ECLI:DE:BGH:2017:090517BXZR130.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 130/15 vom 9. Mai 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski und Hoffmann, die Richterin Schust er und den Richter Dr. Deichfuß beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zi vilsenats des Kammergerichts vom 7. Oktober 2015 wird auf seine Kosten ver worfen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wir Gründe : Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend gemachten Beschwer auch unter Berücksichtigung des Hilfsantrags und der wirtschaftlichen Bedeutung der beanst andeten Gestaltung eines elektronischen Flugbuchungssystems für die betroffenen Verkehrskreise 20.000 nicht überschreitet (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Meier - Beck Grabinski Hoffmann Schuster Deichfuß Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 20.02.2014 - 52 O 242 /13 - KG Berlin, Entscheidung vom 07.10.2015 - 5 U 54/14 -
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