BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 13/06 Verk374ndet am: 19. Dezember 2007 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 537 Abs. 2, 242 Cd Der Mieter eines Messestandes, der sich grundlos weigert, den Mietvertrag zu erf374llen, verst366337t gegen Treu und Glauben, wenn er sich gegen374ber dem Miet-zinsanspruch des Vermieters, der den Messestand wegen dieser vertragswidri-gen Weigerung des Mieters weitervermietet hat, auf 247 537 Abs. 2 BGB beruft (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 122, 163). BGH, Urteil vom 19. Dezember 2007 - XII ZR 13/06 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. Dezember 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs und Dr. Ahlt, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 22. Dezember 2005 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt von der Beklagten Miete f374r einen Messestand. 1 Die Beklagte meldete sich am 18. Februar 2003 auf einem Anmeldefor-mular der Kl344gerin f374r die von dieser organisierte Fachmesse E. an, die in der Zeit vom 6. bis 8. Oktober 2003 stattfinden sollte. Das Anmeldeformular nimmt Bezug auf die Teilnahmebedingungen der Kl344gerin. Nach A 2 und 3 dieser Be-dingungen sollte die Kl344gerin dem Aussteller auf seine Anmeldung hin einen Platzierungsvorschlag (Standangebot) unterbreiten, dessen Best344tigung durch den Aussteller das Vertragsangebot darstellte. Die Annahme dieses Angebots 2 - 3 - sollte durch die Zulassung der Kl344gerin erfolgen, die bis zu Beginn der Veran-staltung erfolgen konnte. In dem der Beklagten 374bermittelten Terminplan hatte die Kl344gerin darauf hingewiesen, dass sie die Zulassungserkl344rungen erst ab dem 23. Juni 2003 abgebe. 3 Nach A 21 der Teilnahmebedingungen verpflichtete sich der Aussteller, an der Messe teilzunehmen und den Stand w344hrend der gesamten Messedauer zu betreiben. F374r den Fall, dass er den Stand auch am letzten Aufbautag (hier: 5. Oktober 2003) nicht bezogen haben sollte, war es der Kl344gerin gestattet, 374-ber den Stand anderweitig zu verf374gen. Nach A 5 der Bedingungen sollte sich der Aussteller, wenn er den Standplatz nicht bezieht, nicht auf 247 537 Abs. 2 BGB berufen k366nnen. Die Kl344gerin unterbreitete der Beklagten am 7. Mai 2003 ein Standange-bot 374ber einen 150 m262 gro337en Stand, welches diese mit Schreiben vom 16. Mai 2003 best344tigte. Am 25. Juni 2003 erkl344rte die Beklagte der Kl344gerin jedoch zun344chst telefonisch und einen Tag sp344ter schriftlich, dass sie von dem Ange-bot zur374cktrete, weil sie den f374r die Messe geplanten Ausstellerpool nicht habe realisieren k366nnen und damit f374r sie die Grundlage f374r eine Teilnahme an der Messe entfallen sei. 4 Mit Schreiben vom 26. Juni 2003, das am 2. Juli 2003 bei der Beklagten einging, 374bersandte die Kl344gerin die Zulassungserkl344rung in Form einer Rech-nung. Sie wies die Beklagte mit weiterem Schreiben vom 30. Juni 2003 darauf hin, dass die Voraussetzungen f374r eine Vertragsaufl366sung nicht vorl344gen und einer solchen auch nicht zugestimmt werden k366nne. Die Beklagte erwiderte mit Anwaltsschreiben vom 18. Juli 2003, ein Vertrag zwischen den Parteien sei nicht zustande gekommen, weil die Kl344gerin das Angebot der Beklagten vom 16. Mai 2003 erst am 2. Juli 2003 und damit nicht mehr rechtzeitig i.S. von 5 - 4 - 247 147 Abs. 2 BGB angenommen habe. Auf dieses Schreiben erwiderte die Kl344-gerin mit Anwaltsschreiben vom 25. September 2003, ein Vertrag sei wirksam zustande gekommen; eine anderweitige Vermietung der Ausstellungsfl344che sei bislang nicht m366glich gewesen und in Anbetracht der Gr366337e des angemieteten Standplatzes auch h366chst unwahrscheinlich. 6 Die Kl344gerin 374berlie337 den streitigen Messestand unentgeltlich vier Aus-stellern, die sich verpflichtet hatten, auf eigene Kosten den 334berbau des Stan-des - mit Ausnahme des Teppichbodens, der von der Kl344gerin zur Verf374gung gestellt wurde - durchzuf374hren. Die Beklagte nahm an der Messe als Mitausstellerin an dem Stand der Landeshauptstadt D374sseldorf teil. 7 Das Landgericht hat die auf Zahlung der vereinbarten Miete von 73.080 200 gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kl344-gerin zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revi-sion der Kl344gerin. 8 Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 9 - 5 - I. 10 Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, es sei zweifelhaft, ob die Annah-meerkl344rung der Kl344gerin, wie das Landgericht meine, versp344tet erfolgt und ein wirksamer Mietvertrag schon deshalb nicht zustande gekommen sei. Zwar sei das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Klausel A 2 der Teil-nahmebedingungen, wonach die Beklagte "bis zu Beginn der Veranstaltung" an das Vertragsangebot gebunden sei, die Beklagte unangemessen i.S. von 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteilige und deshalb nichtig sei. Es sei jedoch zweifel-haft, ob hier nach 247 147 Abs. 2 BGB aufgrund der besonderen Umst344nde von einer Versp344tung der Annahmeerkl344rung ausgegangen werden k366nne. Bei der Bemessung des Zeitraums, in welchem die Beklagte den Eingang der Antwort der Kl344gerin unter regelm344337igen Umst344nden habe erwarten d374rfen, sei n344mlich zu ber374cksichtigen, dass f374r die Beklagte aus ihrer fr374heren Messeteilnahme als Hauptausstellerin die umfangreichen und zeitaufw344ndigen, einer verbindli-chen Zusage vorausgehenden Planungsarbeiten der Kl344gerin erkennbar gewe-sen seien, und dass die Beklagte aus dem ihr unstreitig zugegangenen Termin-plan der Kl344gerin vom 20. Februar 2003 ohne weiteres habe entnehmen k366n-nen, dass diese die Zulassungserkl344rungen erst ab dem 23. Juni 2003 versen-den w374rde. Letztlich bed374rfe die Frage, ob ein wirksamer Mietvertrag zustande ge-kommen sei, aber keiner endg374ltigen Entscheidung, weil ein Anspruch der Kl344-gerin auf Mietzahlung bereits nach 247 537 Abs. 2 BGB nicht bestehe. Die Kl344ge-rin sei n344mlich infolge der 334berlassung des Gebrauchs des Messestands an Dritte w344hrend der vereinbarten Mietzeit au337erstande gewesen, der Beklagten den Gebrauch zu gew344hren. 247 537 Abs. 2 BGB sei durch A 5 der Teilnahmebe-dingungen der Kl344gerin nicht wirksam abbedungen. Der allgemeine Ausschluss dieser Bestimmung sei auch im kaufm344nnischen Bereich nicht m366glich, da es 11 - 6 - sich um einen wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung i.S. von 247 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB handele. 12 Der Beklagten sei es auch nicht nach den Grunds344tzen 374ber den Ein-wand der unzul344ssigen Rechtsaus374bung (247 242 BGB) verwehrt, sich auf 247 537 Abs. 2 BGB zu berufen. Dieser Einwand sei nur berechtigt, wenn die Beklagte durch einen groben Vertragsbruch die 334berlassung des Messestands an Dritte herbeigef374hrt habe. Selbst wenn ihr ein grober Vertragsbruch vorzuwerfen sei, k366nne sie sich nur dann nicht auf 247 537 Abs. 2 BGB berufen, wenn die Kl344gerin sich redlich bem374ht habe, durch die Weitervermietung aus der von der Beklag-ten rechtswidrig geschaffenen Situation in beiderseitigem Interesse das Beste zu machen. Hier fehle es bereits an einem groben Vertragsbruch der Beklagten. F374r sie habe es n344mlich keineswegs auf der Hand gelegen, dass die von ihr vertre-tene Rechtsauffassung, ein Mietvertrag sei wegen versp344teter Annahmeerkl344-rung der Kl344gerin nicht zustande gekommen, unhaltbar sei. Dies ergebe sich schon daraus, dass das Landgericht ebenfalls diese Auffassung vertreten habe, und weiter daraus, dass 247 147 Abs. 2 BGB keine festen Fristen beinhalte, son-dern eine Gesamtw374rdigung erfordere, die verschiedene Wertungsm366glichkei-ten zulasse. Zu ber374cksichtigen sei insoweit auch, dass eine Unsicherheit 374ber den Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages durch die Kl344gerin selbst gesetzt worden sei, indem sie eine unwirksame allgemeine Gesch344ftsbedin-gung benutzt habe, die es ihr habe gestatten sollen, Vertragsangebote noch bis zum Beginn der Messe anzunehmen. 13 Dar374ber hinaus sei die unentgeltliche 334berlassung des Messestands an andere Aussteller auch nicht 374berwiegend im Interesse der Beklagten oder zu-mindest beider Parteien erfolgt, sondern im Interesse der Kl344gerin daran, Leer- 14 - 7 - st344nde w344hrend der Messe zu vermeiden und Messest344nde so anzuordnen, dass ein geschlossenes Bild entstehe. Der vorliegende Fall unterscheide sich daher von den F344llen, in denen der Vermieter eine Weitervermietung der Miet-sache vornehme und es eindeutig im Interesse des Mieters liege, statt der ge-samten Miete, lediglich die Mietdifferenz gem344337 247 537 Abs. 1 Satz 2 BGB zah-len zu m374ssen. Hier habe die Beklagte durch die unentgeltliche 334berlassung des Messestandes an Dritte keine Mietzahlungen erspart. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der in A 21 der Teilnahmebe-dingungen vorgesehenen Betriebspflicht der Aussteller. Eine solche versto337e zwar nicht gegen 247 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass ein Versto337 gegen die Betriebspflicht Schadensersatzanspr374che der Kl344-gerin ausl366sen k366nne. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Schadens-ersatzforderungen auf die Beklagte wegen Nichtbetreibens ihres Messestandes zugekommen w344ren, habe die Kl344gerin jedoch in keiner Weise dargetan. Es sei daher nicht ersichtlich, dass die unentgeltliche 334berlassung des Messestandes an Dritte aus diesem Grund zumindest auch erheblichen wirtschaftlichen Inte-ressen der Beklagten gedient habe. 15 II. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtli-chen 334berpr374fung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. 16 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Kl344gerin die Annahme des Vertragsangebots der Beklagten an das diese nach 247 145 BGB gebunden war, nicht, wie in A 2 ihrer Teilnahmebedin-gungen vorgesehen, bis zu Beginn der Messe, sondern gem344337 247 147 Abs. 2 17 - 8 - BGB nur bis zu dem Zeitpunkt erkl344ren konnte, in welchem die Beklagte den Eingang der Antwort unter regelm344337igen Umst344nden erwarten durfte. 18 a) Die Regelung in A 2 der Teilnahmebedingungen, wonach die Kl344gerin die Annahme des Vertragsangebots bis zum Veranstaltungsbeginn erkl344ren kann, h344lt der Inhaltskontrolle am Ma337stab des 247 307 BGB nicht stand. Im Rahmen dieser Inhaltskontrolle kommt dem im Gesch344ftsverkehr mit Unter-nehmern gem344337 247 310 Abs. 1 BGB nicht unmittelbar geltenden Klauselverbot des 247 308 Nr. 1 BGB, wonach eine Bestimmung, durch die sich der Verwender u. a. unangemessen lange Fristen f374r die Annahme eines Angebots vorbeh344lt, Indizwirkung f374r eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners zu (Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 10. Aufl. 247 308 Nr. 1 BGB Rdn. 10; 247 310 BGB Rdn. 27, 31). Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Ausstel-ler dadurch, dass er bis zu Beginn der Messe dar374ber im Unklaren gelassen wird, ob er ausstellen kann oder nicht, unangemessen benachteiligt wird. Denn der Aussteller muss rechtzeitig vor der Messe vorbereitende in der Regel Kos-ten verursachende Ma337nahmen und Dispositionen treffen, die f374r den Fall der Nichtannahme des Angebots durch die Kl344gerin vergeblich sind. Gegen dieses schutzw374rdige Interesse des Ausstellers an einer ausreichenden Vorberei-tungszeit und Planungssicherheit verst366337t die Klausel, ohne dass dies durch ein entsprechendes Interesse der Kl344gerin gerechtfertigt w344re. 19 b) Anstelle der unwirksamen Annahmefrist in A 2 der Teilnahmebedin-gungen tritt somit gem344337 247 306 Abs. 2 BGB die gesetzliche Regelung des 247 147 Abs. 2 BGB. 20 Da das Berufungsgericht die Frage, ob die Kl344gerin die Annahmefrist des 247 147 Abs. 2 BGB gewahrt hat, offen gelassen hat und hierzu keine weiteren 21 - 9 - Feststellungen erforderlich sind, kann der Senat die Frage selbst entscheiden. Dabei ist zu ber374cksichtigen, dass zu den regelm344337igen Umst344nden im Sinne des 247 147 Abs. 2 BGB solche verz366gernden Umst344nde geh366ren, die der Antra-gende kannte oder kennen musste (RGZ 142, 404; BGH Urteil vom 24. No-vember 1951 - II ZR 63/51 - LM 247 147 Nr. 1). 22 Im vorliegenden Fall musste die Beklagte aufgrund des ihr unstreitig von der Kl344gerin mit der Anmeldebest344tigung vom 20. Februar 2003 374bersandten Terminplans wissen, dass die Kl344gerin die Zulassungserkl344rungen erst ab dem 23. Juni 2003 versenden w374rde. Da der Beklagten aufgrund ihrer fr374heren Teil-nahme an der Fachmesse deren Gr366337e bekannt war musste die Beklagte auch damit rechnen, dass sich die Versendung der Zulassungserkl344rungen 374ber mehrere Tage erstrecken und deren Zugang bis zu der dem Versendungsbe-ginn folgenden Woche dauern w374rde. Die Zeitspanne von drei Monaten bis zum Messebeginn Anfang Oktober 2003 war auch hinreichend lang, um der Beklag-ten eine angemessene Vorbereitung zu erm366glichen. Durch die am 2. Juli 2003 der Beklagten zugegangene Zulassungserkl344-rung vom 26. Juni 2003 hat die Kl344gerin somit die Annahmefrist gem344337 247 147 Abs. 2 BGB gewahrt. Damit ist zwischen den Parteien ein wirksamer Mietver-trag zustande gekommen. 23 2. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Vorausset-zungen des 247 537 Abs. 2 BGB vorliegen. 24 a) Zutreffend nimmt es zun344chst an, dass 247 537 Abs. 2 BGB durch A 5 der Teilnahmebedingungen der Kl344gerin nicht wirksam abbedungen worden ist. Denn die formularm344337ige Abweichung von der Regelung, dass der Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet ist, solange der Vermieter den Gebrauch der Mietsache nicht gew344hren kann, widerspricht wesentlichen Grundgedanken 25 - 10 - der gesetzlichen Regelung und h344lt deshalb einer Inhaltskontrolle nach 247 307 BGB nicht stand (Bub/Treier/Brunn Handbuch der Gesch344fts- und Wohnraum-miete 3. Aufl. Kap. III A Rdn. 130; Staudinger/Emmerich [2006] 247 537 BGB Rdn. 38; Erman/Jendrek 11. Aufl. 247 537 BGB Rdn. 1; M374nchKomm/Schilling 4. Aufl. 247 537 BGB Rdn. 20). Zweck des 247 537 Abs. 2 BGB ist es, das Gleich-gewicht zwischen den gegenseitigen Hauptleistungspflichten, n344mlich der Gebrauchs374berlassung durch den Vermieter (247 535 Abs. 1 BGB) und der Zah-lung der Miete durch den Mieter (247 535 Abs. 2 BGB), zu wahren. Der Mieter soll nach 247 537 Abs. 2 BGB das ihm gem344337 247 537 Abs. 1 BGB auferlegte Verwen-dungsrisiko dann nicht tragen, wenn der Vermieter nicht in der Lage ist, ihm den Gebrauch der Mietsache zu gew344hren. Durch den Ausschluss von 247 537 Abs. 2 BGB wird die gesetzlich geregelte Rechtsstellung der Vertragsparteien und an-gemessene Verteilung des Vertragsrisikos unangemessen zum Nachteil des Mieters ver344ndert. Entgegen der Ansicht der Revision gebietet die zwischen den Parteien vereinbarte Betriebspflicht keine andere Bewertung. Zwar kann die Betriebspflicht zusammen mit weiteren Umst344nden des Einzelfalls dazu f374h-ren, dass der Mieter rechtsmissbr344uchlich handelt, wenn er sich auf eine Be-freiung von der Mietzinszahlung nach 247 537 Abs. 2 BGB beruft. Die Betriebs-pflicht allein rechtfertigt jedoch keinen generellen Ausschluss von 247 537 Abs. 2 BGB. b) Nicht zu beanstanden ist weiter die Annahme des Berufungsgerichts, die Kl344gerin sei infolge der 334berlassung des von der Beklagten gemieteten Messestandes an andere Aussteller nicht erf374llungsbereit gewesen, weshalb die Beklagte grunds344tzlich gem344337 247 537 Abs. 2 BGB nicht zur Zahlung der Mie-te verpflichtet gewesen sei. 26 3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts verst366337t die Beklagte je-doch gegen Treu und Glauben, wenn sie sich auf 247 537 Abs. 2 BGB beruft. 27 - 11 - a) In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass es dem vertrags-br374chigen Mieter, der die Mietr344ume nicht 374bernimmt oder vorzeitig r344umt, ge-m344337 247 242 BGB versagt sein kann, sich auf 247 537 Abs. 2 BGB (247 552 Satz 3 BGB a.F.) zu berufen (Senatsurteile BGHZ 122, 163, 169 und vom 22. Dezember 1999 - XII ZR 239/97 - NJW 2000, 1105; M374nchKomm/Schilling 4. Aufl. 247 537 BGB Rdn. 11; Staudinger/Emmerich [2006] 247 537 BGB Rdn. 36; Schmidt-Futterer/Langenberg Mietrecht 9. Aufl. 247 537 BGB Rdn. 24). 28 Eine im Rahmen der Mietrechtsreform vom Bundesrat vorgeschlagene erg344nzende Regelung in 247 537 Abs. 2 BGB dahin, dass der Mieter bei man-gelnder Erf374llungsbereitschaft des Vermieters von der Entrichtung der Miete dann nicht frei werden solle, wenn er die Mietzahlung einstelle und den Gebrauch aufgegeben habe und der Vermieter ihm die Gebrauchs374berlassung an einen Dritten angezeigt habe, hat der Gesetzgeber nicht f374r erforderlich gehalten. Da es von den jeweiligen Umst344nden des Einzelfalles abh344nge, ob der Vermieter bei Gebrauchsaufgabe durch den Mieter weiterhin einen An-spruch gegen diesen auf Zahlung der Miete habe, sei die bestehende Regelung (247 552 Satz 3 BGB a.F./247 537 Abs. 2 BGB), die im Einzelfall durch 247 242 BGB eine der Billigkeit entsprechende Korrektur erfahren k366nne, sachgerecht (BT-Drucks. 14/4553, 83, 98). 29 b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Berufen des Mieters auf die fehlende Erf374llungsbereitschaft des Vermieters regelm344337ig rechtsmissbr344uchlich, wenn er eine grobe Vertragsverletzung begangen hat, indem er ohne R374cksicht auf den weiter bestehenden Mietvertrag endg374ltig ausgezogen ist und keine Miete mehr gezahlt hat und er auf diese Weise den Vermieter zu einer Weitervermietung der Mietsache veranlasst hat (Senatsurteil BGHZ 122, 163, 168 f.). Das gilt auch dann, wenn ein Mieter, der die Mietr344ume noch nicht bezogen hat, sich trotz des bestehenden Mietvertrages grundlos 30 - 12 - weigert, diesen zu erf374llen, und der Vermieter nur wegen dieser vertragswidri-gen Weigerung des Mieters eine Weitervermietung vorgenommen hat (Senats-urteil vom 22. Dezember 1999 - XII ZR 339/97 - NJW 2000, 1105, 1106). Dabei ist entscheidend, dass es unbillig ist, wenn der Mieter aus einem Verhalten sei-nes sonst vertragstreuen Vertragspartners, das er selbst durch einen groben Vertragsbruch herbeigef374hrt hat, Rechte herleitet. Von einem groben Vertrags-bruch kann allerdings dann nicht ohne weiteres ausgegangen werden, wenn der Mieter aus nachvollziehbaren Gr374nden davon ausgeht, das Mietverh344ltnis sei beendet (Senatsurteil BGHZ 122, 163, 169). Ein rechtsmissbr344uchliches Verhalten des Mieters liegt schlie337lich selbst bei grobem Vertragsbruch des Mieters dann nicht vor, wenn sich der Vermieter im Vertrauen auf die Verpflichtung des Mieters zur Fortzahlung der Miete nicht redlich bem374ht hat, durch die Gebrauchs374berlassung an Dritte aus der von dem Mieter vertragswidrig geschaffenen Situation in beiderseitigem Interesse das Beste zu machen (Senatsurteil BGHZ 122, 163, 169). 31 c) Im vorliegenden Fall ist eine Korrektur nach den Grunds344tzen 374ber den Einwand der unzul344ssigen Rechtsaus374bung (247 242 BGB) geboten. 32 aa) Die Beklagte hat eine grobe Vertragsverletzung begangen, indem sie die vor Messebeginn f344llig gewordene Miete nicht bezahlt und trotz wirksam vereinbarter Betriebspflicht den Messestand nicht aufgebaut und bezogen hat. 33 Sie musste auch davon ausgehen, dass der Mietvertrag wirksam zustan-de gekommen ist. Das Berufungsgericht hat bei seiner gegenteiligen Annahme wesentliche Tatumst344nde au337er Acht gelassen (zur Revisibilit344t: BGH Urteil vom 16. M344rz 1993 - XI ZR 103/92 - NJW 1993, 1583, 1584). Nach den Fest-stellungen des Berufungsgerichts konnte die Beklagte dem ihr unstreitig zuge-gangenen Terminplan der Kl344gerin ohne weiteres entnehmen, dass der Ver- 34 - 13 - sand der Zulassungen erst ab dem 23. Juni 2003 erfolgen w374rde. Auch wusste sie aufgrund ihrer fr374heren Messeteilnahme, dass die der verbindlichen Zusage der Kl344gerin vorausgehenden Planungsarbeiten umfangreich und zeitaufw344ndig waren. Diese Umst344nde hat das Berufungsgericht bei seiner Annahme, die Be-klagte habe davon ausgehen k366nnen, dass der Mietvertrag nicht zustande ge-kommen sei, nicht ber374cksichtigt. Es hat vielmehr im Wesentlichen darauf ab-gestellt, dass das Landgericht ebenso wie die Beklagte die Auffassung vertre-ten habe, ein Mietvertrag sei nicht zustande gekommen, weil die Annahmeer-kl344rung durch die Kl344gerin versp344tet gewesen sei. Dabei hat es au337er Acht ge-lassen, dass das Landgericht den Terminplan, auf den die Parteien in erster Instanz nicht abgestellt hatten, in seine 334berlegungen nicht einbezogen hatte. Auch der Umstand, dass die Parteien 374ber das Zustandekommen des Mietver-trages gestritten haben, konnte die Beklagte nicht in ihrer Rechtsansicht best344-tigen. Denn die Kl344gerin hat stets darauf hingewiesen, dass der Vertrag wirk-sam zustande gekommen sei. Schlie337lich war auch die unwirksame Klausel A 2 der Allgemeinen Teilnahmebedingungen der Kl344gerin nicht geeignet, die Be-klagte in ihrer Rechtsansicht zu best344rken. Nach dieser Klausel w344re eine Ver-tragsannahme durch die Kl344gerin sogar bis zu Beginn der Messe m366glich ge-wesen. Die Unwirksamkeit der Klausel hat zur Folge, dass gem344337 247 147 Abs. 2 BGB die Kl344gerin den Antrag bis zu dem Zeitpunkt annehmen konnte, in wel-chem die Beklagte mit dem Eingang unter regelm344337igen Umst344nden rechnen durfte. Diese Annahmefrist hat die Kl344gerin - f374r die Beklagte ohne weiteres erkennbar - gewahrt (siehe oben zu 1 b). bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Kl344gerin die Standfl344che nicht lediglich im eigenen, sondern auch im Interesse der Beklag-ten unentgeltlich anderen Ausstellern 374berlassen. Denn die Beklagte hatte sich gem344337 A 21 der Teilnahmebedingungen wirksam zum Betrieb des Messe-stands verpflichtet. Durch die Vereinbarung der Betriebspflicht haben die Par- 35 - 14 - teien dem berechtigten Interesse der Kl344gerin Rechnung getragen, einen Leer-stand zu vermeiden, der sich auf das Gesamtbild der Messe nachteilig ausge-wirkt h344tte. Nachdem die Beklagte die Erf374llung des Vertrages und damit auch ihrer Betriebspflicht abgelehnt hatte, war die Kl344gerin berechtigt, Ma337nahmen zu ergreifen, um den drohenden Leerstand zu verhindern. Dadurch, dass die Kl344gerin Aussteller gefunden hat, die die freie Fl344che auf ihre Kosten 374berbaut haben, hat die Kl344gerin Kosten erspart, die durch ein andernfalls erforderlich gewordenes Kaschieren der leeren Fl344che, z.B. durch Einrichten einer Ruhezo-ne, zus344tzlich angefallen w344ren und deren Ersatz sie von der Beklagten wegen Verletzung der Betriebspflicht h344tte verlangen k366nnen. 3. Das Berufungsgericht hat, aus seiner Sicht folgerichtig, keine Feststel-lung dazu getroffen, ob sich die Kl344gerin bei der unentgeltlichen 334berlassung an die anderen Aussteller um die bestm366gliche anderweitige Verwertung der Sache gek374mmert hat (247 242 BGB). W344hrend die Kl344gerin behauptet, es sei ihr nicht m366glich gewesen, zahlende Mieter f374r die von der Beklagten gemietete Fl344che zu akquirieren, behauptet die Beklagte, die Kl344gerin habe den vier Aus-stellern den Standplatz unentgeltlich 374berlassen, obwohl diese bereit gewesen seien, hierf374r Miete zu zahlen. Dann k366nnte die Kl344gerin sich insoweit wegen 36 - 15 - ihres eigenen treuwidrigen Verhaltens nicht auf ein rechtsmissbr344uliches Ver-halten der Beklagten berufen. Die Sache war deshalb an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, um die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Hahne Fuchs Ahlt V351zina Dose Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 01.08.2005 - 14 HKO 8300/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 22.12.2005 - 23 U 4194/05 -
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