betreuer haben, wie auch § 1829Abs. 1 Satz 2 BGB verdeutlicht, jeweils eine selbständige Prüfungspflicht. Zwarkann der Vormund durch eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts aus-nahmsweise vom Vorwurf pflichtwidrig schuldhaften Verhaltens entlastet wer-den - so etwa dann, wenn es bei der Genehmigung im wesentlichen umRechtsfragen geht, dem Vormundschaftsgericht alle für deren Beantwortungmaßgebenden Tatsachen bekannt sind und der Betreuer, zumal wenn er juri-stisch nicht vorgebildet ist, deshalb davon ausgehen darf, beim Abschluß desgenehmigten Rechtsgeschäfts pflichtgemäß zu handeln (Palandt/DiederichsenBGB 62. Aufl. § 1833 Rdn. 6; MünchKomm/Wagenitz BGB 4. Aufl. § 1833Rdn. 10).So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Der Maßstab der von einem Be-treuer zu verlangenden Sorgfalt bestimmt sich nach dem Lebenskreis sowienach der Rechts- und Geschäftserfahrung des Betreuers (für den Vormund:BGH Urteil vom 15. Januar 1964 aaO; Palandt/Diederichsen aaO Rdn. 8;MünchKomm/Wagenitz aaO Rdn. 4). Der Beklagte war gerade im Hinblick aufseine Fachkunde als Anwalt zum Betreuer bestellt worden. Von einem Anwaltals Betreuer kann erwartet werden, daß er sich - erforderlichenfalls unter Zuhil-fenahme von Fachliteratur - über die rechtlichen Risiken eines von ihm abzu-schließenden Geschäfts vergewissert und im Interesse des Betreuten Vorkeh-rungen trifft, um erkennbare Risiken auszuschließen oder zu vermindern. Das - 8 -gilt namentlich dann, wenn diese Risiken - wie hier - auf der Hand liegen. DieFrage, ob im vorliegenden Fall auch das Vormundschaftsgericht nach dem ihmmitgeteilten Sachverhalt diese Risiken und Abhilfemöglichkeiten erkennenmußte, kann offenbleiben; auch wenn diese Frage zu bejahen wäre, würde diesden Beklagten nicht der Verpflichtung entheben, die von ihm als anwaltlichemBetreuer geschuldete Sorgfalt zu beobachten.Einem Schadensersatzanspruch steht auch eine etwaige, bereits beiVertragsschluß bestehende Überschuldung der Firma H. H. -/Tiefbau nichtentgegen. Das Oberlandesgericht meint zwar, daß eine solche Überschuldung"offensichtlich" auch tatsächlich vorhanden gewesen sei. Festgestellt hat eseine Überschuldung der Firma H. H. -/Tiefbau zu diesem Zeitpunkt damitjedoch noch nicht, weil es - wie aus den vorausgehenden Erörterungen in denUrteilsgründen folgt - zum einen das Vorhandensein von realisierbaren "etwai-gen Ansprüchen" der Baufirma gegen Dritte nicht ausgeschlossen hat, zum an-deren auch die Höhe der Verbindlichkeiten der Baufirma hat dahinstehen las-sen. Das Berufungsurteil beschränkt sich insoweit vielmehr auf die Feststellung,daß der Beklagte nach seinem damaligen Kenntnisstand mit einer solchenÜberschuldung rechnen mußte. Im übrigen würde auch eine bereits bestehendeÜberschuldung den Eintritt eines Schadens, der durch die Weggabe von Aktivaohne entsprechenden Gegenwert bewirkt wird und im Anstieg des Negativ-Saldos begründet läge, nicht hindern (OLG Saarbrücken ZIP 2002, 130, 131;vgl. auch BGHZ 59, 148, 150 und 100, 190, 199).3. Nach allem kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. DerSenat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden, weil das Ober-landesgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungenzu dem Schaden getroffen hat, welcher der A. H. aus der Pflichtverletzung - 9 -des Beklagten entstanden ist. Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesge-richt Gelegenheit, die erforderlichen Feststellungen nachzuholen.4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Der Be-klagte hat geltend gemacht, daß ihm die Vereinbarung eines Eigentumsvorbe-halts im Vertrag vom 4. Dezember 1995 nicht möglich gewesen sei, weil einsolcher Eigentumsvorbehalt auf die einzelnen beweglichen Wirtschaftsgüterhätte bezogen werden müssen, er - der Beklagte - jedoch keine Kenntnis davonerlangt habe, welche Gegenstände im einzelnen der Firma H. H. -/Tiefbaugehörten. Auch dieser Vortrag könnte, würde er hinsichtlich der vom Beklagtenbehaupteten Unkenntnis unstreitig gestellt oder bewiesen, eine Schadenser-satzpflicht des Beklagten aus zwei Gründen nicht hindern: Zum einen nicht, weilder Beklagte den Vertrag vom 4. Dezember 1995 mit G. H. als Geschäfts-führer der neu gegründeten H. Bau GmbH geschlossen hat, G. H. - nach dem eigenen Vortrag des Beklagten - aber das Baugeschäft seinerMutter A. H. tatsächlich allein geleitet hat und, wie zu folgern ist, deshalbauch in der Lage gewesen wäre, die der Firma H. H. -/Tiefbau gehörendenVermögensgegenstände, die nach dem beiderseitigen Vertragswillen auf dievon ihm vertretene H. Bau GmbH übereignet werden sollten, im gemeinsa-men Vertrag mit der vom Beklagten für notwendig erachteten Bestimmtheit zubezeichnen; zum andern nicht, weil etwaige Zweifel an der Bestimmtheit derdinglichen Erklärungen im Vertrag vom 4. Dezember 1995 geeignet wären,nicht nur die Wirksamkeit eines auf das Inventar bezogenen Eigentumsvorbe-halts, sondern auch die erfolgte Übertragung des Eigentums an dem Inventarvon der Firma H. H. -/Tiefbau auf die H. Bau GmbH in Frage zu stellen.Wäre aber schon die Übertragung des Inventars der Firma H. H. -/Tiefbauauf die H. Bau GmbH unwirksam, hätte der Beklagte nicht deren Inbesitz-nahme durch die GmbH, erst recht nicht deren Inanspruchnahme durch denspäter über das Vermögen der H. Bau GmbH eingesetzten Konkursverwalter - 10 -widerspruchslos hinnehmen können, ohne - mit der Rechtsfolge des § 1908iAbs. 1 Satz 1 i.V. mit § 1833 BGB - seine Pflichten als Betreuer zu verletzen.HahneSprickWeber-MoneckeWagenitzAhlt
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