BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 131/07 Verk374ndet am: 3. Juni 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB a.F. 247247 123, 276 (Fb) a) Bei Bauherren- und Erwerbermodellen treffen die finanzierende Bank, die den Beitritt des Darlehensnehmers zu einem f374r das Erwerbsobjekt bestehenden Mietpool zur Voraussetzung der Darlehensauszahlung ge-macht hat, nicht ohne Weiteres 374ber die damit verbundenen Risiken Auf-kl344rungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder be-g374nstigten besonderen Gef344hrdungstatbestands (Best344tigung von BGH, Urteil vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 ff.). b) Rechtsfolge einer etwaigen Verletzung einer Aufkl344rungspflicht 374ber die allgemeinen Folgen eines Mietpoolbeitritts kann lediglich ein Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten oder Mindereinnahmen sein, die sich durch die Mietpoolbeteiligung ergeben, nicht hingegen ein Anspruch auf R374ck-abwicklung s344mtlicher Vertr344ge (Best344tigung von BGH, Urteil vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 878, Tz. 21). - 2 - c) Da Kreditinstitute den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grunds344tz-lich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Ban-kensystems, nicht aber im Kundeninteresse pr374fen und ermitteln, kann sich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Beleihungs-wertermittlung grunds344tzlich keine Pflichtverletzung der Bank gegen374ber dem Kreditnehmer ergeben (Best344tigung von BGH, Urteil vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 880 f., Tz. 41). BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 131/07 - OLG Celle LG Hannover - 3 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 3. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. M374ller und Dr. Joeres, die Rich-terin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 2) wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Februar 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufge-hoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 2) entschie-den worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 3. Zivilsenat des Be-rufungsgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt von der beklagten Bausparkasse Schadens-ersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen und aus Delikt im Zu-sammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung einer Eigentums-wohnung. Ihre Klage hat sie zus344tzlich gegen die Verk344uferin der Woh-nung gerichtet. 1 Die Kl344gerin, eine damals 41 Jahre alte Physiotherapeutin, wurde 1994 von einem Vermittler geworben, mit nur geringem Eigenkapital eine Eigentumswohnung in E. zu erwerben. Der Vermittler war f374r die H. GmbH (im Folgenden: H. GmbH) t344tig, die seit 1990 in gro337em Umfang Anlageobjekte vertrieb, die die Beklagte zu 2) finanzierte. 2 Im Rahmen der Gespr344che unterschrieb die Kl344gerin am 22. Juni 1994 einen Besuchsbericht, in welchem - ebenso wie in einer von dem Vermittler erstellten 204Beispielrechnung223 - eine monatliche 204Mieteinnahme223 von 497 DM ausgewiesen war. Au337erdem unterzeichnete sie an diesem Tag unter anderem eine Vereinbarung 374ber Mietenverwaltung. Darin trat sie der f374r die zu erwerbende Wohnung bestehenden Mietpoolgemein-schaft bei, die von der zur H. Gruppe (im Folgenden: H. Gruppe) geh366renden M. GmbH (im Folgenden: M. ) verwaltet wurde. Durch notarielle Erkl344rung vom 7. Juli 1994 nahm die Kl344gerin das notarielle Verkaufsangebot der Verk344uferin an und unterschrieb zur Finanzierung des Kaufpreises von 154.560 DM zuz374glich Nebenkosten einen Darlehensvertrag. Danach wurde der Kauf mit Hilfe eines tilgungsfreien Vorausdarlehens der 3 - 5 - B.Bank in H366he von 173.000 DM sowie zweier Bausparvertr344ge bei der Beklagten zu 2) 374ber 87.000 DM und 86.000 DM finanziert. Bedin-gung f374r die Auszahlung sowohl des Voraus- als auch der Bauspardarle-hen war nach 247 3 des Vertrages u.a. der Beitritt zu einer Mieteinnahme-gemeinschaft (Mietpool). Zur Sicherung des valutierten Vorausdarlehens und der nach Zuteilung der jeweiligen Bausparvertr344ge auszureichenden Bauspardarlehen wurde zugunsten der Beklagten zu 2) eine Grundschuld in H366he des Vorausdarlehensbetrags nebst Zinsen bestellt. Nach Ablauf der Zinsbindung schlossen die Kl344gerin und die Beklagte zu 2) am 9. Dezember 1999 einen Anschlussdarlehensvertrag. Mit ihrer Klage hat die Kl344gerin von der Beklagten zu 1) als der Verk344uferin der Wohnung und von der Beklagten zu 2) als der Darle-hensgeberin als Gesamtschuldnerinnen Ersatz des Schadens von 156.798,52 200 nebst Zinsen begehrt, der ihr im Zusammenhang mit dem finanzierten Gesch344ft entstanden sei, sowie Freistellung von den weite-ren Verbindlichkeiten aus den Vorausdarlehensvertr344gen, jeweils Zug um Zug gegen 334bertragung der Eigentumswohnung. Ferner hat sie von bei-den Beklagten als Gesamtschuldnerinnen Zahlung weiterer 13.818 200 nebst Zinsen als Ersatz gezahlter Ansparraten sowie Freistellung von ihren weitergehenden Verpflichtungen aus den beiden mit der Beklagten zu 2) abgeschlossenen Bausparvertr344gen Zug um Zug gegen 334bertra-gung der Rechte aus diesen Vertr344gen verlangt und Feststellung, dass die Beklagten sich mit der Annahme der R374ck374bertragung der Wohnung und der Rechte aus den Bausparvertr344gen in Annahmeverzug befinden. Schlie337lich begehrt sie Feststellung, dass ihr beide Beklagte als Ge-samtschuldnerinnen zum Ausgleich des Weiteren im Zusammenhang mit 4 - 6 - dem Wohnungserwerb erwachsenden Verm366gensschadens verpflichtet sind. 5 Ihre Anspr374che st374tzt sie in erster Linie darauf, dass die Beklagte zu 1) Beratungspflichten und dass die Beklagte zu 2) vorvertragliche Auf-kl344rungspflichten verletzt habe. Die von der Beklagten zu 2) verlangte Beteiligung an dem Mietpool habe zur Aufkl344rung verpflichtende, unkal-kulierbare Nachteile und Risiken mit sich gebracht, da den Erwerbern durch die Ausgestaltung des Mietpools die wirtschaftliche Verwertung des Objekts faktisch entzogen worden sei. Das Mietpoolkonzept, das von der H. Gruppe gemeinsam mit der Beklagten zu 2) erarbeitet worden sei, sei betr374gerisch gewesen und habe von Anfang an 374berh366hte Aus-sch374ttungen vorgesehen, so dass den Erwerbern ein in Wahrheit nicht vorhandener und auch nicht erzielbarer Mietertrag vorgespiegelt worden sei. Pflichtwidrig sei auch, dass sie nicht dar374ber aufgekl344rt worden sei, dass die Beklagte zu 1) der Beklagten zu 2) eine Zinssubvention gew344hrt habe, die der Verbilligung der Vorausdarlehen gedient habe. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Betrag von 19.282,22 200 stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die hiergegen ge-richtete Berufung der beiden Beklagten zur374ckgewiesen. Das Urteil ist hinsichtlich der Beklagten zu 1) rechtskr344ftig. Mit der vom Berufungsge-richt f374r die Beklagte zu 2) zugelassenen Revision verfolgt diese ihren Klageabweisungsantrag weiter. W344hrend des Revisionsverfahrens hat die Kl344gerin die Eigentumswohnung gegen Zahlung von 151.334,30 200 nebst Zinsen an die fr374here Beklagte zu 1) zur374ck374bertragen. Nach Voll-ziehung des Vertrages hat die Kl344gerin den Rechtsstreit in der Hauptsa-che 374berwiegend f374r erledigt erkl344rt und verfolgt nur noch ihren Antrag 6 - 7 - auf Feststellung weiter, dass die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 1) zum Ausgleich des weiteren im Zusammenhang mit dem Wohnungserwerb entstandenen Verm366gensschadens verpflich-tet ist. Die Beklagte zu 2) hat der Erledigungserkl344rung widersprochen. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils, soweit zum Nachteil der Beklagten zu 2) erkannt worden ist, und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. So-weit die Kl344gerin im Revisionsverfahren den Rechtsstreit teilweise in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rt hat, f374hrt dies zu keinem anderen Ergeb-nis. Diese Erkl344rung, mit der die Kl344gerin den Ausspruch begehrt, der Rechtsstreit sei teilweise in der Hauptsache erledigt, ist zwar grunds344tz-lich auch im Revisionsverfahren zu ber374cksichtigen (BGHZ 106, 359, 368 m.w.Nachw.), der begehrte Ausspruch ist jedoch nicht m366glich, weil noch nicht abschlie337end beurteilt werden kann, ob die Klage bei Eintritt des erledigenden Ereignisses begr374ndet war. 7 I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZGS 2007, 152 ff. ver366f-fentlicht ist, hat - soweit f374r das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen ausgef374hrt: 8 - 8 - Der Kl344gerin stehe gegen die Beklagte zu 2) (im Folgenden: Be-klagte) ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertrags-schluss zu. Dieser folge aus vorvertraglichem Aufkl344rungsverschulden, da die Beklagte pflichtwidrig nicht auf die Gefahren des Mietpools hin-gewiesen habe. Besondere Gefahren h344tten sich aus der konkreten Aus-gestaltung des Mietpools ergeben, die dem Erwerber die wirtschaftliche Verwertung des Objekts faktisch entzogen habe. Mit dieser Konstruktion, f374r die die Beklagte verantwortlich sei, habe sie ihre Rolle als Kreditge-berin 374berschritten und einen besonderen Gef344hrdungstatbestand ge-schaffen. Au337erdem l344gen insoweit auch die Voraussetzungen einer Inte-ressenkollision vor. Zudem sei die Kl344gerin von dem Vermittler 374ber die erzielte Miete arglistig get344uscht worden. Die im Besuchsbericht und in der Beispielrechnung genannte Miete von 497 DM pro Monat sei evident unrichtig gewesen. Es sei insoweit eine Mieteinnahme suggeriert wor-den, mit der in Wahrheit nicht ernsthaft zu rechnen gewesen sei. Ob und welche Zahlungen der Mietpool tats344chlich erbracht habe, sei nicht ent-scheidungserheblich. Der Beklagten sei der angesetzte Mietbetrag von 497 DM bekannt gewesen, woraus sich ein konkreter, zur Aufkl344rung ver-pflichtender Wissensvorsprung ergebe. Einen zur Aufkl344rung verpflich-tenden Gef344hrdungstatbestand habe die Beklagte auch dadurch geschaf-fen, dass sie ihre hausinternen Wertermittlungen wissentlich an den sys-tematisch 374berh366hten Mietaussch374ttungen ausgerichtet habe. Hierdurch seien zugleich die Voraussetzungen einer vors344tzlichen sittenwidrigen Sch344digung im Sinne von 247 826 BGB erf374llt. Schlie337lich sei die Beklagte verpflichtet gewesen, auf die im Kaufpreis enthaltenen Zinssubventionen hinzuweisen, um den Erwerbern deutlich zu machen, dass nach Ablauf der subventionierten Zinsbindungsfrist mit deutlich h366heren Belastungen zu rechnen sei. 9 - 9 - II. 10 Diesen Ausf374hrungen kann in allen wesentlichen Punkten nicht gefolgt werden. 11 1. Das Berufungsgericht h344tte mit der gegebenen Begr374ndung nicht annehmen d374rfen, dass die Beklagte durch die in 247 3 des Darle-hensvertrages vorgesehene Bedingung, nach der die Auszahlung der Darlehensvaluta von einem Beitritt der Darlehensnehmer zu einem Miet-pool abh344ngig war, eine Aufkl344rungspflicht traf. a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ei-ne kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bautr344ger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufkl344rung 374ber das finanzierte Gesch344ft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf re-gelm344337ig davon ausgehen, dass die Kunden entweder 374ber die notwen-digen Kenntnisse oder Erfahrungen verf374gen oder sich jedenfalls der Hil-fe von Fachleuten bedient haben. Aufkl344rungs- und Hinweispflichten be-z374glich des finanzierten Gesch344fts k366nnen sich daher nur aus den be-sonderen Umst344nden des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durch-f374hrung oder dem Vertrieb des Projekts 374ber ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gef344hrdungstatbestand f374r den Kunden schafft oder dessen Entstehung beg374nstigt, wenn sie sich im Zusam-menhang mit Kreditgew344hrungen sowohl an den Bautr344ger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten 12 - 10 - Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erken-nen kann (vgl. etwa BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Senatsurtei-le BGHZ 168, 1, 19 f., Tz. 41 und vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76, vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 sowie vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 877, Tz. 15). Davon ist zwar auch das Berufungsgericht ausgegangen. b) Die Begr374ndung, mit der es ein Aufkl344rungsverschulden ange-nommen hat, ist aber rechtlich nicht haltbar. 13 aa) Rechtsfehlerhaft ist bereits die Ansicht des Berufungsgerichts, aus der Verpflichtung der Kl344gerin, dem f374r ihr Objekt bestehenden Miet-pool beizutreten, folge mit R374cksicht auf die konkrete Ausgestaltung des Mietpools, die dem Erwerber die wirtschaftliche Verwertung des Objekts faktisch entzogen habe, eine umfassende Haftung der Beklagten wegen Schaffung eines besonderen Gef344hrdungstatbestands. 14 Dieser Auffassung hat der erkennende Senat - unter ausdr374ckli-chem Hinweis auf das vorliegende Urteil des Berufungsgerichts - bereits mit Urteil vom 20. M344rz 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 878, Tz. 20), dem eine vergleichbare Beitrittsvereinbarung zugrunde lag, eine Absage erteilt. Wie der Senat dort ausgef374hrt hat, musste die Beklagte die Erwerber 374ber die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Miet-poolbeteiligung schon deshalb nicht aufkl344ren, weil sie bereits der Bei-trittsvereinbarung deutlich zu entnehmen waren. Anders als das Beru-fungsgericht meint, ergeben sich aus ihr die weitgehenden Befugnisse der Verwalterin und die Dauer der Vertragsbindung. Eine weitergehende Auf-kl344rung 374ber die sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Konsequenzen 15 - 11 - schuldete die Beklagte hierzu nicht (Senatsurteil vom 20. M344rz 2007 aaO m.w.Nachw.). Die entgegenstehende Auffassung des Berufungsgerichts ber374cksichtigt zudem nicht, dass die Konstruktion der Mietpools dem Um-stand Rechnung tr344gt, dass Anleger, die wie die Kl344gerin eine Eigen-tumswohnung an einem weit entfernten Ort erwerben, in aller Regel weder den Willen noch die M366glichkeit haben, sich selbst um die Verwaltung der Wohnung zu k374mmern (Senatsurteil vom 20. M344rz 2007 aaO). Rechtsfehlerhaft ist weiter die Ansicht des Berufungsgerichts, die - zu Unrecht angenommene - Verletzung der Aufkl344rungspflicht 374ber die allgemeinen Folgen des Mietpoolbeitritts rechtfertige einen Anspruch auf R374ckabwicklung s344mtlicher Vertr344ge. Aus einer solchen Aufkl344rungs-pflichtverletzung w374rde, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 20. M344rz 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 878, Tz. 20 f.) im Einzel-nen dargelegt hat, lediglich ein Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten oder Mindereinnahmen folgen, die sich durch die Mietpoolbeteiligung gegen-374ber einer eigenst344ndigen Verwaltung ergeben. Die Ansicht des Beru-fungsgerichts, durch die Begrenzung auf diesen Differenzschaden w374rde 204eines der Grundprinzipien des Schadensersatzrechts f374r eine gesell-schaftliche Gruppe (die Banken) au337er Kraft223 gesetzt, n344mlich die Kau-salit344tspr374fung, 374bersieht v366llig, dass ein Schadensersatzanspruch au-337er Kausalit344t einen Zurechnungszusammenhang zwischen Pflichtverlet-zung und Schaden erfordert. 16 bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Be-klagte im Zusammenhang mit ihrer Forderung, die Erwerber m374ssten dem f374r das zu finanzierende Objekt bestehenden Mietpool beitreten, auch nicht etwa ihre Rolle als Kreditgeberin 374berschritten. Wie der Senat 17 - 12 - bereits mehrfach bei vergleichbaren Mietpools entschieden hat, geht die finanzierende Bank, die die Auszahlung der Valuta von dem Beitritt ihres Kunden zu einem Mietpool abh344ngig macht, ersichtlich nicht 374ber ihre Rolle als Finanzierungsbank hinaus. Vielmehr tr344gt die Forderung nach Beitritt der Kunden zu einem Mietpool dem bank374blichen Bestreben des finanzierenden Kreditinstituts nach einer gen374genden Absicherung des Kreditengagements Rechnung (Senatsurteile BGHZ 168, 1, 20, Tz. 43 und vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 878, Tz. 19). cc) Soweit das Berufungsgericht im Zusammenhang mit dem von der Beklagten geforderten Mietpoolbeitritt eine zur Aufkl344rung verpflich-tende Interessenkollision sieht, gen374gen die hierzu getroffenen Feststel-lungen nicht. Ein zur Aufkl344rung verpflichtender schwerwiegender Interessenkonflikt k344me nur in Betracht, wenn die Beklagte bei Ab-schluss des Darlehensvertrages im Juli 1994 ein bereits bestehendes wirtschaftliches Risiko auf die Erwerber abgew344lzt h344tte. Dazu hat das Berufungsgericht indes keinerlei Feststellungen getroffen. Insbesondere hat es nicht festgestellt, dass die Beklagte bereits im Sommer 1994 etwa das Risiko eines eigenen notleidenden Kreditengagements bei der H. Gruppe auf die Erwerber abgew344lzt hat (vgl. Senatsurteil vom 20. M344rz 2007 aaO). Die Annahme, die H. Gruppe sei 204sp344testens seit 1995223 von der Beklagten finanziell abh344ngig gewesen, gen374gt insoweit ebenso wenig wie die Annahme, die drohende Insolvenz der H. Gruppe sei sp344testens seit 1998 absehbar gewesen. 18 dd) Als mit der gegebenen Begr374ndung rechtlich nicht haltbar er-weist sich das Berufungsurteil auch, soweit dort im Anschluss an das Urteil des erkennenden Senats vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1 ff.) im 19 - 13 - Zusammenhang mit dem Mietpoolbeitritt eine Aufkl344rungspflicht der Be-klagten wegen eines Wissensvorsprungs 374ber eine arglistige T344uschung der Kl344gerin durch evident falsche Angaben zur Mieth366he bejaht wird. Mit der im Besuchsbericht und im Berechnungsbeispiel genannten Miet-einnahme von 497 DM monatlich sei nach den Ausf374hrungen des Beru-fungsgerichts nicht sicher zu rechnen gewesen. Bereits f374r 1995 habe die Mietpoolabrechnung eine Unterdeckung ausgewiesen. Es komme da-her nicht darauf an, ob und in welcher H366he der Mietpool tats344chliche Aussch374ttungen in der versprochenen H366he erbracht habe. Da der Be-klagten, die mit dem Verk344ufer und Vermittler in institutioneller Weise zusammengewirkt habe, der angesetzte Mietbetrag von 497 DM bekannt gewesen sei, habe bei ihr ein zur Aufkl344rung verpflichtender konkreter Wissensvorsprung bestanden. (1) Richtig an diesen Ausf374hrungen ist, dass im Anschluss an die Urteile des erkennenden Senats vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, 22 ff., Tz. 50 ff.) und vom 20. M344rz 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882 f., Tz. 52 ff.) eine erleichterte Haftung der Beklagten f374r eigenes Aufkl344-rungsverschulden unter dem Gesichtspunkt eines aufkl344rungspflichtigen Wissensvorsprungs in Betracht kommt, sofern die Kl344gerin von dem Vermittler mit evident falschen Angaben durch arglistige T344uschung zum Vertragsabschluss veranlasst worden ist. In F344llen institutionalisier-ten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verk344ufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts wird nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168 aaO; 169, 109, 115, Tz. 23; Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115, Tz. 17 f., vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, ZIP 2007, 414, 418, Tz. 29 und vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882, Tz. 53) vermutet, dass die finanzie- 20 - 14 - rende Bank von einer arglistigen T344uschung des Anlegers durch evident unrichtige Angaben des Verk344ufers oder Vertreibers Kenntnis hatte. 21 Dass die Beklagte mit der H. GmbH in institutionalisierter Weise zusammengearbeitet hat, hat der Senat bereits mehrfach entschieden (vgl. etwa Senatsurteile vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882, Tz. 56 und vom 25. September 2007 - XI ZR 274/05, Umdruck S. 15 f., Tz. 27). Die diesbez374glichen Feststellungen des Berufungsge-richts werden von der Revision auch nicht angegriffen. (2) Rechtlich nicht haltbar ist aber, dass das Berufungsgericht auch die weiteren Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten aus Aufkl344rungsverschulden wegen eines Wissensvorsprungs 374ber angeblich falsche Angaben zur Miete bejaht hat. Dabei mag angesichts der Ausf374h-rungen der Revision dahinstehen, ob die Feststellungen des Berufungs-gerichts zur arglistigen T344uschung der Kl344gerin und insbesondere zur Evidenz der Unrichtigkeit der Angaben zur Miete tragf344hig sind, obwohl die Kl344gerin die Mietaussch374ttung in der versprochenen H366he von 497 DM in den Jahren 1994 bis Ende 1998 unstreitig erhalten hat, die Nettomiete nach Angaben der Beklagten zu 1) 1994 sogar 551,51 DM monatlich betragen haben soll und Vorbringen der insoweit beweisbelas-teten Kl344gerin dazu fehlt. 22 Das Berufungsurteil kann n344mlich jedenfalls schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Feststellung, die Beklagte habe Kenntnis von fehlerhaften Angaben des Vermittlers zur Mieth366he gehabt, auf einem Versto337 des Berufungsgerichts gegen das aus 247 286 Abs. 1, 247 525 ZPO folgende Gebot, sich mit dem Streitstoff umfassend auseinander zu 23 - 15 - setzen und den Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen Be-weise m366glichst vollst344ndig aufzukl344ren (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1992 - VIII ZR 202/90, NJW 1992, 1768, 1769; Senatsurteile vom 29. Januar 2002 - XI ZR 86/01, WM 2002, 557, vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 31 und vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524), beruht. Dass der Beklagten der angesetzte Mietbetrag von 497 DM bekannt war, besagt nichts dar374ber, dass sie von der angeblichen evidenten Unrichtigkeit dieser Angabe wusste, zumal diese Miete unstreitig bis Ende 1998 gezahlt worden ist. Vor allem aber h344tte das Berufungsgericht eine Kenntnis der Beklagten davon nicht oh-ne Beweisaufnahme annehmen d374rfen. Die im Falle einer evidenten arg-listigen T344uschung beweisbelastete Beklagte hat n344mlich unter Benen-nung des Zeugen A. behauptet, dass ihr selbst bzw. ihrem damali-gen Vorstandsmitglied A. die Praxis 374berh366hter Mietpoolaussch374t-tungen nicht bekannt gewesen sei. Dies ist - anders als die Revisionser-widerung geltend macht - nicht erst in dem von der Revision in Bezug genommenen Schriftsatz nach der m374ndlichen Verhandlung, sondern bereits mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2006 (S. 9 GA V 850) gesche-hen. Ohne den Zeugen A. zu vernehmen, h344tte das Berufungsge-richt daher nicht von einer positiven Kenntnis der Beklagten ausgehen d374rfen. 2. a) Rechtsfehlerhaft ist weiter die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte aus Verschulden bei Vertragsschluss, weil sie in ihren den K344ufern nicht bekannten internen Beschlussb366gen 374berh366hte Belei-hungswerte festgesetzt habe. Wie der Senat mit Urteil vom 20. M344rz 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 880 f., Tz. 41 m.w.Nachw.) best344tigt und noch einmal im Einzelnen - unter ausdr374cklichem Hinweis gerade 24 - 16 - auch auf die entgegenstehenden Ausf374hrungen des Berufungsurteils - dargelegt hat, pr374fen und ermitteln Kreditinstitute nach st344ndiger Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs den Wert der ihnen gestellten Si-cherheiten grunds344tzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse (BGHZ 147, 343, 349; 168, 1, 20 f., Tz. 45; BGH, Senatsurteile vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, 977, vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 25/97, WM 1997, 2301, 2302 und vom 11. November 2003 - XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 27). Dementsprechend kann sich grund-s344tzlich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Belei-hungswertermittlung keine Pflichtverletzung gegen374ber dem Kreditneh-mer und somit auch keine diesbez374gliche Aufkl344rungspflicht ergeben (Senatsurteile BGHZ 168 aaO S. 21, Tz. 45, vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881, Tz. 41 und vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 119, Tz. 43). Der Senat hat auch bereits darauf hingewiesen, dass es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auf die Frage, ob die Bank mit der 374berh366hten Verkehrswertfestsetzung eigene wirtschaftliche Vorteile erstrebt, ebenso wenig ankommt wie auf die Frage, ob das finanzierende Kreditinstitut es dem Verk344ufer durch die 374berh366hte Wertermittlung und Finanzierung erm366glicht, das Objekt zu einem 374berteuerten Kaufpreis zu ver344u337ern (Senatsurteile vom 20. M344rz 2007 und vom 6. November 2007, jeweils aaO). Letzteres gilt schon des-halb, weil die Ver344u337erung der Immobilie zu einem 374berteuerten Kaufpreis nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst f374r den Verk344ufer nicht ohne Weiteres einen zur Aufkl344rung verpflichtenden Um-stand darstellt (BGH, Urteile vom 15. Oktober 2004 - V ZR 223/03, WM 2005, 69, 71 und vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, WM 2008, 89, 91, Tz. 21; Senatsurteile vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, - 17 - WM 2004, 417, 419 und vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524). Dies gilt erst recht f374r die finanzierende Bank. Sie ist nur dann ausnahmsweise zur Aufkl344rung 374ber die Unangemessenheit eines Kauf-preises verpflichtet, wenn es zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen 334bervorteilung des K344ufers durch den Verk344ufer aus-gehen muss (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Senatsurteil vom 23. M344rz 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225 m.w.Nachw.), wenn also der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. etwa Senatsurteile vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524 und vom 23. M344rz 2004 aaO, jeweils m.w.Nachw.). Das ist hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall. b) Danach bleibt auch f374r die vom Berufungsgericht in diesem Zu-sammenhang bejahte Haftung der Beklagten wegen vors344tzlicher sitten-widriger Sch344digung im Sinne von 247 826 BGB schon im Ansatz kein Raum. Auch ihr steht entgegen, dass bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit nicht einmal der Verk344ufer verpflichtet ist, den Wert der Immobilie offen zu legen oder irrige Vorstellungen seines Verhandlungspartners 374ber die Angemessenheit des Kaufpreises zu korrigieren. Umso weniger kommt eine Haftung der finanzierenden Bank in Betracht, solange - wie hier - keine sittenwidrige 334bervorteilung des K344ufers durch den Verk344ufer vor-liegt (vgl. Senatsurteile vom 20. M344rz 2007 und vom 6. November 2007, jeweils aaO). 25 3. Unrichtig ist schlie337lich auch noch die Ansicht des Berufungsge-richts, ein R374ckabwicklungsanspruch der Kl344gerin ergebe sich daraus, dass die Verk344uferin der Beklagten Zinssubventionen gew344hrt habe, 26 - 18 - 374ber die h344tte aufgekl344rt werden m374ssen. Nach der Rechtsprechung des Senats muss die finanzierende Bank 374ber im Kaufpreis enthaltene Zins-subventionen, die entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung mit ei-nem Disagio nicht vergleichbar sind, nicht aufkl344ren, wenn diese - wie im Streitfall - nicht zu einer sittenwidrigen 334berteuerung des Kaufpreises f374hren (Senatsurteil vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154, 157, Tz. 17). Die Kalkulation des Zinssatzes f374r ein Darlehen ist im 334brigen Gesch344ftsgeheimnis der kreditgebenden Bank und nicht offen zu legen. Soweit der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 9. November 2007 (V ZR 25/07, WM 2008, 89, 91, Tz. 22 f.) den Verk344u-fer f374r verpflichtet gehalten hat, die Subventionierung der Zinsen in F344l-len, in denen sich die Subventionierung nicht auf die gesamte Vertrags-laufzeit erstreckt, zu offenbaren, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Wie in dem Urteil n344her ausgef374hrt, beruht diese Hinweispflicht aus-schlie337lich auf den Besonderheiten eines Beratungsvertrags, dessen Kernst374ck gerade die Ermittlung des monatlichen Eigenaufwands des K344ufers ist (BGH aaO Tz. 21). Um eine Beratungspflichtverletzung durch die Beklagte geht es jedoch im Streitfall nicht. Eine solche h344tte den Ab-schluss eines Beratungsvertrages zwischen den Parteien vorausgesetzt (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 173, vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02, WM 2004, 422, 424 und vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881, Tz. 44). Daran fehlt es. Zur Beklagten hatte die Kl344gerin keinen unmittelbaren pers366nli-chen Kontakt. Der f374r die H. Gruppe t344tige Vermittler war auch nicht bevollm344chtigt, f374r die Beklagte einen Beratungsvertrag abzuschlie337en. 27 - 19 - III. 28 Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). Zu weiteren m366glichen Aufkl344rungspflichtverlet-zungen der Beklagten fehlt es bislang an Feststellungen. Wie der erkennende Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 20. M344rz 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 879 f., Tz. 27 ff.) entschieden hat, k366nnen die finanzierende Bank, die - wie die Beklagte - den Beitritt zu einem Mietpool zur Bedingung der Darle-hensauszahlung gemacht hat, bei Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten Mietpools Aufkl344rungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder beg374nstigten besonderen Gef344hrdungstatbestands treffen, deren Verletzung einen umfassenden R374ckabwicklungsanspruch der Darlehensnehmer zur Folge haben kann. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Bank den Beitritt in Kenntnis einer bereits bestehenden 334berschuldung des konkreten Mietpools oder in Kenntnis des Umstands verlangt, dass dem konkreten Mietpool Darlehen gew344hrt wurden, f374r die der Anleger als Poolmitglied mithaften muss. Gleiches gilt, wenn die fi-nanzierende Bank den Beitritt verlangt, obwohl sie wei337, dass die Aus-sch374ttungen des Pools konstant 374berh366ht sind, d.h. nicht auf nachhaltig erzielbaren Einnahmen beruhen, so dass der Anleger nicht nur einen fal-schen Eindruck von der Rentabilit344t und Finanzierbarkeit des Vorhabens erh344lt, sondern dar374ber hinaus seine gesamte Finanzierung Gefahr l344uft, wegen st344ndig erforderlicher Nachzahlungen zu scheitern (Senatsurteil vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04 aaO S. 879, Tz. 27). 29 - 20 - Insoweit fehlt es jedoch an ausreichenden Feststellungen im Beru-fungsurteil, das lediglich Ausf374hrungen zur finanziellen Situation des Mietpools f374r das Jahr 1995 enth344lt. Das Berufungsgericht hat weder festgestellt, dass der Mietpool bereits bei Beitritt der Kl344gerin im Sommer 1994 374berschuldet war, noch dass die Beklagte ihm ein Darlehen ge-w344hrt hatte. Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, die Mietpool-aussch374ttungen seien von Beginn an 374berh366ht gewesen, fehlen rechts-fehlerfreie Feststellungen zur tats344chlich erzielten Miete und zur Kennt-nis der Beklagten von 374berh366hten Mietpoolaussch374ttungen. 30 IV. Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufkl344rung an das Berufungsgericht zur374ckzuver-weisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat von der M366glich-keit des 247 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Das Berufungsge-richt wird die erforderlichen weiteren Feststellungen zu den Vorausset-zungen eines m366glichen Schadensersatzanspruchs der Kl344gerin aus Aufkl344rungsverschulden zu treffen haben. Dabei wird es ggf. auch der Frage nachzugehen haben, ob die Angabe des Vermittlers zur Mieth366he von monatlich 497 DM evident unrichtig war, obwohl die in dem Be-suchsbericht und der Beispielrechnung ausgewiesene Miete nach dem eigenen Vortrag der Kl344gerin von September 1994 bis Dezember 1998, also 374ber vier Jahre, ausgezahlt worden ist und obwohl die Wohnung ausweislich der von der Beklagten zu 1) zur Akte gereichten Objektliste 31 - 21 - im Erwerbszeitpunkt zu einem Mietpreis von 601,44 DM monatlich ver-mietet war, was einem Nettomietpreis von 551,51 DM entspricht. Nobbe M374ller Joeres Mayen Ellenberger Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 16.12.2005 - 13 O 2/05 - OLG Celle, Entscheidung vom 13.02.2007 - 16 U 5/06 -
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