BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 131/04 Verk374ndet am: 12. Januar 2006 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 1059, 1065; ZPO 247 857 Abs. 3, 4; ZVG 247247 146, 149, 247 150 Abs. 2, 247 152 Abs. 1 a) Die Pf344ndung des Nie337brauchs an einem Grundst374ck gibt dem Pf344ndungsgl344ubi-ger gegen den Nie337braucher keinen Anspruch auf R344umung und Herausgabe des Grundst374cks. b) Ist mit der Pf344ndung des Nie337brauchs an einem Grundst374ck die Anordnung der Verwaltung verbunden worden, richtet sich das Verwaltungsverfahren grunds344tz-lich nach den Vorschriften der 247247 146 ff ZVG. c) Der Schuldner, der nicht Eigent374mer ist, kann sich dem Verwalter gegen374ber nicht auf ein Wohnrecht berufen (Erg344nzung von BGHZ 130, 314, 318f). BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - IX ZR 131/04 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Urteile des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 24. Juni 2004 und der 20. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 7. Januar 2004 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt von den Beklagten die R344umung des von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Teils eines Grundst374cks. 1 Die zweite Ehefrau des Beklagten zu 1, K. , und waren h344lftige Miteigent374mer des Hausgrundst374cks A. . Mit notariellem Vertrag vom 10. M344rz 1995 374bertrug ihren Miteigentumsanteil auf H. . Als Gegenleistung r344umte die-se K. und dem Beklagten zu 1 als Gesamtberechtigten einen le-bensl344nglichen unentgeltlichen Nie337brauch an dem Grundbesitz ein. Am 2 - 3 - 30. Mai 1995 erstritt die Kl344gerin gegen den Beklagten zu 1, ihren fr374heren Ge-sch344ftsf374hrer, ein Urteil des Landgerichts K366ln, durch das der Beklagte zu 1 als Gesamtschuldner neben der T. GmbH i.L. verurteilt wurde, an die Kl344gerin 367.900,23 DM zuz374glich Zinsen zu zahlen. Am 31. Mai 1996 erlie337 das Vollstreckungsgericht auf Antrag der Kl344gerin wegen dieser Forderung einen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss, wonach der angebli-che Nie337brauch des Beklagten zu 1 gepf344ndet und der Kl344gerin die Befugnis zur Aus374bung der aus dem Nie337brauch folgenden Rechte 374berwiesen wurde. Dem Beklagten zu 1 wurde geboten, sich jeder Verf374gung 374ber den Nie337-brauch, insbesondere auch der Aus374bung, zu enthalten. Die Zustellung des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses an H. als Dritt-schuldnerin ist zwischen den Parteien streitig. Am 13. Dezember 1996 wurde die Pf344ndung des Nie337brauchs im Grundbuch eingetragen. Der Beklagte zu 1, der von K. getrennt lebt, nahm die Beklagte zu 2, seine geschiede-ne Frau aus erster Ehe, in den Haushalt auf. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstre-ben diese die Abweisung der Klage. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg; sie f374hrt zur Abweisung der Klage. 4 - 4 - I. Das Revisionsgericht hat die Sachurteilsvoraussetzungen auch ohne entsprechende R374ge von Amts wegen zu pr374fen (vgl. BGHZ 85, 288, 290; BGH, Urt. v. 21. Februar 2000 - II ZR 231/98, WM 2000, 891, 892; Musie-lak/Ball, ZPO 4. Aufl. 247 557 Rn. 14; Kayser in Hk-ZPO, 247 557 Rn. 12). Hierzu geh366rt das Rechtsschutzbed374rfnis f374r die erhobene Klage. 5 1. Das Rechtsschutzbed374rfnis kann fehlen, wenn 374ber den Anspruch be-reits ein noch nicht rechtskr344ftiges Urteil oder ein sonstiger Vollstreckungstitel vorliegt oder der Anspruch auf einem einfacheren Weg geltend gemacht wer-den kann (vgl. BGHZ 75, 230, 235; 111, 168, 171). Vorliegend kann die Kl344ge-rin das wirtschaftliche Ziel ihrer Klage, n344mlich die Fremdvermietung der von den Beklagten bewohnten R344ume und den Einzug des Mietzinses von den Mie-tern, einfacher durch einen Antrag nach 247 857 Abs. 4 ZPO erreichen. Die da-nach zul344ssige Anordnung der Verwaltung ist nach allgemeiner Auffassung grunds344tzlich an die Vorschriften der 247247 146 ff ZVG anzulehnen (vgl. St366ber, Forderungspf344ndung 14. Aufl. Rn. 1712 a; Rossak MittBayNot 2000, 383, 385; OLG D374sseldorf Rpfleger 1997, 315; LG L374beck Rpfleger 1993, 360). Sie kann bereits im Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss geschehen, ist aber auch nachtr344glich noch zul344ssig und erm366glicht - worauf noch einzugehen sein wird - die Fremdvermietung des Nie337brauchsgegenstandes. 6 2. Letztlich kann die Frage, ob f374r die R344umungsklage ein Rechtsschutz-bed374rfnis gegeben ist, offen bleiben, zumal gegen die Beklagte zu 2 kein Voll-streckungstitel vorliegt. Grunds344tzlich darf zwar erst nach Feststellung der Pro-zessvoraussetzungen in die Sachpr374fung eingetreten werden. Wenn allerdings feststeht, dass die Klage unbegr374ndet ist, kann das Gericht auch bei m366gli- 7 - 5 - cherweise fehlendem Rechtsschutzbed374rfnis eine Sachentscheidung treffen (vgl. BGHZ 130, 390, 399 f). II. Gem344337 den 247247 1065, 985 BGB kann der Nie337braucher von dem Eigen-t374mer und von Dritten, die sein Besitzrecht (247 1036 Abs. 1 BGB) verletzen, die Herausgabe des Nie337brauchsgegenstandes verlangen. 8 1. Das Berufungsgericht hat gemeint, dieser Anspruch stehe der Kl344gerin aufgrund des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses gegen374ber dem Be-klagten zu 1 zu, weil sie durch die Pf344ndung in dessen Rechtsposition eingetre-ten sei. Ihr Herausgabeanspruch folge aus der dem Vollstreckungsgl344ubiger 374berwiesenen Nutzungsbefugnis. Sie sei als Pf344ndungspfandgl344ubigerin nicht darauf beschr344nkt, eine Verwaltungsanordnung nach 247 857 Abs. 4 Satz 2 ZPO herbeizuf374hren; vielmehr k366nne sie unmittelbar die Herausgabe der dem Nie337-brauch unterworfenen Sache verlangen. 9 2. Diese Auffassung trifft nicht zu. Die Vorschrift des 247 1065 BGB ist auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Nie337braucher und demjenigen, der die Aus374bung des Nie337brauchs gepf344ndet hat, nicht anzuwenden. 10 a) Allerdings ist beim Nie337brauch Gegenstand der Pf344ndung der Nie337-brauch selbst und nicht nur ein obligatorischer Anspruch auf seine Aus374bung (BGHZ 62, 133, 136; BayObLG ZIP 1997, 1852; Brox/Walker, Zwangsvoll- streckungsrecht 7. Aufl. Rn. 763; M374nchKomm-BGB/Pohlmann, 4. Aufl. 247 1059 Rn. 19; Raebel, in Lambert-Lang/Tropf/Frenz, Handbuch der Grundst374ckspraxis 11 - 6 - 2. Aufl. Teil 5 Rn. 32; St366ber, Forderungspf344ndung aaO Rn. 1710, jeweils m.w.N.). Der Nie337brauch ist, wie sich aus 247 857 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit 247 1059 BGB ergibt, der Pf344ndung insoweit unterworfen, als die Aus374bung ei-nem anderen 374berlassen werden kann (vgl. BGH aaO S. 136f). Wegen seiner Unver344u337erlichkeit, die auch in der Zwangsvollstreckung Bestand hat, darf der Pf344ndungspfandgl344ubiger den Nie337brauch nicht zu seiner Befriedigung verwer-ten, sondern ihn nur zu diesem Zwecke aus374ben. Dies schlie337t eine 334berwei-sung des Stammrechts selbst zur Einziehung oder an Zahlungs Statt nach 247 857 Abs. 1, 247 835 Abs. 1 ZPO ebenso aus wie eine anderweitige Verwertung durch Versteigerung oder freien Verkauf. Die - hier vom Vollstreckungsgericht im Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss angeordnete - 334berweisung der Aus374bungsbefugnis ist dagegen von 247 857 Abs. 1, 247 835 Abs. 1 Fall 1 ZPO ge-deckt (vgl. BGHZ aaO S. 136f; St366ber, Forderungspf344ndung aaO Rn. 1710, 1712a; Rossak aaO S. 385; Brox/Walker, aaO Rn. 765). Ist der Beklagte zu 1 trotz der Pf344ndung und 334berweisung Inhaber des Stammrechts geblieben, scheidet eine unmittelbare Anwendung des 247 1065 BGB, der Abwehranspr374che des Nie337brauchers und nicht Anspr374che gegen den Nie337braucher regelt, aus. b) Auch eine entsprechende Anwendung von 247 1065 BGB kommt hier nicht in Betracht. 12 aa) Das Oberlandesgericht D374sseldorf (Rpfleger 1997, 315) hat in einem vergleichbaren Fall entschieden, ein Herausgabeanspruch bestehe nur im Ver-h344ltnis des Pf344ndungsgl344ubigers zum Grundst374ckseigent374mer. Gegen374ber dem Vollstreckungsschuldner, der das vom Nie337brauch erfasste Haus selbst be-wohne, k366nne der Pf344ndungsgl344ubiger die Herausgabe des Nie337brauchsge-genstands nicht verlangen. Als Verwertungsm366glichkeit verbleibe in diesem Fall 13 - 7 - nur die Anordnung der Verwaltung durch das Vollstreckungsgericht nach 247 857 Abs. 4 Satz 2 ZPO. bb) Dieser Auffassung ist das Schrifttum 374berwiegend beigetreten (vgl. M374nchKomm-ZPO/Smid, 2. Aufl. 247 857 Rn. 17; Musielak/Becker, aaO 247 857 Rn. 14; Thomas/Putzo, ZPO 27. Aufl. 247 857 Rn. 12; Wieczorek/Sch374tze/L374ke, ZPO 3. Aufl. 247 857 Rn. 75; Rossak aaO, S. 385; M374nchKomm-BGB/Pohlmann, aaO 247 1059 Rn. 25; wohl auch Kemper in Hk-ZPO, 247 857 Rn. 16; St366ber, For-derungspf344ndung aaO Rn. 1712; Z366ller/St366ber, ZPO 25. Aufl. 247 857 Rn. 13; Brox/Walker, aaO Rn. 765; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorl344ufiger Rechtsschutz 3. Aufl. 247 857 ZPO Rn. 25). Ihr ist zuzustimmen. 14 (1) Das Berufungsgericht hat gemeint, aus der systematischen Stellung des 247 857 ZPO unter den Vorschriften der Mobiliarzwangsvollstreckung folge, dass eine Verwaltung nach 247 857 Abs. 4 ZPO nicht die ausschlie337liche Verwer-tungsart eines gepf344ndeten Nie337brauchs darstellen k366nne. Nur bei Gegenst344n-den, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Verm366gen (247247 864ff ZPO) unterl344gen, sei der Gl344ubiger - abgesehen von der Eintragung einer Zwangshypothek - auf die Verwertung durch Zwangsverwaltung und Zwangs-versteigerung beschr344nkt. Die Anordnung der Zwangsverwaltung habe der Ge-setzgeber beim Nie337brauch nur fakultativ vorgesehen, weil in manchen F344llen eine anderweitige Verwertung des gepf344ndeten Rechts durch den Gl344ubiger problematisch sein k366nne. 15 Diese Erw344gungen vernachl344ssigen, dass die Pf344ndung unver344u337erli-cher Rechte nur eine eingeschr344nkte Wirkung in dem Sinne entfaltet, dass der Pf344ndungspfandgl344ubiger das unver344u337erliche Recht nicht zum Zwecke seiner Befriedigung verwerten, sondern es zu diesem Zwecke nur aus374ben darf. Dies 16 - 8 - konkretisiert 247 857 Abs. 4 ZPO insbesondere f374r den Fall der Eigennutzung durch die Anordnung einer Verwaltung (vgl. BGHZ aaO S. 137). Nach dieser Vorschrift kann das Vollstreckungsgericht - wie schon dargelegt worden ist - im Rahmen der Zwangsvollstreckung in ein Nutzungsrecht besondere Anordnun-gen erlassen, die an die Vorschriften der 247247 146ff ZVG anzulehnen sind. Diese beinhalten zweckm344337igerweise den Vorschriften der 247 150 Abs. 2, 247 152 Abs. 1, 247247 154f ZVG entsprechende Regelungen. Hierzu geh366rt die Erm344chti-gung des Verwalters, sich den Besitz des mit dem Nie337brauch belasteten Grundst374cks zu verschaffen, sowie die Anordnung an diesen, die Grundst374cks-nutzungen in Geld umzusetzen und den nicht f374r die Verwaltung ben366tigten Er-l366s an den Gl344ubiger bis zur Befriedigung seines Anspruchs abzuliefern (vgl. St366ber, Forderungspf344ndung aaO Rn. 1709 mit Muster; Brox/Walker, aaO Rn. 765). Der eine solche Erm344chtigung des Verwalters zur Besitzverschaffung enthaltende Beschluss ist - ebenso wie der R344umungsbeschluss nach 247 149 Abs. 2 ZVG - Vollstreckungstitel gem344337 247 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, der notfalls mit Hilfe des Gerichtsvollziehers durchsetzbar ist (vgl. St366ber, Forderungspf344ndung aaO Rn. 1712a; Depr351/Mayer, Praxis der Zwangsverwaltung 2. Aufl. Rn. 832f; Schuschke/Walker, aaO 247 857 ZPO Rn. 9; Rossak aaO Rn. 346; LG L374beck aaO; f374r 247 149 Abs. 2 ZVG auch St366ber, ZVG 18. Aufl. 247 149 Anm. 3.8). Ein Schuldner, der das mit dem Nie337brauch belastete Grundst374ck selbst bewohnt, kann sich gegen eine derartige Verwaltungsanordnung auch nicht unter Beru-fung auf ein Wohnrecht entsprechend 247 149 Abs. 1 ZVG wehren. Diese Vor-schrift, die in der Zwangsverwaltung einen Fall der Unterhaltsgew344hrung aus Billigkeitsgr374nden darstellt, wirkt allein zugunsten des Schuldners als Eigent374-mer (vgl. BGHZ 130, 314, 318f zum Wohnungsrecht gem344337 247 1093 BGB). Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist diese Rechtsprechung auf den Nie337brauch zu 374bertragen. Die Kl344gerin hat nicht vorgetragen, dass dieser Weg im Streitfall - 9 - nicht gangbar ist oder ihrem Interesse nicht hinreichend gerecht wird, den wirt-schaftlichen Wert des Nie337brauchs zur Schuldtilgung einzusetzen. (2) W344re es dem Pf344ndungspfandgl344ubiger gestattet, als Ausfluss der Nutzungsm366glichkeit den Besitz durch R344umung unbefristet auf sich 374berzulei-ten, f374hrte dies zu einer dem Zweck der Zwangsvollstreckung widersprechen-den 334berkompensation. Die Zwangsvollstreckung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gl344ubigers und zur Deckung der Kosten des Verfahrens erforderlich ist (247 803 Abs. 1 Satz 2, 247 818 ZPO, 247 161 Abs. 2 ZVG). Der Nie337braucher kann insoweit nicht auf den Weg der Vollstreckungs-gegenklage nach 247 767 ZPO verwiesen werden, um den Erf374llungseinwand gel-tend zu machen. 17 Auf der Grundlage der Auffassung des Berufungsgerichts gew344hrleistet dieser Rechtsbehelf keinen effektiven Rechtsschutz, weil der Nie337braucher mit der Klage nur erreichen kann, die Zwangsvollstreckung aus dem Titel f374r unzu-l344ssig zu erkl344ren (vgl. Musielak/Lackmann, aaO 247 767 Rn. 9; Z366ller/Herget, aaO 247 767 Rn. 1f), ohne jedoch den Besitz des Nie337brauchsgegenstandes zu-r374ckzuerlangen. Mit der rechtsgestaltenden Entziehung der Vollstreckbarkeit ist f374r ihn somit noch nichts gewonnen. Anders verh344lt es sich bei angeordneter Verwaltung. Ist die titulierte Forderung getilgt, hat der Verwalter die Verwaltung zu beenden (vgl. St366ber, Forderungspf344ndung aaO Rn. 1709). Er hat Rechnung zu legen und dem Schuldner dessen Besitz wieder einzur344umen. Besteht 374ber die Erf374llung der titulierten Forderung Streit und legt der Nie337braucher, der den Weg der Vollstreckungsgegenklage erfolgreich beschritten hat, die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vor, aus der sich ergibt, dass die Zwangs-vollstreckung f374r unzul344ssig erkl344rt ist, hat das Vollstreckungsgericht die Zwangsvollstreckung nach 247 775 Nr. 1 ZPO einzustellen und zugleich nach 18 - 10 - 247 776 Satz 1 ZPO die bereits getroffenen Vollstreckungsma337regeln aufzuhe-ben. Mit dem Vollzug des stattgebenden Urteils erlangt der Nie337braucher so-nach seine alte Rechtsstellung selbst dann wieder, wenn die Verwaltungsan-ordnung mit Regelungen nach 247 150 Abs. 2, 247 152 Abs. 1 ZVG verbunden war. c) Da die Klage gegen den Beklagten zu 1 schon aus den vorstehenden Erw344gungen erfolglos bleibt, braucht der Senat nicht dazu Stellung nehmen, ob die - deklaratorische - Eintragung der Pf344ndung in das Grundbuch eine Vermu-tung f374r das Pf344ndungspfandrecht am Nie337brauch begr374ndet oder ob der Pfandrechtsgl344ubiger, der seine Rechte aus der Pf344ndung herleitet, die Zustel-lung des Pf344ndungsbeschlusses an den Drittschuldner als Wirksamkeitsvoraus-setzung der Pf344ndung (vgl. 247 857 Abs. 1, 247 829 Abs. 3 ZPO) nachweisen muss. 19 3. Gegen374ber der Beklagten zu 2 bleibt die R344umungsklage ebenfalls ohne Erfolg. K366nnte der Pf344ndungspfandgl344ubiger die Herausgabe von einem Dritten verlangen, der aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung mit dem Nie337braucher im Besitz oder Mitbesitz des Nie337brauchsgegenstandes ist, tr344te die Gefahr der 334berkompensation des Gl344ubigers in gleicher Weise wie im 20 - 11 - Verh344ltnis zum Nie337braucher auf. Mangels geeigneter Verwaltungsanordnun-gen w344re auch dann offen, wann der Gl344ubiger befriedigt w344re und welche Rechtsschutzm366glichkeiten der Vollstreckungsschuldner und der Dritte nach Eintritt der Befriedigung h344tten. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 07.01.2004 - 20 O 33/03 - OLG K366ln, Entscheidung vom 24.06.2004 - 12 U 9/04 -
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