BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 13/08 vom 23. April 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape am 23. April 2009 beschlossen: Die Revision der Kl344ger gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9. November 2000 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Kl344gern aufer-legt. Der Streitwert f374r die Revisionsinstanz wird auf 209.118,30 200 (409.000 DM) festgesetzt. Gr374nde: Die Sache wirft ungekl344rte Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeutung nicht auf und l344sst Rechtsfehler zu Lasten der Kl344ger nicht erkennen (247 554b ZPO a.F.). Das Berufungsgericht hat das non liquet der haftungsausf374llenden Kausalit344t in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt. Die von den Kl344gern erhobene R374ge aus 247 286 ZPO hat der Senat gepr374ft und nicht f374r durchgreifend erachtet (247 565a ZPO a.F.). 1 - 3 - Die Revisionserwiderung verweist auch mit Recht darauf, dass die Klage aus Rechtsgr374nden keinen Erfolg haben kann. Denn es ist nach ihrem Vorbrin-gen schon nicht erkennbar, dass die Enthaftung des gekauften Grundbesitzes an Bestimmungen der Freistellungserkl344rung vom 22. Mai 1995 gescheitert ist, 374ber deren Risiken die Kl344ger durch den beurkundenden Notar pflichtwidrig nicht belehrt worden sind. 2 Ganter Raebel Vill Fischer Pape Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 25.06.1999 - 3 O 10/99 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 09.11.2000 - 11 U 109/99 -
Full & Egal Universal Law Academy