BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 130/13 Verkündet am: 29. April 2014 Herrwerth, Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 280 Abs. 1 Satz 1 InvG §§ 37, 81 (in der bis zum 7. April 2011 geltenden Fassung) Eine Bank, die den Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds empfiehlt, muss den Anleger ungefragt über die Möglichkeit einer zeitweiligen Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsge sellschaft aufklären. BGH, Urteil vom 29. April 2014 - XI ZR 130/13 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Dr. Matthias und die Richterin Dr. Menges für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 2013 wird auf ihre Kosten mi t der Maßgabe zurückgewiesen, dass die au s- gesprochene Verurteilung über die im Berufungsurteil angeführten weiteren Zahlungen hinaus abzüglich der weiter erbrachten Za h- lungen vom 19. Juli 2013 in Höhe von 2.443,50 20. Dezember 2013 in Höhe von 1. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin begehrt von der beklagten Bank Schadensersatz wegen fe h lerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an dem offenen Immobilienfonds Morgan Stanley P2 Value (nachfolgend: Fonds). Dem liegt, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, fo l- gender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin war seit 1999 Kundin der Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend: Beklagte). Im Rahmen eines Beratungsgesprächs am 31. Juli 2008 e mpfahl eine Mitarbeiterin der Beklagten (nachfolgend: Beraterin) der 1 2 - 3 - Klägerin, Anteile an dem Fonds zu erwerben. Die Beraterin wies die Klägerin nicht darauf hin, dass die Rücknahme der Fondsanteile ausgesetzt werden kann. Die Klägerin zeichnete 543 Anteil e des Fonds für insgesamt 30.476,67 Am Ende des Gesprächs übergab die Beraterin der Klägerin eine Werbebr o- schüre mit den Worten: "Damit Sie auch wissen, was Sie gekauft haben." In dieser Broschüre findet sich sowohl auf der Titelseite als auch auf Seite 7 fo l- gender Hinweis: "Offene Immobilienfonds können grundsätzlich börsentäglich zurückgegeben we r- den. Offene Immobilienfonds können zum Schutz der Anleger nach § 81 Inves t- mentgesetz die Rücknahme von Anteilen bis zu einer in den Vertragsbedingungen festge legten Frist aussetzen, wenn die Bankguthaben und der Erlös der nach § 80 Abs. 1 Investmentgesetz angelegten Mittel zur Zahlung des Rücknahmepreises und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung nicht ausre i- chen oder nicht sogleich zur Verfügung stehen. Der Fonds wendet sich an Anleger, die beabsichtigen, langfristig in eine indirekte Immobilienanlage in Form eines Off e- nen Immobilienfonds zu investieren." Die Rücknahme der Anteile des Fonds wurde im Oktober 2008 ausg e- setzt. Der F onds wird inzwischen abgewicke lt. Die Klägerin beansprucht von der Beklagten das investierte Kapital in Höhe von ursprünglich 27.490,17 b- züglich in den Vorinstanzen erhaltener Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 5.049,90 ner Au s- setzung der Anteilsrücknahme habe hingewiesen werden müssen. Das Landg e- richt hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Bekla g- ten hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die B e- klag te ihren Klageabweisungsantrag weiter. In der Revisionsverhandlung haben die Parteien wegen weiterer Ausschüttungen die Hauptsache in Höhe von in s- gesamt 3.719,55 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe : Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in BKR 2013, 290 ff. veröffentlichten Entscheidung, soweit für das Revisions verfahren noch von Int e- resse, im Wesentlichen ausgeführt: Im Rahmen einer Anlageberatung sei der Anlageinteressent grundsät z- lich auf die Möglichkeit einer Aussetzung der Rücknahme der Fondsanteile g e- mäß § 81 InvG hinzuweisen. Dass dieser Gesichtspunkt fü r die Anlageen t- scheidung wesentlich sei, ergebe sich bereits daraus, dass im Verkaufspro s- pekt, in einer Werbebroschüre (nachfolgend: Flyer) sowie in den "Basisinform a- tionen über die Vermögensanlagen in Wertpapieren" (nachfolgend: Basisinfo r- mationen) auf di ese Möglichkeit hingewiesen werde, die ein Liquiditätsrisiko für die Anleger begründe. Der im Falle einer Aussetzung der Rücknahme mögliche Verkauf der Anteile über die Börse berge erkennbar das Risiko, dass nur ein niedrigerer Preis als bei einer ordnungs gemäßen Rückgabe erzielt werden kö n- ne. Die Tatsache der Aussetzung der Anteilsrückna h me werde in den Kurs ei n- gepreist und führe zu Abschlägen. Bei der Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme handele es sich auch nicht nur um "graue Theorie", da b e- reits Ende 2005/Anfang 2006 drei offene Immobilienfonds die Rücknahme ihrer Anteile ausgesetzt hätten. Soweit die Beklagte die "Mündelsicherheit" der Anlage in offene Immob i- lienfonds betone, stehe dies zur Aufklärungsbedürftigkeit der Aussetzung der Rüc knahme in keinem Spannungsverhältnis. Eine anlagegerechte Beratung 5 6 7 8 - 5 - erfordere eine Aufklärung über die Funktionsweise und die strukturtypischen Chancen und Risiken der empfohlenen Anlage. Auch bei einer grundsätzlich als "sicher" einzustufenden Kapitalanlag e seien dem Anleger deren charakterist i- sche Merkmale, Chancen und Risiken aufzuzeigen. Die Möglichkeit der Ausse t- zung der Rücknahme sei als Ausnahme von der grundsätzlichen Pflicht der K a- pitalanlagegesellschaften zur Anteilsrücknahme ein die Anlage in offe ne Imm o- bilienfonds prägendes Strukturprinzip, das dem Interessenten aufgezeigt we r- den müsse. Der grundsätzlichen Aufklärungsbedürftigkeit des Risikos einer Ausse t- zung der Anteilsrücknahme könne nicht damit begegnet werden, dass diese dem Schutz der Anleg er diene, weil so verhindert werde, dass Fondsvermögen unter Zeitdruck und damit ggf. zu einem niedrigeren Preis veräußert werde. E i- ne Aussetzung der Anteilsrücknahme möge zur Aufrechterhaltung des Wertes der Fondsanteile vorteilhaft sein, berühre aber nic ht die mit ihr verbundenen Konsequenzen für den auf Liquidität angewiesenen Anleger. Bei der Aussetzung der Anteilsrücknahme handele es sich um ein grun d- sätzliches, immer bestehendes Liquiditätsrisiko. Zur Begründung der Aufkl ä- rungspflicht und der Wesen tlichkeit dieses Gesichtspunktes für die Anlageen t- scheidung bedürfe es daher keiner sich verdichtenden Anzeichen für eine b e- vorstehende Aussetzung der Anteilsrücknahme. Im Übrigen hätten im Juli 2008 hinreichende Anhaltspunkte für die Krise am Immobilienma rkt und die sich da r- aus ergebende besondere Relevanz der Möglichkeit einer Rücknahmeausse t- zung bestanden. Die Beklagte habe ihre Pflicht zur Aufklärung über diese Möglichkeit auch nicht durch die Übergabe der Basisinformationen im November 2007 e r- füllt. Die Übergabe eines mehr als 100seitigen Kompendiums ohne ausdrückl i- 9 10 11 - 6 - chen Hinweis auf die für die konkrete Anlageentscheidung relevanten Risik o- hinweise sei nicht geeignet, die Unvollständigkeit eines vorangegangenen Au f- klärungsgesprächs zu beseitigen. Das g elte erst recht, wenn die Übergabe der Informationen geraume Zeit vor dem Beratungsgespräch erfolge und in keinem konkreten Zusammenhang mit der streitigen Anlageentscheidung stehe. Der der Klägerin übergebene Flyer enthalte zwar einen entsprechenden Risik ohi n- weis. Von dessen rechtzeitiger Übergabe könne jedoch nicht ausgegangen werden, da die Klägerin den Flyer erst nach ihrer Anlageentscheidung erhalten habe. Die fehlende Aufklärung sei für die Anlageentscheidung der Klägerin auch kausal gewesen. Der U rsachenzusammenhang sei auf Basis der sog. "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" anzunehmen. Die Aufklärung s- pflichtverletzung sei zudem fahrlässig erfolgt. Die Beklagte habe entgegen § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht hinreichend dargelegt, sich in einem unvermei d- baren Rechtsirrtum befunden zu haben. Nach ihrem Vortrag bleibe schon u n- klar, wer sich wann auf Seiten der Beklagten mit der hier im Streit stehenden Problematik eingehend befasst habe. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfun g im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB zusteht. Dabei hat es die in Rechtspr e- chung und Literatur umstrittene Frage, ob eine beratende Bank verpflichtet ist, ihre Kunden im Zusammenhang mit der Empfehlung eines offenen Immobilie n- fonds über die Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme nach § 81 12 13 - 7 - InvG (in der bis zum 7. April 2011 gültigen Fassun g, nachfolgend : aF; nunmehr § 257 KAGB) ungefragt aufzuklären, zu Recht bejaht. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision unangegri f- fen davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag g e- schlossen worden ist. 2. Z u Recht hat das Berufungsgericht eine schuldhafte Beratungspflich t- verletzung der Beklagten bejaht. a) Eine beratende Bank ist zu einer anleger - und objektgerechten Ber a- tung verpflichtet (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 1993 XI ZR 12/93 , BGHZ 123, 126, 128 f.). Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen d a- bei von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits der Wi s- sensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andere r- seits die allgemeinen und speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben. Die Beratung hat sich auf diejenigen Eigenschaften des Anlageobjekts zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung w e- sentliche Bedeutung haben oder haben können. Während die Bank über diese Umstände richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verstän d- lich zu unterrichten hat, muss die Bewertung und Empfehlung des Anlageo b- jekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten lediglich ex ante betrachtet vertretba r sein. Das Risiko, dass eine aufgrund anleger - und objek t- gerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (vgl. zusammenfassend Senatsurteile vom 27. September 2011 XI ZR 182/10 , BGHZ 191, 119 Rn. 22 und XI ZR 178/10 , WM 2011, 2261 Rn. 23 sowie vom 24. September 2013 XI ZR 204/12, WM 2013, 2065 Rn. 20). 14 15 16 - 8 - b) Danach hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte verpflichtet war, die Klägerin über die Möglichkeit einer Ausse t- zung der Anteilsrücknahme gemäß § 81 InvG aF aufzuklären. Die hiergegen von der Revision vorgebrachten Einwände bleiben ohne Erfolg. aa) Die Frage, ob eine Bank, die den Erwerb von Anteilen an einem off e- nen Immobilienfonds empfiehlt, den Anleger u ngefragt über das Bestehen der Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Kapitalanlageg e- sellschaft aufklären muss, wird in der Instanzrechtsprechung und der Literatur unterschiedlich beantwortet. Nach einer Auffassung hat bis zum Begin n der Finanzkrise im Oktober 2008 eine solche Aufklärungspflicht nicht bestanden, weil es sich bei der Mö g- lichkeit, die Anteilsrücknahme auszusetzen, bis dahin um ein fernliegendes, rein theoretisches Risiko gehandelt habe, die Aussetzung der Anteilsrückna hme ein Instrument zum Anlegerschutz sei und die Anleger auch während einer solchen Aussetzung ihre Anteile jederzeit an der Börse veräußern könnten (vgl. OLG Dresden, WM 2013, 363, 366; OLG Schleswig, WM 2013, 2258, 2262 ff.; Homberger, EWiR 2013, 475 f.; Stumpf/Kotte, BB 2013, 1613, 1617; Thume/Edelmann, WuB I G 5. - 3.13). Demgegenüber bejaht die Gegenansicht, die vom Berufungsgericht g e- teilt wird, eine Aufklärungspflicht der Bank, weil die Möglichkeit einer Ausse t- zung der Anteilsrücknahme ein die Anla ge in offene Immobilienfonds prägendes Strukturprinzip und ein ihr grundsätzlich innewohnendes (Liquiditäts - )Risiko darstelle (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 23. August 2012 4 U 512/12, juris Rn. 8 f.; Schröder, jurisPR - BKR 7/2012 Anm. 6; Merk, BKR 201 3, 290, 294). 17 18 19 20 - 9 - bb) Der erkennende Senat entscheidet die Frage im Sinne der zuletzt genannten Meinung. (1) Kennzeichnend für regulierte Immobilien - Sondervermögen ist, dass die Anleger gemäß § 37 Abs. 1 InvG aF (nunmehr § 187 Abs. 1 Nr. 1 KAGB) ihre Fo ndsanteile grundsätzlich jederzeit liquidieren und deren Rückgabe zu einem in § 23 Abs. 2 Satz 3, § 79 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 79 Abs. 1 InvG aF g e- regelten Rücknahmepreis an die Kapitalanlagegesellschaft verlangen können (sog. Open - End - Prinzip; vgl. Köndgen /Schmies in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 113 Rn. 140; Baur/Ziegler, BuB Rn. 9/277; Gutsche in Emde/Dornseifer/Dreibus/Hölscher, InvG, 2013, § 37 Rn. 7 ff.; Reiter in Kümpel/Wittig, Bank - und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rn. 9. 55; Schödermeier/Baltzer in Brinkhaus/Scherer, KAGG AuslInvestG, 2003, § 11 Rn. 5 ff.; Gringel, ZBB 2012, 106, 107; Hartrott/Goller, BB 2013, 1603, 1604; Stumpf/Kotte, BB 2013, 1613, 1614; Döser, jurisPR - BKR 5/2009 Anm. 3). Von diesem Grundsatz macht § 81 InvG aF eine Ausnahme (vgl. BT - Drucks. 17/3628, S. 28; Schultz - Süchting in Emde/Dornseifer/Dreibus/Hölscher, aaO, § 81 Rn. 1). Danach wird der Kapitalanlagegesellschaft bei nicht ausreichender Liquidität das Recht eingeräumt, die Rücknahme der Anteile vorr übergehend zu verweigern mit der Folge, dass die Anleger ihre Fondsanteile nicht mehr zu dem gesetzlich bestimmten Rücknahmepreis zurückgeben können. Über dieses Risiko hat die Bank den Anleger im Rahmen der von ihr g e- schuldeten vollständigen Risikodars tellung in verständlicher Weise aufzuklären. Diese Verpflichtung besteht, weil das dem Anleger kraft Gesetzes gemäß § 37 Abs. 1 InvG aF gemachte Versprechen, seine Investition in einen offenen I m- mobilienfonds jederzeit durch die Rückgabe seiner Anteile an die Kapitalanl a- gegesellschaft zu einem gesetzlich bestimmten Rücknahmepreis liquidieren zu 21 22 23 - 10 - können, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 81 InvG aF nicht eingehalten wird. (2) Ob hier zum Zeitpunkt der Beratung im Juli 2008 bei dem Fonds b e- reits konk rete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Aussetzung der Anteil s- rücknahme vorgelegen haben, ist für das Bestehen dieser Aufklärungspflicht ohne Bedeutung, da es für die Entscheidung des Anlegers auch ohne solche konkreten Anhaltspunkte von wesentlicher Bed eutung sein kann, dass er dieses Risiko während der gesamten Investitionsphase übernimmt. Soweit sich die Revision in dem Zusammenhang gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, dass es im Juli 2008 bereits hinreichende Anhaltspunkte für eine Au s- se tzung der Anteilsrücknahme gegeben habe, handelt es sich lediglich um eine nicht tragende Hilfsbegründung. Das Berufungsgericht hat in erster Linie recht s- fehlerfrei darauf abgestellt, dass es zur Begründung der Aufklärungspflicht und der Wesentlichkeit die ses Gesichtspunktes für die Anlageentscheidung keiner sich verdichtender Anzeichen für eine bevorstehende Aussetzung der Anteil s- rücknahme bedarf. (3) Dementsprechend ist es für die Beantwortung der Frage, ob die Bank den Anleger über dieses Risiko aufk lären muss, ebenfalls unerheblich, ob bis zum Ausbruch der Finanzkrise im Oktober 2008 insoweit ein fernliegendes oder gar ein nur theoretisches Risiko (so OLG Dresden, WM 2013, 363, 366; OLG Schleswig, WM 2013, 2258, 2262; vgl. auch Stumpf/Kotte, BB 2013, 1613, 1617; Thume/Edelmann, WuB I G 5. - 3.13) bestanden hat. Die Möglichkeit, die Rücknahme der Anteile auszusetzen, stellt ein während der gesamten Investit i- onsphase bestehendes Liquiditätsrisiko dar, über das der Anleger informiert sein muss, bevor er s eine Entscheidung trifft. 24 25 - 11 - (4) Der Umstand, dass die Anleger eines offenen Immobilienfonds ihre Anteile während einer Aussetzung der Anteilsrücknahme jederzeit an der Börse veräußern können, spricht - wie das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision zutreffend angenommen hat - ebenfalls nicht gegen die Pflicht der Bank, über die Möglichkeit einer solchen Aussetzung aufzuklären (ebenso Schröder, jurisPR - BKR 7/2012 Anm. 6; a.A. OLG Dresden, WM 2013, 363, 366; OLG Schleswig, WM 2013, 2258, 2262 ; Homberger, EWiR 2013, 475 f.; Stumpf/Kotte, BB 2013, 1613, 1617). Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Anleger damit weiter die Möglichkeit haben, ihre Anteile jederzeit zu liquidieren. Diese Mö g- lichkeit stellt aber angesichts der a n einer Börse oder an einem sonstigen S e- kundärmarkt bestehenden Beeinflussung des Preises durch spekulative El e- mente keinen gleichwertigen Ersatz für die gesetzlich geregelte Möglichkeit dar, die Anteile zu einem vorab festgelegten Rücknahmepreis an die Ka pitalanlag e- gesellschaft zurück zu geben. Dem Anleger wird die Liquidität seiner Fondsa n- teile im Fall einer Aussetzung der Anteilsrücknahme daher nicht mehr mit der Qualität eines vorab im Gesetz bestimmten Rücknahmepreises gewährleistet. (5) Soweit die Revision meint, dass es sich bei der Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme um eine Schutzmaßnahme zugunsten der Anleger handele, kommt es für die Aufklärungspflicht der Bank hierauf nicht an. Die Regelungen des § 81 InvG aF über die Aussetzung der Rücknahme von Anteilen an offenen Immobilienfonds sollen es der Kapitalanlagegesellschaft ermöglichen, sich im Fall einer unerwartet hohen Zahl ihr zur Rückgabe ang e- dienter Fondsanteile während der Aussetzung die Liquidität zu beschaffen, die für die B edienung der rückgabewilligen Anleger erforderlich ist (vgl. Gringel, ZBB 2012, 106, 108; Schultz - Süchting in Emde/Dornseifer/Dreibus/Hölscher, InvG, 2013, § 81 Rn. 2; Baur, Investmentgesetze, 1997, § 36 KAGG Rn. 1; 26 27 28 - 12 - Baur/Ziegler in Bankrecht und Bankpraxis , Rn. 9/283; vgl. auch BT - Drucks. 17/3628, S. 28 und zu BT - Drucks. V/4414, S. 6). Zugleich soll der Gefahr einer wirtschaftlich nicht sinnvollen Verwertung des Fondsvermögens in einer Krise n- situation vorgebeugt werden. Da die Aussetzung jedoch wie dargel egt dem Liquiditätsinteresse der Anleger entgegenste ht, ist hierüber vor der Anlage en t- scheidung aufzuklären. 3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, die Beklagte habe ihre Pflicht, die Klägerin über die Möglich keit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme aufzuklären, nicht erfüllt. a) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine Erfüllung dieser Pflicht durch die Übergabe der Basisinformationen verneint hat. Dabei kann allerdings offen bleiben, ob deren Übergabe im November 2007 im Hi n- blick auf die Anlageentscheidung der Klägerin Ende Juli 2008 noch als zeitnahe Unterrichtung der Klägerin anzusehen ist. Das Berufungsgericht hat die fehlende Erfüllungswirkung dieser Überg a- be nämlich rechtsfehl erfrei auch darauf gestützt, dass zwischen der Anlageen t- scheidung und der Übergabe der Basisinformationen kein konkreter Zusa m- menhang bestand. Die Revisionserwiderung weist insoweit zutreffend darauf hin, dass bei einem offenen Immobilienfonds nach § 81 In vG aF die Anteil s- rücknahme nur dann ausgesetzt werden konnte, wenn die Vertragsbedingu n- gen des jeweiligen Fonds eine solche Befugnis vorsahen (vgl. Köndgen/Schmies in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 113 Rn. 141). Informationen da rüber, ob hier der Kapitalanlageg e- sellschaft in den Vertragsbedingungen eine solche Befugnis eingeräumt worden war, enthalten die allgemeinen Basisinformationen naturgemäß nicht. Hierüber hätte die Beklagte die Klägerin entweder in verständlicher Weise mün dlich oder 29 30 31 - 13 - durch die rechtzeitige Übergabe eines auf den streitgegenständlichen Fonds bezogenen Informationsmaterials schriftlich aufklären müssen. Entgegen der Auffassung der Revision ist es deshalb auch unerheblich, ob die Klägerin im Rahmen ihrer langjä hrigen Geschäftsbeziehung zur Beklagten bereits seit 2003 Anteile an offenen Immobilienfonds erworben hat. b) Soweit sich die Revision weiter gegen die Feststellung des Ber u- fungsgerichts wendet, die Klägerin habe den Flyer des Fonds, auf dessen Tite l- se ite ein Hinweis auf die Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme abgedruckt ist, erst nach ihrer Anlageentscheidung und damit nicht rechtzeitig erhalten, hat dies ebenfalls keinen Erfolg. Die Revision hat gegen diese tatric h- terliche Feststellung k eine durchgreifende Verfahrensrüge erhoben (§ 564 ZPO). 4. Das Berufungsgericht ist weiter in Übereinstimmung mit der Rech t- sprechung des Senats zur "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" (S e- natsurteil vom 8. Mai 2012 XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 28 ff.) davon ausgegangen, dass die unterlassene Aufklärung über die Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme kausal für die Anlageentscheidung der Kl ä- gerin war. Entgegen der Auffassung der Revision ist diese Senatsrechtsprechung auf die hi er streitige Aufklärungspflichtverletzung ohne weiteres anzuwenden. Die Argumentation der Revision, ein Anleger würde mit der Information über die Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme kein zusätzliches Risiko verbinden, sondern eine solche Aus setzung als Schutzmaßnahme gegen Ve r- luste des Fonds und damit gegen eine Wertminderung seiner Beteiligung b e- greifen, weshalb der Anleger bei der gebotenen Aufklärung in seiner Anlag e- entscheidung sogar bestärkt werde, verkennt bereits im Ansatz, dass die Au s- 32 33 34 - 14 - setzung der Anteilsrücknahme wie dargelegt dem Liquiditätsinteresse des Anlegers entgegensteht. 5. Nicht zu beanstanden ist schließlich die Rechtsansicht des Berufung s- gerichts, die Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten sei fahrlässig erfolgt. Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB muss der Aufklärungspflichtige darlegen und beweisen, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bekla g- te hat folglich bereits für Fahrlässigkeit einzustehen. Eine Haftung wegen Fah r- lässigkeit ist zwar bei ei nem unvermeidbaren Rechtsirrtum ausgeschlossen. An das Vorliegen eines solchen Rechtsirrtums sind aber strenge Maßstäbe anz u- legen, wobei der Schuldner die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich, Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rech tsprechung sorgfältig beac h- ten muss. Grundsätzlich trifft den Schuldner das Risiko, die Rechtslage zu ve r- kennen. Er handelt mithin schuldhaft, wenn er mit der Möglichkeit rechnen musste, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt ei n- nimmt (Senatsbeschluss vom 29. Juni 2010 XI ZR 308/09, WM 2010, 1694 Rn. 3). Gemessen an diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht rechtsfehle r- frei eine Fahrlässigkeit der Beklagten bejaht. Es ist zu Recht davon ausgega n- gen, dass die Beklagte nicht hi nreichend dargelegt hat, dass sie sich hinsich t- lich ihrer Pflicht, die Klägerin über die Möglichkeit einer Aussetzung der Anteil s- rücknahme aufzuklären, in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum befunden habe. Einem unvermeidbaren Rechtsirrtum steht hier schon e ntgegen, dass für die Beklagte im Juli 2008 ein konkreter Anhaltspunkt bestand, aus dem sie ohne weiteres hätte erkennen können, dass es sich bei der Möglichkeit einer Ausse t- zung der Anteilsrücknahme um eine aufklärungspflichtige Eigenschaft des Fonds hand eln kann. Im Flyer des Fonds wird nämlich bereits auf der Titelseite 35 36 37 - 15 - und damit an exponierter Stelle darauf aufmerksam gemacht, dass die Rücknahme von Anteilen gemäß § 81 InvG aF binnen einer in den Vertragsb e- dingungen festgelegten Frist ausgesetzt wer den kann. Wiechers Joeres Ellenberger Matthias Menges Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.11.2011 - 2 - 19 O 170/11 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.02.2013 - 9 U 131/11 -
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