BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 130/10 Verkündet am: 20. Dezember 2012 Preuß Justizangestellte als Urk undsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 23 a) Ruhegeldansprüche gegen einen im Inland ansässigen Drittschuldner stellen i n- ländisches Vermögen dar. b) Ein hinreichender Inlandsbezug als ungeschrieb enes Tatbestandsmerkmal des Gerichtsstands des Vermögens kann sich daraus ergeben, dass über das Verm ö- gen des Schuldners im Inland das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und die A n- sprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner, an welche die Zuständigkeit anknüpft, aus einer Tätigkeit im Inland herrühren. InsO § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1; ZPO § 850 Abs. 2 Die Massezugehörigkeit von im Inland verdienten Ruhegeldansprüchen eines Schuldners, der seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat, beurteilt sich nach deu t- sc hem Recht (Territorialprinzip). - 2 - Art. 102 EGInsO aF; §§ 335 ff InsO Vor Inkrafttreten der Vorschriften über das Internationale Insolvenzrecht b e stimmten sich die insolvenzrechtlichen Wirkungen der Abtretung und ihrer A n fechtbarkeit nach dem Konkursstatut (Fortführung von BGH, Urteil vom 30. April 1992 - IX ZR 233/90, BGHZ 118, 151). InsO § 133 Abs. 2 Die Abtretung künftiger Ruhegeldansprüche kann die Gläubiger unmittelbar benac h- teiligen. InsO § 129 Abs. 1 Geht einer Vollabtretung eine Sicherungsabtretun g voraus, liegt die objektive Gläub i- gerbenachteiligung in dem Entzug des zunächst in der künftigen Inso l venzmasse verbleibenden Vermögenskerns (Fortführung von BGH, Urteil vom 29. März 2007 - IX ZR 27/06, ZIP 2007, 1126 Rn. 26). BGH, Urteil vom 20. Dezemb er 2012 - IX ZR 130/10 - OLG München LG München I - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , de n Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richte r Dr. Fischer und Dr. Pape für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6 . Zivilsenats des Oberlande s- gerichts München v om 1 . Juli 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens und des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde n trägt die Beklagte. Die außerg e- rich t lichen Kosten der Nebeninterventionen tragen die Nebeninte r- venienten jeweils selbst. Von Rechts wegen Tatbestand: Die in Italien wohnhafte Beklagte ist seit 1982 mit ein em ehemaligen Notar (fortan Schuldner) ve rheiratet, der seinen S itz in München hatte. Die Eheleute änderten einen 1986 wechselseitig erklärt en Unterhaltsverzicht mit Vereinbarung vo m 17. August 1998 ab. Der Schuldner verpflichtete sich , an die Beklagte Unterhalt nach seinen finanziellen Möglichke iten, mindestens in Höhe von 3.500 DM monatlich , zu zahlen . Drei Tage später, am 20. August 1998, unterzeichnete er zudem eine Abtretungserklärung zugunsten der Beklagten, in welcher er bestätigte, bereits am 28. November 1994 seine künftigen An - sprüche au f Ruhegehalt als Notar außer Dienst und auf Ersatzruhegehalt als ehemaliger Notar gegen die Notarkasse München in Höhe der pfändbaren Teile 1 - 4 - an sie zur Sicherung künftiger Unterhaltsansprüche abgetreten zu haben. Die Abtretung wurde vorsorglich schriftlich wiederholt. Diese Vereinbarung wurde am 2. Oktober 1998 notariell beglaubigt. Am 19. März 1999 erließ das Amtsgericht München einen Durch - suchungsbeschluss für die Wohn - und Geschäftsräume des Schuldners wegen des Verdachts der Untreue und Falschbeurku ndung im Amt. Der Schuldner unterzeichnete am 23. März 1999 eine Erklärung, wonach der Sicherungsfall wegen aller zugunsten der Beklagten vorgenommenen Sicherungsabtretungen und Sicherungsübereignungen eingetreten sei; diese Erklärung wurde noch - mals schri ftlich am 24. Dezember 1999 von beiden Eheleuten " als Vollab - tretung " bestätigt. Auf Antrag vom 29. November 2000 wurde mit Beschluss vom 18. Mai 2001 das Insolvenzverfahren ü ber das Vermögen des Schuldners eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalt er bestellt. A m 29. Mai 2001 wurde der Schuldner vorläufig seines Amtes als Notar enthoben; die endgültige Entlassung aus dem Amt erfolgte am 31. Oktober 2002. Der Kläger begehrte seit der vorläufigen Entlassung am 29. Mai 2001 die Auszahlung der pfänd - bar en Anteile der Versorgungsansprüche des Schuldners von der Notarkasse München in die Insolvenzmasse. Aufgrund des hiergegen gerichteten Widerspruchs der Beklagten hinterlegte die Notarkasse München die pfändbaren Beträge von 2.496 Juli 2002 beim Amtsgericht München. Seit dem 1. April 2007 zahlt die Notarkasse München die monatlich pfändbaren Beträge direkt an die Insolvenzmasse. Mit der am 29. April 2003 eingereichten Klageschrift hat der Kläger von der Beklagten die Rück a btretung der Ansprüche auf Ruhegehalt als Notar 2 3 4 - 5 - außer Dienst und auf Ersatzruhegehalt als ehemalige r Notar gegen die Notarkasse München sowie die Zustimmung zur Auszahlung der hinterlegten Bezüge an ihn verlangt. Die Klage wurde der Bekl agten am 5. August 2003 in Italien zugestellt. Auf eine Streitverkündung hin ist der Schul dner als Nebenintervenient zu 2 dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt . Im Gegenzug hat es de n Kläger zur Herausgabe einiger Gegenstände an die Beklagte verpflichtet. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil insoweit geändert, als es eine Verpflichtung zur Rückabtretung von Ruhegehaltsan - sprüchen auch für die nach dem 31. Mai 2004 angefallenen Ansprüche vorsah; insoweit hat es die Unwirksamkeit der Abtretung festgestellt. Ferner hat es d i e Zug - um - Zug - Verurteilung auf ge hob en und die Berufung der Beklagten und der Nebenintervenienten zurückgewiesen . Dagegen richtet sich die v om Berufungsgericht zugelassene Revision d er Beklagte n und des Nebeninter - venienten zu 2. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht und ausgef ührt, z ur Beurteilung der Folgen eines in Deutschland eröffneten Insolvenzverfahrens sei auf das materielle deut sche Recht zurückzugreifen. Dies gelte insbesondere auch für die Zugehörigkeit von Vermögensgegenständen zur Insolvenzmasse. Eine Sonderanknüpfu ng an das Forderungs - , Pfändungs - oder Vollstreckungsstatut sei ohne Relevanz, weil sich die Versorgungsansprüche gegen einen deutschen (Dritt - )Schuldner, die 5 6 - 6 - Notarkasse München, richteten und die Beträge teilweise auch in Deutschland hinterlegt seien. Nac h dem anwendbaren deutschen Recht seien die Ver - sorgungsbezüge des Schuldners pfändbare Gegenstände im Sinne von § 36 InsO. Die ab 1. Juni 2004 entstandenen Versorgungsbezüge des Schuldners gehörten nach § 114 Abs. 1 InsO ungeachtet etwaiger Abtretung en zur Insol - venzmasse. Gemäß § 114 Abs. 1 InsO in der (nach Art. 103a EGInsO) bis 30. November 2001 geltenden Fassung sei jede vor Insolvenzeröffnung liegende Abtretung dieser Ansprüche nur hinsichtlich derjenigen Bezüge wirksam, die vor Ablauf von drei J ahren nach dem Ende des zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Kalendermonats, hier also bis zum 31. Mai 2004, anfallen. Die Versorgungsbezüge eines nicht mehr aktiven Notars seien dabei als Bezüge im Sinne der Vorschrift, die an die Stel le von laufenden Bezügen aus einem Dienstverhältnis treten, zu verstehen. Darüber hinaus ergebe sich die Unwirksamkeit der Abtretung der Versorgungsan - sprüche an die Beklagte auch aus § 91 Abs. 1 InsO. Allerdings werde die Vorschrift durch die speziellere Vorschrift des § 114 InsO verdrängt. Für die Ruhegehalt sansprüche, die auf die Zeit bis einschließlich 31. Mai 2004 entfallen, sei eine Abtretung nach § 114 Abs. 1 InsO grundsätzlich w irksam. Die Vollabtretung vom 24. Dezember 1999 sei jedoch anfechtba r, wobei offen bleiben könne, ob überhaupt Unterhaltsansprüche der Beklagten bestanden. Wäre dies der Fall, sei die Vollabtretung als ent geltliche Leistung nach § 133 Abs. 2 Satz 1 InsO anfechtbar, weil die Beklagte eine nahestehende Person im Sinne von § 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO sei . Andernfalls handele es sich um eine unentgeltliche Leistung, die nach § 134 InsO angefochten werden könne. Der Anfechtungsanspruch sei noch nicht nach § 146 InsO verjährt, weil 7 8 - 7 - die Klageerhebung den Eintritt der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, §§ 253, 167 ZPO gehemmt habe. Die Hemmung sei nicht wegen einer vorwerfbaren Untätigkeit des Klägers nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB b eendet worden , sondern dau er e fort. Die Sicherungsabtretung vom 28. November 1994 sei indes nicht anfe chtbar , weshalb die Anfechtbarkeit späterer Sicherungs - zessionen offen bleiben könne . Wegen des Zeitablaufs käme allenfalls eine Anfechtung der Sicherungsabtretung von 1994 nach § 133 Abs. 1 InsO in Betracht . D er Kläger habe aber nicht vorgetragen, aufgrun d welcher Tatsachen die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hätte schließen müssen. Dennoch dürfe der Kläger die Forde - rungen gegen die Notarkasse nach § 166 Abs. 2 InsO einziehen, weil die Forderungen nur sicherungshalber abgetreten worden seien. Der Kläger könne mithin die Zustimmung zur Auszahlung der hinterlegten Beträge von der Beklagten verlangen. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch. 1. Das Ber ufungsgericht hat rechtsfehlerfrei die auch im Revisions - verfahren von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte (BGH, Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373 Rn. 9; vom 28. Februar 2012 - XI ZR 9/11, WM 2012, 747 Rn. 12) bejaht . a) Bei der Prüfung der internationalen Zuständigkeit k a nn nicht auf die Regelungen der am 31. Mai 2002 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren (EuInsVO, ABl. L 160, Seite 1) zurückgegrif fen werden , weil die Verordnung nach Art. 43 Satz 1, Art. 47 EuInsVO nur auf Insolvenzverfahren Anwendung findet, die nach dem 9 10 11 - 8 - Inkrafttreten am 31. Mai 2002 eröffnet worden sind. Über das Vermögen des Schuldners wurde bereits am 18. Mai 2001 das Insolvenzv erfahren eröffnet. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (EuGVVO, ABl. L 12, Seite 1) verneint, weil Rechtsstreitigkeiten um die Unwirk samkeit oder Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften des Insolvenzschuldners unter die nach Art. 1 Abs. 2 Buchstabe b) EuGVVO ausgenommenen " Kon kurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren " fal len. Nach der gefestigten Recht sprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Entscheidungen, die unmittel bar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und mit ihm in engem Zu sammenhang stehen, als Konkurssachen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchstabe b) EuGV VO anzusehen (Urteil vom 22. Februar 1979 - Rs. C - 133/78, Gourdain/Nadler, RIW 1979, 273, 274; vom 2. Juli 2009, Rs. C - 111/08, Alpenblume AB, NZI 2009, 570 Rn. 25 ff). Hierunter fallen auch Entschei dungen, welche die Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit ein er Rechtshandlung des Schuldners aufgrund insolvenzrechtlicher Besonderheiten betreffen (vgl. für die Insolvenzanfechtungsklage EuGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - Rs C - 339/07, Deko Marty Belgium, ZIP 2009, 427 Rn. 28). b) Mangels anwendbarer gemeinsc haftsrechtlicher Vorschriften ist daher auf die autonomen nationalen Regelungen der Zivilprozessordnung zur örtlichen Zuständigkeit zurückzugreifen, um die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu beurteilen (vgl. Zöller/Geimer, 29. Aufl., IZ PR Rn. 37; Musielak/Heinrich, ZPO, 9. Aufl., § 12 Rn. 17 mwN). Die Vorschrift des § 3 InsO regelt ausdrücklich nur die Zuständigkeit der Insolvenzgerichte und nicht diejenige der Streitgerichte. Mit Recht haben die Vorinstanzen aber die 12 13 - 9 - internationale Zust ändigkeit aus § 23 ZPO abgeleitet. Die in Italien wohnhafte Beklagte hatte im Inland keinen Wohnsitz. Da sich die streitgegenständlichen Ruhegehaltsansprüche aber gegen die im Inland ansässige Drittschuldnerin, die Notarkasse in München, richten, gelten si e nach § 23 Satz 2 Fall 1 ZPO als inländisches Vermögen. Soweit die Ruhegehälter bis April 2007 beim Amtsge - richt in München hinterlegt wurden, stellen sie inländisches Vermögen im Sinne von § 23 Satz 1 ZPO dar. Dies wird auch der bei der Anwendung des § 2 3 ZPO gebotenen einschränkenden Auslegung gerecht, wonach neben der Ver - mögensbelegenheit als weiteres ungeschriebenes Merkmal ein hinreichender Inlandsbezug des Sachverhalts erforderlich ist (Zöller/Vollkommer, aaO § 23 Rn. 1 mwN; Hk - ZPO/Bendtsen, 4. Aufl ., § 23 Rn. 1). Dieser Inlandsbezug ist im Streitfall gegeben, weil das Insolvenzverfahren im Inland eröffnet wurde und die Versorgungsbezüge des Insolvenzschuldners aus seiner im Inland durchge - führten Tätigkeit resultieren. 2. D er Einziehung der pfä ndbaren Ruhegehaltsansprüche des Schuld - ners d ur ch den Insolvenz verwalter steht nicht entgegen, dass die Ruhe - gehaltsansprüche eines Notars nach italienischem Recht Pfändungsschutz genießen sollen und der Schuldner spätestens seit dem 1. Februar 2003 seine n Wohnsitz in Italien begründet ha t . Mit Recht hat das Berufungs gericht auf das deutsche Recht abgestellt, als es von der Pfändbarkeit und damit d er Massezugehörigkeit (§ 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 InsO, § 850 Abs. 2 ZPO) des geltend gemachten Anteils an den R uhegehaltsansprüchen des Schuldners ausgegangen is t. Ohne gegen mögliche Ermittlungspflich ten nach § 293 ZPO zu verstoßen, konnte das Berufungsgericht somit von der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zum italienischen Vollstreckungs - rec ht absehen. 14 - 10 - a) Die von der Revision in diesem Zusammenhang zitierte Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (A B l. L 149 vom 5. Juli 1971, Seite 2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 ( ABl. L 187 vom 10. Juli 2001, Seite 1) kann die nationalen Regelungen der Insolvenzordnung und der Zivilprozessordnung nicht verdrängen, weil schon ihr Anwendungs - bereich im Streitfall nicht eröffnet ist: Die Verordnung nimm t die Ver - sorgungssysteme der Angehörigen freier Berufe, insbesondere auch d iejenigen der Notare, nach Art. 1 Buchst. j in Verbindung mit Anhang II von ihrem Anwendungsbereich ausdrücklich aus (vgl. Steinmeyer in Hanau/Steinmeyer/ Wank, Handbuch des europä ischen Arbeits - und Sozialrechts, § 21 Rn. 33). Die Neuregelung nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 166 , Seite 1 ) enthält eine entsprechende Eingrenzung für die Versorgungswerke d er Angehörigen freier Berufe nicht mehr und erfasst damit grundsätzlich seit dem Beginn ihrer Geltung am 1. Mai 2010 (s. Art. 91 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, ABl. L 284, S eite 31) auch die Versor - gungssysteme von Notar en. Das Ziel der Verordnung, die verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften des Sozialrechts miteinander zu koordinieren, berührt jedoch nicht den vorgetragenen Sachverhalt . Die Kollisionsnormen in den Art. 11 bis 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben die Funktion, negative und positive Gesetzeskollisionen im Bereich des Sozialrechts zu vermeiden (vgl. Kreikebohm/Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 2. Aufl., Rn. 61). Es geht um die Koordinierung von sozialrechtlichen Leistungsansprüchen gegenüber den ents prechenden Sozialleistungsträgern der Mitgliedstaaten, wenn Unionsbürger von einem Mitgliedstaat in einen anderen umziehen oder in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten. Die Regelungen sollen einerseits bereits 15 16 - 11 - erworbene Ansprüche oder Vorteile der national en sozialen Sicherheitssysteme wahren und andererseits sachlich nicht zu rechtfertigende Leistungen gleicher Art für denselben Zeitraum vermeiden (vgl. Erwägungsgründe 12 f der Verordnung). Ob bestimmte Sozialleistungen nach dem nationalen Recht eines Mitg liedstaates dem Pfändungsschutz und damit nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegen, ist jedoch keine von der gemeinschaftsrechtlichen Verordnung mitgeregelte Frage des Sozialrechts, sondern eine vollstreckungsrechtliche Frage . Auf eine Regelung des Vollstre ckungsschutzes bei grenzüberschrei - tenden Sachverhalten zielt die Verordnung nicht ab. b) Die Frage, ob Vermögensbestandteile vom Insolvenzbeschlag erfasst sind, beurteilt sich wie im deutschen Recht (§ 36 Abs. 1 InsO) auch nach ausländischen Rechtsor dnungen danach, ob diese pfändbar sind. Die Pfänd - barkeit wird nicht als Frage des Insolvenzrechts, sondern als allgemeine zwangsvollstreckungsrechtliche Materie verstanden. Im Internationalen Zwangsvollstreckungsrecht ist die Maßgeblichkeit der lex fori a nerkannt (Linke/ Hau, Internationales Zivilverfahrensrecht, 5. Aufl., Rn. 528; Schütze, Deutsches Internationales Zivilprozessrecht unter Einschluss des Europäischen Zivil - prozessrechts, 2. Aufl., Rn. 441 mwN), so dass sich der Umfang des Pfän - dungsschutze s nach dem Recht des Vollstreckungslandes beurteilt. Es gilt das Territorialitätsprinzip, weil die staatliche Zwangsgewalt auf das Inland beschränkt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 43/08, WM 2010, 520 Rn. 11 mwN; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Rn. 3200). Damit bestimmt regelmäßig der Belegenheitsort des jeweiligen Gegenstandes das anwendbare Recht (vgl. BGH, Urteil vom 30. Apri l 1992 - IX ZR 233/90, BGHZ 118, 151, 159; Gottwald/Nagel, Internationales Zivilprozessre cht, 6. Aufl., § 17 Rn. 4; differenzierend Geimer, aaO Rn. 3285; Lange, Internationale Rechts - und Forderungspfändung, 2004, 247 f). 17 - 12 - Nach dem hier einschlägigen Territorialitätsprinzip hatte das Berufungsgericht die Pfändbarkeit und de n Insolvenzbesch lag der Ruhegehaltsansprüche nach dem deutschen Recht zu b eurteil en, weil sich die streitgegenständlichen Forderungen im Inland befinden. Bei der Pfändung von Forderungen kann die Lokalisierung nicht tatsächlich, sondern nur rechtlich wertend nach dem nati onalen Recht erfolgen (Geimer, aaO Rn. 3211; Linke/Hau, aaO Rn. 530). Die Vorschrift des § 23 Satz 2 ZPO lässt erkennen, dass eine zu pfändende Forderung beim Drittschuldner belegen ist (Nagel/ Gottwald, aaO Rn. 58, 62; Linke/Hau, aaO Rn. 530; vgl. auch Ge imer, aaO Rn. 3213; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 829 Rn. 33 " Ausländer " ). Aufgrund des inländischen Sitzes der Schuldnerin der Versorgungs leistungen ist die streitgegenständliche Forderung in Deutschland lokalisiert, so dass deutsches Recht die Pfändba rkeit der Versorgungsleistungen an den Insolvenzschuldner regelt. Gleiches gilt im Hinblick auf die beim Amtsgericht München hinterlegten Beträge, welche sich als Vermögenswerte im Sinne von § 23 Satz 1 ZPO im Inland befinden. 3. D as deutsche Recht re gelt zudem, ob die Abtretungen des Schuldners insolvenzrechtlich wirksam oder anfechtbar sind. D ie Anwendung des deutsche n Recht s durch das Berufungsgericht weist insoweit keine Rechts - fehler zum Nachteil der Revisionsklägerin auf. a) Zur Bestimmung des auf die Wirksamkeit oder Anfechtbarkeit von Rechts geschäften anwendbaren Rechts kann aus den unter 1. a) dargestellten Gründen nicht auf die EuInsVO zurückgegriffen werden. Ebenso wenig sind die erst mit Wirkung vom 20. März 2003 eingeführten §§ 335, 3 39 InsO einschlägig, weil das Insolvenzverfahren vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet wurde und 18 19 20 - 13 - damit nach Art. 103a EGInsO analog die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften anzuwenden sind (vgl. MünchKomm - BGB/Kindler, 5. Aufl., Vorbem. §§ 335 ff InsO Rn. 4; Braun/Tashiro, InsO, 5. Aufl., vor §§ 335 bis 358 Rn. 11). Das Internationale Insolvenzrecht war bis zum Inkrafttreten der §§ 335 ff InsO und der EuInsVO lückenhaft in Art. 102 EGInsO aF geregelt. Die Vorschrift enthielt jedoch keine Kollision sregelungen für Inlandsverfahren mit grenzüberschreitenden Bezügen (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch zur Insolvenzordnung, 3. Aufl., Kapitel 10 Rn. 143). Es bestand indes Einigkeit darüber, dass das Recht des Konkursstaates (lex fori concursus) insolvenz - spezifische Frage n im Sinne der §§ 103 ff InsO beantwortet (vgl. FK - InsO/ Wimmer, 3. Aufl., Anh. I Rn. 320) und die Wirksamkeit von masseverkürzende n Rechtsgeschäfte n regelt (vgl. Trunk, Internationales Insolvenzrecht, S. 151). Die Wirksamkeit der Abtretu ngen des Schuldners bestimmt sich deshalb nach § 91 Abs. 1, § 114 Abs. 1 InsO, weil im Inland das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Auch die A nfecht barkeit der Abtretungen richtet sich nach dem Konkursstatut ( vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1992 - IX ZR 23 3/90, BGHZ 118, 151, 168; vgl. aber zur Anfechtung durch einen ausländischen Konkurs - verwalter nach Einführung der Kumulationslösung in Art. 102 Abs. 2 EGInsO aF, BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 148/95, BGHZ 134, 116, 121 ff). b) Mit Recht i st das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Abtretungen, soweit sie die nach dem 31. Mai 2004 fälligen Ruhege - haltsansprüche des Schuldners betreffen, gemäß § 114 Abs. 1 InsO in der nach § 103a EGInsO bis zum 30. November 2001 geltenden Fassung unw irksam sind. Nach dieser Vorschrift ist die Abtretung von Bezügen aus einem 21 22 - 14 - Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge nur wirksam, soweit sie sich auf die Bezüge für die Zeit vor Ablauf von drei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der E r öffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Kalendermonats bezieht. D ie Vorschrift des § 114 Abs. 1 InsO erfasst regelmäßig auch die Versorgungsbezüge von Notaren außer Dienst oder anderen Selbständigen im Ruhe stand . Grundsätzlich ist es für die Anwendu ng der Norm unerheblich , ob es um Bezüge aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit geht. H iermit sind auch Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 217/08, ZInsO 2011, 812 Rn. 8; Moll in Kübler/Prüttin g/Bork, InsO, 2009, § 114 Rn. 22; MünchKomm - InsO/Löwisch/ Caspers, 2. Aufl., § 114 Rn. 14; Uhlenbruck/Berscheid/Ries, InsO, 13. Aufl., § 114 Rn. 10; Graf - Schlicker/Pöhlmann, InsO, 3. Aufl., § 114 Rn. 9), Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte (Nerlich/Römermann/Kießner, InsO, 2008, § 114 Rn. 23) sowie Betriebs - und Sozialrenten (Moll in Kübler/Prütting/Bork, aaO Rn. 22) gemeint. Es gibt keinen Grund, die s für Ruhegehaltsansprüche eines Selbständigen, welcher als Pflichtmitglied eines berufsständischen Versorgungswerkes einem eigen - ständigen Versorgungs system unterliegt (vgl. Esser/Prossliner, NZI 2002, 647, 648), anders zu sehen. Da das Insolvenzver fahren im Streitfall am 18. Mai 2001 eröffnet wurde, ist die Abtretung nur für die vor dem 1. Juni 2004 fälligen Ruhegehälter des Schuldners wirksam; für die Zeit danach folgt die Unwirksamkeit der Abtretung unmittelbar aus § 114 Abs. 1 InsO aF. Dabei verd rängt § 114 Abs. 1 InsO in seinem Anwendungsbereich die Vorschrift des § 91 Abs. 1 Ins O (BGH, Urteil 23 24 - 15 - vom 11. Mai 2006, aaO Rn. 9 ff mwN; MünchKomm - InsO/Löwisch/Caspers, aaO Rn. 2; Nerlich/Römermann/Kießner, aaO Rn . 36; Moll in Kübler/Prütting/ Bork, aaO Rn . 12; Hergenröder in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 114 Rn. 1; HK - InsO/Linck, 6. Aufl., § 114 Rn. 1). c ) Die Abtretung der vor dem 1. Juni 2004 fälligen Ruhegehälter vom 24. Dezember 1999 ist anfechtbar. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der Schuldner der Beklagten zu diesen Zeitpunkten Unterhalt in Höhe der abge - tretenen Versorgungsanrechte schuldete und die Verfügung nicht unentgeltlich im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO erfolgte, kann gemäß § 143 Abs. 1 InsO die Rückabtretung der abgetreten en Ruhegehaltsansprüche des Schuldners (vgl. HK - InsO/Kreft, aaO § 143 Rn. 15) sowie die Zustimmung zur Auszahlung der hinterlegten Ruhegehälter (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 7 2 . Aufl., § 812 Rn. 93) von der Beklagten verlangt werden, weil die Anfechtungsvoraus setzungen des § 133 Abs. 2 , § 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorliegen. aa ) Durch die A btretung vom 24. Dezember 1999 hatte der Schuldner mit einer nahestehenden Person - seiner Ehefrau - einen entgeltlichen Vertrag während des von § 133 Abs. 2, § 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO geschützten Zeitraums von zwei Jahren vor dem Eingang des Eröffnungsantrags am 29. November 2000 geschlossen. Wenn sich der Schuldner durch die Abtretung von Ruhegehalt s ansprüchen von seiner Unterhaltsschuld gegenüber der Beklagten befreit hat, ist auch die Voraussetzung der Entgeltlichkeit erfüllt. Denn als entgeltlich sind Verträge anzusehen, wenn der Leistung des Schuldners eine ausgleichende Zuwendung - etwa die Befreiung von einer Verbindlichkeit - der ihm nahe stehenden Person gegenübersteh t und beide rechtlich voneinander abhängen (HK - InsO/Kreft, aaO § 133 Rn. 26). 25 26 - 16 - bb ) Die Abtretung führte auch zu einer unmittelbaren Gläubiger - benachteiligung im Sinne von § 133 Abs. 2 InsO, denn sie beeinträchtigte die Befriedigungsmöglichkeiten der G läubiger, indem die Aktivmasse verkürzt wurde (vgl. HK - InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 37). E ine unmittelbare Benach - teiligung liegt vor , wenn die Rechtshandlung des Schuldners die Zugriffs - möglichkeiten der Gläubigergesamtheit unmittelbar verschlechterte, ohne dass weitere Umstände hätten hinzutreten müssen (BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 129/06, ZInsO 2009, 1249 Rn. 18; Ehricke in Kübler/ Prütting/Bork, InsO, 2008, § 129 Rn. 91; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/ Ringstmeier, aaO § 129 Rn. 66 f; MünchKomm - InsO/ Kirchhof, 2. Aufl., § 129 Rn. 113). Die Unmittelbarkeit der Gläubigerbenachteiligung wird nicht dadurch in Frage gestellt , dass die Abtretung der künftigen Ruhegehaltsan sprüche erst mit dem Eintritt der Voraussetzungen für den Ruhegehaltsbezug, also a b dem Zeitpunkt seiner vorläufigen Amtsenthebung , für den Versorgungsempfänger spürbar wurde . Rentenanwartschaften , die bei Eintritt des Versicherungsfalles zum Vollrecht erstarken, stellen bereits einen eigenen Vermögenswert dar (vgl. BVerfGE 53, 257, 289 ff; Mai, Die Insolvenz des Freiberuflers, S . 78; Esser/ Prossliner, NZI 2002, 647, 650). D ie aus der Rentenanwartschaft erwach - senden künftigen Rentenansprüche sind pfändbar , unabhängig davon, ob sie schon bezogen werden oder nicht (BGH, Beschluss vom 21. November 2002 - IX ZB 85/02, ZInsO 2003, 330, 331; vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 180/03, NJW 2003, 3774, 3775). Mit ihren pfändbaren Anteilen gehören die künftigen Renten - oder Ruhegehaltsansprüche zur Insolvenzmasse (vgl. §§ 35, 36 Abs. 1 InsO) und ihre Abtretung an Dritte beeinträchtigt grundsätzlich ohne weiteres die Interessen der übrigen Gläubiger, die auf diesen Wert nicht mehr zugreifen können . 27 28 - 17 - Das Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung kann auch nicht verneint werden, weil die Versorgungsans prüche des Schuldners nach den Fest - stellungen des Berufungsgerichts zuvor durch die Sicherungs abtretung aus dem Jahre 1994 aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden wären. Die Sicherungsabtretung gewährte der Beklagten nach der Eröffnung des Insolvenz verfahrens gemäß § 50 Abs. 1, § 51 Nr. 1 InsO nur ein Recht zur abgesonderten Befriedigung nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 InsO, ohne dass der Insolvenzmasse die wirtschaftliche Inhaberschaft der Forderungen entzogen worden wäre. Diese s der Insolvenzmasse verbleibende Recht verkörpert durchweg einen selbständigen, im Kern geschützten Vermögenswert (BGH, Urteil vom 5. April 2001 - IX ZR 216/98, BGHZ 147, 233, 239; vom 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, ZIP 2003, 2370, 2372 ; vom 29. März 2007 - IX ZR 27/06, ZIP 2007, 1126 Rn. 26 ) . Erst durch die spätere Vollabtretung ist d ieser Vermögenswert aus dem Vermögen des Schuldners endgültig ausgeschieden und damit der Masse entzogen worden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003, aaO; vom 29. März 2007, aaO; MünchKomm - InsO /Kirchhof, aaO § 129 Rn. 154) . cc ) Sowohl der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners als auch die Kenntnis des Anfechtungsgegners werden im Falle der Gläubigerbenachteiligung durch den Vertrag widerleglich vermutet (vgl. HK - InsO/Kreft, aaO § 133 Rn. 27). Die Beklagte hat diese gesetzliche Vermutung als Anfechtungsgegnerin nicht nach § 133 Abs. 2 Satz 2 InsO hinreichend widerlegt. Sie trifft die volle Darlegungs - und Beweislast sowohl für die Behauptung, der Schuldner habe nicht mit Benachteili gungsvorsatz gehandelt, als auch für die von ihr behauptete fehlende Kenntnis vom Benach - teiligungsvorsatz des Schuldners (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - IX ZR 29 30 - 18 - 58/09, ZInsO 2010, 1489 Rn. 11). Dabei ist die Kenntnis vom Gläubiger - benachteiligungsvorsa tz nur zu widerlegen, wenn auch feststeht, dass der Anfechtungsgegner weder die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners noch Umstände kannte, die zwingend auf diese hindeuteten ( vgl. Bork in Kübl er/Prütting/Bork, InsO, 2010, § 132 Rn. 553; MünchKomm - In sO/Kirchhof, aaO § 133 Rn. 47). Die vermuteten subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 133 Abs. 2 InsO, welche als innere Vorgänge nur schwer dem Beweise zu gänglich sind, kö nn en regelmäßig nur mittelbar durch objektive Tatsachen widerleg t werden (BGH, U rteil vom 1. Juli 2010, aa O Rn. 16; vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 156/09, ZIP 2012, 137 Rn. 9; MünchKomm - InsO/Kirchhof, aaO Rn. 23). Dabei ist das Gericht allerdings nur dann zur Beweiserhebung verpflichtet, wenn konkrete Tatsachen dargetan werden, welche i m Falle eines er brac h t en Beweises Einfluss auf die Entscheidung haben, also erheblich sind (vgl. Hk - ZPO/Saenger, aaO § 284 Rn. 50). Im Falle eines Indizienbeweises hat das Gericht zur Bejahung der Schlüssigkeit zu prüfen, ob die Gesamtheit aller vorgetrage nen Indizien - ihre Richtigkeit unterstellt - das Gericht von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen würde (BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 261; vom 25. November 1992 - XII ZR 179/91, NJW - RR 1993, 443, 444; Hk - ZPO/Saenger , aaO § 284 Rn. 26). Der Beweisantrag darf abgelehnt werden, wenn er sich auf ein Indiz bezieht, welches für sich allein und im Zusammenhang mit weiteren Indizien sowie dem sonstigen Sach v erhalt für den Richter nach seiner Lebenserfahrung nicht den ausreic hend sicheren Schluss auf die beweisbedürftige Haupttatsache zulässt (BGH, Urteil vom 17. Februar 1970, aaO ; vom 1. Juli 2010, aaO ). 31 - 19 - Angesichts dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht mit Recht von einer Beweiserhebung zum subjektiven Tatbestand des § 133 Abs. 2 InsO abgesehen. Die Beklagte hat zwar unter Benennung von Zeugen vorgetragen, der Schuldner sei Teilhaber einer Notarsozietät in München mit höchsten Umsätzen und Gewinnen gewesen und habe bis zum 30. April 2001 stets auf die Bereitschaft eines großen Kreditinstituts setzen können, ihm in ausreichenden Umfange Kredit zu gewähren; der Ehemann habe also bei Abschluss der Abtretungsvereinbarung nicht mit dem Vorsatz gehandelt , andere Gläubiger zu benachteiligen, sondern habe nur familienrechtl iche Ansprüche sichern wollen. Diese Argumentation widerlegt jedoch nicht, dass der Schuldner die Benachteiligung der Gläubiger - sei es auch nur als unvermeidliche Nebenfolge seiner Rechtshandlung - zur Verwirklichung seines eigenen Ziels erkannt und hing enommen hat, was für die Annahme des Benachteiligungsvorsatzes ausreichend ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 32; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/ Ringstmeier, aaO § 133 Rn. 9; HK - InsO/Kreft, aaO § 133 Rn. 9 jeweils m wN). Es genüg t, dass der Schuldner es für möglich hält, dass er neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gläubiger innerhalb angemessener Zeit befriedigen kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, ZInsO 2007, 819 Rn. 8). Ebenso fehlt konkr ete r Vortrag der Beklagten zu ihrer Unk enntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes. Mit ihrer Behauptung, von der Ver - mögenssituation und den Einkommensverhältnissen des in Deutschland tätigen Schuldners keine Vorstellung gehabt zu haben, zu mal sie ihn von Mitte November 1998 bis Mai 2001 aufgrund ihres Lebensmittelpunktes in Italien nur am Wochenende gesehen habe , genügt sie den Anforderungen an ihre Darlegungslast nicht. Zu berücksichtigen ist, dass die Beklagte selbst 32 33 - 20 - vorgetragen hat, der Schuldner ha be bei ihr bis Mitte August 1998 beträchtliche Unterhaltsrückstände in fünf Jahren angesammelt. Zur Abgeltung eines Teilbetrages von 350.000 DM habe er ihr am 16. September 1998 sein Ferienhaus in Frankreich übertragen; es sei noch ein Unterhaltsrückstand von 350.000 DM verblieben. Ferner seien der Beklagten erhebliche Prozess - und Vollstreckungskosten in Rechtsstreitigkeiten entstanden, welche auf Veran - lassung des Schuldners von ihr geführt worden seien. Diese teilweise bereits ab dem 16. Dezember 1997 ti tulierten Kosten habe der Schuldner nur teilweise erstatten können; im Übrigen seien sie zu ihren Lasten gegangen. Im Hinblick auf diese von der Beklagten vorgetragene Höhe und Dauer der Zah - lungsrückstände des Schuldners kannte sie sogar Tatsachen, die in ihrer Gesamtheit die Schlussfolgerung nahelegt en, dem Schuldner drohe die Zahlungsunfähigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - IX ZR 318/01, ZIP 2004, 669, 671). A ndere Gründe für die unterlassene Tilgung der Rückstände oder Anzeichen dafür, dass sich die wirtschaftliche Situation des Schuldners bis Ende 1999 aus Sicht der Beklagten wieder verbessert h at te, sind nicht vorgetragen worden. d ) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist nicht ver neinen dürfen, welche auf die Anfech - tungsansprüche nach § 146 Abs. 1 InsO in der bis zum 14. Dezember 2004 geltenden Fassung (vgl. Art. 229 § 12 iVm Art. 229 § 6 EGBGB) Anwendung findet, greift nicht durch. Vielmehr ist das Berufungs gericht zu Recht von e iner Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB (i V m Art. 229 § 12 Abs. 1, Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB) ausgegangen. Die Erhebung der Klage setzt zwar nach § 253 Abs. 1 ZPO die Zustellung der Klageschrift voraus . Dies e ist im Streitfall erst am 5. August 2003 34 35 - 21 - und damit nach Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist in dem am 18. Mai 2001 eröffn eten Insolvenzverfahren erfolgt . Die Zustellung erfolgte jedoch " demnächst " und wirkt e deshalb gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der K lageeinreichung am 29. April 2004 zurück. D ieser Begriff ist ohne eine absolute zeitliche Grenze im Wege einer wertenden Betrachtung auszulegen. Die zustellende Partei muss alles ihr Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan haben. Dabei sollen Verzög erungen im gerichtlichen Geschäftsbetrieb, welche von den Parteien nicht beeinflusst werden können, nicht zu Lasten der zustellenden Partei gehen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 414/02, NJW 2003, 2830, 2831; vom 11. Februar 2011 - V ZR 136/10, WuM 20 11, 540 Rn. 6). Vorliegend beruht e die Verzögerung auf den Besonderheiten der in Italien zu bewirkenden Auslandszustellung, die in der alleinigen Verantwortung des Gerichts lag, so dass die Verzögerung nicht auf ein vorwerfbare s Verhalten des Klägers zurüc kzuführen war und die Zustellung somit auch noch " demnächst " im Sinne von § 167 Abs. 1 ZPO erfolgte (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2003, aaO; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 167 Rn. 12). Dem Kläger kann entgegen der Annahme der Revision nicht zum Vo rwurf gemacht werden, die Zustellung der Klage nicht unmittelbar selbst nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Art. 15 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil - oder Handelssachen (EG - ZustellVO) veranlasst zu haben. Insoweit ist n icht entscheidend, dass Italien keine Einwände gegen diese Möglichkeit der Parteizustellung gerichtlicher Schriftstücke gemäß Abs atz 2 der Vorschrift erhoben hatte. Vielmehr kommt es darauf an, dass Deutschland sein Widerspruchsrecht genutzt und am Grundsatz der Amtszustellung festgehalten hat ( vgl. § 166 Abs. 2 ZPO in der bis zum 31. März 2005 geltenden Fassung ; hierzu Rauscher/Heiderhoff, 36 - 22 - Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 15 EG - ZustellVO Rn. 3, 6). Aus diesem Widerspruch folgt, dass die Parteizustellung auch von Deutschland aus in andere Mitgliedstaaten, welche diese Form der Zustellung zuließen, regelmäßig ausgeschlos sen war, weil sich die Ordnungs mäß igke it einer Zus tellungsart nach dem Recht des Gerichtsstaates beurteilt (Rauscher/Heiderhoff, aaO Rn. 5; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 15 VO (EG) Nr. 1348/2000 Rn. 6). Die Hemmung der Verjährung endete schließlich nicht durch einen Verfahrensstillstand infolge Nichtbetreibens der Parteien im Sinne von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB, sondern dauerte gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB for t. Ein Verfahrensstillstand tritt nur ein , wenn die Parteien die zur Förderung des Verfahrens notwen digen Handlungen nicht vornehmen und das Verfahren dadurch in Stillstand gerät, nicht aber wenn die Leitung des Verfahrens Sache des Gerichts ist (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1999 - VI ZR 19/99, ZIP 2000, 294, 296; Palandt/Ellenberger, BGB, 7 2 . Aufl., § 20 4 Rn. 47 mwN). Damit war der Kläger nicht dazu verpflichtet, auf einen zügigeren Termin zur mündlichen Verhandlung beim Berufungsgericht hinzuwirken, als er die am 5. November 2008 verfügte Ladung für den 14. Januar 2010 erhielt. Die Hemmung der Verjährung endet nicht dadurch, dass ein Gericht zwischen Terminbestimmung und Termin einen Zeitraum legt, der die Verjährungsfrist übersteigt, auch wenn die Parteien in diesem Zeitraum untätig bl eiben (MünchKomm - BGB/Grothe, 6. Aufl., § 204 Rn. 77). Ebenso wenig hat te der Kläger die erneute Verlegung des Termins auf den 6. Mai 2010 zu verantworten, weil das Gericht erst kurz vor dem anberaumten Termin feststellte, die Fristsetzung für die Berufungs - erwiderung versäumt zu haben. 37 - 23 - 4. Soweit sich die Revision gegen die Aufhebung der im Urteil des Landgerichts ausgesprochenen Zug - um - Zug - Verurteilung auf Herausgabe diverser Gegenstände wendet, hat sie ebenfalls keinen Erfolg . Die in den Nummern 34 bis 50 des Pfändungsprotokolls des Zentralfinanzamtes München vom 13. N ovember 2000 bezeichneten Bilder sind nach eigenem Vortrag der Beklagten zwischenzeitlich weitestgehend herausgegeben worden und die Beklagte hat ihren Antrag mit Schriftsatz vom 19. Februar 2010 insoweit für erledigt erklärt. Im Übrigen fehlt d i e fü r ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB erforderliche Konnexität der wechselseitigen Ansprüche. Der Anspruch des Klägers und der Herausgabeanspruch der Nebenintervenientin zu 1, welchen die Beklagte mit einer Einziehungsermächtigung der Eigentüme rin geltend macht, beruhen nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis. Dafür genügt es zwar , wenn ein innerlich zusammengehöriges einheitliches Lebens - verhältnis zu Grunde liegt. Es muss aber ein innerer natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang besteh en, aufgrund dessen es gegen Treu und Glauben verstieße, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und verwirklicht werden könnte (BGH, Urteil vom 22. Februar 1967 - I V ZR 331/65, BGHZ 47, 157, 167). Im Falle von insolvenzrechtl ichen Rückgewähransprüchen sind insbesondere auch die Interessen des Anfech - tungsgegners gegen die der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger abzuwägen, so dass die Einrede einen besonders engen Zusammenhang erfordert (BGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - IX ZR 262/9 8, NJW 2000, 3777, 3781). Die insolvenzrecht - lichen Ansprüche infolge der abgetretenen Versorgungsansprüche und der Herausgabeanspruch wegen der beim Finanzamt verwahrten Gegenstände der Nebenintervenientin zu 1 stehen jedoch in keinem Zusammenhang, welche r 38 39 - 24 - eine isolierte Durchsetzung des einen Anspruchs ohne Rücksicht auf den Gegenanspruch unbillig erscheinen ließe. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 24.01.2008 - 34 O 8143/03 - OLG München, Entscheidung v om 01.07.2010 - 6 U 2047/08 -
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