BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 13/05 vom 13. M344rz 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 13. M344rz 2008 beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. Dezember 2004, berichtigt durch Beschluss vom 22. Dezember 2004, wird als unzul344ssig verworfen, soweit sie sich auf den abgewiesenen Hauptantrag der Klage bezieht; im 334b-rigen wird sie als unbegr374ndet zur374ckgewiesen. Die Kl344gerinnen haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die von ihnen hierf374r beantragte Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 159.075,30 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Soweit die Kl344gerinnen die Zulassung der Revision f374r ihre vom Beru-fungsgericht abgewiesenen Hauptantr344ge auf Freistellung erstreben, ist diese mangels erhobener Beschwerdegr374nde nicht zu gew344hren. 1 - 3 - II. Soweit die Beschwerde sich dagegen wendet, dass das Berufungsge-richt 374ber den Hilfsantrag der Kl344gerinnen teilweise zu ihrem Nachteil ohne Zu-lassung der Revision erkannt hat, ist das Rechtsmittel unbegr374ndet. 2 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der gem344337 247247 1991, 1978 BGB beschr344nkt haftende Erbe zu pers366nlichen Zwecken ent-nommene Nachlassgelder gem344337 247 667 BGB ohne R374cksicht auf Verschulden ersetzen und herausgeben muss (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1992 - IX ZR 256/91, WM 1992, 2020, 2022 unter II. 3. c) a.A.). Das entspricht der neuen Auslegung des Auftragsrechts (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 1996 - III ZR 205/95, NJW 1997, 47, 48; v. 4. Oktober 2001 - III ZR 290/00, BGH-Report 2002, 71; v. 4. November 2002 - II ZR 210/00, BGH-Report 2003, 331, 332), die insoweit auch im Rahmen der Rechtsfolgenverweisung des 247 1978 Abs. 1 Satz 1 BGB Platz greift. Das 344ltere Senatsurteil vom 13. Juli 1989 (IX ZR 227/87, WM 1989, 1736, 1739 rechts unten), auf welches sich die Beschwerde beruft und das f374r diesen Fall im Anschluss an die Motive zum BGB (Buch V S. 628 = Mugdan V S. 337) nur einen verschuldensabh344ngigen Schadensersatzanspruch zubilligen wollte, ist damit 374berholt. Ein weiterer Bedarf zur grunds344tzlichen Rechtskl344rung oder Rechtsfortbildung besteht in diesem Punkt derzeit nicht mehr. 3 2. Ob das Berufungsurteil, wie die Beschwerde meint, die Obliegenheit der Kl344gerinnen 374berspannt hat, Nachlassmittel m366glichst wirkungsvoll zur Be-friedigung der Streitverk374ndeten und ihres Rechtsvorg344ngers einzusetzen, kann dahingestellt bleiben. In diesem Punkt handelt es sich allenfalls um eine fehler-hafte Rechtsanwendung im Einzelfall, aus der sich nach dem Gesetz kein Grund f374r die Zulassung der Revision ergibt. 4 - 4 - 3. Zum aberkannten Kostenschaden aus den weiteren Rechtsstreitigkei-ten nach dem Schlussurteil des Landgerichts W374rzburg vom 26. November 1993 macht die Beschwerde ohne Erfolg geltend, dass zu Lasten der Kl344gerin-nen das rechtliche Geh366r verletzt worden sei. Das Berufungsgericht hat sich auf Seite15 unten, Seite 16 oben seines Urteils mit dem als 374bergangen ger374gten Vortrag der Kl344gerinnen auseinandergesetzt. Einen Anspruch auf rechtsfehler-freie W374rdigung des Vorbringens gew344hrt das Verfahrensgrundrecht nicht. 5 Zu Unrecht beanstandet die Beschwerde in diesem Zusammenhang au-337erdem ein falsches Beweisma337 des Berufungsurteils bei Pr374fung der haf-tungsausf374llenden Kausalit344t. Das Berufungsgericht hat keine anderen Beweis-grunds344tze angewendet, als sie hier nach 247 287 ZPO geboten waren. Ohne 334berschreitung dieser rechtlichen gezogenen Grenzen seiner tatrichterlichen Beurteilung hat das Berufungsgericht n344mlich den schon f374r ein Wahrschein-lichkeitsurteil unerl344sslichen konkreten Vortrag der Kl344gerinnen vermisst, wie sie es vermocht h344tten, die Nachlassgl344ubiger wegen der weiter f344llig geworde-nen R374ckzahlungsraten und Zinsen des streitigen Darlehens klaglos zu stellen und so die Kostenlast der Folgeprozesse zu vermeiden. 6 4. Von weiterer Begr374ndung der Nichtzulassung wird gem344337 247 544 Abs. 4 ZPO abgesehen. 7 - 5 - III. Die beantragte Prozesskostenhilfe f374r das Zulassungsverfahren kann den Kl344gerinnen mangels Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde nach 247 114 ZPO nicht bewilligt werden. 8 Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG W374rzburg, Entscheidung vom 03.02.1999 - 22 O 722/97 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 13.12.2004 - 4 U 58/99 -
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