BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 13/05 vom 21. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keu-kenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem am 16. Dezember 2004 verk374ndeten Urteil des Oberlan-desgerichts D374sseldorf wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die Kl344gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents (Klagepatents), das ein M374nzschloss mit Koppelungseinrichtung zum Anbau an Transportwagen, insbesondere Einkaufswagen, betrifft. Sie nimmt die Beklagte wegen Verletzung dieses Patents auf Unterlassung, Auskunftsertei-lung und Schadensersatz in Anspruch. Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, hat ihr das Berufungsgericht stattgegeben. Die Beklagte hat die zur Abwendung der Vollstreckung dieses Urteils erforderliche Sicherheits-leistung nicht erbracht. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Beru-fungsurteil hat die Beklagte Beschwerde eingelegt, die beim Senat anh344ngig ist. 1 - 3 - Auf Antrag der Kl344gerin hat das Landgericht D374sseldorf mit Beschluss vom 23. M344rz 2005 (4 b O 269/02 (ZV)) gegen die Beklagte ein Ordnungsgeld von 30.000,-- 200 verh344ngt, weil die Schuldnerin nach Zustellung einer vollstreck-baren Ausfertigung des Berufungsurteils M374nzschl366sser des Typs "S E" angeboten habe. Grundlage der Verurteilung seien zwar Pfandschl366sser des Typs "C. E" gewesen, die sich von Pfandschl366ssern des Typs "S. E" in einigen Einzelheiten unterschieden. Diese Abweichungen 344nderten jedoch nichts daran, dass das M374nzschloss "S. E" ebenfalls als Patentverletzung zu beurteilen sei. Die gegen den Beschluss des Landgerichts gerichtete soforti-ge Beschwerde der Beklagten blieb ohne Erfolg (OLG D374sseldorf, Beschl. v. 21.09.2005 - I-2 W 8/05). 2 Auf einen weiteren Antrag der Kl344gerin hat das Landgericht D374sseldorf mit Beschluss vom 17. Oktober 2005 (4 b O 269/02 (ZV II)) ein zweites Ord-nungsgeld von 100.000,-- 200 wegen erneuter, gegen das Unterlassungsgebot des Berufungsurteils versto337ender Lieferung von M374nzschl366ssern verh344ngt. Die gegen den zweiten Ordnungsmittelbeschluss eingelegte sofortige Beschwerde ist noch anh344ngig. 3 Die Beklagte hat nunmehr beim Revisionsgericht einen Antrag auf Ein-stellung der Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil einschlie337lich der beiden Ordnungsgeldbeschl374sse des Landgerichts D374sseldorf gestellt. 4 II. Der Antrag ist gem344337 247 719 Abs. 2 ZPO zul344ssig, jedoch unbegr374ndet. 5 - 4 - 1. Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr durch die Vollstre-ckung des angefochtenen Urteils ein nicht zu ersetzender Nachteil entstehen w374rde. 6 a) Die Einziehung der gegen sie verh344ngten Ordnungsgelder als solche stellt f374r die Beklagte grunds344tzlich keinen nicht zu ersetzenden Nachteil dar. Sollte das Berufungsurteil sp344ter aufgehoben werden, m374sste die Staatskasse vielmehr entgegen der Antragsbegr374ndung nach Aufhebung der Ordnungsgeld-beschl374sse durch das Prozessgericht bereits gezahltes Ordnungsgeld zur374ck-erstatten (vgl. BGH, Urt. v. 22.09.1988 - IX ZR 168/87, NJW-RR 1988, 1530; St366ber in Z366ller, ZPO, 25. Aufl. 2005, 247 890 Rdn. 25). 7 Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass abweichend von diesem Grundsatz die Zahlung des Ordnungsgeldes bei ihr nicht zu ersetzende Nachteile verursachen w374rde. Sie beruft sich dazu lediglich auf eine eidesstatt-liche Erkl344rung ihres Gesch344ftsf374hrers sowie eine Email ihres Wirtschaftspr374-fers. Der Gesch344ftsf374hrer versichert, dass ein Liquidit344tsabzug von 130.000,-- 200 die Lebensf344higkeit des Unternehmens mit 274 Arbeitspl344tzen ernsthaft gef344hr-den k366nne. Der Wirtschaftspr374fer hat ausgef374hrt, dass die Beklagte seit l344nge-rer Zeit angespannte finanzielle Verh344ltnisse aufweise und damit letztlich die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens unver344ndert latent gef344hrdet sei; die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in H366he von 100.000,-- 200 w374rde f374r das Un-ternehmen daher eine zus344tzliche finanzielle/wirtschaftliche Belastung in erheb-lichem Umfang darstellen. Hierzu ist zun344chst festzuhalten, dass die per Email erteilte Auskunft des Wirtschaftspr374fers zu den aktuellen wirtschaftlichen Ver-h344ltnissen im Streitfall kein ausreichendes Mittel der Glaubhaftmachung dar-stellt. Erforderlich w344re hier vielmehr die Glaubhaftmachung durch eidesstattli-che Erkl344rungen. Aber selbst als Inhalt einer eidesstattlichen Erkl344rung k366nnte 8 - 5 - die von dem Wirtschaftspr374fer bisher erteilte Auskunft nicht zur Glaubhaftma-chung ausreichen. Denn danach ist die wirtschaftliche Existenz der Beklagten aufgrund angespannter finanzieller Verh344ltnisse bereits seit l344ngerer Zeit und unabh344ngig von den verh344ngten Ordnungsgeldern latent gef344hrdet. Es mag zutreffen, dass die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in H366he von 100.000,-- 200 f374r das Unternehmen eine zus344tzliche finanzielle/wirtschaftliche Belastung in erheblichem Umfang darstellt. Es fehlen jedoch nachvollziehbare Ausf374hrungen dazu, wieso die Festsetzung des Ordnungsgeldes die vorhande-ne latente Gef344hrdung in eine akute Gef344hrdung umschlagen lasse oder sogar mit Gewissheit zur Vernichtung des Unternehmens f374hre. Ebenso fehlt eine ausreichende Substantiierung der bei Vollstreckung der Ordnungsmittelbe-schl374sse bef374rchteten Nachteile, die in der eidesstattlichen Erkl344rung des Ge-sch344ftsf374hrers behauptet werden. Zudem hat das Berufungsgericht der Beklagten gestattet, die Vollstre-ckung aus dem Berufungsurteil gegen Sicherheitsleistung in H366he von 250.000,-- 200 abzuwenden, wenn nicht die Kl344gerin vor der Vollstreckung Si-cherheit in gleicher H366he leiste. Die Beklagte legt nicht dar, zur Sicherheitsleis-tung etwa durch Bankb374rgschaft au337erstande zu sein. 9 2. Die von der Beklagten weiter erstrebte Korrektur der ihrer Ansicht nach fehlerhaften Auslegung des Berufungsurteils durch das Vollstreckungsge-richt ist im Verfahren nach 247 719 Abs. 2 ZPO nicht m366glich. 10 Insoweit wendet sich die Beklagte nicht gegen die Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils als solche, sondern nur gegen die Auslegung des Titels. Der auch vor dem Revisionsgericht im Nichtzulassungsverfahren statthafte Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem344337 247 719 Abs. 2 ZPO 11 - 6 - kann sich jedoch nicht gegen die Auslegung eines vollstreckbaren Urteils rich-ten, die das Vollstreckungsgericht anl344sslich der Entscheidung 374ber eine ein-zelne Vollstreckungsma337nahme vornimmt. Dies zu gestatten, w374rde auf die au337ergesetzliche Zulassung einer Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte im Ordnungsmittelverfahren hinauslaufen. Die Abgren-zung zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren w374rde in nicht hin-nehmbarer Weise 374berschritten, wenn das Revisionsgericht 374ber die Rechts-anwendung durch das Vollstreckungsgericht zu befinden h344tte. Melullis Scharen Keukenschrijver Asendorf Kirchhoff Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 10.06.2003 - 4b O 269/02 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 16.12.2004 - I-2 U 71/03 -
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