BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 130/12 vom 3. September 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kabelschloss PatG § 139 Abs. 2 Bei der Bestimmung des herauszugebenden Anteils des Verletzergewinns, der durch die Benutzung der er findungsgemäßen Lehre vermittelt worden ist, ist regelmäßig auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit die erfindungsgemäße Ausgestaltung o- der die damit unmittelbar oder mittelbar verbundenen technischen oder wirtschaftl i- chen Vorteile für die Abnehmer des P atentverletzers erkennbar waren oder ihnen gegenüber werblich herausgestellt wurden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 24. Juli 2012 X ZR 51/11, BGHZ 194, 194 Rn. 18 ff. Flaschenträger). BGH, Beschluss vom 3. September 2013 - X ZR 130/12 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck , die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher, Hoffmann und die Richterin Schuster beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin g egen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Ok tober 2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 144.707,12 festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin verlangt als Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 361 155 (Klagepatent s ) von den B e- klagten als Gesamtschuldnern Schadensersatz wegen Patentverletzung in Höhe d es Verletzergewinns. Das Klagepatent betrifft die Kombination einer zweiradrahmen - seitigen Kabelschlosshalterung mit einem von dieser betriebsmäßig trennbaren K a- belschloss. Das Berufungsgericht hat, wie zuvor das Landgericht, den auf der Benu t- zung der Erfi ndung beruhenden Anteil des Verletzergewinns in Höhe von 482.357 , den die Beklagten durch Umsätze in Höhe von 1.007.201 mit der Verletzungsform erzielt haben, mit 10% bemessen und die weitergehende Klage abgewiesen . Es hat die Revision nicht zugelassen ; hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin , die mit der Revision die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe weiterer 30% des Verletzergewinns erreichen will . 1 - 3 - II. Die zulässige B eschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzli che Bedeutung, noch greifen die auf die Verletzung von Verfahrens - grundrechten gestützten Rügen durch oder erfordert sonst die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S atz 1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Beschwerde wirft der Rechtsstreit nicht die Grundsatzfrage auf, ob bei der Bemessung des herauszugebenden Verletzerg e- winns nur solche Merkmale der Erfindung und in der Erfindung begründete funkti o- nelle Vorteile de s Erzeugnisses berücksichtigt werden dürfen, die der Kunde vor dem Kauf erkennen kann und die deshalb seine Kaufentscheidung beeinflussen. Einen solchen Rechtssatz hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Es hat vielmehr au sgeführt, dass für die Schätzung des Kausala n- teils insbesondere die Bedeutung ins Gewicht falle, die die technische Lehre des Klagepatents für die Verletzungsform gehabt habe, und hat in diesem Zusamme n- hang angenommen, dass die Erfindung nur eine Detailver besserung des Kabe l- schlosses und seiner Halterung darstelle und keine wesentlichen Verbesserungen gegenüber dem Stand der Technik bereitstelle. Es hat sodann den Berufungsangriff für unbegründet erachtet, der sich dagegen richte, dass das Landgericht im Ra hmen seiner Gesamtabwägung auch darauf abstelle, ob und in welchem Umfang die B e- klagten die technische Gestaltung von Fahrradschloss und Halterung eigens werblich herausgestellt hätten. Durch die Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass fü r die Besti mmung des Anteils des herauszugebenden Verletzergewinns bei einer Patentverletzung we r- tend zu bestimmen ist , ob und in welchem Umfang der erzielte Gewinn auf den durch die Benutzung der Erfindung vermittelten technischen Eigenschaften des Produkts oder and eren für die Kaufentscheidung der Abnehmer erheblichen Faktoren beruht. Dabei ist die Höhe des herauszugebenden Gewinns vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu schätzen (BGH, Urteil vom 24. Juli 2013 2 3 4 5 - 4 - X ZR 51/11, BGHZ 194, 194 Rn. 18 ff. Flaschenträger). Mit diesen Grundsätzen steht das etwa zeitgleich mit der Veröffentlichung der Entscheidung "Flaschenträger" verkündete Berufungsurteil in Einklang. Es bedarf daher keiner Klärung in einem R e- visionsverfahren, dass das Berufungsger icht bei der Bestimmung des auf die Verle t- zung des Klagepatents entfallenden Gewinnanteils berücksichtig en durf t e , dass die durch das Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Details der Schnittstelle zwischen Fahrradschloss und Schlosshalterung sow ie die damit verbundenen Vorte i- le für die Käufer der Verletzungsform aufgrund der Verpackungsgestaltung nicht wahrnehmbar waren und von den Beklagten auch sonst weder unmittelbar noch mi t- telbar werblich herausgestellt wurden . Denn ein solcher Umstand lässt Rückschlüsse darauf zu, inwieweit die Marktchancen des vom Verletzer vertriebenen Produkts g e- rade durch die erfindungsgemäße Ausgestaltung des Erzeugnisses und die hie r- durch vermittelten technischen oder wirtschaftlichen Vorteile beeinflusst wurden. Nic ht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung hätte es nur gestanden, wenn das Berufungsgericht insoweit allein auf die Wahrnehm bar keit der durch das Klagepatent unter Schutz gestellten Details der Schnittstelle zwischen Fahrradschloss und Schlosshalterung abgestellt hätte , denn gerade bei einem an private Endabnehmer veräußerten Erzeugnis können allein mit einer solchen Erw ä- gung die in der Regel komplexen und vielgestaltigen Gründe für den Markterfolg e i- nes Produkts nicht angemessen erf asst werden . D ie s ist jedoch nicht der Fall , weil das Berufungsgericht bei der grundsätzlich gebotenen Würdigung aller Umstände des Ein zelfalls vor allem auch auf die Bedeutung der technischen Lehre des Klage - patents und die damit verbundenen technischen Vorzüge für die Verletzungsform sowie auf die Erwartung en des Marktes abgestellt hat. 6 - 5 - Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Grabinski Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanzen: LG Dü sseldorf, Entscheidung vom 28.07.2011 - 4a O 263/10 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.10.2012 - I - 2 U 76/11 - 7
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