BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXI ZR 13/03Verkündet am: 16. März 2004Herrwerth,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk: jaBGHZ: neinBGHR: ja_____________________AGBG § 8BGB §§ 675 Abs. 1, 780a) Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunternehmen,die Vertragsunternehmen zur Erstattung von Zahlungen verpflichten, die dasKreditkartenunternehmen trotz Unvollständigkeit des Leistungsbelegs geleistethat, sind gemäß § 8 AGBG der Inhaltskontrolle entzogen.b) Sind Vertragsunternehmen verpflichtet, vor der Akzeptanz der Kredit-karte die Zustimmung des Kreditkartenunternehmens einzuholen, ist dieErteilung der Zustimmung eine notwendige, aber keine hinreichendeVoraussetzung des Zahlungsanspruchs des Vertragsunternehmens ge-gen das Kreditkartenunternehmen.BGH, Urteil vom 16. März 2004 - XI ZR 13/03 - LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 16. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, dieRichter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den RichterDr. Applfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil der 15. Zivilkammer desLandgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin nimmt aus abgetretenem Recht eines Acquiring-Unternehmens des Kreditkartengewerbes das beklagte Vertragsunter-nehmen, das einen Versandhandel für Brillen, optische Produkte undZubehör betreibt, auf Rückgewähr einer Zahlung für ein Kreditkartenge-schäft im Mailorderverfahren in Anspruch.Die Zedentin und die Beklagte schlossen am 22./23. März 1999eine Mailorder-Servicevereinbarung. Nach den zugrunde liegenden All-gemeinen Geschäftsbedingungen der Zedentin (im folgenden: AGB) istjeder Inhaber einer von der Zedentin vertretenen Kreditkarte berechtigt,die Leistungen der Beklagten bargeldlos in Anspruch zu nehmen. Die - 3 -Zahlungspflicht der Zedentin ist nach § 3 Abs. 3 der AGB u.a. davon ab-hängig, daß das Vertragsunternehmen vor Ausführung der Bestellung dieZustimmung der Zedentin einholt, die durch Erteilung einer Genehmi-gungsnummer erfolgt. Ferner heißt es in den AGB:"§ 4 Erstellen der LeistungsbelegeAuf dem Leistungsbeleg werden Sie entsprechend den schriftli-chen oder telefonischen Angaben des Karteninhabers dessen Na-men und vollständige Anschrift, die Nummer und das Verfalldatumder Karte sowie den Rechnungsbetrag und die Genehmigungs-nummer gemäß Ziff. 3 und unter der Anschrift die Angabe "schrift-liche Bestellung" oder "telefonische Bestellung" eintragen.Eine von Ihnen autorisierte Person wird den Beleg an der sonst fürdie Unterschrift des Karteninhabers vorgesehenen Stelle unter-schreiben ("sign on file" oder "signature on file").Bei schriftlicher Bestellung werden Sie uns auf Anforderung unver-züglich das Original oder eine Kopie der schriftlichen Bestellungzur Verfügung stellen.§ 5 ForderungsabtretungSie werden uns die nach Ziffer 4 ordnungsgemäß ausgefüllten Lei-stungsbelege zuleiten bzw. die Daten elektronisch übermitteln unddie Forderung dadurch an uns abtreten.Die Zuleitung bzw. Übermittlung werden Sie vornehmen, wenn Siedavon ausgehen können, daß die bestellte Ware bei Berücksichti-gung üblicher Versanddauer mit Sicherheit dem Karteninhaber zu-gegangen bzw. die Leistung erbracht ist. Eine frühere Zuleitungoder Übermittlung werden Sie nur dann vornehmen, wenn Sie diesmit Ihrem Kunden ausdrücklich vereinbart haben. Spätestens wer-den Sie die Zuleitung bzw. Übermittlung, unabhängig vom auf derVorderseite vereinbarten Abrechnungsrhythmus, sieben Tage nachden in diesem Absatz vorgesehenen Zeitpunkten vornehmen.... - 4 -§ 7 ReklamationenReklamationen eines Karteninhabers wegen Ihrer Leistungen wer-den Sie unmittelbar mit dem Karteninhaber regulieren.Weigert sich der Karteninhaber, an uns den vollen Betrag zu zah-len, weil er von der Bestellung zurückgetreten ist oder weil der Wa-re oder Leistung schriftlich zugesicherte Eigenschaften fehlen odersie nicht einer schriftlichen Produktbeschreibung entspricht, wer-den Sie uns den nicht gezahlten Betrag erstatten; wir sind auch zurVerrechnung berechtigt. Das gleiche gilt, wenn der Karteninhaberdie Bestellung, den Zugang der Ware oder Leistung oder die Echt-heit der Unterschrift bestreitet.Wir werden die Forderung gegen den Karteninhaber in Höhe desuns erstatteten oder verrechneten Betrages wieder auf Sie über-tragen.Ein Anspruch auf Erstattung bzw. Verrechnung steht uns auchdann zu, wenn der Karteninhaber aus anderen Gründen die Zah-lung ganz oder teilweise verweigert und Sie keine Zustimmunggem. Ziff. 3 eingeholt haben, wenn Sie angeforderte Belege gem.Ziff. 4 nicht unverzüglich zur Verfügung gestellt haben oder dieLeistungsbelege bzw. Transaktionsdaten gem. Ziff. 5 verspätetoder unvollständig bei uns angekommen sind."Die Beklagte reichte der Zedentin am 21. Juli 1999 einen von ihrunterzeichneten Leistungsbeleg vom selben Tag über 3.680 US-Dollarein, auf dem sie als Karteninhaberin "D. " ohne Anschrift, denRechnungsbetrag, die Kreditkartennummer und die von der Zedentin te-lefonisch eingeholte Genehmigungsnummer, nicht aber das Verfalldatumder Kreditkarte eingetragen hatte. Die Zedentin zahlte der Beklagtenaufgrund dieses Belegs nach Abzug des vereinbarten Disagios6.428,31 DM, erhielt aber von dem deutschen Karteninhaber keine Er-stattung, weil dieser die Bestellung bestritt. Die Klägerin nimmt die Be- - 5 -klagte deshalb, nach Verrechnung einer Gegenforderung, auf Rückzah-lung von 5.179,95 DM bzw. 2.648,47 nrnnspruch.Die Beklagte behauptet, dem von ihr ausgestellten Leistungsbelegliege eine Warenbestellung der A. Ltd., L., Nigeria, miteinem Wert von 5.430 US-Dollar zugrunde, die am 20. Juli 1999 per Te-lefax übermittelt worden sei. Die Bestellerin habe die angeforderte Vor-auszahlung in zwei Teilbeträgen in Höhe von 3.680 US-Dollar und1.750 US-Dollar mittels zweier Kreditkarten angeboten und als deren In-haber D. und J. angegeben. Bei der Einholung derGenehmigungsnummern am 21. Juli 1999 habe sie erfahren, daß diezweite Karte gesperrt war. Deshalb habe sie den Genehmigungsdienstder Zedentin gefragt, ob sie auf die erste Karte eine Lieferung im Wertvon 3.680 US-Dollar nach Nigeria riskieren solle, und die Antwort erhal-ten, dafür sei der Genehmigungsdienst doch eingerichtet. Daraufhin ha-be sie der Zedentin noch am selben Tag den Leistungsbeleg für die ersteKreditkarte und das Telefax der Bestellerin übersandt. Nachdem die Ze-dentin ihr daraufhin telefonisch für die erste Karte eine Genehmigungs-nummer erteilt habe, habe sie der Zedentin die zur Abrechnung erforder-lichen Unterlagen zugeleitet und Waren zum Preis von 3.680 US-Dollaran die Bestellerin nach Nigeria versandt.Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Mit dervom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihrenKlageabweisungsantrag weiter. - 6 -Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet.I.Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung imwesentlichen ausgeführt:Die Klage sei auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung(BGH, Urteil vom 2. Mai 1990 - VIII ZR 139/89, WM 1990, 1059) gemäß§§ 437 Abs. 1, 440 Abs. 1, 325 BGB a.F. i.V. mit § 7 Abs. 2 der AGB be-gründet, weil das Vertragsverhältnis zwischen der Zedentin und der Be-klagten nach § 3 der AGB als Forderungskauf anzusehen sei und dieBeklagte das Risiko einer mißbräuchlichen Verwendung der Kreditkartedurch einen unberechtigten Dritten trage. Die Erteilung der Genehmi-gungsnummer rechtfertige keine andere Beurteilung, weil den AGB nichtzu entnehmen sei, daß die Zedentin dadurch das Risiko eines Karten-mißbrauchs übernehmen wolle. Das Genehmigungsverfahren diene le-diglich dem Schutz der Zedentin, die sich nur bei Existenz der Karte undBonität des Karteninhabers zur Zahlung verpflichten wolle. Eine Garan-tiehaftung der Zedentin ergebe sich auch nicht aus ihrem Prospektmate-rial.Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes(BGHZ 150, 286) sei das Vertragsverhältnis zwischen der Zedentin undder Beklagten zwar nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes - 7 -Schuldversprechen anzusehen. Danach sei die Klage weder gemäß§§ 437 Abs. 1, 440 Abs. 1, 325 BGB a.F. noch gemäß § 7 Abs. 2 derAGB, der nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam sei, begründet. Der An-spruch der Klägerin ergebe sich aber aus § 7 Abs. 4 der AGB, weil dieBeklagte den Leistungsbeleg nicht vollständig ausgefüllt habe. Sie habeentgegen § 4 Abs. 1 der AGB weder die vollständige Anschrift des Kar-teninhabers noch das Verfalldatum der Karte angegeben. Hierbei han-dele es sich zwar nur um Formalien. Auf deren Einhaltung ziele dieneueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aber ab. § 7 Abs. 4der AGB verstoße nicht gegen § 9 Abs. 1 AGBG. Die Klausel schließeden Zahlungsanspruch des Vertragsunternehmens vielmehr wegen einesVerstoßes gegen Sorgfaltspflichten aus, deren Einhaltung erforderlichsei, um dem Kreditkartenunternehmen das Mißbrauchsrisiko auferlegenzu können.II.Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnisstand.1. Die Klägerin hat allerdings weder gemäß §§ 437 Abs. 1, 440Abs. 1, 325 Abs. 1 BGB a.F. noch gemäß § 7 Abs. 2 der AGB Ansprüchegegen die Beklagte. Der Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen,daß das Vertragsverhältnis zwischen einem Kreditkartenunternehmenund einem Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern alsabstraktes Schuldversprechen anzusehen ist (BGHZ 150, 286, 291 ff.;152, 75, 80; Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, - 8 -427 f., für BGHZ vorgesehen, jeweils m.w.Nachw.), und daß Klauseln inAllgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunternehmen, so-weit sie, wie § 7 Abs. 2 der AGB, Vertragsunternehmen verschuldensun-abhängig mit dem vollen Risiko einer mißbräuchlichen Verwendung derKreditkarte durch unberechtigte Dritte im sogenannten Mailorderverfah-ren belasten, gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AGBG unwirksam sind (Se-nat BGHZ 150, 286, 295; Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02,WM 2004, 426, 428, für BGHZ vorgesehen, jeweils m.w.Nachw.). Daranhält der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revi-sionserwiderung fest.2. Das Berufungsgericht hat die Klage aber rechtsfehlerfrei gemäß§ 7 Abs. 4 der AGB als begründet angesehen.a) Danach steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung einesgezahlten Betrages u.a. dann zu, wenn der Leistungsbeleg bzw. dieTransaktionsdaten gemäß § 5 der AGB unvollständig bei ihr angekom-men sind.aa) Dies ist, wie die Verweisung auf § 5 der AGB zeigt, insbeson-dere der Fall, wenn die Ausfüllung des Belegs unvollständig und damitnicht ordnungsgemäß im Sinne der §§ 4, 5 der AGB ist. So liegt es hier.(1) Der Anspruch ist zwar nicht bereits wegen der fehlenden Anga-be der Anschrift des Karteninhabers begründet. Da das Vertragsunter-nehmen die Anschrift des wahren Karteninhabers bei mißbräuchlicherVerwendung der Karte durch unberechtigte Dritte nicht kennt, stünde dieAnwendung des § 7 Abs. 4 der AGB auf diesen Fall in einem Wertungs- - 9 -widerspruch zur Unwirksamkeit der Mißbrauchsklausel des § 7 Abs. 2der AGB (Senat, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004,426, 429, für BGHZ vorgesehen).(2) Die Beklagte hat aber außerdem das Verfalldatum der Kartenicht, wie nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 der AGB erforderlich, auf dem Lei-stungsbeleg eingetragen.Soweit § 7 Abs. 4 der AGB auch für diesen Fall einen Erstattungs-anspruch der Klägerin vorsieht, ist er entgegen der Ansicht der Revisionals bloße deklaratorische Regelung gemäß § 8 AGBG der gerichtlichenKontrolle entzogen (vgl. BGHZ 91, 55, 57; 147, 354, 358; SenatBGHZ 150, 269, 272). Er beinhaltet insoweit einen Bereicherungsan-spruch auf Erstattung von Zahlungen, der der Klägerin bei Unvollstän-digkeit eines Leistungsbelegs gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB oh-nehin zusteht.Bei Vorlage unvollständig ausgefüllter Leistungsbelege erlangenVertragsunternehmen von der Zedentin gezahlte Beträge ohne Rechts-grund, weil sie in diesem Fall keinen Anspruch auf die Zahlungen haben.Der in § 3 Abs. 2 der AGB geregelte Anspruch der Vertragsunternehmenist ein Anspruch aufgrund eines abstrakten Schuldversprechens der Ze-dentin gemäß § 780 BGB und steht unter der aufschiebenden Bedingung(§ 158 Abs. 1 BGB) einer ordnungsgemäß erstellten Belegausfertigung(Senat BGHZ 150, 286, 294 f.). Diese Bedingung tritt nicht ein, wenn dasVertragsunternehmen den Leistungsbeleg nicht vollständig ausfüllt. Da-bei sind entgegen der Auffassung der Revision die formellen Anforde-rungen an die Erstellung des Leistungsbelegs - ähnlich wie beim Akkre- - 10 -ditiv (Senat BGHZ 152, 75, 82) - strikt einzuhalten. Dies gilt auch dann,wenn, wie die Beklagte behauptet, fehlende Angaben der dem Lei-stungsbeleg beigefügten schriftlichen Bestellung zu entnehmen sind. DiePflicht zur korrekten Ausfüllung des Leistungsbelegs, d.h. auch zurÜbernahme der erforderlichen Angaben aus einer gemäß § 4 Abs. 3 derAGB zusätzlich vorzulegenden Bestellung, gehört zu den Sorgfalts- undKontrollpflichten, deren Erfüllung angesichts der massenhaft anfallendenGeschäftsvorgänge für die zuverlässige Abwicklung des Kreditkarten-,insbesondere des Mailorderverfahrens und die Eindämmung von Miß-brauchsgefahren notwendig (vgl. zu den entsprechenden Kontrollpflich-ten des Kreditkartenunternehmens Senat, Urteil vom 13. Januar 2004- XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429, für BGHZ vorgesehen; MederZBB 2000, 89, 96 f.), mit geringem Aufwand möglich und dem Vertrags-unternehmen ohne weiteres zumutbar ) Ob die Klägerin der Beklagten gemäß § 242 BGB Gelegenheitzur Vervollständigung des Leistungsbelegs geben mußte (vgl. hierzu Se-nat, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429, fürBGHZ vorgesehen), kann dahinstehen, weil weder vorgetragen noch er-sichtlich ist, daß die Zedentin die Unvollständigkeit innerhalb der Vorla-gefrist gemäß § 5 Abs. 2 der AGB bemerkt hat. Eine Pflicht, den Lei-stungsbeleg im Interesse der Beklagten vor Ablauf dieser Frist auf Voll-ständigkeit zu prüfen, hatte die Zedentin ) Der somit begründete Erstattungsanspruch der Klägerin wirddurch die vorherige Zustimmung der Zedentin und die Erteilung einerGenehmigungsnummer gemäß § 3 Abs. 3 der AGB nicht ausgeschlos-sen. § 7 Abs. 4 der AGB regelt alternativ drei verschiedene Vorausset- - 11 -zungen, unter denen der Erstattungsanspruch der Zedentin entsteht. Daeine fehlende Zustimmung gemäß § 3 der AGB nur in einem dieser Fällevorausgesetzt wird, entsteht der Erstattungsanspruch in den anderenbeiden Fällen, darunter auch im vorliegenden Fall eines unvollständigausgefüllten Leistungsbeleges, ungeachtet einer zuvor erteilten Zustim-mung.Dies gilt umso mehr, als die Zustimmung gemäß § 3 Abs. 3 derAGB eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für dieEntstehung des Zahlungsanspruchs des Vertragsunternehmens ist. Die-ser Anspruch entsteht entgegen der Auffassung der Revision nicht be-reits mit der Zustimmung, sondern, wie dargelegt, erst mit der anschlie-ßenden Ausfertigung eines vollständig ausgefüllten Leistungsbelegesgemäß § 4 der AGB (Senat BGHZ 150, 286, 294 f.; 152, 75, 80).b) Die Beklagte kann - auch nach ihrem im Revisionsverfahrenzugrundezulegenden Vorbringen - gegen den Erstattungsanspruch derKlägerin nicht einwenden, die Zedentin habe den Anspruch durch einepositive Vertragsverletzung verursacht und sei deshalb gemäß § 249Satz 1 BGB verpflichtet (§§ 242, 404 BGB), ihn aufzuheben.aa) Die Zedentin hat zwar ihre Pflicht verletzt, nach der Vorlagedes Leistungsbelegs und vor der Zahlung an die Beklagte die Überein-stimmung des anhand der Kreditkartennummer identifizierbaren wahrenKarteninhabers mit der auf dem Leistungsbeleg als Karteninhaber ange-gebenen Person zu überprüfen (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2004- XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429, für BGHZ vorgesehen). Es ist abernicht vorgetragen, daß diese Pflichtverletzung für den Schaden der Be- - 12 -klagten ursächlich geworden ist, d.h. die Ware erst nach der Gutschriftdes von der Zedentin gezahlten Betrages versandt worden ) Vor der Erteilung der Genehmigungsnummer und damit auchvor der Versendung der Ware war die Zedentin nach den vereinbartenAGB nicht verpflichtet, die Identität des Karteninhabers zu überprüfen.Den AGB der Zedentin ist nicht zu entnehmen, daß das Genehmigungs-verfahren außer der Prüfung der Geltungsdauer der Karte und der Boni-tät des Karteninhabers auch einer Identitätsprüfung dient. Dies ergibtsich auch nicht aus dem Prospekt der Zedentin, auf den sich die Be-klagte ohne Erfolg beruft. Dieser betrifft das Präsenzgeschäft unter Vor-lage der Kreditkarte, nicht aber das von den Parteien praktizierte Mailor-derverfahren. Entsprechend dem beschränkten Prüfungsumfang muß dasVertragsunternehmen den Namen des Karteninhabers noch nicht im Ge-nehmigungsverfahren gemäß § 3 der AGB, sondern erst nach Erteilungder Genehmigungsnummer auf dem Leistungsbeleg angeben. Erst jetztist unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 der AGB die schriftlicheBestellung vorzulegen.Daß die Beklagte, ohne hierzu verpflichtet zu sein, nach ihremVortrag bereits vor der Erteilung der Genehmigungsnummer der Zedentindie schriftliche Bestellung übersandt hat, erweiterte den Prüfungsumfangder Zedentin nicht. Die Genehmigungsnummer wird in einem standardi-sierten, auf die Prüfung der Geltungsdauer und Bonität beschränktenVerfahren erteilt, das durch die zusätzliche Vorlage weiterer Unterlagennicht auf die Prüfung der Identität des Karteninhabers erweitert werdenkann. - 13 -cc) Die Beklagte macht schließlich ohne Erfolg geltend, sie habedie Zedentin im Genehmigungsverfahren gefragt, ob sie auf die Kredit-karte eine Lieferung nach Nigeria riskieren solle, und darauf die Antworterhalten, dafür sei das Genehmigungsverfahren doch eingerichtet. DieseAussage war zutreffend und stellt keine Pflichtverletzung dar. Die Be-klagte und die Zedentin hegten im Zeitpunkt ihres Gesprächs noch nichtden Verdacht, die Kreditkarte könne von einem unbefugten Dritten miß-braucht werden. Anlaß der Frage der Beklagten war vielmehr, daß dieZedentin die andere von der Bestellerin angegebene Karte als gesperrtzurückgewiesen hatte. Die Zedentin mußte die Frage der Beklagten des-halb auf eine etwaige Sperrung der ersten Karte beziehen. Zur Prüfungeiner Sperre war das Genehmigungsverfahren in der Tat eingerichtet.3. Da die Klage wegen der unvollständigen Ausfüllung des Lei-stungsbelegs gemäß § 7 Abs. 4 der AGB begründet ist, braucht nichtentschieden zu werden, ob die Beklagte ihre Vertragspflichten auch da-durch verletzt hat, daß sie die Kreditkarte akzeptiert hat, obwohl aus derschriftlichen Bestellung hervorging, daß der darin angegebene Kartenin-haber keine eigene Verbindlichkeit, sondern die einer anderen Personerfüllen wollte. - 14 -III.Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen.Nobbe Bungeroth Joeres Mayen Appl
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