BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 13/09 vom 24. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 24. Juni 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Dezember 2008 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 189.670,49 200 festge-setzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Sache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Eine Anfechtbarkeit wegen inkongruenter Deckung nach 247 131 Abs. 1 InsO kommt entsprechend den zutreffenden Ausf374hrungen des Berufungsge-richts nicht in Betracht. Die Beklagte hatte einen Anspruch auf die Herstellung 2 - 3 - einer Aufrechnungslage, weil zwischen der Schuldnerin und ihr vereinbart war, dass das Darlehen durch Aufrechnung mit den Renditeanspr374chen getilgt wer-den sollte. 2. Eines Hinweises des Berufungsgerichts auf die Unanwendbarkeit des 247 131 InsO bedurfte es nicht. Es ist Sache des Kl344gers, seine Klage schl374ssig zu begr374nden. Mit der Annahme einer Kongruenz - und damit einhergehend dem Versagen des 247 131 InsO - musste er von vornherein rechnen. Deshalb h344tte er schon in erster Instanz zu 247 130 InsO vortragen m374ssen, zumal in die-se Richtung das Verteidigungsvorbringen der Beklagten zielte. Dass das Land-gericht Inkongruenz bejaht hatte, durfte den Kl344ger nicht in Sicherheit wiegen, nachdem die Gegenseite Berufung eingelegt hatte. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 4 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Offenburg, Entscheidung vom 29.06.2007 - 3 O 377/06 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 30.12.2008 - 14 U 126/07 -
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