BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 13/03 Verk374ndet am: 23. Januar 2007 Wermes Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 23. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Gr366ning f374r Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 24. Oktober 2002 verk374ndete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des in der Verfahrenssprache Englisch erteilten europ344ischen Patents 0 689 492 (Streitpatent), das auf einer Anmeldung vom 15. M344rz 1994 beruht, mit der die Priorit344t einer US-Anmeldung vom 16. M344rz 1993 in Anspruch genommen worden ist. 1 Patentanspruch 1 des Streitpatents lautet aufgrund des in einem Be-schr344nkungsverfahren ergangenen Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. August 2000 mit Wirkung f374r das Hoheitsgebiet der Bun-desrepublik Deutschland wie folgt: 2 - 3 - Verfahren zur Reinigung von Oberfl344chen unter Verwendung einer Lichtquelle (10, 100), die einen Laser (12) einschlie337t, mit den Stu-fen, in denen man die Lichtquelle (10, 100) mit der zu reinigenden Vorrichtung ausrichtet, den Laser (12) aktiviert, um das Licht von der Quelle dazu zu bringen, auf der Oberfl344che der Vorrichtung aufzutreffen und dabei das Restmaterial von dieser Oberfl344che zu entfernen, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass das Verfahren zur Reinigung metallischer Oberfl344chen im Inneren von Formen verwendet wird, welche restliche St374cke von Kautschuk enthalten, die mit Hilfe eines gepulsten Lasers in einer nicht ero-dierenden Weise entfernt werden. Wegen des Wortlauts der hierauf entweder unmittelbar oder mittelbar r374ckbezogenen Unteranspr374che wird auf die Streitpatentschrift (Anlage K 1) verwiesen. 3 Die Kl344gerin h344lt das Streitpatent f374r nicht patentf344hig, weil sein Gegen-stand nicht neu, jedenfalls aber aufgrund entgegengehaltenen Stands der Tech-nik naheliegend sei. 4 Das Bundespatentgericht hat auf die deshalb erhobene Nichtigkeitsklage das Streitpatent mit Wirkung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland f374r nichtig erkl344rt. 5 - 4 - Mit ihrer Berufung beantragt die Beklagte, 6 dieses Urteil des Bundespatentgerichts abzu344ndern und die Nich-tigkeitsklage abzuweisen. 7 Die Kl344gerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Universit344tsprofessors Dr.-Ing. habil. B. Z. , der sein schriftliches Gutachten in der m374ndlichen Verhandlung erl344utert und erg344nzt hat. 8 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. 9 1. Das Streitpatent betrifft den Bereich der Herstellung von Gegenst344n-den aus Kautschuk, beispielsweise Autoreifen, die eine komplexe Oberfl344chen-struktur haben k366nnen. Die Produktion geschieht typischerweise in einer min-destens zweiteiligen Form, deren innere Oberfl344chen der gew374nschten Oberfl344-che des Formlings entsprechen. Wenn der geformte Gegenstand aus der Form, die 374blicherweise einer Presse oder einer 344hnlichen Einrichtung ausgesetzt wird, gel366st wird, kann restlicher Kautschuk in Form kleiner St374cke und/oder verwendetes Entformungsmittel an den Oberfl344chen der Form zur374ckbleiben. Diese Produktionsreste st366ren bei der Herstellung weiterer Gegenst344nde mit der vorgegebenen Oberfl344chenstruktur in der betreffenden Form. Das macht deren Reinigung, insbesondere ihrer inneren Oberfl344chen, n366tig, wobei darauf 10 - 5 - zu achten ist, dass hierbei ein Abrieb an den inneren Oberfl344chen der Form selbst m366glichst vermieden wird, weil dadurch die Formgenauigkeit der zu for-menden Gegenst344nde leiden w374rde. 11 Das Streitpatent beschreibt als bekannte Reinigungsverfahren das Ein-blasen oder den Einschuss von Reinigungsmedien, wie beispielsweise CO 2 oder Glas- oder Kunststoffperlen. Dabei wird dargelegt, dass dies nicht ohne Entfernung der Form aus der Presse und 334berf374hrung in einen getrennten Rei-nigungsbereich m366glich sei, was unerw374nschte Abschalt- und Wiedereinbauzei-ten sowie - vor allem bei Verwendung von CO 2 - die Notwendigkeit erneuter Erhitzung zur Folge habe. Die Oberfl344chen des Formlings gestaltende feine Vertiefungen (Risse) in der Form k366nnten h344ufig nicht direkt durch das Medium beblasen werden. Glas- und Kunststoffperlen k366nnten in der Form verbleiben und ihrerseits die Formgenauigkeit des herzustellenden Gegenstands beein-tr344chtigen. Au337erdem entst374nden fortgesetzte Kosten f374r den Erwerb und die Entsorgung der Reinigungsmedien. 2. Hieraus leitet die Streitpatentschrift ab, es solle eine Methode zur Ver-f374gung gestellt werden, mit der an Ort und Stelle in einer Presse oder in einer sonstigen Formvorrichtung befindliche Formen in einer nicht erodierenden Wei-se gereinigt werden k366nnen, worunter - was auch zwischen den Parteien nicht streitig ist - zu verstehen ist, dass an den inneren Oberfl344chen der Form selbst kein nachteiliger Abrieb stattfindet. 12 Patentanspruch 1 in der Fassung, die er durch den Beschr344nkungsbe-schluss erhalten hat, schl344gt hierzu als Verfahren zur Reinigung von Oberfl344-chen eine Vorgehensweise vor, die sich wie folgt gliedern l344sst: 13 - 6 - 1. a) Es wird eine Lichtquelle benutzt, b) die einen Laser einschlie337t, c) der gepulst ist. 2. Es werden folgende Schritte ausgef374hrt: a) Die Lichtquelle wird zu der zu reinigenden Vorrichtung aus-gerichtet. b) Der Laser wird so aktiviert, dass er das Licht von der Quelle dazu bringt, (1) auf eine Oberfl344che der Vorrichtung aufzutreffen, die metallisch ist, (2) und dabei das Restmaterial von dieser zu entfernen, (3) und zwar in nicht erodierender Weise. 3. a) Das Verfahren wird (zur Reinigung metallischer Oberfl344-chen) im Innern von Formen verwendet, b) welche restliche St374cke von Kautschuk enthalten, (1) so dass diese (in einer nicht erodierenden Weise) ent-fernt werden. Diese Lehre zum technischen Handeln nutzt mithin einen gepulsten La-ser und die Lasertechnik, um innere Oberfl344chen von Formen von dort anhaf-tenden Kautschukresten zu reinigen. Gegenstand der Reinigung kann jede Art von Resten aus Kautschuk, beispielsweise auch von solchen sein, die durch Polymerisation entstanden sind, etwa solche aus Polybutadien, weil der An-spruchswortlaut insoweit keinerlei Einschr344nkung erkennen l344sst. Einer der Vor-teile der gesch374tzten Lehre mag in der Eignung liegen, die Oberfl344chenreini-gung vor Ort zu bew344ltigen, also in einer Form, die in einer Presse oder einer sonstigen Formvorrichtung eingebaut ist und bleibt, wie es in der Streitpatent-schrift als Aufgabe der Erfindung bezeichnet ist. Die gesch374tzte Lehre be- 14 - 7 - schr344nkt sich aber nicht auf Ausf374hrungen, die das tats344chlich verm366gen. Sie umfasst vielmehr auch die Reinigung von inneren Formfl344chen, nachdem die Form einer Presse oder einer 344hnlichen Vorrichtung entnommen und ge366ffnet ist. Denn auch insoweit enth344lt der Patentanspruch keine n344here Festlegung. Soweit in ihm von dem Entfernen restlicher St374cke von Kautschuk die Rede ist, ergibt die ma337gebliche Auslegung des Patentanspruchs selbst ferner, dass die betreffenden Angaben sich auf den Abtrag von den inneren Oberfl344chen der Form beziehen und dass nicht etwa die vollst344ndige Beseitigung in oder aus der Form heraus f374r Patentanspruch 1 kennzeichnend ist. Denn auch hiervon ist in diesem Patentanspruch selbst nicht die Rede. Gesch374tzt sind lediglich die Rei-nigung der Oberfl344chen und die Entfernung des Restmaterials von diesen. Der Streit der Parteien und die Zweifel des gerichtlichen Sachverst344ndigen, ob mit-tels der gesch374tzten Vorgehensweise allein die vollst344ndige Restmaterialbesei-tigung m366glich ist, k366nnen deshalb dahinstehen. Mit Patentanspruch 1 sind viel-mehr auch Verfahren gesch374tzt, die zwar auf die genannten Schritte setzen, bei denen aber weitere Schritte n366tig sind, um Kautschukreste als gel366ste St374cke aus der Form zu entfernen, die an dem in der Beschreibung mehrfach erw344hn-ten, durch die gesch374tzten Verfahrensschritte bewirkten Verdampfungsprozess selbst nicht teilhaben, sondern durch die dort (Spalte 4 Zeilen 40 ff.) ebenfalls beschriebene Ausdehnung des Entformungsmittels von den Formoberfl344chen nur abgesprengt werden. Best344tigung findet diese Auslegung in der Darstellung in Spalte 4 Zeilen 42 ff. der Beschreibung, weil es dort ausdr374cklich als M366g-lichkeit der Verwirklichung der Erfindung bezeichnet ist, w344hrend der bean-spruchten Verfahrensschritte als zus344tzliche Ma337nahme Luft in die Form366ff-nung zu blasen, um ein vollst344ndiges Wegsp374len verbliebenen Materials aus der Form zu gew344hrleisten. Schlie337lich ist f374r die gesch374tzte Erfindung weder kennzeichnend, dass die Form bestimmte innere Oberfl344chen, beispielsweise solche mit komplexer Struktur, etwa feinen Vertiefungen (Rissen) oder mit den in Anspruch 5 genannten inneren Ausr374stungsfl344chen hat, in bzw. an denen - 8 - eine Reinigung besonders erschwert ist, noch dass durch das Laserlicht eine in bestimmter Weise ablaufende Abl366sung des Kautschuks, etwa unter Nutzung einer Mehrfachreflexion, eintritt. Denn auch in dieser Hinsicht enth344lt der Wort-laut des Patentanspruchs keine Pr344zisierung. Bei der Form muss es sich nur um eine solche handeln, an deren inneren metallischen Oberfl344chen sich Reste von Kautschuk befinden k366nnen, und hinsichtlich des Auftreffens des Lichts sind im Patentanspruch nur der Vorgang als solcher und seine Zielrichtung bzw. sein Ergebnis benannt. Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass Pa-tentanspruch 1 in der Fassung, die er durch das Beschr344nkungsverfahren er-halten hat, eine ganz allgemein formulierte Lehre gibt, dass im Wege der Laser-technik mit den patentgem344337en Mitteln und Verfahrensschritten Kautschukreste von inneren Oberfl344chen von Formen ohne Beeintr344chtigung derselben abge-l366st werden k366nnen und dass auf diese Weise dazu beigetragen werden kann, dass wieder eine reine Form erhalten wird, mit der formgenaue Gegenst344nde hergestellt werden k366nnen. 3. Es kann dahinstehen, ob Patentanspruch 1 durch einen zum Stand der Technik geh366renden Gegenstand bereits vollst344ndig vorweggenommen war. Denn der vom Bundespatentgericht bejahte Nichtigkeitsgrund des Art. II 247 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPat334G i.V. mit 247 138 Abs. 1 lit. a EP334 besteht jedenfalls des-halb, weil sich die gesch374tzte Lehre f374r den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab. 15 a) Als Fachmann, auf den hierbei abzustellen ist, ist ein Diplom-Ingenieur anzusehen, der an einer Universit344t oder Technischen Hochschule Maschinen-bau studiert hat und auf dem Gebiet der Fertigungs- und Produktionstechnik bereits mehrj344hrig t344tig ist. Denn derartige Personen wurden zum Priorit344tszeit-punkt sowohl von Unternehmen, die Werkzeuge f374r die Gie337- und Formtechnik herstellen, als auch von Anwendern auf diesem Gebiet typischerweise einge- 16 - 9 - setzt, wenn es darum ging, Verbesserungen zu entwickeln. Sie waren auf Grund ihrer Ausbildung und Berufserfahrung bef344higt, neben Aufgaben der Fer-tigungs- und Produktionstechnik auch Aufgaben des Werkzeugbaus und der Materialbearbeitung einschlie337lich der dazugeh366renden Werkstoffkunde zu be-w344ltigen. Diese Personen waren jedenfalls auf Grund entsprechender Ausbil-dung w344hrend des Studiums 374ber die Grundlagen der Lasertechnik informiert, die zun344chst von Mitte der 70er bis Mitte der 80er Jahre des letzten Jahrhun-derts in der Forschung zunehmendes Interesse fand und deren praktischer An-wendungsbereich sodann bis Mitte der 90er Jahre immer weiter ausgedehnt wurde, und sie wussten, dass es mit dieser Technik m366glich ist, kosteng374nstig zu schneiden, Oberfl344chen mittels Gravierens beispielsweise zu beschriften oder zu markieren oder Oberfl344chen zu entrosten. Das hat die insoweit mit dem gerichtlichen Sachverst344ndigen gef374hrte Diskussion ergeben, welche Ausbil-dung, welches Wissen und welche Erfahrung 374blicherweise bei Personen vor-handen sind, die von einschl344gigen Unternehmen der Branche der Parteien besch344ftigt werden, um die Entwicklung voranzutreiben. b) Der Senat hat keine Zweifel, dass ein solcher Fachmann um die Nachteile wusste, die in der Streitpatentschrift im Hinblick auf sandstrahl344hnli-che Reinigungsverfahren geschildert sind. Denn diese Nachteile liegen auf der Hand. Sie waren mit Optimierungsma337nahmen, wie sie der Prozessbevoll-m344chtigte der Beklagten in der m374ndlichen Verhandlung angesprochen hat, nicht vollst344ndig zu beseitigen. Denn bei Beaufschlagung einer durch Kau-tschukreste verschmutzten Oberfl344che mit beschleunigten Massen bleibt jeden-falls die Gefahr, dass es zum - wie es der gerichtliche Sachverst344ndige genannt hat - Formverschlei337 kommt, der m366glichst vermieden werden muss, wenn es um die Produktion formidentischer Erzeugnisse geht. Es bestand damit f374r den Fachmann aller Anlass, sich nach anderer Technik umzusehen, mit der eben-falls innere Oberfl344chen von Hohlk366rpern gereinigt werden k366nnen. Der gericht- 17 - 10 - liche Sachverst344ndige hat das ebenso gesehen. Damit war zum einen in nahe-liegender Weise der Weg zur Reinigung mittels eines Lasers gewiesen. Wie der Fachmann angesichts seiner Ausbildung wusste, wird n344mlich bei dieser Tech-nik nicht nur ebenso wie bei sandstrahl344hnlichen Verfahren mit energiereicher Bestrahlung der Oberfl344che gearbeitet; zum Priorit344tszeitpunkt war 374ber die vom gerichtlichen Sachverst344ndigen als bisher im Vordergrund stehend be-zeichneten Anwendungsgebiete des Schneidens, Gravierens und Entrostens hinaus auch beschrieben, dass verschmutzte Oberfl344chen mittels Laserenergie gereinigt werden k366nnen, ohne auf die Grundstruktur der Oberfl344che einzuwir-ken. Auf das US-Patent 4 920 994 aus dem Jahre 1990 (Anl. K11) wird insoweit verwiesen. Zum anderen war damit auch die Ber374cksichtigung dessen nahege-legt, was der Ver366ffentlichung der europ344ischen Patentanmeldung 0 380 387 aus dem Jahre 1990 (Anl. K5) zu entnehmen war. Denn diese Schrift ist nicht nur ebenfalls Beleg daf374r, dass zum Priorit344tszeitpunkt der Laser als Mittel zur Reinigung verschmutzter Oberfl344chen herangezogen werden konnte. Sie bot dar374ber hinaus auch ein Beispiel daf374r, dass ein Einsatzgebiet eines Lasers unter anderem gerade auch die Reinigung von Hohlk366rpern, n344mlich von Roh-ren, sein kann. Auch die Reinigung mittels Lasers bis - wie der gerichtliche Sachverst344ndige sich ausgedr374ckt hat - in eine Kavit344t hinein war also bekannt. Die europ344ische Patentanmeldung 0 380 387 schl344gt hierzu ein Verfah-ren zur Reinigung auch metallischer Oberfl344chen vor, das sich mit den Merkma-len 1 a-c, 2 a, 2 b (1) und (2) umschreiben l344sst. Die 334bereinstimmung in die-sen Merkmalen ist durch die schriftlichen Ausf374hrungen des gerichtlichen Sach-verst344ndigen best344tigt und hier374ber besteht zwischen den Parteien auch kein Streit. 18 Jedenfalls im Hinblick auf die Reinigung von Formen, die eine 344hnlich einfache innere Formgebung wie Rohre haben, waren auch keine Hinderungs- 19 - 11 - gr374nde gegeben, den Vorschlag der europ344ischen Patentanmeldung 0 380 387 als Vorbild auch auf dem hier interessierenden Gebiet der Technik heranzuzie-hen (Merkmal 3 a). So hat der gerichtliche Sachverst344ndige angegeben, die Lehre der europ344ischen Patentanmeldung habe dem Fachmann alles an die Hand gegeben, um mittels geeigneter und an sich bekannter Auslegung der vorgeschlagenen Technik gew374nschte Abtragsvorg344nge zu gestalten, zumal diese Entgegenhaltung anders als die Streitpatentschrift auch noch 374ber die insoweit typischen Parameterfelder informiere. Die beanspruchten Mittel und Verfahrensschritte sollen nach der Be-schreibung der europ344ischen Patentanmeldung 0 380 387 allerdings eingesetzt werden, um - gegebenenfalls neben einer entstandenen Oxydschicht - Schmier-stoffe, die bei der Herstellung von Rohren verwendet zu werden pflegen, von den inneren Oberfl344chen zu entfernen. Der Fachmann, der sich diesen nahelie-genden Vorschlag zunutze machen wollte, musste deshalb noch erkennen, dass er sich - wie der Lehre des Streitpatents entnommen werden muss - auch f374r die Oberfl344chenreinigung von Restkautschuk eignet (Merkmal 3 b) und sich hiermit eine unerw374nschte Beeintr344chtigung der zu reinigenden Oberfl344chen selbst bei der Entfernung von Kautschukresten vermeiden l344sst (Merkmale 2 b (3) bzw. 3 b (1)). 20 Was den Abtrag von restlichen St374cken von Kautschuk anbelangt, war die erforderliche Erkenntnis in der europ344ischen Patentanmeldung 0 380 387 selbst zumindest schon angelegt. Denn diese Schrift vermittelt den Eindruck, dass die dort vorgeschlagene Vorgehensweise einen Abtrag von Materialien aller Art erlaube. Ein vom gerichtlichen Sachverst344ndigen als m366glicher Hinde-rungsgrund insoweit angesprochener Hinweis, dass eine Ausnahme bei Kunst-stoff bestehe, war in der Ver366ffentlichung der Anmeldung nicht enthalten. Es galt damit, allenfalls noch eine Best344tigung zu finden, dass mittels der in der 21 - 12 - europ344ischen Patentanmeldung 0 380 387 vorgeschlagenen Lasertechnik auch Kautschuk abgetragen werden kann. Auch diese Best344tigung konnte der Fach-mann, der sich mit Ver366ffentlichungen zu Lasertechnik und deren bisherigen Anwendungen befasste, dem Stand der Technik entnehmen. Denn schon seit 1978 war durch den Aufsatz "Infrared Laser Ablation of Polymers" (Anl. K14) unter - wie der gerichtliche Sachverst344ndige best344tigt hat - Angabe auch noch heute f374r richtig gehaltener Einzelheiten des Prozesses als Ergebnis von Stu-dien der Fachwelt offenbart, dass bei Polymeren und speziell Polybutadien eine durch Laserstrahlung erzeugte Ablation m366glich ist. Die Beklagte hat allerdings den Wert der mit dem 1978 erschienen Auf-satz vermittelten Erkenntnis f374r das hier interessierende Verfahren zur Entfer-nung von Kautschukresten aus Formen angezweifelt, weil dort auch davon die Rede ist, verschiedene der mit dem Laser bestrahlten Materialien seien fl374ssig geworden bzw. h344tten eine Kohlenkruste gebildet. Der auch hierzu befragte gerichtliche Sachverst344ndige ist dem jedoch nicht beigetreten. Abgesehen da-von war die Erkenntnis, dass tats344chlich auch Kautschuk mittels Lasertechnik beseitigt werden kann, durch den Aufsatz "Laserfr344sen, Formabtrag mit Hoch-leistungslasern" aus dem Jahre 1991 (Anl. K17) vorgegeben, der das Laserab-tragen von Flexodruck-Walzen behandelt, die 374blicherweise eine Gummibe-schichtung aufweisen. Beschrieben war damit zwar kein Reinigungsvorgang, sondern eine formgebende Bearbeitung. Das beschriebene Verfahren schlie337t aber die M366glichkeit ein, die Beschichtung aus Kautschuk bereichsweise bis auf die Walze wegzunehmen. Angesichts der fachlichen Qualifikation des Fach-manns unterliegt es deshalb keinen durchgreifenden Zweifeln, dass der Stand der Technik es nahelegte, sich den Vorschlag der europ344ischen Patentanmel-dung auch zur Reinigung von inneren Oberfl344chen zunutze zu machen, die restliche St374cke aus Kautschuk enthalten. 22 - 13 - Was schlie337lich die Notwendigkeit nicht erodierender Arbeitsweise anbe-langt, handelte es sich angesichts der Produktidentit344t, die durch die Form ge-w344hrleistet werden soll, ohnehin um eine Selbstverst344ndlichkeit. Im 334brigen fehlte es in der europ344ischen Patentanmeldung 0 380 387 auch insoweit nicht an einem entsprechenden Hinweis. So ist im Zusammenhang mit der dort ab-gehandelten franz366sischen Patentschrift 2 535 380 erw344hnt, dass die Leistung des Impulslasers so zu bemessen ist, dass die Dekontaminierung ohne Be-sch344digung der Metalloberfl344che abl344uft. Im Weiteren wird das Verfahren nach der franz366sischen Patentschrift zwar als riskant bezeichnet; gleichwohl enthielt die europ344ische Patentanmeldung damit aber jedenfalls eine Anregung, durch Versuche zu kl344ren, ob mit den dort vorgeschlagenen Mitteln und Verfahrens-schritten nicht auch die Kautschukentfernung auf nicht erodierende Weise m366g-lich sei. 23 Der Senat ist 374berzeugt davon, dass solche Versuche im Fachk366nnen la-gen und die Erkenntnis vermitteln, dass und wie der Abtrag von Kautschukres-ten ohne Formverschlei337 erfolgen kann. Denn aufgrund der ihm auf der Hoch-schule und in der Praxis vermittelten systematischen Denk- und Vorgehenswei-se war der Fachmann gewohnt, auf Grund von naheliegenden 334berlegungen gewonnene Erkenntnisse durch geeignete Versuche zu 374berpr374fen. Da das Gebiet der Oberfl344chenbearbeitung mittels Lasers seit Jahren eingef374hrt war, muss das auch im Hinblick auf das selbstverst344ndliche Bestreben angenommen werden, jede Erosion der inneren Oberfl344chen der Form zu vermeiden. Der ge-richtliche Sachverst344ndige hat dies best344tigt, indem er Versuche insoweit als fachlich angezeigt und machbar bezeichnet hat. Als Indiz hierf374r kann im 334bri-gen der Umstand herangezogen werden, dass nicht einmal im Streitpatent n344-here Parameter der Verfahrensgestaltung genannt sind. Offensichtlich geht auch das Streitpatent also davon aus, dass die nach seiner Lehre notwendige ergebnisorientierte Verfahrensgestaltung einem Fachmann jedenfalls durch im 24 - 14 - Fachk366nnen liegende Versuche m366glich war. F374r die europ344ische Patentan-meldung gilt angesichts der bereits erw344hnten Angaben des gerichtlichen Sachverst344ndigen zu dem Offenbarungsgehalt dieser Schrift nichts anderes. Somit erschloss sich auch das Merkmal 2 b (3) bzw. 3 b (1) als m366gliches und geeignetes L366sungsmittel in naheliegender Weise. 4. Die unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 in der beschr344nk-ten Fassung zur374ckbezogenen Unteranspr374che 2 bis 9 teilen das Schicksal des Hauptanspruchs. Es ist nicht ersichtlich, dass mit ihnen mehr als im handwerkli-chen K366nnen des Fachmanns liegende Ausgestaltungen der nach allem nahe-liegenden Lehre zum technischen Handeln des Streitpatents beinhalten. Die Beklagte macht eine erfinderische T344tigkeit insoweit auch nicht geltend. 25 - 15 - 5. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO i.V. mit 247 121 Abs. 2 Satz 2 PatG. 26 Melullis Scharen Keukenschrijver Asendorf Gr366ning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 24.10.2002 - 2 Ni 13/01 (EU) -
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