BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 130/11 Verkündet am: 9. April 2013 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Verschlüsselungsverfahren E PÜ Art. 138 Abs. 1 Buchst. c a) Allein aus dem Umstand, dass aus technischer Sicht der Anwendung eines in der Patentanmeldung offenbarten Verfahrens (hier: Verschlüsselungsverfahrens) zei t- lich nachgeordnet ein weiteres Verfahren (hier: Entschlüsselungsverf ahren) folgen muss, um insgesamt ein technisch und wirtschaftlich sinnvolles Ergebnis zu erre i- chen, kann in der Regel nicht gefolgert werden, dass das weitere Verfahren auch ohne erwähnt zu werden als zu der zum Patent angemeldeten Erfindung gehörend offen bart ist. b) Dies gilt auch dann, wenn dem Fachmann mit der Beschreibung des ersten Ve r- fahrens alle Informationen an die Hand gegeben werden, die er benötigt, um mit Hilfe seines Fachwissens auch das weitere Verfahren auszuführen. BGH, Urteil vom 9. April 2013 - X ZR 130/11 - Bundespatentgericht - 2 - Der X . Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 9. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher, Hoffmann und die Richterin Schuster für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 12. Mai 2011 verkündete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des mi t Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 033 703 (Streitpatents), das am 29. November 1994 angemeldet wurde und auf die europäische Stammanme l- dung 0 655 739 (veröffentlicht als EP 0 655 739 A2, Anlage K3) zurückgeht. Da s Streitpatent nimmt eine japanische Priorität vom 30. November 1993 in Anspruch. Es betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Aufzeichnung von Informationssig nalen und umfasst zehn Ansprüche, die bis auf die Ansprüche 3 und 8 einander nebengeordnet sind. Die Patentansprüche 1 bis 3 und 6 bis 8 betreffen das Verfahren, die Patentansprüche 4 und 5, 9 und 10 betreffen Vo r- richtung en . Die Patentansprüche 1 und 10 lauten in der Verfahrenssprache: " 1. A method of recording and reproducing information signal s of binary digital signal train using an information signal recor d- 1 - 3 - ing medium formed with circular information signal tracks d i- vided into a plurality of sectors each having a sector address by scrambling and de - scrambling the information signals with scram bling signals having cyclic codes, the method compri s- ing the steps of: generating a plurality of initial values according to the sector addresses; generating a scrambling signal base d on each generated in i- tial value; and scrambling the information signa ls, and, in the case of repr o- duction, de - scrambling scrambled information signals read from said recording medium, in each sector with one of said generated scrambling signals, each said scrambling signal being used for a predetermined plurality of sequent ial se c- tors, wherein a starting point in said cyclic codes of the scrambling signal used for the signals in each said predetermined pl u- ral i ty of sequential sectors is offset by a predetermined offset value from the starting point of the scrambling signal used for the signals in the immediately preceding predetermined pl u- rality of sequential sectors, sectors in adjacent portions of said signal tracks being scrambled using different scrambling signals. 10. Apparatus for reproducing original information signa ls by de - scrambling scrambled information signals of binary digital signal train read from an information signal recording med i- um formed with circular information signal tracks divided into a plurality of sectors having sector addresses, the apparatus comp rising: means for generating a first initial value based on the sector address, the first initial value being used over first sequential sectors of a predetermined number of sectors; means for generating a second initial value based on the sector address , the second initial value being used over se c- ond sequential sectors of a predetermined number of se c- tors; means for generating a first scrambling signal based on the first initial value; - 4 - means for generating a second scrambling signal based on the second initial value; means for de - scrambling the information signals per sector with repeated use of the first scrambling signal that starts at the first initial value with respect to each sector of the first sequential sectors and with repeated use of the seco nd scrambling signal that starts at the second initial value with respect to each sector of the second sequential sectors; wherein a starting point of the second scrambling signal co r- responding to the second initial value is offset by a pred e- termined offs et value from another starting point of the first scrambling signal corresponding to the first initial value. " Die Klägerin hat geltend gemacht , der Gegenstand d e s Streitpatent s g e- he über den Inhalt der Stammanmeldung hinaus. Darüber hinaus beruhe der G egenstand des Patentanspruch s 10 nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Das P a- tentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen wendet sich die B e- klagte mit der Berufung, mit der sie weiterhin die Klageabweisung erstrebt. Entscheidungsgründe: I . Das Streitpatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Au f- nahme und zur Wiedergabe von Informationssignalen. 1. Nach der Patent beschreibung werden digitale Signale durch die Bi l- dung von konkaven und konvexen Stellen, also von Vertiefungen und Erhöhu n- gen, entlang kreisförmiger Spuren auf eine optische Datenträgerscheibe, wie eine Compact Dis c (CD), als Aufzeichnungsträger aufgenommen. Das Ausl e- sen der Informationssignale e rfolgt mittels eines Lasers, in dem die Intensität dieses Lichtstrahls, de r von den Vertiefungen und Erhöhungen reflektiert wird, analysiert wird. Dabei ist die Rotationsgeschwindigkeit der CD als Aufzeic h- 2 3 4 - 5 - nungsträger so geregelt, dass entweder die lineare Abtastgeschwindigkeit (CLV = Constant Linear Velocity) oder die Winkelgesc hwindigkeit (CAV = Constant Angular Velocity) konstant ist. Im Fall konstanter Winkelgeschwindigkeit entha l- ten außen - und innenliegende Spuren die gleiche Anzahl Sektoren, deren A n- fänge auch auf gleichen radialen Linien liegen. Ist hingegen die lineare Abt as t- geschwindigkeit konstant, passen auf außenliegende Spuren mehr Sektoren als auf innenliegende Spuren, so dass auch die Sektoranfänge in der Regel auf unterschiedlichen radialen Linien liegen. Dabei kann es vorkommen, dass die Sektoranfänge benachbarter Spuren auf der gleichen radialen Linie liegen , was Lesefehler verursachen kann . Um dies zu verhindern, werden die Daten vor der Aufnahme mittels mathematischer Algorithmen verschlüsselt. Mit zunehmender Speicherkapazität der Aufzeichnungsträger erhöht sich jedoch auch die Wah r- scheinlichkeit dafür, dass benachbarte Sektoranfänge nicht nur auf der gleichen radialen Linie liegen, sondern auch die gleiche Information beinhalten. Werden die aufzunehmenden Informationssignale in einem solchen Fall mit üblichen Me thoden verschlüsselt, führt dies zu einer Verschlechterung des Signal / Rauschverhältni sses (Patentbeschreibung Abs. 2 bis 16). 2. Dem Streitpatent liegt demnach das technische Problem zugrunde, die Spursteuerung stabil zu halten (Abs. 16). 3. Dieses P roblem soll durch die nebengeordneten Verfahrensanspr ü- che 1, 2, 6 und 7 sowie die nebengeordneten Vorrichtungsansprüche 4, 5, 9 und 10 gelöst werden. Patentanspruch 1 , der ein Verfahren zur Aufnahme ( r e- cording ) und zur Wiedergabe ( reproducing ) von Informat ionssignalen einer b i- nären digitalen Signalstrecke zum Gegenstand hat, lässt sich in folgende Merkmale gliedern (Gliederungspunkte des Patentgerichts in eckigen Kla m- mern) : 5 6 - 6 - 1. Bei dem Verfahren [1.2] 1.1 wird ein Informationssignalaufnahmemedium verwendet, das 1.1.1 aus kreisförmigen Informationssignalspuren au f- gebaut und 1.1.2 in eine Vielzahl von Sektoren mit je einer Sektor - adresse eingeteilt ist; 1.2 findet eine Verschlüsselung und Entschlüsselung der I n- formationssignale mit Verschlüsselungssignalen, die p e- riodische Codes haben, statt. 2. Das Verfahren umfasst folgende Schritte: 2.1 Erzeugung einer Vielzahl von Anfangswerten entspr e- chend den Sektoradressen [1.3] ; 2.2 Erzeugung eines Verschlüsselungssignals, basierend auf jedem der erzeugten Anfangswerte [1.4] ; 2.3 Verschlüsselung der Informationssignal e in jedem Sektor mit einem der erzeugten genannten Verschlüsselung s- signale, wobei jedes Verschlüsselungssignal für eine vorbestimmte Vielzahl aufeinanderfo lgender Sektoren verwendet wird [1.5 teilweise] ; 2. 4 bei der Wiedergabe Entschlüsselung der verschlüsselten Informationssignale, die von dem Aufnahmemedium g e- lesen werden [1.5 teilweise] ; 2.5 in den periodischen Codes des für die vorbestimmte Zahl aufeinanderfolgender Sektoren verwendeten V erschlü s- sel ungss ignals wird ein Startpunkt durch einen vorb e- stimmten Offset - Wert vom Startpunkt des jenigen Ve r- - 7 - schlüsselungssignals verscho ben, das für die Signale in der unmittelbar vorhergehenden vorbestimmten Zahl aufeinanderfolgender Sektoren verwendet wird [1.6 tei l- we ise] ; 2.6 für Sektoren in benachbarten Teilen der zu verschlü s- selnden Signalspuren werden unterschiedliche Ve r- schlüsselungssignale verwendet [1.6 teilweise] . II. Das Patentgericht hat angenommen, der Gegenstand sämtlicher A n- sprüche des Streitpatents in d er erteilten und in den erstinstanzlich hilfsweise beanspruchten Fassung en gehe über den Inhalt der Stammanmeldung hinaus. D ie U nterlagen der Stammanmeldung offenbarten aus der Sicht des Fac h- manns, eines mit der Aufzeichnung von Informationssignalen auf Da tenträger n betrauten Diplomphysiker s oder Diplomingenieur s der Fachrichtung Elektr o- technik mit Hochschul abschluss und mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der digitalen Signalverarbeitung, an keiner Stelle unmittelbar und ei n- deutig, dass Gegenstand der Erfindung auch ein Verfahren oder eine Vorric h- tung zur Wiedergabe und Entschlüsselung von Informationssignalen sein solle. Sämtliche nebengeordneten Ansprüche der erteilten Fassung und auch der Hilfsanträge enthielten Merkmale bezüglich der Wiedergabe und der Entschlü s- selung von Informationssignalen. Die Stammanmeldung zum Streitpatent offe n- bare ausschließlich die Verschlüsselung von Informationssignalen und deren Aufnahme auf einen Datenträger. Sämtliche nebengeordneten Ansprüche der erteilten Fassung und auch der Hilfsanträge enthielten indessen die Entschlü s- selung und Wiedergabe von Informationssignalen betreffende Merkmale. Die Argumentation der Beklagten, der Fachmann entnehme der Stamm - anmeldung, dass die mit der Erfindung bereitgestellte Lösung bei der Wiede r- 7 8 - 8 - gabe der aufgezeichneten Informationssignale hervortrete, führe zu keinem a n- deren Ergebnis. Eine Wiedergabe von Informationssignalen, die verschlüsselt aufgenommen worden seien, erfordere zwangsläufig deren Entschlüsselung. Dies komme in den Ansprüchen des Streitpatents dadurch zum Ausdruck, dass gleichzeitig mit der Wiedergabe auch die Entschlüsselung beansprucht werde. Die Stammanmeldung offenbare jedoch an keiner Stelle ein Verfahren zur En t- schlüsselung von Informationssignalen, sondern led iglich ein Verfahren zum Verschlüsseln. Auch die Sichtweise der Beklagten, dass sich für den Fachmann aus der Offenbarung des Verschlüsselungsalgorithmus zwangsläufig die symmetrische Entschlüsselung und Wiedergabe gleichsam als Schattenbild der Verschlü ss e- lung und Aufnahme ergebe, könne nicht überzeugen. Das " Mitlesen " des Fachmanns umfasse weder die Einbeziehung von Austauschmitteln noch die Berücksichtigung von Abwandlungen und Weiterentwicklungen der ursprünglich offenbarten Verschlüsselung und Aufnah me. III. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung bleiben ohne Erfolg. Das Patentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Inhalt des Streitpatents in jeder der beanspruchten Fassungen über die Offenbarung der Stammanmeldung (K3) hinausg eht (Art. 138 Abs. 1 Buchst. c EPÜ), indem (auch) die Entschlüsselung erfindungsgemäß verschlüsselter Signale geschützt wird. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum O f- fenbarungsgehalt einer Patentanmeldung nur das, was den ursprüng lich eing e- reichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig als zu der zum Patent angeme l- deten Erfindung gehörend zu entnehmen ist, nicht hinge gen eine weitergehe n- de Erkenntnis, zu der der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens 9 10 11 - 9 - oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann . Eine unzulässige Erweiterung liegt vor, wenn der Gegenstand des Patents sich für den Fac h- mann erst aufgrund eigener, von seinem Fachwissen getragener Überlegungen erg ibt , nachdem er die u rsprünglichen Unterlagen zur Ken ntnis genommen hat ( st . Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2009 X ZR 27/06, GRUR 2010, 509 Hubgliedertor I Rn. 39; Urteil vom 8. Juli 2010 Xa ZR 124/07, GRUR 2010 , 910 Fälschungssicheres Dokument Rn. 62 ; Urteil vom 16. Dezember 2008 X ZR 89 /07, BGHZ 179, 168 Olanzapin, zur Offenbarung bei der Ne u- heitsprüfung). Zu einer unzulässigen Erweiterung führen auch solche Änderu n- gen, durch die der Gegenstand der Anmeldung über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen hinaus zu einem Aliud abgewandelt wird. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die Hinzufügung einen technischen Aspekt betrifft, der den ursprünglich eingereichten Unterlagen in seiner konkr e- ten Ausgestaltung oder wenigstens in abstrakter Form nicht als zur Erf indung gehörend zu entnehmen ist (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2010 Xa ZB 14/09, GRUR 2011, 40 Winkelmesseinrichtung Rn. 22, zum Ei n- spruchsverfahren; Urteil vom 21. Juni 2011 X ZR 43/09, GRUR 2011, 1003 Integrationselement Rn. 29). 2. Das Pate ntgericht hat zutreffend angenommen, dass den U r- sprungsunterlagen ein Verfahren oder eine Vorrichtung, mit der erfindungsg e- mäß verschlüsselte Signale zum Zwecke der Wiedergabe der Information en t- schlüsselt werden können, nicht unmittelbar und eindeutig als Bestandteil der zum Patent angemeldeten Erfindung zu entnehmen sind. a) D ie Stammanmeldung offenbart ein Verfahren zur Aufnahme von I n- formationssignalen auf ein A ufzeichnungsmedium , das aus einer Vielzahl von kreisförmigen Spuren gebildet wird, insbes ondere ein Verfahren zur Aufnahme von mit Verschlüsselungssignalen verschlüsselten Informationssig nalen ( m e- 12 13 - 10 - thod of recording information signals on an information signal recording medium formed with a plurality of circular tracks, and more specifically to a method of recording information signals scrambled with scrambling signals , vgl . Stammanmeldung K3, S. 2, Z. 5 bis 7). E in Verfahren zur Wiedergabe und zur Entschlüsselung der aufgenommenen Informationssignale, die vor der Wiede r- gabe zu erfolgen hätte, is t, wie auch die Beklagte nicht in Abrede stellt, weder der zitierten Einleitung der B eschreibung, noch der Beschreibung der Erfindung und der Ausführungsbeispiele, noch den Patentansprüchen der Stammanme l- dung zu entnehmen. Weder ist eine konkrete Ausgestal tung eines derartigen Verfahrens beschrieben, noch ist es in abstrakter Form erwähnt. b) Auch bei der gebotenen Berücksichtigung des Verständnis ses des Fachmanns , eines wie das P atentgericht unangegriffen festgestellt hat - mit der Aufzeichnung von In formationssignalen auf Datenträger be trauten Diplo m- physiker s oder Diplomingenieur s der Fachrichtu ng Elektrotechnik mit Hoc h- schul abschluss und mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der digitalen Signalverarbeitung, der die Stammanmeldung zur Kenntnis nimmt und ihren Gesamtinhalt mit Hilfe seines Fachwissens erfasst , kann das Wiedergabe - und Entschlüsselungsverfahren nicht als zur Erfindung gehörend " mit gelesen " we r- den . Dem Fachmann ist aufgrund seines Fachwissens bekannt , dass der Ve r- schlüsselung d er Signale bei der Wiedergabe der Information eine Entschlüss e- lung folgen muss . Zu Recht weist die Berufung darauf hin, dass die Sta m- m anmeldung die Wiedergabe ausdrücklich anspricht ( Therefore, the recorded data can be reproduced by binarizing the reproduc ed signals modulated on the basis of the light intensity change along the pit and the land portions, and fu r- ther demodulated into digital signals [K 3 S.2 Z. 25 bis 27 ] ) . Richtig ist auch, dass die erfindungsgemäßen Maßnahmen gerade der fehlerfreien Auslegu ng 14 15 - 11 - und Wiedergabe der Information dienen sollen. Es mag schließlich auch zutre f- fen, dass, wie in dem von der Beklagten vorgelegten Parteigutachten ausg e- führt wird, dem Fachmann bekannt ist, dass zur Rekonstruktion der Inform a- tionsfolge nach einer Verschlüs selung mittels einer Exklusiv - O der - Verknüpfung ein e Entschlüsselung mittels derselben Methode gegenüberstehen muss , d ass also die in den Blockdiagrammen der Figuren 1 und 4 der Stammanmeldung dargestellte n Verschlüsselungsmittel ebenso als Entschlüsselungs mittel v e r- wendet werden können oder gar müsse n . Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch nach dem Verständnis des Fachmanns Verschlüsselung und Entschlüsselung unterschiedliche Vorgänge sind und unterschiedliche Funktionen haben. Wenn ihm daher die e rfindung s- gemäße Verschlüsselung im Allgemeinen und in den Ausführungsbeispielen beschrieben wird, mag dem Fachmann deren Bedeutung für die Entschlüss e- lung und Wiedergabe stets bewusst sein. Dessen ungeachtet beschreibt die Stammanmeldung gerade aus fachlic her Sicht ausschließlich diejenigen Ma ß- nahmen, die bei der Aufzeichnung der Daten zu treffen sind , um die angestre b- te stabile Spursteuerung zu erzielen ; die Stammanmeldung gibt an, was zu tun ist, um die Signale so zu verschlüsseln, dass der erfindungsgemä ße Erfolg e r- zielt wird. Dies ist technisch konsequent, denn die Verschlüsselung bildet die Grundlage des erfindungsgemäßen Erfolges; Art und Weise und Verfahren der Entschlüsselung sind nur die Konsequenz der Befolgung der technischen A n- weisungen, die die Stammanmeldung zur Verschlüsselung gibt. Allein der U m- stand, dass aus technischer Sicht auf ein bestimmtes Verfahren zeitlich nac h- geordnet ein weiteres Verfahren folgen muss, um insgesamt ein technisch (und wirtschaftlich ) sinnvolle s Ergebnis zu erreichen , besagt jedoch nicht, dass das zweite Verfahren stets - auch ohne erwähnt zu werden - unmittelbar als zum ersten Verfahren gehörend offenbart ist. Der Anmelder hat es viel mehr in der H and, worauf er sein Patentbegehren richtet. Er kann Ver - und Ent schlüsse lung 16 - 12 - gemeinsam oder auch nebeneinander beanspruchen. Er kann aber auch nur ein Verfahren zur Aufnahme von Daten zum Gegenstand der Anmeldung m a- chen . Sonach sind - a uch wenn man die Verschlüsselungsschritte zur En t- schlüsselung verwenden kann - mit dem im St reitpatent beanspruchten Verfa h- ren zur Wiedergabe und Entschlüsselung von Daten nicht lediglich weitere Merkmale zu dem ursprünglich offenbarten Verfahren zur Aufnahme und Ve r- schlüsselung hinzugefügt worden. V ielmehr wird mit dem Verfahren zur Wi e- dergabe u nd Entschlüsselung ein anderes Verfahren , ein Aliud, beansprucht, das von dem ursprünglich offenbarten Erfindungsgegenstand nicht um fasst wird. c) Bei einem engen technischen Zusammenhang, wie er hier zwischen der erfindungsgemäßen Verschlüsselung und d er ihr folgenden Entschlüss e- lung besteht, kann gegebenenfalls zwar auch ein kurzer Hinweis in der B e- schreibung ausreichen, um dem fachmännischen Leser der Anmeldung deutlich zu machen, dass auch der nicht im Einzelnen beschriebene Bereich zu der a n- gemeldet en Erfindung gehören soll. Im Streitfall bietet die Beschreibung für die Einbeziehung der Entschlüsselung in den Gegenstand der angemeldeten Erfi n- dung aber keinerlei Anhalt. Die unter b erwähnte Darstellung der Information s- wiedergabe in der Stammanmeldung beschreibt das Ausles en der Daten mittels Laserstrahls im Stand der Technik und damit den Hintergrund der Erfindung. Eine Aussage über den Gegenstand der Erfindung ist ihr nicht zu entnehmen. d) Entgegen der Auffassung der Beklagten offenbaren auch die Fig u- ren 1 und 4 A der Stammanmeldung k ein Verfahren zur Wiedergabe von Info r- mationssignalen. Die Beklagte meint, den Figur en 1 und 4A sei en als technische Inform a- tion sowohl eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Aufzeichnung als auch eine 17 18 19 - 13 - Vorrichtung u nd ein Verfahren zur Wiedergabe von In formationssignalen zu entnehmen; diese Information verkörpere die Lösung der in der Beschreibung s- einleitung angesprochenen Probleme. Dies trifft nicht zu. Bei den Figuren 1 und 4A handelt es sich um Blockdiagramme, die wie es ausdrücklich heißt - die Verschlüsselungsmittel ( scrambling mean s ) eines ersten und eines zweiten Informationssignalaufnahmeverfahrens gemäß der Erfindung zeigen (K3 S. 3, Z. 34/35, 41/42). Die B eschreibung spricht bei der Erläuterung der Z ei chnungen von digitalen Bild - oder Toninformationssignalen, die verschlüsselt und dann auf einem Datenträger aufgenommen werden. Bei beiden Zeichnungen ist nur von " scrambled signals " , also verschlüsselten Si g- nalen, die Rede, die von einer " scrambled signal generating section " verschlü s- selt und dann auf einer CD aufgezeic hnet werden (Fig. 1: S. 3 Z. 56 bis 58; Fig. 4A: S. 5 Z. 6 bis 15). Die Annahme der Beklagten, in der Beschreibung von Figur 4A werde eine Trennung der Informationssignale von den A dressensi gn a- len für erforderlich gehalten , ein solcher Vorgang sei nur bei der Signalwiede r- gabe erforderlich und in dem betreffenden Beschreibungsteil sei eine Signa l- wieder gabe erläutert, findet im Beschreibung stext keine Grundlage . Dort wird lediglich erwähnt, das s die Sektoradresssignale durch die Informationssignale (voneinander) getrenn t seien ( As shown in Fig. 4A, the address of a scrambled signal generating section 50 is designated on the basis of sector address signals S1 separated by the information signals S3 ). Auch die Privatgutachter nehmen erkennbar nicht an , dass die Figuren 1 und 4A eine Signalwiedergabe erläutern. Sie führen zu diesem Punkt aus: " Für den durchschnittlichen Fac h- mann ist daher der Beschreibung eindeutig und unmittelbar entnehmbar, dass d ie dargestellte Einheit in Figur 1 bzw. Figur 4 genauso im Wiedergabegerät ver wendet werden muss, wobei das ' i nformation Signal S3 ' das vom Datentr ä- ger reproduzierte Signal darstellt und das ' s ignal to be recorded ' dann das en t- würfelte Signal " (Gutachten S . 11). Die Privatgutachter nehmen danach an, 20 - 14 - dass bei der Signalwiedergabe eine Einheit, wie sie in den Figuren 1 und 4A der Stammanmeldung gezeigt ist, verwendet werden muss, nicht aber, dass dort eine Wiedergabeeinheit an sich offenbart ist. Auch hier ha ndelt es sich um eine Überlegung , die der Fachmann aufgrund seines Fachwissens tr effen mag, die aber nicht die Annahme rechtfertigen kann, in der Beschreibung werde ein Entschlüsselungsverfahren unmittelbar als zur Erfindung gehörend offenbart. 3. Die Berufung kann schließlich das Streitpatent auch im Umfang des Patentanspruchs 10 nicht mit Erfolg mit der Erwägung verteidigen, dieser A n- spruch sei auf eine in der Stammanmeldung offenbarte Schaltung gerichtet, die lediglich mit der Zweckangabe versehen se i, dass die mit der beanspruchten Vorrichtung erzeugbaren Signale im Rahmen einer Wie dergabe benutzt werden könnten. Die Berufung leitet dabei nicht die in Patentanspruch 10 bezeichnete Vorrichtung aus der Stamm anmeldung ab, sondern meint lediglich, si e sei ebenso offenbart wie die Aufzeichnungsvorrichtung nach Patentanspruch 10 des auf die Stammanmeldung erteilten europäischen Patents 655 739. Diese Argumentation führt nicht zum Erfolg. Patentanspruch 10 ist auf ein Gerät ( a p- paratus ) gerichtet, das zur Wiedergabe von entschlüsselten Informationssign a- len geeignet ist, die von einem Aufzeichnungsmediu m wie einer CD gelesen werden ( for reproducing original information signals by de - scrambling scram b- led information signals of binary digital signal train rea d from an information si g- nal recording medium formed with circular information signal tracks divided into a plurality of sectors having sector addresses ). Auch wenn Patentanspruch 10 keine Bezugnahme auf Wandlereinrichtungen enthält, mit denen die reprod u- z ierten ursprünglichen digitalen Signale in wahrnehmbare analoge Signale u m- gewandelt werden, und solche daher nicht erfordern mag, so muss das Gerät doch jedenfalls die verschlüsselten Informationssignale von der CD lesen und 21 22 - 15 - wiedergeben können. Die Annahme , dass der Anspruch insoweit lediglich einen Verarbeitungsvorgang für Signale beschreibe, die mit einer gegebenenfalls e x- ternen und nicht zum Anspruchsgegenstand gehörenden Leseeinrichtung e r- zeugt würden, verkürzt den Sinngehalt des Patentanspruchs und geh t daran vorbei, dass das Auslesen der Information das Gegenstück zu der im Streitp a- tent beanspruchten Aufzeichnung darstellt. Der Gegenstand des Patenta n- spruchs 10 ist sonach nicht als bloße Schaltung zu verstehen. Das beanspruc h- te Gerät ist vielmehr durch seine Befähigung d efiniert , Daten, die in irgendeiner Weise eingelesen worden sind , verschlüsselt aufzunehmen und entschlüsselt wiederzugeben. Weder ein Verfahren und erst recht nicht e in Gerät zum Ausl e- sen erfindungsgemäß verschlüsselter Informationen od er zu deren Verarbe i- tung durch Entschlüsselung sind aber in der Stammanmeldung als zur Erfi n- dung gehörend offenbart . - 16 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Grabinski Bacher Hof f mann Schuster Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 12.05.2011 - 2 Ni 32/09 (EU) - 23
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