BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 131/00 vom13. Januar 2004in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, nrVillam 13. Januar 2004beschlossen:Die Erinnerung des Beklagten gegen die Kostenrechnung desBundesgerichtshofs vom 9. Oktober 2003 - Kassenzeichen780031033095 - wird als unbegründet zurückgewiesen.Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten wer-den nicht erstattet.Gründe: Der gemäß § 130 Abs. 2 BRAGO, § 5 Abs. 2 GKG zulässige Rechtsbe-helf des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die ausgezahlte Prozeßko-stenhilfevergütung ist nach den §§ 123, 11 Abs. 1 Satz 5, §§ 26, 25 Abs. 2BRAGO gebührenrechtlich nicht zu beanstanden. Die gemäß § 130 Abs. 1BRAGO insoweit auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche des Pro-zeßbevollmächtigten der Klägerin nach § 126 ZPO sind in dem Kostenfestset-zungsbeschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. November 2003zutreffend von der anderweitigen Kostenerstattungsschuld des Beklagten ab-gesetzt worden. Eine doppelte Inanspruchnahme droht mithin nicht.Kreft FischerRaebelnrVill
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