BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 131/05 vom 6. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann am 6. Juli 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Juni 2005 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Streitwert f374r das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 35.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). Das rechtliche Geh366r des Kl344gers ist nicht verletzt. Eine Wiederer366ffnung der m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (247 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) war jedenfalls deshalb nicht geboten, weil der Kl344ger die tats344chlichen Voraussetzungen einer Zahlungsunf344higkeit (247 17 InsO) der Schuldnerin im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen auch in den nicht nachgelassenen Schrifts344tzen vom 23. Mai 2005 und vom 3. Juni 2005 nicht schl374ssig dargetan hatte. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Fischer Ganter Raebel Cierniak Lohmann - 3 - Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 22.09.2004 - 16 O 19/04 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 10.06.2005 - 10 U 1247/04 -
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