BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 131/07 Verk374ndet am: 26. November 2008 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 1572, 1573, 1578 b a) Zur Abgrenzung von Krankheitsunterhalt nach 247 1572 BGB und Aufsto-ckungsunterhalt nach 247 1573 Abs. 2 BGB (im Anschluss an das Senatsurteil vom 27. Januar 1993 - XII ZR 206/91 - FamRZ 1993, 789). b) Zur Befristung des Krankheitsunterhalts gem344337 247 1578 b Abs. 2 BGB. BGH, Urteil vom 26. November 2008 - XII ZR 131/07 - OLG Oldenburg AG Oldenburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 26. November 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Rich-ter Sprick, die Richterin Weber-Monecke sowie die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats - 2. Senat f374r Fa-miliensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. August 2007 wird verworfen, soweit die Berufung des Antragsgegners wegen einer h366heren Unterhaltsforderung als 285 200 monatlich f374r die Zeit von drei Jahren ab Rechtskraft der Scheidung zur374ckge-wiesen worden ist. Im 334brigen wird die Revision zur374ckgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten um nachehelichen Unterhalt und dessen Befristung. 1 Die Parteien heirateten am 23. Juni 1994. F374r den Antragsgegner war es die zweite Ehe. Die Antragstellerin war seinerzeit 36 Jahre alt, der Antragsgeg- 2 - 3 - ner 47 Jahre. Nach der Eheschlie337ung f374hrten sie zun344chst noch getrennte Haushalte. Bis zur Trennung im Mai 2003 lebten sie f374nf Jahre zusammen. Kin-der sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Die Antragstellerin ist Versiche-rungskauffrau. Der Antragsgegner ist gelernter Klempner und Installateur. Er arbeitete zuletzt als Maschinenf374hrer. Seit 1998 ist er krankheitsbedingt nicht mehr erwerbst344tig und bezieht neben der gesetzlichen Rente wegen Erwerbs-minderung eine Betriebsrente. Er begehrt von der Antragstellerin nachehelichen Unterhalt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien durch Ver-bundurteil geschieden. Es hat die Antragstellerin - 374berwiegend entsprechend ihrem Anerkenntnis - zur Zahlung von 235 200 Geschiedenenunterhalt verurteilt und den Unterhalt auf drei Jahre ab Rechtskraft der Ehescheidung befristet. Des weiteren hat es im Versorgungsausgleich Rentenanwartschaften der An-tragstellerin auf den Antragsgegner 374bertragen und schlie337lich die Antragstelle-rin zu einem Zugewinnausgleich von 6.000 200 verurteilt. Auf die Berufung des Antragsgegners gegen die Entscheidung 374ber den Unterhalt hat das Beru-fungsgericht den Unterhalt auf monatlich 285 200 erh366ht, es allerdings bei der Be-fristung belassen. 3 Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision des Antragsgegners, der eine Erh366hung des Unterhalts und einen Wegfall der Befristung erstrebt. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision hat keinen Erfolg. I. 6 Das Berufungsgericht hat die zeitliche Begrenzung des Unterhalts auf 247 1573 Abs. 5 BGB a.F. gest374tzt und als Anspruchsgrundlage f374r den Geschie-denenunterhalt nicht 247 1572 BGB, sondern 247 1573 Abs. 2 BGB angesehen. Zwar werde in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass allein ein Anspruch nach 247 1572 BGB bestehe, wenn der Berechtigte krank-heitsbedingt vollst344ndig an einer Erwerbst344tigkeit gehindert sei. Aus der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs zur teilweisen Erwerbst344tigkeit beim Betreuungsunterhalt ergebe sich indessen, dass der Betreuungsunterhalt sei-nen Rechtsgrund darin finde, dass der Berechtigte durch die Betreuung teilwei-se an einer Erwerbst344tigkeit gehindert sei. Diese 334berlegung m374sse auch auf F344lle 374bertragen werden, in denen der Berechtigte vollst344ndig an einer Er-werbst344tigkeit gehindert sei. Denn es gebe gerade im Hinblick auf die Befris-tung keinen Grund, dem Unterhaltsanspruch eines Nichterwerbst344tigen den vollen Bestandsschutz der 247247 1570 bis 1572 BGB zu gew344hren, w344hrend der Unterhaltsanspruch eines Teilerwerbst344tigen diesen Bestandsschutz nur in dem Umfang erhalte, in dem er seinen Bedarf nach den ehelichen Lebensverh344ltnis-sen (offenbar gemeint: seinen Lebensbedarf aufgrund des ohne Erwerbshin-dernis erzielbaren Einkommens) nur deshalb nicht decken k366nne, weil er nicht mehr voll erwerbst344tig sein k366nne. Der Anspruch eines Nichterwerbst344tigen un-terliege im Gegensatz zu dem des teilweise Erwerbst344tigen nicht der Befristung nach 247 1573 Abs. 5 BGB (a.F.). - 5 - Auf den Anspruch aus 247 1572 BGB 374bertragen bedeute dies, dass der Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen seinen Rechtsgrund stets darin fin-de, dass der Unterhaltsberechtigte nicht erwerbst344tig sein k366nne und deshalb das nach seinen pers366nlichen Verh344ltnissen erzielbare Einkommen nicht erzie-le. Dar374ber hinaus gehender Unterhalt ergebe sich (allein) aus 247 1573 Abs. 2 BGB. Dem Antragsgegner w374rden mit seinen - aufgrund des Versorgungsaus-gleichs erh366hten - Rentenbez374gen 1.449 200 zur Verf374gung stehen, w344hrend auf-grund seines zuletzt erzielten Arbeitsverdienstes nach Abzug pauschaler Wer-bungskosten und eines Erwerbst344tigenbonus (1/7) nur 1.415 200 in die Unter-haltsberechnung einzustellen w344ren. Eine zwischenzeitliche Erh366hung des Ar-beitnehmereinkommens habe der Antragsgegner nicht dargelegt. 7 Der - vom Berufungsgericht rechnerisch n344her ermittelte - Aufstockungs-unterhalt sei unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfalls auf die Dauer von drei Jahren nach Rechtskraft der Ehescheidung zu befristen. Dabei hat das Berufungsgericht die Dauer der Ehe gew374rdigt ("weder lang noch un-gew366hnlich kurz") und die zun344chst noch getrennte Haushaltsf374hrung. Die Er-werbsunf344higkeit des Antragsgegners sei hingegen als ehebedingter Nachteil zu werten. Daf374r gen374ge es, dass die Erkrankung w344hrend der Ehe eingetreten und von beiden Ehegatten in der durch die Eheschlie337ung begr374ndeten "Schicksalsgemeinschaft" mitzutragen sei. Ein Nachteil im Hinblick auf die De-ckung des sich nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen ergebenden Unter-haltsbedarfs (auch hier offenbar gemeint: Lebensbedarf aufgrund des ohne Er-werbshindernis erzielbaren Einkommens) lasse sich aber nicht feststellen. Die Ehe habe nicht den Charakter gehabt, dass einer der Ehegatten den anderen auf Dauer habe versorgen sollen. Auch dass die Antragstellerin f374r mehrere Jahre Trennungsunterhalt gezahlt habe, sei zu ber374cksichtigen. 8 - 6 - II. 9 Die Revision ist unzul344ssig, soweit der Antragsgegner eine Erh366hung des vom Berufungsgericht bis zum Ablauf von drei Jahren nach Rechtskraft der Scheidung zugesprochenen Geschiedenenunterhalts begehrt. Denn insoweit hat das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen. 10 Das Berufungsgericht hat ausweislich des Urteilstenors die Revision zu der Frage zugelassen, aus welcher Anspruchsgrundlage sich der Anspruch des Antragsgegners ergibt, sowie zu der daran ankn374pfenden Frage der Befristung des nachehelichen Unterhalts. Die Zulassung der Revision kann allerdings nicht auf einzelne Rechtsfragen beschr344nkt werden, sondern nur auf abgrenzbare Teile des Streitgegenstandes. Aus der Zulassung ist aber hinreichend deutlich erkennbar, dass das Berufungsgericht die Revision nur im Hinblick auf die Be-fristung zulassen wollte und die Frage der Anspruchsgrundlage als notwendige Vorfrage miterw344hnt hat. Insoweit ist der mit der Klage geltend gemachte Un-terhalt in zeitlicher Hinsicht teilbar und eine entsprechend eingeschr344nkte Zu-lassung der Revision m366glich (Senatsurteile vom 25. Januar 1995 - XII ZR 195/93 - FamRZ 1995, 1405 und BGHZ 153, 358, 362 f. = FamRZ 2003, 590, 591 m. Anm. B374ttner). F374r die eingeschr344nkte Zulassung der Revision reicht es aus, dass der Anspruch teilbar ist. Es ist nicht erforderlich, dass ein (Wertungs-)Widerspruch zwischen der abschlie337enden Entscheidung 374ber den noch in der Revision an-h344ngigen Teil und der bereits rechtskr344ftigen Teilentscheidung auszuschlie337en ist. Denn die Zulassung der Revision kann in gleicher Weise beschr344nkt wer-den, wie der Revisionskl344ger selbst sein Rechtsmittel beschr344nken k366nnte (BGHZ 101, 276, 278; Senatsurteil vom 25. Januar 1995 - XII ZR 195/93 - 11 - 7 - FamRZ 1995, 1405). Eine Beschr344nkung der Revision auf den nach Ablauf der Befristung liegenden Zeitraum w344re wirksam. 12 Die Revision ist demnach nur zul344ssig, soweit der Antragsgegner weite-ren Unterhalt f374r die Zeit nach Ablauf von drei Jahren seit Rechtskraft der Scheidung geltend macht. III. Soweit die Revision zul344ssig ist, h344lt das Berufungsurteil einer rechtli-chen 334berpr374fung im Ergebnis stand. 13 1. Die Begr374ndung des Berufungsgerichts ist allerdings nicht frei von Rechtsfehlern. Die vom Berufungsgericht vorgenommene zeitliche Begrenzung (Befristung) des Unterhalts nach 247 1573 Abs. 5 BGB a.F. war nicht zul344ssig. Denn der Unterhaltsanspruch des Antragsgegners ergibt sich entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts allein aus 247 1572 BGB, so dass - bis zum 31. Dezember 2007 - eine Befristung nach 247 1573 Abs. 5 BGB a.F. nicht m366g-lich war. Auch f374r die seit dem 1. Januar 2008 geltende Rechtslage kann es nicht dahingestellt bleiben, auf welcher Grundlage der Unterhaltsanspruch be-ruht, selbst wenn die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen im konkre-ten Fall bei der Frage der Befristung zum selben Ergebnis f374hren (a.A. OLG Celle FamRZ 2008, 1449, 1450; vgl. auch Senatsurteil vom 27. Januar 1993 - XII ZR 206/91 - FamRZ 1993, 789, 791 a.E.). 14 a) Schon vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus betrachtet kann sich der Unterhaltsanspruch zum 374berwiegenden Teil nur aus 247 1572 BGB ergeben. 15 - 8 - Der Antragsgegner ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wegen Krankheit oder Gebrechen im Sinne von 247 1572 BGB nicht zu einer Er-werbst344tigkeit in der Lage. Damit besteht auch nach der Auffassung des Beru-fungsgerichts ein Bedarf in H366he der durch das Erwerbshindernis verursachten Einkommenseinbu337e. Dieser Bedarf stimmt grunds344tzlich mit dem angemesse-nen Lebensbedarf nach 247 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F., 247 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB 374berein (vgl. Hahne FamRZ 1986, 305, 309; zum entsprechenden Ma337-stab beim Unterhalt nach 247 1615 l BGB s. Senatsurteil vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1741 f.). 16 Dem Berufungsgericht ist indessen bei der Gegen374berstellung des an-gemessenen Lebensbedarfs (hypothetisches Einkommen des Antragsgegners ohne Erwerbshindernis) und seinem tats344chlich erzielten Renteneinkommen ein Fehler unterlaufen. Zwar kann das zur Ermittlung der Einkommenseinbu337e he-rangezogene hypothetische Einkommen unter Ber374cksichtigung pauschaler Werbungskosten ermittelt werden. Nicht gerechtfertigt ist aber der Abzug eines Erwerbst344tigenbonus, wie er vom Berufungsgericht offenbar aus der in der Pra-xis 374blichen Unterhaltsberechnung nach Quoten 374bernommen worden ist. Ma337-stab f374r den hypothetischen Bedarf ohne die Hinderung durch die Krankheit ist vielmehr das Einkommen, das dem Unterhaltsberechtigten bei voller Erwerbst344-tigkeit zur Bestreitung seines Lebensbedarfs zur Verf374gung stehen w374rde. Um seinen Lebensbedarf zu bestreiten, k366nnte er aber sein gesamtes Arbeitsein-kommen verwenden. 17 Ausgehend von der Berechnung des Berufungsgerichts k366nnte der An-tragsgegner ohne Erwerbshindernis netto und bereinigt um pauschale Wer-bungskosten ein Einkommen von 1.651 200 erzielen. Demgegen374ber bel344uft sich sein Renteneinkommen auf 1.449 200. In H366he der Differenz zwischen beiden 18 - 9 - Betr344gen (202 200) ergibt sich der Anspruch auch nach der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung allein aus 247 1572 BGB. 19 b) Aber auch soweit das Berufungsgericht einen dar374ber hinausgehen-den Unterhalt von 83 200 (= 285 200 ./. 202 200) zuerkannt hat, ist die Anspruchs-grundlage daf374r 247 1572 BGB und nicht 247 1573 Abs. 2 BGB. 20 aa) Der Senat unterscheidet in st344ndiger Rechtsprechung f374r die Ab-grenzung der Anspruchsgrundlagen wegen eines Erwerbshindernisses aus 247247 1570 bis 1572 BGB und aus 247 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt) danach, ob wegen des vorliegenden Hindernisses eine Erwerbst344tigkeit voll-st344ndig oder nur zum Teil ausgeschlossen ist (Senatsurteile vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 79/89 - FamRZ 1990, 492, 493 f. - zu 247 1570 BGB; vom 27. Januar 1993 - XII ZR 206/91 - FamRZ 1993, 789, 791 - zu 247 1572 BGB - und vom 3. Februar 1999 - XII ZR 146/97 - FamRZ 1999, 708, 709 - zu 247 1571 BGB). Wenn der Unterhaltsberechtigte an einer Erwerbst344tigkeit vollst344ndig gehindert ist, ergibt sich der Unterhaltsanspruch allein aus 247247 1570 bis 1572 BGB, und zwar auch f374r den Teil des Unterhaltsbedarfs, der nicht durch das Erwerbshindernis verursacht worden ist, sondern auf dem den angemessenen Lebensbedarf 374bersteigenden Bedarf nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen (voller Unterhalt) gem344337 247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB beruht. Nur bei einer ledig-lich teilweisen Erwerbshinderung ist der Unterhalt nach der Rechtsprechung des Senats allein wegen des durch die Erwerbshinderung verursachten Ein-kommensausfalls auf 247247 1570 bis 1572 BGB zu st374tzen und im 334brigen auf 247 1573 Abs. 2 BGB. bb) Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtspre-chung Abstand zu nehmen. 21 - 10 - Allerdings ist - in 334bereinstimmung mit der Auffassung des Berufungsge-richts - gegen die vom Senat vorgenommene Differenzierung eingewandt wor-den, dass die sachlichen Gr374nde f374r die Abgrenzung des Aufstockungsunter-halts vom Unterhalt wegen eines Erwerbshindernisses auch dann eingreifen w374rden, wenn das Hindernis eine Erwerbst344tigkeit vollst344ndig ausschlie337e (W. Maier FamRZ 2005, 1509, 1510). Der Aufstockungsunterhalt spiegelt da-nach nur den Teil des Lebensbedarfs wider, der auf dem in der Ehe erh366hten Lebensstandard beruht. Dieses Argument trifft zwar zu, zwingt allerdings - je-denfalls f374r die vorliegende Fallgestaltung - nicht dazu, die Unterscheidung zwi-schen den Anspruchsgrundlagen der 247247 1570 ff. BGB weiter zu verfeinern. 22 Die Rechtsprechung des Senats entspricht den Motiven des 1. Ehe-rechtsreformgesetzes. Dieses ist ersichtlich davon ausgegangen, dass der Auf-stockungsunterhalt nach 247 1573 Abs. 2 BGB erst dann eingreift, wenn dem Un-terhaltsberechtigten eine (volle oder teilweise) Erwerbst344tigkeit m366glich ist (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 126 f.; Rolland 1. EheRG 2. Aufl. 247 1573 Rdn. 24). Auch das Unterhaltsrechts344nderungsgesetz von 1986, durch das die Befristungsm366g-lichkeit nach 247 1573 Abs. 5 BGB eingef374hrt wurde, beruht offenbar auf diesem Verst344ndnis. Wenn der Gesetzgeber die Differenz zwischen dem Bedarf nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen und dem angemessenen Lebensbedarf ge-nerell dem Aufstockungsunterhalt zugeordnet h344tte, h344tte es f374r die gleichzeitig eingef374hrte Begrenzungsvorschrift des 247 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB (a.F.) im Be-reich der Tatbest344nde nach 247247 1570 bis 1572 BGB kaum ein Bed374rfnis gege-ben, weil f374r diese kein nennenswerter Anwendungsbereich verblieben w344re. 23 Ob im Hinblick auf einzelne Rechtsfolgen (etwa den Rang des kinder-betreuenden Ehegatten gem344337 247 1609 Nr. 2 BGB) eine andere Sichtweise ge-boten sein kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Auch f374r die bis zum 31. Dezember 2007 geltende Rechtslage bedurfte es der vom Beru- 24 - 11 - fungsgericht gew344hlten Konstruktion nicht. Denn mit 247 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. stand eine gesetzliche Begrenzungsm366glichkeit zur Verf374gung, die auch auf den Unterhalt wegen Krankheit nach 247 1572 BGB anwendbar war und - abgesehen von dem oben aufgezeigten Fehler bei der Ermittlung des ange-messenen Bedarfs - zu demselben Ergebnis h344tte f374hren k366nnen. Eine Herab-setzung auf den angemessenen Lebensbedarf konnte zum Wegfall des Unter-halts f374hren, soweit der angemessene Lebensbedarf durch eigene Eink374nfte des Unterhaltsberechtigten gedeckt war (BT-Drucks. 10/2888 S. 19). c) Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Befristung des Anspruchs nach 247 1573 Abs. 5 BGB a.F. scheidet somit aus, weil es sich allein um Unter-halt wegen Krankheit gem344337 247 1572 BGB handelt und das bis zum 31. Dezem-ber 2007 geltende Recht f374r diesen Unterhaltsanspruch eine solche Befris-tungsm366glichkeit nicht vorsah. 25 2. Das Berufungsurteil erweist sich jedoch aus anderen Gr374nden als rich-tig, so dass die Revision zur374ckzuweisen ist (247 561 ZPO). Die Befristung des Unterhalts auf drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung ist im Ergebnis auf-grund von 247 1578 b Abs. 2 BGB gerechtfertigt. 26 a) Ob das Berufungsgericht sich anstelle der von ihm vorgenommenen Befristung nach 247 1573 Abs. 5 BGB a.F. auf eine Herabsetzung des Bedarfs-ma337stabs gem344337 247 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. h344tte beschr344nken k366nnen, bedarf in Anbetracht deren eingeschr344nkter Wirkung und der inzwischen ge344n-derten Gesetzeslage keiner Entscheidung. Denn die durch das Unterhalts-rechts344nderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) mit Wirkung zum 1. Januar 2008 eingef374hrte Vorschrift des 247 1578 b Abs. 2 BGB l344sst nun-mehr auch beim Krankheitsunterhalt nach 247 1572 BGB eine zeitliche Begren-zung zu. 27 - 12 - b) Auf die Befristung ist das seit dem 1. Januar 2008 geltende Unter-haltsrecht anzuwenden (Art. 4 Unterhaltsrechts344nderungsgesetz; vgl. auch 247 36 Nr. 7 EGZPO). Die Befristung auf drei Jahre beginnt mit der Rechtskraft der Scheidung, die laut dem Rechtskraftvermerk des Familiengerichts am 3. Juli 2007 eingetreten ist. Da die Befristung somit erst unter Geltung der neuen Ge-setzeslage wirksam wird, ist das seit dem 1. Januar 2008 geltende Recht ma337-gebend. 28 c) Der vom Berufungsgericht ersch366pfend festgestellte und gew374rdigte Sachverhalt rechtfertigt die ausgesprochene Unterhaltsbefristung auf drei Jahre ab Rechtskraft der Scheidung. Einer differenzierten Bewertung nach dem an-gemessenen Lebensbedarf und dem dar374ber hinausgehenden Unterhalt nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen bedarf es im vorliegenden Fall nicht. Auch wenn das Berufungsgericht diesen Aspekt aufgrund seines Fehlers bei der Ge-gen374berstellung des Renteneinkommens des Antragsgegners mit seinem hypo-thetisch erzielbaren Erwerbseinkommen nicht zutreffend erfasst hat, ist mit ei-ner abweichenden tatrichterlichen W374rdigung nicht zu rechnen, so dass der Senat abschlie337end entscheiden kann. 29 Der Unterhaltsanspruch ist nach 247 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig w344re. Die Kriterien f374r die Billigkeitsabw344gung ergeben sich aus den nach 247 1578 b Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechend anzuwendenden Gesichtspunkten f374r die Her-absetzung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Lebensbedarf nach 247 1578 b Abs. 1 Satz 2, 3 BGB. 30 aa) Demnach kommt es zun344chst darauf an, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die M366glichkeit eingetreten sind, f374r den eigenen Un-terhalt zu sorgen. Solche Nachteile k366nnen sich vor allem aus der Gestaltung 31 - 13 - von Haushaltsf374hrung und Erwerbst344tigkeit in der - hier kinderlosen - Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. 32 Sowohl nach der Rechtsprechung des Senats zu 247 1573 Abs. 5 BGB (a.F.) als auch nach der daran orientierten Neufassung des 247 1578 b Abs. 2 BGB (vgl. Dose FamRZ 2007, 1289, 1293) liegen ehebedingte Nachteile vor, wenn die Gestaltung der Ehe, insbesondere die Arbeitsteilung der Ehegatten, die F344higkeit eines Ehegatten, f374r seinen Unterhalt zu sorgen, beeintr344chtigt hat (vgl. Senatsurteil vom 28. November 2007 - XII ZR 132/05 - FamRZ 2008, 582, 586). Das ist hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall. Der Antragsgegner war w344hrend der Ehe zun344chst noch erwerbst344tig. Sei-ne Erwerbst344tigkeit musste er aus gesundheitlichen Gr374nden einstellen, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in urs344chlichem Zusam-menhang mit der Ehe stehen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Erkrankung des Antragsgegners nicht schon deshalb als ehebedingter Nachteil zu betrachten, weil sie w344hrend der Ehe eingetreten ist. 33 Ehebedingte Nachteile w344ren indessen dann eingetreten, wenn der Un-terhaltsberechtigte aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend f374r den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt h344tte. Inso-weit entsprechen sich der Krankheitsunterhalt und der Altersunterhalt nach 247 1571 BGB (vgl. Borth Unterhaltsrechts344nderungsgesetz Rdn. 159). In die Be-trachtung einzubeziehen ist dann aber auch, dass der Ausgleich unterschiedli-cher Vorsorgebeitr344ge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs ist, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelm344337ig ausreichend gewahrt werden (Senatsurteile vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325, 1328 f. und vom 25. Juni 2008 - XII ZR 109/07 - FamRZ 2008, 34 - 14 - 1508, 1511). Im vorliegenden Fall sind dem Antragsgegner im Versorgungs-ausgleich Rentenanwartschaften der Antragstellerin in H366he von insgesamt 39,46 200 374bertragen worden, die zu einer Erh366hung der von ihm bezogenen ge-setzlichen Rente wegen Erwerbsminderung gef374hrt haben. Hierdurch hat der Antragsgegner allerdings schon mehr erhalten als einen Ausgleich ehebeding-ter Nachteile. Denn die Rollenverteilung in der Ehe hat nicht dazu gef374hrt, dass die vom Antragsgegner erworbenen Versorgungsanwartschaften geschm344lert worden w344ren. Der Antragsgegner nimmt vielmehr insoweit am besseren Ver-sorgungsstandard der Antragstellerin teil. Das Merkmal der Ehedauer stellt im Regelungszusammenhang des 247 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB nur ein Indiz f374r die zunehmende Verflechtung der beiderseitigen Verh344ltnisse dar (Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325, 1328; BT-Drucks. 16/1830 S. 19; Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. 247 4 Rdn. 591). Die Ehedauer betrug etwa elf Jahre. F374r die Ehedauer ist nach st344ndiger Recht-sprechung des Senats auf die Zeit von der Eheschlie337ung (23. Juni 1994) bis zur Zustellung des Scheidungsantrags (13. April 2005) abzustellen (Senatsurteil vom 9. Juli 1986 - IVb ZR 39/85 - FamRZ 1986, 886, 888). Eine wirtschaftliche Verflechtung ist hier nicht festgestellt. Jeder Ehegatte unterhielt zun344chst noch seinen eigenen Haushalt. Auch als sie zusammengezogen waren, wirtschafte-ten sie im wesentlichen getrennt. 35 bb) Allerdings wird die Krankheit als solche nur in Ausnahmef344llen ehe-bedingt sein. Das f374hrt indessen nicht ohne weiteres dazu, dass der Krank-heitsunterhalt - bei Fehlen ehebedingter Nachteile - zwangsl344ufig zu befristen w344re. 36 - 15 - Dass die Krankheit regelm344337ig nicht ehebedingt ist, hat allerdings Ein-fluss auf die grunds344tzliche Gewichtung des Unterhalts nach 247 1572 BGB im Rahmen der Billigkeitsabw344gung und im Hinblick auf das von den Ehegatten zu fordernde Ma337 an fortwirkender Unterhaltsverantwortung nach der Scheidung (344hnlich OLG Celle FamRZ 2008, 1449, 1451). Dem entsprechend war die Le-gitimation des Krankheitsunterhalts schon bei den Beratungen zum 1. Ehe-rechtsreformgesetz nicht frei von Zweifeln (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 124). Da es sich bei der Krankheit und der durch sie bedingten Erwerbsunf344higkeit in der Regel um eine schicksalhafte Entwicklung handelt, ist eine dauerhafte Unter-haltsverantwortung des geschiedenen Ehegatten f374r das allein in zeitlichem Zusammenhang mit der Ehe stehende Krankheitsrisiko nicht ohne weiteres zu rechtfertigen. 37 Die Reichweite der vom Gesetz hier im Grundsatz nach wie vor geforder-ten nachehelichen Verantwortung bedarf im vorliegenden Fall jedoch keiner exakten Bestimmung. Denn auch eine von ehebedingten Nachteilen getrennte Billigkeitsbetrachtung begr374ndet im vorliegenden Fall jedenfalls keine l344ngere Laufzeit des nachehelichen Krankheitsunterhalts, als sie das Berufungsgericht dem Antragsgegner zugebilligt hat. 38 Der Ehedauer (hier etwa elf Jahre), die nach der Gesetzesbegr374ndung zum Unterhaltsrechts344nderungsgesetz (BT-Drucks. 16/1830 S. 19) besondere Bedeutung hat, kommt im vorliegenden Fall kein erhebliches Gewicht zu. Der Antragsgegner war bei Eheschlie337ung bereits 47 Jahre alt. Es handelte sich f374r ihn um die zweite Ehe. Ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand der Un-terhaltsverpflichtung wurde durch die Ehe und deren Dauer nicht begr374ndet. Die Parteien lebten nur etwa f374nf Jahre in einem gemeinsamen Haushalt zusam-men. Insbesondere hat das Berufungsgericht keine Dispositionen des Antrags-gegners aufgrund eines etwaigen Vertrauens in die fortw344hrende Unterhalts- 39 - 16 - verpflichtung der Antragstellerin festgestellt. Der Antragsgegner verf374gt schlie337-lich mit seinen beiden Renten 374ber ein - teils durch den Versorgungsausgleich erh366htes - Einkommen, das ihm einen deutlich 374ber dem Existenzminimum lie-genden Lebensstandard sichert. Demgegen374ber bedeutet die fortw344hrende Un-terhaltspflicht f374r die Antragstellerin eine sp374rbare Belastung, die sie in ihrer Lebensf374hrung nicht unerheblich einschr344nkt. Das Berufungsgericht hat auch weitere Faktoren, wie etwa den 374ber vier Jahre von der Antragstellerin gezahl-ten Trennungsunterhalt, zutreffend ber374cksichtigt. Auch wenn das Unterhaltsrecht eine Befristung des Krankheitsunterhalts erst aufgrund der nach Rechtskraft der Ehescheidung in Kraft getretenen Ge-setzeslage zul344sst, kann daraus ein besonderer Vertrauensschutz nicht herge-leitet werden. Der Gesetzgeber hat von einem Vertrauensschutz f374r sogenannte Altf344lle bewusst abgesehen und das neue Recht auf Unterhaltsanspr374che, die ab dem 1. Januar 2008 entstanden sind, f374r unterschiedslos anwendbar erkl344rt (BT-Drucks. 16/1830 S. 32). Nur f374r vor dem 1. Januar 2008 bereits ergangene rechtskr344ftige Entscheidungen, errichtete Titel oder Unterhaltsvereinbarungen enth344lt 247 36 Nr. 1 EGZPO einen 374ber das Inkrafttreten des Gesetzes hinausrei-chenden Vertrauensschutz und macht eine Ab344nderung von der Zumutbarkeit abh344ngig. 40 Die Revision macht allerdings zu Recht geltend, dass ein Teil der vom Berufungsgericht rechnerisch zugrunde gelegten Frist (drei Jahre ab Rechts-kraft der Scheidung) noch vor Inkrafttreten der seit dem 1. Januar 2008 ge344n-derten Rechtslage verstrichen ist, als eine Befristung noch nicht zul344ssig war. Auch wenn das Berufungsgericht bei der Bemessung der Frist somit von unzu-treffenden Voraussetzungen ausgegangen ist, stellt dies die Angemessenheit der Befristung im Ergebnis aber nicht in Frage. Es handelt sich um einen Zeit-raum von etwa einem halben Jahr, denn die Rechtskraft der Scheidung ist nach 41 - 17 - dem Rechtskraftvermerk des Amtsgerichts am 3. Juli 2007 eingetreten. Die an-stehenden 304nderungen durch das Unterhaltsrechts344nderungsgesetz waren zu diesem Zeitpunkt der 326ffentlichkeit bereits bekannt und hinsichtlich der Befris-tung nach 247 1578 b BGB politisch nicht umstritten. Die Gesetzes344nderung zur Befristung ist von der Antragstellerin zum Gegenstand ihrer Argumentation im Berufungsverfahren gemacht worden. Da der weitaus 374berwiegende Teil der Frist in die Geltung der neuen Rechtslage f344llt, erscheint eine abweichende tat-richterliche W374rdigung somit fernliegend. Die Bemessung der sogenannten Schonfrist auf drei Jahre nach Rechts-kraft der Scheidung (bzw. zweieinhalb Jahre nach Inkrafttreten der neuen Rechtslage) erf374llt demnach im Ergebnis auch die Anforderungen des 247 1578 b Abs. 2 BGB, so dass die Befristung jedenfalls nicht zu kurz ausgefallen ist. 42 Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Klinkhammer Vorinstanzen: AG Oldenburg, Entscheidung vom 20.02.2007 - 64 F 77/04 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 15.08.2007 - 3 UF 47/07 -
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