BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 13/07 Verk374ndet am: 13. Januar 2011 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AnfG 247 11 Abs. 1 Satz 1; BGB 247 1142 Der Anfechtungsgegner kann den Bereitstellungsanspruch durch Zahlung eines Geldbetrags abwehren, der die Gl344ubigerbenachteiligung beseitigt. Hierf374r ist in der Regel das zu erwartende Ergebnis der Zwangsversteigerung in dem Zeitpunkt ma337-gebend, in welchem die Einl366sungsbefugnis ausge374bt wird. Die Darlegungs- und Beweislast f374r das zu erwartende Zwangsversteigerungsergebnis trifft in diesem Zu-sammenhang im Allgemeinen den Anfechtungsgegner. BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - IX ZR 13/07 - OLG Karlsruhe in Freiburg LG Konstanz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin M366hring f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Dezember 2006 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Ehemann der Beklagten (nachfolgend auch Vollstreckungsschuld-ner) wurde am 8. Januar 2003 rechtskr344ftig zur Zahlung von 977.313,60 200 nebst Zinsen an die Kl344gerin verurteilt, deren Vollstreckungsversuche weitgehend er-folglos blieben. Aufgrund Vertrags vom 13. Februar 2003 erhielt die Beklagte von ihrem Ehemann seine h344lftigen Miteigentumsbruchteile an den mit einem Reihenhaus bebauten Grundst374cken G. , A. (Grundbuch von G. Bl. lfd. Nr. 1 und 2; im Folgenden nur Reihenhaus-grundst374ck) und dem Wohnungseigentum ebenda H. Stra337e (Woh-nungsgrundbuch von G. Bl. ) geschenkt und wurde am 26. Fe- 1 - 3 - bruar dieses Jahres als Alleineigent374merin der Liegenschaften in das Grund-buch eingetragen. Die Kl344gerin ficht die schenkweise 334bertragung dieser Liegenschaften an. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, die Zwangsvollstreckung in die weggegebenen Liegenschaften zur Befriedigung der der Kl344gerin rechtskr344ftig zuerkannten Forderung aus dem h344lftigen Erl366s zu dulden. Die Berufung der Beklagten, die zugunsten der Kl344gerin wegen ihrer Anfechtung einen Betrag von 40.000 200 hinterlegt hat, ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelas-senen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet, der Rechtsstreit in der Sache selbst wegen fehlender Feststellungen aber noch nicht zur Endentscheidung reif. 3 I. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Kl344gerin f374r m366glich erachtet, dass sie durch Zwangsvollstreckung mehr als den von der Beklagten hinterleg-ten Betrag erl366se, obwohl die festgestellten Verkehrswerte des Reihenhauses von 198.600 200 bei Belastungen von 139.665 200 und der Eigentumswohnung von 181.000 200 bei Belastungen von 179.760 200 diese Erwartung nicht st374tzen. Dazu hatte die Beklagte in der Berufungsinstanz behauptet, dass in der Zwangsver-steigerung des Reihenhauses und der vermieteten Eigentumswohnung Ergeb-nisse 374ber den festgestellten Verkehrswerten nicht in Aussicht st374nden und da- 4 - 4 - f374r Beweis angetreten. Dem Beweisantritt der Beklagten ist das Berufungsge-richt nicht nachgegangen. Es hat auch nicht darauf hingewiesen, dass es den Beweisantritt als nicht hinreichend erachte. Dieses Verfahren r374gt die Revision mit Recht als entscheidungserheblichen Versto337 gegen die Verfassungsgaran-tie rechtlichen Geh366rs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Der bisherige Beweisantritt der Beklagten ist allerdings nicht gen374gend, worauf das Berufungsgericht sie nach 247 139 Abs. 1 ZPO h344tte hinweisen m374s-sen. Eine amtliche Auskunft des Vollstreckungsgerichts 374ber die dort erzielten Zwangsversteigerungsergebnisse im Vergleich mit den zuvor festgesetzten Verkehrswerten kann m366glicherweise nicht erteilt werden und gestattet jeden-falls noch keine verl344ssliche Prognose f374r die nach Ansicht der Kl344gerin beson-ders liegenden Verwertungsf344lle des Streitgegenstands. Die Zur374ckverweisung gibt der Beklagten nunmehr Gelegenheit, sich zum Beweis ihrer Behauptung auf ein weiteres Sachverst344ndigengutachten zu beziehen, durch welches auf der Grundlage der zur amtlichen Kaufpreissammlung mitgeteilten Zuschlagsbe-schl374sse das voraussichtliche Zwangsversteigerungsergebnis f374r das von der Anfechtung betroffene Reihenhausgrundst374ck unter Pr374fung etwaiger Beson-derheiten festgestellt wird (vgl. BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387 Rn. 9 a.E.). Wertermittlungsstichtag ist insoweit f374r das Reihen-hausgrundst374ck der Zeitpunkt, an welchem die Beklagte ihre Einl366sungsbefug-nis mit angemessenen Bedingungen ausge374bt hat (vgl. 247 95 Abs. 2 Nr. 3 BauGB). Im 334brigen und wegen der Wert344nderungen, die bis zu dem ma337geb-lichen Zeitpunkt m366glicherweise eingetreten sind, bewendet es bei den im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. September 1996 (IX ZR 190/95, NJW 1996, 3341, 3342 unter 1.) entwickelten Grunds344tzen. 5 - 5 - II. Das Berufungsurteil ist auch insoweit fehlerhaft, als seine Feststellung der Gl344ubigerbenachteiligung sich auf die rechtlich unzureichenden Sachver-st344ndigengutachten der ersten Instanz st374tzt. Wie bereits dargelegt, kann die Gl344ubigerbenachteiligung infolge von Grundst374cksschenkungen als Vorausset-zung eines Bereitstellungsanspruchs gem344337 247 11 AnfG nicht unter alleiniger Heranziehung der nach allgemeinen Grunds344tzen ermittelten Verkehrswerte beurteilt werden. Gepr374ft werden muss, welchen Erl366s ein Grundst374ck bei einer Zwangsversteigerung voraussichtlich erbringen wird oder erbracht h344tte (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005, aaO). Danach scheint hier in besonderem Ma337e zwei-felhaft, ob die 334bertragung der Eigentumswohnung nicht infolge von Belastun-gen, die den zu erwartenden Zwangsversteigerungserl366s aussch366pften, unan-fechtbar war. Dem Vorliegen einer Gl344ubigerbenachteiligung als Anfechtungs-voraussetzung, f374r welche die Kl344gerin die Darlegungs- und Beweislast trifft (BGH, aaO), wird daher im zweiten Berufungsdurchgang weiter nachzugehen sein. 6 III. Die weiteren Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil dringen nicht durch. 7 1. Die Kl344gerin k366nnte hier beide Liegenschaften der Beklagten insge-samt zwangsversteigern lassen, weil die anfechtbar 374bertragenen Miteigen-tumsbruchteile des Vollstreckungsschuldners durch Vereinigung mit denen der Beklagten untergegangen sind. Die anfechtungsrechtliche Folgenbeseitigung 8 - 6 - der Gl344ubigerbenachteiligung ergreift jedoch dann nur den halben Zwangsver-steigerungserl366s (vgl. BGH, Urt. v. 23. Februar 1984 - IX ZR 26/83, BGHZ 90, 207, 217 f; v. 17. Juli 2008 - IX ZR 245/06, ZIP 2008, 2136 Rn. 12). 2. Die Beklagte beruft sich in erheblicher Weise auf ihre Befugnis, den pfandrechts344hnlichen Bereitstellungsanspruch (vgl. 247 1147 BGB) des 247 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG durch Zahlung eines Geldbetrags entsprechend 247 1142 BGB abzul366sen, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht (zur Einl366-sungsbefugnis des Anfechtungsgegners vgl. Jaeger, Gl344ubigeranfechtung 2. Aufl. 1938, 247 7 AnfG Anm. 5; Huber, AnfG 10. Aufl. 247 11 Rn. 10; zum Zweck des 247 1142 BGB vgl. BGHZ 108, 372, 378 f). 9 Verweigert der Anfechtungsgl344ubiger die Annahme des Einl366sungsbe-trags, so kann er hinterlegt werden und der Bereitstellungsanspruch erlischt gem344337 247247 372, 378 BGB oder ist nach 247 379 Abs. 1 BGB durch Verweisung auf den Hinterlegungsbetrag abzuwehren. Der Streit der Parteien geht seither noch dar374ber, ob der hinterlegte Einl366sungsbetrag gen374gt, um die Folgen der Gl344u-bigerbenachteiligung zu beseitigen, welche die Kl344gerin durch die angefochtene Bruchteils374bertragung des Reihenhausgrundst374cks vom Vollstreckungsschuld-ner an die Beklagte erlitten hat. 10 Die Revision m366chte die Beweislast f374r eine ungen374gende Einl366sungs-summe der Kl344gerin 374berb374rden und meint, wie beim Sekund344ranspruch ge-m344337 247 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG, 247 818 Abs. 2 BGB m374sse der Anfechtungskl344ger den Umfang der Gl344ubigerbenachteiligung beweisen. Das gelte insbesondere, wenn ein Erl366s der Zwangsversteigerung 374ber dem festgestellten Verkehrswert behauptet werde (vgl. M374nchKomm-InsO/Kirchhof 2. Aufl. 247 143 Rn. 86; in dem dort Fn. 396 zitierten Urteil des BGH vom 20. Februar 1980 - VIII ZR 48/79, 11 - 7 - NJW 1980, 1580, 1581 jedoch letztlich offen gelassen). Die Beweislastfrage zur Einl366sungsbefugnis, wenn der Anfechtungskl344ger behauptet, mit der Zwangs-versteigerung bessere Befriedigungsaussichten zu haben als aus dem Einl366-sungsbetrag, ist noch nicht h366chstrichterlich gekl344rt. Sie wird im Schrifttum kaum behandelt (vgl. aber Jaeger, aaO S. 254 Mitte: Beweislast Anfechtungs-gegner). Die Auffassung Jaegers, der auch das Berufungsgericht im Ergebnis ge-folgt ist, trifft zu. Es geht bei der Einl366sungsbefugnis um die Einwendung des Anfechtungsgegners, dass der Bereitstellungsanspruch des 247 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG durch gen374gende Befriedigung in Geld erloschen ist oder abgewehrt wer-den kann. Schuldet der Anfechtungsgegner die Bereitstellung der anfechtbar erworbenen Sache, so muss er beweisen, dass er die Gl344ubigerbenachteiligung durch Gebrauchmachen von seiner Einl366sungsbefugnis beseitigt hat. Das steht auch im Einklang mit der zum insolvenzrechtlichen R374ckgew344hranspruch ge-m344337 247247 129, 143 InsO vertretenen - richtigen - Auffassung, dass der Anfech-tungsgegner die Beweislast f374r die Einwendung tr344gt, die Gl344ubigerbenachteili-gung durch R374ckf374hrung des Erlangten in das Schuldnerverm366gen bereits voll-st344ndig beseitigt zu haben (vgl. M374nchKomm-InsO/Kirchhof, aaO 247 129 Rn. 178 Fn. 847 a.E., Rn. 228a). 12 Die Lebenserfahrung 374ber die Verwertungsergebnisse von Grundst374cks-zwangsversteigerungen rechtfertigt keine abweichende Verteilung der Beweis-last. Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 1980 (aaO S. 1581 unter 2.) kann nicht abgeleitet werden, dass der Vollstreckungsgl344ubi-ger oder Anfechtungskl344ger jedenfalls Umst344nde darlegen und beweisen muss, aus denen hervorgeht, dass in der Zwangsversteigerung mit Geboten zu rech-nen sei, die den Verkehrswert abz374glich bestehen bleibender Belastungen 13 - 8 - 374bersteigen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Kl344gerin ihre Annah-me, hier solche ungew366hnlich g374nstigen Verwertungsergebnisse der Zwangs-versteigerung erwarten zu k366nnen, durch Sachvortrag nicht weiter untermauert hat. Allerdings w344re ein ungew366hnlich starkes Bietinteresse, welches in pers366n-lichen Gegebenheiten wurzelt, von ihr darzulegen gewesen. IV. F374r das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass der von der Revisionserwiderung vertretene Standpunkt, die Kl344gerin k366nne sich auch eine Zwangssicherungshypothek am fiktiven Grundst374cksbruchteil des Vollstre-ckungsschuldners eintragen lassen (vgl. dazu BGHZ 90, 207, 213 f), das Er-gebnis f374r die Kl344gerin nicht verbessert. Denn gegen die Zwangssicherungs-hypothek k366nnte die Beklagte das Befriedigungsrecht des Eigent374mers gem344337 247 1142 BGB aus374ben. Das angemessene Befriedigungsangebot w374rde sich jedenfalls bei anfechtungsrechtlich begr374ndeter Entstehung der Zwangssiche-rungshypothek auf das Ma337 ihrer Wertdeckung als dem Umfang der Gl344ubiger-benachteiligung beschr344nken, deren Folgenbeseitigung die Anfechtung be-zweckt (vgl. BGH, Urt. v. 24. September 1996, aaO S. 3342 unter 4.; Raebel, Festschrift f374r Ganter, 2010, S. 339, 347 f). 14 Das ebenfalls pr374fungsbed374rftige (vgl. BGH, Urt. v. 24. September 1996, aaO S. 3342 unter 3.) Rechtsschutzbed374rfnis der Kl344gerin f374r eine Bruchteils-zwangsverwaltung ist bisher nicht erkennbar. Bei der Eigentumswohnung der Beklagten fehlt es angesichts der nach 247 155 Abs. 2 ZVG vorrangig zu bedie-nenden Belastungen an einem erzielbaren 334berschuss. Bei dem Reihenhaus ist ein entsprechendes Ergebnis zwar zweifelhaft, jedoch steht die Kl344gerin mut- 15 - 9 - ma337lich bereits allein mit der Kapitalnutzung des Einl366sungsbetrags auch inso-weit g374nstiger. Nach dem Rechtsgedanken des 247 1142 BGB muss sich die Kl344-gerin hierauf verweisen lassen, wenn der hinterlegte Einl366sungsbetrag als sol-cher angemessen war. Kayser Raebel Lohmann Pape M366hring Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 16.03.2006 - 5 O 358/04 D - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 28.12.2006 - 9 U 79/06 -
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