ECLI:DE:BGH:2016:280116UXZR130.13.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 130/13 Verkündet am: 28. Januar 2016 Hartmann Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verh andlung vom 28. Januar 2016 durch die Richter Dr. Bacher , Gröning, Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin zu 3 wird das am 1. August 2013 verkü n- dete Urteil des 10. Senats (Juristischen Beschwerdesenats und Nic h- tigkeitssenats) des Bundespatentgerichts abgeändert. Das europäische Patent 1 373 672 wird mit Wirkung für die Bundesr e- publik Deutschland insoweit für nichtig erklärt, als sein Gegenstand über eine Fassung der Patentansprüche hinausgeht, bei der in Pa tent - anspruch 1 die Worte " die Isolierverglasung (2) im Falz (3) befestigenden Klebstoffschicht (7), die " ersetzt werden durch " Klebstoffschicht (7) nur an der den Stirnflächen der Isolierverglasung gegenüberliegenden Umfangsfläche, wobei die Klebstoffsch icht die Is o- lierverglasung im Falz befestigt und " , die Patentansprüche 2 bis 6 sich auf diese Fassung rückbeziehen und die Patentansprüche 7 bis 10 entfallen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die erstinstanzlichen Kosten werden wie folgt ver teilt: Von den G e- richtskosten tragen die Klägerinnen je ein Viertel und die Beklagten je ein Achtel. Die Klägerinnen tragen je ein Viertel der außergerichtlichen Kosten der Beklagten, die Beklagten je ein Achtel der außergerichtl i- chen Kosten der Klägerinne n. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 tragen die Klägerin zu 3 die Hälfte, die Klägerin zu 2 und die Beklagte zu 2 je ein Viertel. Die Beklagte zu 2 träg t ferner ein Viertel der auße r- gerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagten sind Inhaberin nen des am 2. April 2002 unter Inanspruchnahme der Priorität einer österreichischen Patentanmeldung vom 3. April 2001 angemeld e- ten, mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen P a- tents 1 373 672 (Streitpatents) , das einen Flügel für ein Fenster oder eine Tür (A n- sprüche 1 bis 6 ) sowie ein Verfahren zu dessen Herstellung (Ansprüche 7 bis 10) betrifft. Patent anspruch 1 laut e t in der Verfahrenssprache : " 1. Flügel für ein Fenster oder eine Tür mit einem Profilrahmen (1), der einen eine Isolierverglasung (2) aufnehmenden Falz (3) mit einer die Isolierverglasung (2) stirnseitig umschließenden U m- fangsfläche (6) und einer den Rand der Isolierverglasung (2) übergreifenden Falzfläche (12) bildet, und mit einer die Isolie r- verglasung (2) im Falz (3) befestigenden Klebstoffschicht (7), die einen Umfangsspalt (8) zwischen den Stirnflächen (5) der Isolie r- verglasung (2) und der diesen Stirnflächen (5) gegenüberliege n- den Umfangsfläche ( 6) des Falzes (3) zumindest in Umfangsb e- reichen ausfüllt, dadurch gekennzeichnet, dass im Bereich einer der Falzfläche (12) zugekehrten Deckscheibe (11) der Isolierve r- glasung (2) mit Abstand vor der Falzfläche (12) ein in Umfang s- richtung verlaufender Begrenzungssteg (22) für die Klebstof f- schicht (7) vorgesehen ist. " Die Klägerinnen haben geltend gemacht , der Gegenstand des Streitpatents sei nicht neu , beruhe jedenfalls aber nicht auf einer erfi nderischen Tätigkeit. Die B e- klagten haben Klageabweisung beantragt . Das Patentgericht hat die Klagen a bgewiesen. Mit ihrer da gegen eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin zu 3 ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter; die Klägerin zu 2 hat ihre zunä chst ebenfalls eingelegte Berufung zurückgenommen. Die Beklagte zu 2 tritt dem Rechtsmittel entgegen und verteidigt das Streitpatent hilfswe i- se in der aus dem Tenor ersichtlichen Fassung . 1 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Auf den Fortgang des Rechtsstreits ist es ohne Einfluss , da s s die B e- klagte zu 2 den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat versäumt hat und dass die Klägerinnen zu 1 und 2 das erstinstanzliche Urteil nicht (mehr) anfec h- ten . M ehrere im Register als Patentinhaber eingetragen e Personen sind im Paten t- nichtigkeitsverfahren notwendige Streitgenossen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Septe m- ber 1997 - X ZR 64/96, GRUR 1998, 138 - Staubfiltereinrichtung). Die Beklagte zu 2 wird deshalb im Termin als von der Beklagten zu 1 vertreten angesehen (§ 62 Abs. 1 ZPO). Entsprechendes gilt auf K lägerseite (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - X ZR 11/13 Rn. 48 - Fugenband). II. 1. Nach d er Beschreibung des Streitpatents ist zur Vereinfachung der Montage eine r Isolierverglasung aus der europäischen Patentanmeldung 1 070 824 bekannt , Klebstoff streifenförmig entl ang der zur Sichtfläche der Verglasung parall e- len Falzfläche des umlaufenden Rahmenfalzes auf zu tragen und die Scheibe b eim Einsetzen in den Falz an d ies en Klebstoffstreifen an zu drück en . Dieser übernehme die Ve rbindung zwischen Isolierverglasung und Profilrahmen. D aran sei nachteilig, dass die durch die Isolierverglasung bedingte Last ausschließlich über den die Is o- lierverglasung übergreifenden Falzsteg auf den Profilrahmen abgetragen werde . Z u- dem bestehe die Ge fahr eines einseitigen Absenkens der Außenscheibe . Zur einfachen Befestigung eines Verbundglases in einem Profilrahmen eines explosionssicheren Fensters ist nach der Beschreibung des Streitpatents aus der europäischen Patentanmeldung 1 004 740 (D7) bekan nt, das in den Rahmenfalz eingesetzte Verbundglas mit Hilfe einer Klebstoffschicht zu befestigen, die den U m- fangsspalt zwischen dem Verbundglas und de m Falz aus füll t . Im Übergangsbereich zwischen der Umfangsfläche des Falzes und der den Rand de s Verbundgla se s übergreifenden Falzfläche könne ein Profilstab eingeklebt werden, der die Klebstof f- 4 5 6 - 5 - schicht auf die Stirnflächenbereiche des Verbundglases begrenze. Der Profilstab b e- hindere zum einen aber ein Auswechseln de s Verbundglase s , weil beim Durchtre n- nen der Kl ebstoffschicht über ihn eine Haftbrücke zum Profilrahmen verbleibe , zum anderen erschwere der S tab das Ableiten von Feuchtigkeit, die zwischen d as Ve r- bundglas und das Rahmenprofil eindringe . Soweit aus der deutschen Offenlegungsschrift 41 42 151 zum Wech seln einer durch Klebung befestigten Isolierverglasung ein am Fensterflügel abnehmbar befe s- tigter Hilfsrahmen vorgesehen sei, werde dadurch der Konstruktionsaufwand vergr ö- ßert. Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent das technische Problem z u- grunde , einen Flügel für ein Fenster oder eine Tür so bereitzustellen , dass die Au s- wechslung der Isolierverglasung bei Wahrung der Vorteile der bekannten Klebeve r- bindung zwischen Isolierverglasung und Profilrahmen nicht behindert wird . 2 . Zur Lösung dieses Pro blems schlägt das Streitpatent gemäß A n- spruch 1 einen Flügel für ein Fenster oder eine Tür mit einem Profilrahmen (Merkm a- le 1.1 und 1.2 der patentgerichtlichen Merkmalsgliederung) vor, dessen Merkmale sich in Anlehnung an deren weitere Bezifferung im angef ochtenen Urteil wie folgt gliedern lassen ( mit Merkmal 1.6a anstelle von 1.6 gemäß der mit Hilfsantrag I ve r- teidigten Fassung) : 1.3 Der Profilrahmen bildet einen eine Isolierverglasung 2 aufnehmenden Falz mit 1.4 einer die Isolierverglasung 2 stirnseitig umschließenden Umfangsfl ä- che 6, 1.5 einer den Rand der Isolierverglasung 2 übergreifenden Falzfläche 12 , 1.6 und einer die Isolierverglasung 2 im Falz befestigenden Klebstof f- schicht 7, die 7 8 9 - 6 - 1.6a und einer Klebstoffschicht 7 nur an der den Stirnflächen der I solierve r- glasung gegenüberliegenden Umfangsfläche, wobei die Klebstof f- schicht die Isolierverglasung im Falz befestigt und 1.7 einen Umfangsspalt 8 zwischen den Stirnflächen 5 der Isoliervergl a- sung 2 und der diesen Stirnflächen gegenüberliegenden Umfangsfl ä- che 6 des Falzes 3 zumindest in Umfangsbereichen ausfüllt, wobei 1.10 ein in Umfangsrichtung verlaufender Begrenzungssteg 22 für die Kle b- stoffschicht 7 vorgesehen ist, und zwar 1.8 im Bereich einer der Falzfläche 12 zugekehrten Deckscheibe 11 der Isolierv erglasung 2, 1.9 mit Abstand vor der Falzfläche 12. 3 . Die n ach stehend abgebildete Figur 1 des Streitpatents zeigt eine stirnseitig gegenüber der Umfang s fläche 12 des Falzes mit einem U m- fang s spalt 8 angeordnet e Isolierverglasung 2 , d ie in Umfangsbere ichen mit einer 10 - 7 - Klebstoffschicht 7 ausgefüllt ist . Die Schicht ist durch einen Steg 22 begrenzt ; die Falzfläche 12 übergreift den Rand der Isolierverglasung. a) Der Begrenzungssteg 22 , der sowohl de r Isolierverglasung (vgl. F i- gur 1) als auch dem Profil rahmen (vgl. Figur 2) zugeordnet sein kann, ist für die technische Lehre des Streitpatents von zentraler Bedeutung. Er dient als Barriere für den noch nicht ausgehärtete n Klebstoff , d ie einen Haftverbund zwischen Verglasung und Profilrahmen in den jenseits des Stegs befindlichen Falzflächen verhindern soll (Beschreibung Abs. 8) . Z ugleich soll mit dem Steg eine vorteilhafte Voraussetzung zu r erleichterten Auswechslung der Verglasung geschaffen werden , indem die Kle b- stoffschicht ohne Beschädigungsgefahr für d en Profilrahmen bis zum Begrenzung s- steg durchtrennt werden kann, weil dieser mit (seitlichem) Abstand zur Falzfläche 12 anzuordnen ist (Merkmal 1.9). Diese Barriere erfindungsgemäß als Steg auszubilden wird aus fachmänn i- scher Sicht als Anweisung versta nden, ihn so herzustellen, dass er die nötige Ko n- si s tenz und Formstabilität auf weist , um insbesondere bei der Montage der Vergl a- sung eine wirkungsvolle Sperre für den üblicherweise mit einem gewissen Druck in den Umfangspalt eingebrachte n Klebstoff abzugeb en . b) Sowohl das Einsetzen der Isolierverglasung, als auch deren gegeb e- nenfalls erforderliche Auswechslung wird erleichtert, wenn der Steg (vertikal) mit A b- stand vor der Isolierverglasung (vgl. insoweit Figur 1) bzw. vor der Umfangsfläche des Falzes ( vgl. Figur 2) endet, weil die Klebstoffschicht durchgehend ohne restliche Haftbrücken im Bereich des Spiels zwischen Steg und (Stirnseite der) Isoliervergl a- sung bzw. Falzumfangsfläche durchtrennt werden kann. Die Größe des möglichen Spiels hängt dabei vom Fließverhalten des noch nicht ausgehärteten Klebstoffs beim Einbringen in den Umfangsspalt 8 ab. Der Steg kann auch so ausgestaltet werden, dass er beim Auswechseln mit der Klebstoffschicht durchtrennt wird. Das setzt alle r- dings eine entsprechende Ausbildu ng dieses Teils voraus (vgl. Beschreibung Abs. 9). 11 12 13 - 8 - D ie Merkmalselement e der Anordnung des Steg s " im Bereich " einer der Fal z- fläche 12 zugekehrten Decksch eibe 11 der Isolierverglasung 2, aber " mit Abstand vo r der Falzfläche 12 " steh en aus fachlicher Sich t in funktionalem Zusammenhang mit de m vorstehend beschriebenen Barriereeffekt, demzufolge durch den Steg im Inter - esse einer unkomplizierten Auswechslung der Verglasung ohne Beschädigung des Profils der vorstehend bereits erwähnte Haftverbund zwischen Sch eibe und Profil jenseits des Stegs zur Falzfläche 12 hin vermieden w ird . c) Der Klebstoff soll ausweislich der Beschreibung an sich durch den B e- grenzungssteg gehindert werden, in den Bereich zwischen Falzfläche 12 und Sich t- fläche (Umfangsrand) der Decks cheibe 11 zu dringen (vorstehend II 3 a ), weil die Falzfläche 12 gerade nicht zur Befestigung (Verklebung) der Isolierverglasung, so n- dern lediglich zur Abdeckung von deren Umfangsrändern (vgl. Beschreibung Abs. 17) dienen soll . D ieser (eingrenzende) Aspekt der technischen Lehre des Strei t- patents mag sich dem Fachmann aufgrund der Beschreibung erschließen. Er findet aber im Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1 keine unmittelba re Stütze. Der A n- spruch befasst sich ausdrücklich zwar nur mit der Anordnung de s Klebstoffs im U m- fangsspalt 8. Nach seiner Fassung ist aber nicht ausgeschlossen, die Verglasung auch im Bereich zwischen der Falzfläche 12 und der Sichtfläche mit Klebstoff zu b e- festigen. Eine einschränkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeic h- nenden Patentanspruchs ist deshalb nicht gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2004 - X ZR 255/01, BGHZ 160, 204 - Bodenseitige Vereinzelungsei n- richtung). III. Das Patentgericht hat seine Entscheidung - soweit im Berufungsrecht s- zug noch von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet: Kein es der in den Rechtsstreit ein geführten Dokumente zeig e einen Fenster - oder Türflügel mit sämtlichen Merkmalen von Patentanspruch 1 . 14 15 16 17 - 9 - Das Fenstersystem gemäß der US - amerikanischen Patentschrift 5 086 596 (D1 ) zeige keinen streitpatentgemäßen Begrenzungssteg. D as geschlossenzellige Klebeband 30 ha be die Aufgabe, die Rinne 18 vom Klebstoff freizuhalten, und erfüll e daher eine andere Funktion als der Begrenzungs steg. Das Band 30 sei auch nicht im Bere ich der der Falzfläche zugekehrten Deckscheibe der Isolierverglasung ang e- bracht, sondern an dem Abstandhalter zwischen den Scheiben und erstreck e sich bis in den Bereich der der Falzfläche abgewand ten Scheibe. In der europäische n Patentanmeldung 1 004 7 40 ( D7 ) könne die auf der der Falz fläche zugewandten Seite des Umfangsspalts vorgesehene Leiste, die das Au s- treten des Klebstoffs aus dem Umfangsspalt verhindern solle, nicht als S teg anges e- hen werden, weil sie nicht von einer Fläche abrage. Weiterhin sei sie nicht mit A b- stand vor der Falzfläche angeordnet, sondern reiche bis unmittelbar an die se heran. Soweit in der europäischen Patentanmeldung 301 462 (K14 ) für große Isolie r- glasscheiben die stirnseitige Anordnung eines Kittstreifens 15 vorgesehen sei, der durch zwei Stege an der Umfassungsfläche des Falzes seitlich eingefasst werde, möge dieser eine gewisse Verklebung der Isolierscheibe mit dem Profilrahmen b e- wirken , habe je doch nicht die Funktion , die Isolierglasscheibe im Profilrahmen zu b e- festigen. D ie Verklebung der Isolierglasscheibe mit dem Profilrahmen erfolg e nämlich an der Falzfläche, nicht an der Umfangsflä che des Falzes. Entsprechend seien die Stege , die den Kittstreifen 15 einfassten, keine Begrenzungsstege der Klebstof f- schicht im Sinne des S treitpatents. Bei der Entgegenhaltung K29 (Schüco Aluminium - Systeme Fenster und T ü- ren, Fertigungskatalog 1 Royal S - Ausgabe 2.2000 mit Nachtrag September 2000) diene die Verklebung schon nicht der Befestigung der Isolierglasscheibe im Falz im Sinne des Streitpatents . Außerdem stelle die in Abbildung 3 von einem zwischen Falz und Scheibe geklemmten Dichtungselement abragende Lippe in Richtung der Umfangsfläche kein en Begrenzungssteg dar . Selbst wenn man der Lippe die Funkt i- 18 19 20 21 - 10 - on der Begrenzung des Klebstoff s unterstellte, verlaufe sie nicht im Bereich der der Falzfläche zugekehrten Deckscheibe. Der Gegenstand von Anspruch 1 sei dem Fachmann am Prioritätstag durch den Stand der Technik nicht nahegelegt gewesen . D7 vermittle lediglich die Lehre, eine L eiste im Eckbereich des Falzes anz u- kleben und gebe keinen Hinweis auf eine andere Anordnung der Leiste . Die in K14 bei Figur 15 für den zusätzlichen Versiegelungsstreifen 15 des we i- teren Verankerungssitzes gezeigten Stege seien nicht für eine Scheibe ge eignet, bei der der Umfassungsspalt nach dem Einsetzen der Isolierglasscheibe mit einer Kle b- stoffschicht ausgefüllt werden soll. Einem Durchschnittsfachmann erschließ e sich weder aus den Figuren noch aus der Beschreibung, bei einem Flügel, bei dem die Isol ierglasscheibe mit einer Klebstoffschicht im Umfangsspalt befestigt sei , im B e- reich der der Falzfläche zugekehrten Deckscheibe der Isolierglasscheibe e inen ei n- zelnen Steg vorzusehen. Dem als K21 eingereichte Abschlussbericht " Einbruchhemmende Holzfenste r " des Instituts für Fenstertechnik, Rosenheim, Stand 20/02/1998 , betreffend die ei n- bruchhemmende Verglasung von Fenstern sei zwar zu entnehmen, dass die Ausbre i- tung von Klebstoff im Umfangsspalt zu begrenzen sei. Außer dem konkreten Vo r- schlag, dazu ein Vo rlegeband oder eine Dichtschnur zu verwenden, g e b e diese Schrift aber keinen weiteren Hinweis, dazu andere Mittel anzuwenden ; insbesondere enth a lt e sie keine Hinweise auf einen Steg und dessen Anordnung in Bezug auf die Falzfläche. D1 sehe keine Verkle bung der Stirnseite der Isolierglasscheibe mit der U m- fangsfläche des Falzes vor , bei der sich das Problem stelle, die Klebstoffschicht en t- sprechend der Lehre des Streitpatents zu begrenzen. 22 23 24 25 26 - 11 - Auch K29 liefere keine Anregungen für die streitpatentgemäße Le hre . Dieses Dokument betreffe keine Profilrahmen, bei denen die Isolierglasscheibe durch eine Klebstoffschicht im Umfassungsspalt befestigt sei . Ein Durchschnittsfachmann würde von der Lippe, die an einer Dichtung angebracht ist und deutlich vom Umfangsspa lt wegspringt, nicht annehmen , dass sie zur Begrenzung einer lokal in den Umfang s- spalt eingebrachten Klebstoffschicht dienen könnte. IV. Soweit das Streitpatent nicht mehr verteidigt wird, ist es nach ständiger Rechtsprechung ohne Weiteres für nichtig z u erklären. Im Übrigen hält die Beurte i- lung durch das Patentgericht der Überprüfung im Berufungsverfahren zwar nicht in Bezug auf die erteilte Fassung stand, das Streitpatent ist aber in der aus dem Tenor ersichtlichen beschränkten Fassung rechtsbeständig . 1. In den von der Berufung herangezogenen Dokumente n ist der Gege n- stand von Patentanspruch 1 nicht vorweg genommen . In D1 ist, wie aus der nachstehend eingefügten Figur 5 ersichtlich, 27 28 29 30 - 12 - in einem Bereich zwischen der Stirnseite der Verglasungseinhei t und dem dahinter liegenden Entwässerungskanal 18 ein Klebeband (strip of closed - cell tape 30) vorg e- sehen. Zu Recht hat das Patentgericht die streitpatentgemäße Lehre in diesem G e- genstand nic ht vorweggenommen gesehen. Dem Band ist in D1 eine andere Funk - t ion zugewiesen, als dem Begrenzungssteg 22 des Streitpatents. Es soll (lediglich) verhindern, dass der Klebstoff in die Entwässerungsnut eindringt und diese verstopft. Die Klebstoffstränge 32 und 34 (beads) werden auf den Fensterfeldern (light op e- nings) au fgetragen, also in der Diktion des Streitpatents in dem Bereich der den Randbereich der Isolierverglasung übergreifenden Falzfläche 12, und nicht gemäß den Merkmalen 1.7 bis 1.10 im Bereich der Stirnseiten der Isolierverglasung. Bei der Montage mag der Kle bstoff, wie Figur 5 von D1 es erkennen lässt, je nach Konsi s- tenz auch über die Randzonen der Stirnseiten dringen; das ändert aber nichts daran, dass D1 und das Streitpatent diametral entgegengesetzte Befestigungskonzepte ve r- folgen und die Sperrwirkung des Bands 30 mit derjenigen eines Begrenzungsstegs im Sinne des Streitpatents nicht vergleichbar ist. a ) aa) K29 ist im Berufungsrechtszug jedenfalls insoweit zu berücksichtigen, als dazu bereits erstinstanzlich vorgetragen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. A u- gust 2013 - X ZR 99/11, BGHZ 194, 290 - Fahrzeugwechselstromgenerator). A n- griffsmittel, die das Patentgericht nicht nach § 83 Abs. 4 PatG zurückgewiesen hat, können auch im Berufungsverfahren nicht zurückgewiesen werden (BGH, Urteil vom 9. Juni 2015 - X ZR 51/13 - Einspritzventil). bb) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist, wie das Patentgericht im Er - gebnis zu Recht angenommen hat, in K29 nicht vorweggenommen. Der Gegenstand eines Patents ist durch eine Vorveröffentlichung nur dann neuheits schädlich getroffen, wenn diese ihn aus fachmännischer Sicht unmittelbar und eindeutig zeigt (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - X ZR 89/07, BGHZ 179, 168 Rn. 25 - Olanzapin). Das ist in Bezug auf K29 nicht der Fall. Die nachfolgend 31 32 33 - 13 - eingefügte Abbildung 3 , auf die die Berufung sich insoweit maßgeblich bezieht (Z u- satzbeschriftung von der Klägerin zu 3), zeigt , wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, keinen Steg im Sinne der Merkmale 1.8 bis 1.10. Bei dem von der Klägerin zu 3 als Begrenzungssteg bezeic h- neten Element handelt es sich um einen abgespreizten Schenkel einer Dichtung, wie sie ihrer Art nach in Figur 1 des Streitpatents mit dem Bezugszeichen 13 geken n- zeichnet ist. Solche Dichtungen müssen aus fachmännischer Sicht ein gewisses Maß an Elas tizität und Flexibilität auf weisen , um sich in den abzudichtenden Raum zw i- schen Profil und Glasscheibe so einzupassen , dass de r ih nen zugewiesene Zweck erfüll t werden kann . Dies mag es nicht ausschließen, einer solchen Dichtung zugleich eine gewisse B arrie re funktion zur Verhinderung des Austritts von Klebstoff in den Bereich jenseits der Stirnkante zur Falzfläche 12 hin beizulegen. Diese Funktion ist in K29 aber nicht erwähnt und für den Fachmann auch nicht aus Abbildung 3 ersich t- - 14 - lich. Dem entspricht es, da ss dem Dichtungsschenkel ursprünglich auch die Funktion zugewiesen war , eine Luftbewegung durch den ansonsten nicht ausgefüllten Umfa s- sungsspalt hindurch zu verhindern (Konvektionssperre). b ) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist auch nicht von K14 n euheits - schädlich getroffen. Das Dokument offenbart Profile zur Herstellung von Traggerü s- ten und strukturierten zusammengesetzten Glastafeln für strukturierte Gebäudefa s- saden sowie mit diesen Profilen erhaltene Traggerüste und strukturierte zusamme n- gesetzt e Glastafeln. Die Profile weisen einen U - förmigen Querschnitt auf (Beschre i- bung Sp. 12 Z. 25 ff.). Ihnen fehlt eine den Rand der Glastafeln (Isolierverglasung) übergreifende Falzfläche 12. 2. D er Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung war dem Fachmann, nach den unangegriffenen Feststellungen im angefochtenen Urteil ein Ingenieur mit Fachhochschulabschluss der Fachrichtung Maschinenbau oder Kunststofftechnik und besonderen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Konstruktion von Fenstern und Türen oder ein auf diesem Gebiet langjährig mit ei n- schlägigen Konstruktionsaufgaben befasster Bau - oder Maschinenbautechniker, durch den Stand der Technik (K14) allerdings nahegelegt. Wie ausgeführt (oben II 3 c) , schließt der erteilte Patenta nspruch 1 Ausführungen ein, bei denen der Kleb e- streifen nicht auf die Stirnfläche der Verglasung beschränkt ist. K14 zeigt, worauf z u- rückzukommen sein wird, in einer besonderen Ausführungsform auch , dass zusät z- lich zu dem Kittstreifen 16 zur Befestigung de r Glastafeln an deren Sichtflächen g e- genüber dem Verankerungssitz 34 ein entsprechender Streifen 15 auf den Stirnse i- ten vorgesehen ist, wie die nachfolgend eingefügte Figur 15 von K14 zeigt: 34 35 - 15 - Diese Ausführung fällt in den (weiten) Gegenstand des erteil ten Patenta n- spruchs 1. Aus fachmännischer Sicht ist darüber hinaus erkenn bar , dass sich die von K14 gezeigte Konstruktion auch bei Profilrahmen im Sinne des Streitpatents einse t- zen lässt. 3. In der Fassung von Hilfsantrag I hat Patentanspruch 1 dagegen B e- stand. a) K14 gab für sich keine hinreichend konkrete Anregung dafür, die Pro b- lemlösung auf dem Wege des Streitpatents zu suchen. Wie vorstehend ausgeführt , schlägt dieses Dokument zwar auch einen Kittstreifen 15 zwischen Falzumfangs - und Stirnfläche der Verglasung vor. Dies ist aber lediglich zur weiteren Verankerung in s- besondere bei (Schau - )Fenstern mit großen Abmessungen vor gesehen (K14 Sp. 17 Z. 32 ff.). Ein Anlass , eine für derartige Ausnahmefälle vorgeschlagene Lösung zur regelmäßigen und allein igen Befestigungsmodalität zu machen, ist nicht ersichtlich . Das gilt umso mehr, als bei dieser Ausführung mit einem ansonsten in K14 nicht als erforderlich gezeigten be sonderen Verankerungssitz 41 ein zusätzliches Element zur Verankerung des äußeren Kitts treifens 15 im Profil 33 vorgesehen ist , was den Au s- nahmecharakter dieser Befestigungsmodalität gegenüber der Anbringung durch den 36 37 38 - 16 - inneren Klebetreifen 1 6 am Verankerungssitz 34 unterstreicht, die im Übrigen auch eingehend und mit Abwandlungen und somit al s die regelmäßige Variante beschr i e- ben wird . Hinzu kommt, dass dem Klebestreifen 15 in einer anderen Ausführung s- form lediglich eine Positionierungs - und Dichtigkeitsaufgabe zugewiesen ist (B e- schreibung Sp. 18 Z. 42 ff. übergreifend). Auch wenn in der Besch reibung beide Kl e- bestreifen verschiedentlich in einem Zuge erwähnt werden und beide in mehreren Figuren eingezeichnet sind , enthält K14 doch keinerlei Informationen, die aus fac h- männischer Sicht zu einer Ausführung mit einem allein dem Bereich der Stirnsei ten der Verglasung vorbehaltenen Klebestreifen anregen könnten. b) Es ist auch kein Anlass ersichtlich , bei Ausführungen nach dem Vorbild von K14 , die einer zusätzlichen Arretierung wie im Ausführungsbeispiel gemäß der dortigen Figur 15 nicht bedürfen, eine Verklebung nach der in D7 in erster Linie vo r- geschlagenen Ausführung vorzusehen , anstatt es bei der ansonsten in K14 vorg e- schlagenen Verklebung mit dem Streifen 16 bewenden zu lassen. Der Rückgriff auf D7 würde im Übrigen auch deshalb nicht zum Gegen stand von Patentanspruch 1 führen, weil D7 keinen Begrenzungssteg im Sinne von Merkmal 1.8 zeigt. Für die weiter erforderliche Anregung dafür , das dort gezeigte Profilelement 57 durch einen Begrenzungssteg im Sinne der Merkmale 1.8 bis 1.10 zu ersetzen , is t nichts ersich t- lich . Das gilt auch, wenn mit der Berufung angenommen wird, dass der Fachmann die in Figur 4 von D7 gezeigte Ausführungsform in seine Überleg ungen einbez ieht, bei der im Interesse einer verstärkten Verbindung und dementsprechend unter Ve r- zi cht auf das Profilelement 57 sowohl die Stirnseite als auch ein Randabschnitt 72 der Scheibe in die Verklebung einbezogen sind . Erweist sich diese Ausführung als nicht erforderlich, wird der Fachmann auf die in D7 primär vorgeschlagene Ausfü h- rung gemäß Fig ur 1 zurückgreifen. Ein Anlass dafür, stattdessen eine solche gemäß Figur 15 von K14 in Erwägung zu ziehen, ist nicht zu erkennen. 39 - 17 - c ) Ein hinreichend konkreter Anlass für die streitpatentgemäße Ausgesta l- tung des Flügels ergab sich auch nicht aus eine r Zusammenschau der Vorschläge zur Sicherung der Verglasung durch Verklebung in K21 mit D7 oder K14. K21 bietet sich schon nicht als Ausgangspunkt für die fachmännischen Übe r- legungen zur Lösung des technischen Problems an, dem sich das Streitpatent wi d- m et (oben II 1 aE). Dort geht es darum, die Befestigung der Verglasung im Interesse erhöhter Einbruchsicherung zu verstärken. Dafür wird, wie das n ach stehende Bild 32 zeigt, vorgeschlagen, d as herkömmlich beim Einbau in den Glasfalz eines Holzrahmens ver klotzt e und mit einer angeschraubten Glashalteleiste fixiert e Verbundsicherheit s- glas (VSG) zur Verbesserung der Durchbruch hemmung zusätzlich durch Ausspritzen der beim Verklotzen entstehende n Fuge im Glasfalz mit einem aushärtenden Kleber ( Dichtstoff ) zu s ichern. Zur Vermeidung von Problemen mit Tauwasser i m Randve r- bund soll aber nicht der gesamte Falzraum mit einem Dichtstoff ausgespritzt , so n- dern die Klebefugentiefe vorzugsweis e auf 8 bis 10 mm begrenz t werden , z. B. mi t- tels eine s Vorlegeband s oder einer Dichtschnur. 40 41 - 18 - D ie in K21 vorgeschlagene Konstruktion ist als Lösung eines ganz anderen technischen Problems gedacht . H inreichend konkrete An regungen dafür, im Intere s- se einer erleichterten Auswechslung der Scheibe zur streitpatentgemäßen Lösung mit ei nem Begrenzungssteg (oben II 3 a ) im Bereich einer der Falzfläche 12 zug e- kehrten Deckscheibe zu gelangen , ergeben sich aus diesem Dokument nicht . D ort ist ein Element zur Begrenzung des Klebstoffflusses erwähnt , wo für beispielsweise eine Dichtschnur oder ein Vorlegeband vor geschlagen wird . Dies steht in dem ganz and e- ren Zweckzusammenhang, Probleme mit Tauwasser in einem anderen Bereich des Rahmens zu vermeiden. Dass diese Konstruktion für die erleichterte Auswechslung der Scheibe dienlich sein könnte, wenn sta tt einer Dichtschnur oder eines Vorleg e- bands ein Begrenzungssteg vorgesehen wird, liegt auch nicht deshalb nahe, weil diese Mittel nur beispiel haft genannt sind. Kommt K 21 demgemäß als Ausgang s- punkt für die fachmännischen Überlegungen nicht in Betracht, er übrigt sich die Frage nach Kombinationen mit den aus anderen Dokumenten ersichtlichen Lehren. Umg e- kehrt besteht auch kein hinreichender Anlass, D7 mit K21 zu kombinieren. 42 - 19 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2, § 110 Abs. 8 PatG und § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1, § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Bacher Gröning Grabinski Hoffmann Deichfuß Vorinstanz : Bundespatentgericht, Entscheidung vom 01.08.2013 - 10 Ni 22/11 (EP), 10 Ni 26/11 (EP) - 43
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