BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 13/07 vom 20. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp am 20. Mai 2010 beschlossen: Auf ihre Beschwerde wird die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karls-ruhe vom 28. Dezember 2006 zugelassen. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 30.087,50 200 fest-gesetzt. Der Senat schl344gt den Parteien vor, den Rechtsstreit durch fol-genden Vergleich zu beenden: Die Beklagte verpflichtet sich, an die Kl344gerin zur Erledigung der geltend gemachten Anfechtungsanspr374che den hinter-legten Einl366sungsbetrag auszukehren. Die Kl344gerin nimmt diesen Betrag an. Der Beklagten fallen die Kosten der ersten Instanz, der Kl344gerin die weiteren Kosten des Rechtsstreits zur Last. Die Parteien erhalten Gelegenheit, zu dem Vergleichsvorschlag des Senats bis zum 15. Juli 2010 Stellung zu nehmen. - 3 - Gr374nde: Der Vergleichsvorschlag des Senates unterstellt, dass die Kl344gerin aus dem vorl344ufig vollstreckbaren Titel bisher die Zwangsversteigerung der streit-gegenst344ndlichen Liegenschaften noch nicht erwirkt hat. 1 Die Beklagte trifft, wie vom Berufungsgericht vorausgesetzt, wohl die Beweislast daf374r, ihre Einl366sungsbefugnis durch ein zureichendes Angebot ausge374bt zu haben. Diese Grundsatzfrage w344re bei Durchf374hrung der Revision zu entscheiden. Die Verfahrensr374ge der Beklagten, welches die 334bergehung ihres Beweisangebots Seite 5 der Berufungsbegr374ndung betrifft, w374rde wohl durchgreifen. Nach erfolgter Aufhebung und Zur374ckverweisung an das Beru-fungsgericht m374sste, weil der von der Beklagten angebotene Beweis ungeeig-net ist, ein weiteres Sachverst344ndigengutachten eingeholt werden, welches im Erfolgsfall die M366glichkeit ausr344umen w374rde, dass die Kl344gerin durch den er-strebten Vollstreckungszugriff aus den verschenkten Liegenschaftsbruchteilen eine bessere Befriedigung als durch die Entgegennahme der Einl366sungssumme zu erwarten h344tte. Dieses Sachverst344ndigengutachten m374sste sich an dem Hinweis des Senatsurteils vom 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387, 388 Rn. 9 a.E. ausrichten. Die Aussichten der Beklagten, diesen Beweis zu erbringen, h344lt der Senat f374r g374nstig. Das verbleibende Beweisrisiko der Be-klagten wird bei einer vergleichsweisen L366sung nach dem unterbreiteten Vor-schlag dadurch aufgewogen, dass die weiteren Feststellungen auch ergeben k366nnen, die Kl344gerin stehe mit der angebotenen Einl366sungssumme schon bes-ser als voraussichtlich bei Durchf374hrung der Zwangsversteigerungen. 2 Es ist im 334brigen fraglich, ob bei einer Zwangsversteigerung der in H344n-den der Beklagten durch die angefochtenen Bruchteils374bertragungen vereinig- 3 - 4 - ten Liegenschaften die Kl344gerin Zugriff auf die abgetretenen Lebensversiche-rungen des Schuldners h344tte, wie das Berufungsgericht - nicht bindend - fest-gestellt hat. Dieser Zugriff w344re vom Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits wohl allenfalls dann mittelbar abh344ngig, wenn die Grundpfandrechte der Zessi-onarin in den Zwangsversteigerungsverfahren nicht im geringsten Gebot beste-hen blieben. H344tte der Schuldner ansonsten Anspr374che auf Freigabe von Si-cherheiten, l344ge ein etwaiger Zugriff der Kl344gerin hierauf jedenfalls au337erhalb des gegenw344rtigen Rechtsstreits. Dessen Durchf374hrung scheint danach beim gegenw344rtigen Sachstand den weiteren Aufwand nicht zu rechtfertigen. Kayser Raebel Lohmann Pape Grupp Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 16.03.2006 - 5 O 358/04 D - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 28.12.2006 - 9 U 79/06 -
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