BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 130/99 vom 26. September 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Sprick, Weber- Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. April 1999 wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 426.621 DM. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Ausl e - gung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 27 7). Der Behauptung des Beklagten, der Ertragswert des Mietobjekts sei durch seine Aufwendungen erhöht worden, war nicht nachzugehen, weil der Beklagte in anderem Zusammenhang selbst geltend gemacht hat, daß der Mietzins wegen der mangelnden Standsicherheit der Gebäude auf 0 DM g e - mindert sei. Die Beseitigung des angeblichen Mangels kann von dem Vermi e - - 3 - ter im Rahmen eines allein in Frage kommenden Bereicherungsanspruchs nicht verlangt werden. Abgesehen davon haben die Parteien in § 5 Abs. 1 des Mietvertrages vereinbart, nach Beendigung des Mietverhltnisses finde ein Wertersatz wegen der von dem Mieter durchgeführten Maßnahmen nicht statt. Diese Abrede ist dahin auszulegen, daß hiervon auch ein Ausgleich nach Bereicherungsgrun d - stzen jedenfalls dann erfaßt wird, wenn das Mietverhltnis - wie hier - aus Gründen endet, die aus der Sphre des Mieters herrühren, und das Objekt ta t - schlich nicht wieder vermietet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1970 - VIII ZR 161/68 - WM 1970, 1142, 1143). Blumenrhr Sprick W e - ber -Monecke Fuchs Ahlt
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