BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 131/04 Verk374ndet am: 31. Januar 2007 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 273, 1476 Abs. 2, 1477 Abs. 2 a) 334bernimmt ein Ehegatte eine in die G374tergemeinschaft eingebrachte Sache, ist der zu leistende Wertersatz mit der 334bernahme f344llig, kann aber wegen der vorrangigen Verrechnung mit seinem Anteil an dem Auseinanderset-zungsguthaben erst nach endg374ltiger Auseinandersetzung der G374tergemein-schaft als Zahlungsanspruch geltend gemacht werden. b) Ist noch nicht absehbar, ob der Wert des restlichen Auseinandersetzungs-guthabens den Wert der 374bernommenen Sache erreicht, kann der andere Ehegatte im Rahmen eines Zur374ckbehaltungsrechts Sicherheitsleistung bis zur H366he des h344lftigen Wertes der 374bernommenen Sache verlangen. BGH, Urteil vom 31. Januar 2007 - XII ZR 131/04 - OLG Zweibr374cken AG Kaiserslautern - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 31. Januar 2007 durch die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wa-genitz, Dr. Ahlt und Dose f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Pf344lzischen Oberlandesgerichts Zweibr374cken als Familiensenat vom 15. Juni 2004 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin begehrt die 334bernahme eines von ihr in die G374tergemein-schaft mit dem Beklagten eingebrachten Grundst374cks. 1 Die Parteien hatten am 28. Juli 1961 die Ehe geschlossen, lebten seit Oktober 1989 getrennt und wurden mit Urteil vom 21. M344rz 1997 (inzwischen rechtskr344ftig) geschieden. W344hrend der Ehe 374bertrugen die Eltern der Kl344gerin ihr mit notariellem Vertrag vom 6. Oktober 1964 das streitbefangene Grund-st374ck unter Anrechnung auf ein k374nftiges Erb- und Pflichtteilsrecht. In der Fol-gezeit wurde das Grundst374ck bebaut; seit der Trennung der Parteien leben die Kl344gerin und der gemeinsame Sohn der Parteien in dem Haus. 2 Mit notariellem Ehe- und Erbvertrag vom 21. Mai 1965 vereinbarten die Parteien f374r die weitere Dauer ihrer Ehe G374tergemeinschaft, in die auch das 3 - 3 - streitgegenst344ndliche Grundst374ck als Gesamtgut eingebracht wurde. Die G374-tergemeinschaft ist noch nicht auseinandergesetzt; Gesamtgutsverbindlichkei-ten bestehen nicht mehr. Die Kl344gerin begehrt vor der endg374ltigen Auseinan-dersetzung der G374tergemeinschaft 334bernahme des von ihr eingebrachten Grundst374cks. 4 Das Amtsgericht hat den Beklagten zu der beantragten Auflassung des Gesamthandseigentums verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil abge344ndert und der Klage lediglich Zug um Zug gegen Sicherheitsleistung in H366he von 79.000 200 stattgegeben. Dagegen wendet sich die Kl344gerin mit ihrer - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Revision. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist nicht begr374ndet. 5 I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung in OLGR Zweibr374cken 2004, 630 ver366ffentlicht ist, ist die Kl344gerin berechtigt, das von ihr in das Gesamtgut eingebrachte Grundst374ck auch schon vor der endg374ltigen Auseinandersetzung zu 374bernehmen, weil Gesamtgutsverbindlichkeiten nicht bestehen und der Grundbesitz deswegen nicht in Geld umgesetzt werden muss, um diese zu berichtigen (247 1475 Abs. 3 BGB). Da ein in die G374terge-meinschaft eingebrachter Gegenstand aber nur gegen Ersatz seines Wertes 6 - 4 - 374bernommen werden k366nne, stehe dem anderen Ehegatten insoweit ein Zu-r374ckbehaltungsrecht nach 247 273 Abs. 1 BGB zu. Dem stehe nicht entgegen, dass das Gesetz f374r den 374bernehmenden Ehegatten - von Zahlungen zur De-ckung der Gesamtgutsverbindlichkeiten abgesehen - auch f374r den Fall der vor-zeitigen Aus374bung des 334bernahmerechts keine Zahlungspflicht an das Ge-samtgut vorsehe und er den Wertersatz durch Anrechnung auf den ihm zuste-henden 334berschussanteil leisten d374rfe. Die Aus374bung des Zur374ckbehaltungs-rechts f374hre nach 247 274 Abs. 1 BGB zu einer Verurteilung zur Herausgabe des eingebrachten Gegenstandes Zug um Zug gegen Anrechnung bzw. Verrech-nung des Wertersatzes auf den 334berschussanteil des anderen Ehegatten bzw. - soweit ein 334berschuss nicht bestehe - auf Leistung an ihn. Weil der Wert des Gesamtguts und somit der Umfang eines zu verteilen-den 334berschusses hier noch nicht abschlie337end gekl344rt sei, sei allerdings offen, ob und in welchem Umfang die Kl344gerin den zu leistenden Wertersatz durch Anrechnung auf ihren Anteil am 334berschuss des Gesamtguts leisten k366nne, oder ob sie dem Beklagten zur Zahlung verpflichtet bleibe. Deswegen verbleibe es bei der durch den 374bernehmenden Ehegatten zu erbringenden Sicherheits-leistung nach 247 273 Abs. 3 BGB. Die Zahlung des vollen oder auch nur h344lftigen Wertersatzes in das Gesamtgut f374r einen 374bernommenen Gegenstand wider-spreche zwar der gesetzlichen Regelung des 247 1476 Abs. 2 BGB und den die-ser Regelung zugrunde liegenden berechtigten Interessen des 374bernehmenden Ehegatten. Angesichts des bislang nicht gekl344rten Anspruchs beider Ehegatten auf Verteilung des 334berschusses des Gesamtguts k366nne aber nicht ausge-schlossen werden, dass die Kl344gerin dem Beklagten in H366he des h344lftigen Wer-tes des von ihr herausverlangten Grundst374cks unmittelbar verpflichtet bleibe (247 1476 Abs. 2 Satz 2 BGB). Allerdings verbiete sich eine Verurteilung der Kl344-gerin Zug um Zug gegen Zahlung von Wertersatz an den Beklagten, weil der 7 - 5 - durch eine m366gliche Verrechnung mit dem 334berschussanteil nicht gedeckte Teil des Wertersatzes ebenfalls nicht feststehe. 8 Da Gesamtgutsverbindlichkeiten unstreitig nicht mehr zu berichtigen sei-en, ergebe sich selbst in dem f374r die Kl344gerin ung374nstigsten Fall, n344mlich wenn kein 334berschuss des Gesamtguts verbleibe und sie dem Beklagten deswegen direkt verpflichtet sei, nur ein zu leistender Wertersatz in H366he der H344lfte des 374bernommenen Grundst374cks. In diesem Umfang k366nne der Beklagte Sicher-heitsleistung verlangen. Der Zug um Zug zu leistenden Sicherheit stehe auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Dabei k366nne dahinstehen, ob der Beklagte bislang an der Auseinandersetzung des Gesamtgutes aktiv mitgewirkt habe. Die Kl344gerin sei jedenfalls nicht gehindert, die Auseinandersetzung mittels ihrer Rechte auf Auskunft und Mitwirkung prozessual durchzusetzen. 9 Diese Erw344gungen halten den Angriffen der Revision stand. 10 II. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Kl344gerin nur Zug um Zug gegen Sicherheitsleistung in H366he des h344lftigen Wertes berechtigt ist, das von ihr in das Gesamtgut eingebrachte Grundst374ck zu 374bernehmen. 11 1. Zu Recht - und von der Revision als ihr g374nstig auch nicht angegrif-fen - haben die Vorinstanzen der Kl344gerin die vorzeitige 334bernahme des von ihr eingebrachten Grundst374cks gestattet. 12 - 6 - a) Mit der rechtskr344ftigen Ehescheidung ist die vereinbarte G374tergemein-schaft beendet; die Parteien haben sich jedoch noch 374ber das Gesamtgut aus-einanderzusetzen (247 1471 BGB). Das geschieht gem344337 247 1474 BGB nach den 247247 1475 bis 1481 BGB und den insoweit inhaltsgleichen Regelungen des Ehe-vertrages. Danach haben die Parteien zun344chst die Gesamtgutsverbindlichkei-ten zu berichtigen, bevor sie sich 374ber die Art und Weise der Verteilung des 334berschusses auseinandersetzen k366nnen (vgl. insoweit Senatsurteil vom 10. Juli 1985 - IVb ZR 37/84 - FamRZ 1986, 40, 41). Zur Art und Weise der Ver-teilung des 334berschusses geh366rt auch die Aus374bung des 334bernahmerechts an einem eingebrachten Gegenstand. Auch dem muss somit nach 247 1475 Abs. 3 BGB grunds344tzlich die Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten voraus-gehen (Schr366der/Bergschneider/Kl374ber Familienverm366gensrecht Rdn. 4.796). Nach dem Schutzzweck des 247 1475 Abs. 3 BGB kommt eine 334bernahme des eingebrachten Gegenstandes vor Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkei-ten aber ausnahmsweise schon dann in Betracht, wenn abzusehen ist, dass der Gegenstand nicht in Geld umgesetzt werden muss, um Gesamtgutsverbindlich-keiten berichtigen zu k366nnen (Senatsurteil vom 18. Juni 1986 - IVb ZR 56/85 - FamRZ 1986, 883). 13 b) An dieser Rechtslage 344ndert sich auch dann nichts, wenn ein Ehegat-te sein 334bernahmerecht an einem bestimmten Gegenstand des Gesamtguts vor der endg374ltigen Teilung des 334berschusses geltend macht (Senatsurteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 18/87 - FamRZ 1988, 926, 927; Erman/Heckelmann BGB 11. Aufl. 247 1476 Rdn. 2). 14 Nach dem Gesetz f374hrt die Aus374bung des 334bernahmerechts - anders als der Verkauf eines zum Gesamtgut geh366renden Gegenstandes an einen Dritten gem344337 247 1473 Abs. 1 BGB - nicht zu einem rechtsgesch344ftlich begr374ndeten gegenseitigen Vertrag zwischen dem 334bernehmer und dem Gesamtgut, aus 15 - 7 - dem sich ein Zahlungsanspruch des Gesamtguts gegen den 334bernehmer in H366he des Wertes des 374bernommenen Gegenstandes herleiten lie337e (Senatsur-teil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 18/87 - FamRZ 1988, 926 f.). Was der 374berneh-mende Ehegatte als Wert des 374bernommenen Gegenstandes zum Gesamtgut zu ersetzen hat (247 1477 Abs. 2 BGB), muss er deswegen auch bei vorzeitiger Aus374bung des 334bernahmerechts nach 247 1476 Abs. 2 Satz 1 BGB regelm344337ig nicht in Geld zahlen, sondern kann es sich auf seinen 334berschussanteil an-rechnen lassen. F374r die Berechnung des 334berschusses tritt dann lediglich rechnerisch anstelle des 374bernommenen Gegenstandes dessen Wert, der schlie337lich von dem diesem Ehegatten zustehenden 334berschussanteil - als schon erhalten - abzusetzen ist. Nur wenn der Wert des 374bernommenen Gegenstandes den Wert des 374b-rigen 334berschusses 374bersteigt, reicht der diesem Ehegatten zustehende 334ber-schussanteil nicht aus, um den Anspruch auf Wertersatz durch Anrechnung zu tilgen. Dann bleibt der 374bernehmende Ehegatte dem anderen Ehegatten bei der endg374ltigen Auseinandersetzung unmittelbar zum Wertersatz verpflichtet (247 1476 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dieser direkte Ersatzanspruch des anderen Ehe-gatten kann sich allerdings h366chstens auf die H344lfte des Wertes des 374bernom-menen Gegenstandes belaufen, wenn nach Berichtigung der Gesamtgutsver-bindlichkeiten kein 334berschuss verbleibt, der zwischen den Ehegatten geteilt werden kann. 16 2. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Revision hat das Berufungs-gericht den Beklagten zu Recht nur gegen Sicherheitsleistung verurteilt. Die Annahme eines Zur374ckbehaltungsrechts widerspricht insbesondere nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften 374ber die Auseinandersetzung des Gesamtguts. 17 - 8 - a) Allerdings will das Gesetz mit der Gew344hrung des 334bernahmerechts verhindern, dass - entsprechend den nach 247 1477 Abs. 1 BGB anwendbaren Regeln der 247247 752 f. BGB - Verm366gensgegenst344nde geteilt oder ver344u337ert werden, an deren ungeteiltem Bestand in seiner Hand ein Ehegatte ein schutz-w374rdiges Interesse hat. Die 334bernahme solcher Gegenst344nde, die das Gesetz durch die Verrechnungsregelung des 247 1476 Abs. 2 Satz 1 BGB erleichtern will, w374rde dem berechtigten Ehegatten aber erschwert, wenn nicht sogar wirtschaft-lich unm366glich gemacht, wenn er daf374r - zun344chst - vollen Wertersatz in das Gesamtgut zu leisten h344tte und gegebenenfalls zu diesem Zweck Kredit auf-nehmen m374sste (Senatsurteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 18/87 - FamRZ 1988, 926, 927). 18 Andererseits sieht das Gesetz in 247 1476 Abs. 2 Satz 2 BGB einen direk-ten Ersatzanspruch des anderen Ehegatten vor, soweit der den Gegenstand 374bernehmende Ehegatte den Wertersatz nicht durch Anrechnung auf seinen 334berschussanteil leisten kann. Soweit der Wert des 374bernommenen Gegen-standes also den Wert des 374brigen Gesamtguts nach Berichtigung der Ge-samtgutsverbindlichkeiten 374bersteigt, verbleibt es - in H366he der h344lftigen Diffe-renz - bei einem unmittelbaren Anspruch auf Wertersatz gegen den 374berneh-menden Ehegatten. Die Sicherung des Anspruchs, der unmittelbar aus der 334-bernahme des Gegenstandes durch einen Ehegatten folgt, liegt im berechtigten Interesse des anderen Ehegatten. Das gilt insbesondere dann, wenn der 374ber-nehmende Ehegatte - wie hier - nach seinen sonstigen Einkommens- und Ver-m366gensverh344ltnissen nicht in der Lage ist, einen bei der endg374ltigen Auseinan-dersetzung eventuell zu leistenden Wertersatz anderweit auszugleichen. 19 Wenn ein Ehegatte einen von ihm eingebrachten Gegenstand erst bei der endg374ltigen 334berschussverteilung 374bernimmt, ist die Art und Weise des unmittelbar an den anderen Ehegatten zu zahlenden Ersatzes (247 1476 Abs. 2 20 - 9 - Satz 2 BGB) ebenso wie die Anrechnung auf den 334berschussanteil nach 247 1476 Abs. 2 Satz 1 BGB unproblematisch (vgl. BGHZ 84, 333, 336 f.). Sol-ches ist hingegen nicht m366glich, wenn die Auseinandersetzung des Gesamtguts noch nicht abgeschlossen und deswegen die H366he des 334berschusses und da-mit auch die H366he des 334berschussanteils des 374bernehmenden Ehegatten noch nicht abschlie337end gekl344rt ist. In solchen F344llen steht dem 334bernahmerecht des einen Ehegatten ein legitimes Sicherungsinteresse des anderen in dem Umfang gegen374ber, der nicht durch Verrechnung mit dem 334berschussanteil ausgegli-chen werden kann. Das ist stets der h344lftige Wert der 374bernommenen Sache, wenn nicht sicher feststeht, dass und in welchem Umfang eine Anrechnung auf den Anteil am sonstigen 334berschuss in Betracht kommt oder eine Aufrechnung mit einem Anspruch aus 247 1478 Abs. 1 BGB m366glich ist (vgl. M374nchKomm-BGB/Kanzleiter 4. Aufl. 247 1477 Rdn. 10). b) In diesem Umfang ist das Berufungsgericht hier zu Recht davon aus-gegangen, dass dem Beklagten grunds344tzlich ein Zur374ckbehaltungsrecht zu-steht. Die Verpflichtung des 374bernehmenden Ehegatten zum Wertersatz nach 247 1476 Abs. 2 Satz 2 BGB entstammt der vereinbarten G374tergemeinschaft und somit demselben rechtlichen Verh344ltnis wie das 334bernahmerecht dieses Ehe-gatten. 21 Entgegen der Auffassung der Revision ist dieser Ersatzanspruch des an-deren Ehegatten schon mit der Aus374bung des 334bernahmerechts f344llig. Nach 247 1477 Abs. 2 BGB kann ein Ehegatte die eingebrachten Sachen nur gegen Ersatz des Wertes 374bernehmen, weil der 334berschussanteil aus dem Gesamtgut trotz vorzeitiger Aus374bung des 334bernahmerechts im Umfang unver344ndert blei-ben muss (so auch Schr366der/Bergschneider/Kl374ber aaO Rdn. 4.725). Entspre-chend sieht 247 1476 Abs. 2 BGB ausdr374cklich vor, dass der 374bernehmende E-hegatte dem anderen - soweit eine (sp344tere) Verrechnung mit seinem 334ber- 22 - 10 - schussanteil aus der Auseinandersetzung des Gesamtguts nicht in Betracht kommt - pers366nlich zum Ersatz des Wertes nach 247 1477 Abs. 2 BGB verpflich-tet "bleibt". Das Gesetz schlie337t eine unmittelbare Zahlungspflicht bei - vorzeitiger - 334bernahme eingebrachter Sachen somit nicht durch eine sp344tere F344lligkeit des Wertersatzes, sondern allein durch die besondere Verrechnungs-klausel in 247 1476 Abs. 2 BGB aus. Dem entspricht es auch, dass sich der im Falle einer vorzeitigen 334bernahme zu ersetzende Wert nach dem Zeitpunkt der 334bernahme, bei Grundst374cken also nach dem Zeitpunkt der Eintragung in das Grundbuch bemisst (Senatsurteile vom 10. Juli 1985 - IVb ZR 37/84 - FamRZ 1986, 40, 41 f. und vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 62/82 - FamRZ 1984, 254, 256). Obwohl der Anspruch auf Wertersatz schon mit Aus374bung des 334ber-nahmerechts f344llig wird, ordnet 247 1476 Abs. 2 BGB eine vorrangige Verrech-nung mit dem anteiligen Anspruch aus dem Gesamtgut an. Bis zur endg374ltigen Auseinandersetzung steht die vorrangige Verrechnung also der Durchsetzung eines unmittelbaren Zahlungsanspruches entgegen. Entsprechend geht auch die einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass der andere Ehegatte gegen374ber dem R374cknahmeverlangen ein Zur374ckbehaltungs-recht aus374ben kann, wenn der mit einer 334bernahme verbundene Wertersatz nicht vollst344ndig durch Verrechnung mit dem anteiligen 334berschuss aus dem Gesamtgut geleistet werden kann (Schr366der/Bergschneider/Kl374ber aaO Rdn. 4.738 und 4.797 f.; Gernhuber/Coester-Waltjen Familienrecht 5. Aufl. 247 38 Rdn. 158 i.V.m. Fn. 222; Hau337leiter/Schulz Verm366gensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 4. Aufl. Kap. 2 Rdn. 95; Staudinger/Thiele BGB [2000] 247 1477 Rdn. 18; Palandt/Bruderm374ller BGB 66. Aufl. 247 1477 Rdn. 5; B366rger/En-gelsing Eheliches G374terrecht 2. Aufl. Rdn. 1035; Erman/Heckelmann BGB 11. Aufl. 247 1477 Rdn. 2; OLG M374nchen FamRZ 1996, 170). Da sich der Beklagte auch auf das Zur374ckbehaltungsrecht berufen hat, war die Verurteilung zur Auflassung nach den 247247 273 Abs. 1, 274 Abs. 1 BGB 23 - 11 - nur Zug um Zug gegen Empfang "der ihm geb374hrenden Leistung" m366glich. Dem Beklagten geb374hrt zurzeit aber kein Wertersatz, sondern lediglich eine Sicher-heit f374r einen ggf. sp344ter durchsetzbaren Zahlungsanspruch. Denn gegenw344rtig steht - wie ausgef374hrt - noch nicht fest, ob und in welchem Umfang die Kl344gerin nach Verrechnung mit ihrem Anspruch aus dem Gesamtgut (247 1476 Abs. 2 Satz 1 BGB) Wertersatz zu leisten hat. Dann kann sich die von der Kl344gerin Zug um Zug zu erbringende Leistung auch nur auf eine entsprechende Sicher-heit erstrecken (vgl. BGHZ 91, 73, 81 f.). Diese Sicherheit kann die Kl344gerin hier nicht im Wege einer Aufrechnung mit einem eigenen Anspruch aus 247 1478 Abs. 1 BGB erbringen. Deswegen kommt als Zug um Zug zu leistende Sicher-heit nach 247 232 Abs. 1 BGB - wie urspr374nglich von der Kl344gerin mit Schriftsatz vom 25. Mai 2004 zur Abwendung eines weiter gehenden Zur374ckbehaltungs-rechts angek374ndigt - insbesondere eine H366chstbetragssicherungshypothek in Betracht. Diese erm366glicht es der Kl344gerin, den eingebrachten Gegenstand vorzeitig zu 374bernehmen, ohne daran durch die bis zur endg374ltigen Auseinandersetzung hinausgeschobene Zahlungspflicht gehindert zu sein. Ein R374ckgriff auf die H366chstbetragshypothek kommt deswegen erst dann in Be-tracht, wenn die Anspr374che des anderen Ehegatten nicht bereits im Rahmen der Teilung des 334berschusses ber374cksichtigt werden k366nnen. Umgekehrt w344re es aber unbillig, einem Ehegatten die 334bernahme eines werthaltigen Gegenstandes zuzubilligen, ohne dem anderen eine Sicherheit f374r den schon f344lligen und wegen der vorrangigen Verrechnung lediglich noch nicht durchsetzbaren Anspruch auf Wertersatz einzur344umen. c) Ebenfalls zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Aus374bung des Zur374ckbehaltungsrechts durch den Beklagten hier nicht ge-gen Treu und Glauben verst366337t. Denn die Kl344gerin ist durch die Zug-um-Zug-Verurteilung nicht unangemessen beschwert, weil sie das Eigentum an dem eingebrachten Grundst374ck gegen Eintragung einer H366chstbetragssicherungs- 24 - 12 - hypothek erlangen kann. Ergibt sich im Rahmen der Auseinandersetzung des Gesamtguts ein h366herer 334berschuss, kann sie den geschuldeten Wertersatz durch Verrechnung mit ihrem Anteil am 334berschuss erf374llen (247 1476 Abs. 2 Satz 1 BGB). 334bersteigt der Wert des 374bernommenen Grundst374cks hingegen ihren Anteil an dem Gesamtgut, muss sie hinnehmen, dass eine 334bernahme des Grundst374cks nur gegen anteilige Erstattung des Werts in Betracht kommt. Soweit die Kl344gerin im Hinblick auf die noch nicht abgeschlossene Aus-einandersetzung des Gesamtguts eine dauerhafte Belastung bef374rchtet, steht es ihr frei, selbst die endg374ltige Auseinandersetzung gerichtlich durchzusetzen. 25 3. Soweit das Berufungsgericht die H366he der Zug um Zug zu erbringen-den Sicherheitsleistung mit 79.000 200 bemessen hat, wird dies von der Revision nicht angegriffen und l344sst Rechtsfehler nicht erkennen. 26 Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Dose Vorinstanzen: AG Kaiserslautern, Entscheidung vom 23.12.2003 - 1 F 1247/01 - OLG Zweibr374cken, Entscheidung vom 15.06.2004 - 5 UF 20/04 -
Full & Egal Universal Law Academy