BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 131/07 Verk374ndet am: 5. November 2009 Hauck Justizsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf das am 20. Oktober 2009 geschlossene schriftliche Verfahren durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Rich-ter Dr. Pape f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 22. Juni 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin wurde in einer Arzthaftungssache au337ergerichtlich durch die Rechtsanw344lte Q. vertreten. Die beklagte Rechtsschutz-versicherung gew344hrte mit Schreiben vom 19. September 2005 der Kl344gerin als mitversicherter Ehefrau Kostendeckung f374r das beabsichtigte Vorgehen dem Grunde nach und bat um weitere Information. Die Sachbearbeiterin der manda-tierten Anw344lte erl344uterte der Beklagten mit Schreiben vom 27. September 2005 den angenommenen Streitwert von 24.499,22 200, die angesetzte 2,0-fache Gesch344ftsgeb374hr und k374ndigte die Vorschussrechnung einer anwaltlichen Ver-rechnungsstelle an. 1 - 3 - Diese, die D.- AG, rechnete den Verg374tungsanspruch unter dem 29. September 2005 gegen374ber der Beklagten im Auftrag der C. GmbH, deren Forderungsberechtigung aufgrund Abtretung der mandatierten Rechtsanw344lte sie anzeigte, in entsprechender H366-he von 1.614,72 200 einschlie337lich Umsatzsteuer als Kostenvorschuss ab. 2 Die Kl344gerin unterzeichnete am 22. M344rz 2006 eine ihr von den Rechts-anw344lten Q. vorgelegte Zustimmungserkl344rung folgen-den Inhalts: 3 "Ich erkl344re mich ausdr374cklich einverstanden mit der 225 Weitergabe der zum Zwecke der Abrechnung und Geltendmachung jeweils erforderlichen Informationen, insbesondere von Daten aus der Mandantenkartei (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Gegenstandswert, Prozessdaten und -verlauf, Honorarsatz) an die D.- AG, 225 Abtretung der sich aus dem Mandat ergebenden Forderungen an die C. GmbH. Diese Zustimmung gilt auch f374r alle laufenden und zuk374nftigen Manda-tierungen. Sofern ich rechtsschutzversichert bin, bevollm344chtige und be-auftrage ich hiermit die C. GmbH und deren Prozessbevoll-m344chtigte mit der Geltendmachung der Freistellungsanspr374che aus dem Mandatsverh344ltnis. Hierdurch entstehen mir keine weiteren Kosten. F374r den Fall der Geltendmachung von Schadensersatzanspr374chen gegen meinen Gegner bevollm344chtigte ich A. und C. mit der Be-auftragung eines Rechtsanwalts in meinem Namen zur Einziehung der Forderung. Auch hierbei entstehen f374r mich keine Aufw344nde oder Kos-ten. Die C. GmbH kann bei der Entscheidung, ob sie die Hono-rarforderungen ankauft, meine Bonit344t (Zahlungsf344higkeit) pr374fen; hierzu kann die C. GmbH eine Auskunft bei einer Auskunftei oder Kreditschutzorganisation (Schufa, CEG-Crefo o.344.) einholen. - 4 - Ich wurde dar374ber aufgekl344rt, dass die C. GmbH die Leis-tungen meines Rechtsanwalts mir gegen374ber durch die A. in Rechnung stellen und f374r eigene Rechnung einziehen wird. Sollte es 374ber die Berechtigung der Forderung unterschiedliche Auffassungen geben, kann der Rechtsanwalt in einer etwaigen Auseinandersetzung als Zeuge geh366rt werden. Ich entbinde meinen Rechtsanwalt von seiner anwaltlichen Schweigepflicht, soweit dies f374r die Abrechnung und Gel-tendmachung der Forderungen erforderlich ist. Eine Ausfertigung dieser Einverst344ndniserkl344rung habe ich erhalten." Die Beklagte zahlte im Mai 2006 ohne Pr344judiz f374r den angegebenen Streitwert einen Vorschuss von 1.000 200 an die Rechtsanw344lte Q. und Kollegen. Wegen einer Schadensposition bat sie um zus344tzliche Auskunft. Wei-tere Zahlung erfolgte nicht. 4 Die Parteien streiten 374ber die Wirksamkeit der Abtretung des anwaltli-chen Verg374tungsanspruchs an die C. GmbH. Die Beklagte hat zu-dem weitere Einwendungen erhoben. 5 In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit der vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Sachantrag wei-ter, von restlichen 614,72 200 der an die C. GmbH abgetretenen Forde-rung freigehalten zu werden, hilfsweise, sie von einer Restforderung der Rechtsanw344lte Q. und Kollegen in dieser H366he freizustellen. 6 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. 7 - 5 - 1. Der Revision muss nicht deshalb sachlicher Erfolg versagt bleiben, weil die Berufung der Kl344gerin versp344tet begr374ndet worden w344re (zur Versp344-tungsfolge vgl. BGHZ 6, 369, 370; BGH, Beschl. v. 4. Juni 1992 - IX ZB 10/92, NJW-RR 1992, 1338, 1339). Der Freibeweis vollst344ndigen Einganges der 19-seitigen Berufungsschrift innerhalb der Begr374ndungsfrist ist erbracht. Daf374r spricht der vorgelegte Sendebericht der kl344gerischen Berufungsanw344lte, wel-cher die Absendung s344mtlicher 19 Seiten angibt. Dieser Bericht wird best344tigt durch die nach Feststellung des Berufungsgerichts gewahrten Berufungsforma-lien und die hierzu eingeholten dienstlichen 304u337erungen der Vorsitzenden Rich-terin der Berufungskammer und der zust344ndigen Gesch344ftsstellenbeamtin. Hiernach bestand seinerzeit bei dem Berufungsgericht die Praxis, nur die erste Seite einer per Fax eingehenden Rechtsmittelbegr374ndungsschrift zum Beweis des Eingangsdatums bei den Akten zu behalten und die Folgeseiten vorl344ufig in der Tasche am r374ckw344rtigen Aktendeckel aufzubewahren, nachdem die 334ber-mittlung des bestimmenden Schriftsatzes durch Normalpost erfolgt war. Nach richterlicher Pr374fung der Berufungsformalien sind diese Folgeseiten jedoch oft-mals als vermeintlich entbehrlich ausgesondert worden. Ihr Fehlen kann danach nicht als Hinweis auf ein unvollst344ndig 374bermitteltes Telefax gewertet werden. Der Senat hat keinen Anhaltspunkt, dass nicht auch in der vorliegenden Sache nach der beschriebenen, inzwischen abgestellten Praxis des Berufungsgerichts verfahren worden ist. 8 2. Bereits vor dem 18. Dezember 2007 konnten Verg374tungsanspr374che von Rechtsanw344lten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts mit wirksamer Zustimmung des Schuldners auch an Nichtanw344lte abgetreten werden, ohne dass es unter dieser Voraussetzung auf eine rechtskr344ftige Feststellung der Forderung und einen erfolglosen Vollstreckungsversuch ankam (BGH, Urt. v. 24. April 2008 - IX ZR 53/07, WM 2008, 1229). Zwar kann der Rechtsanwalt 9 - 6 - dabei nicht ohne Einverst344ndnis seines Mandanten das Billigkeitsermessen zur Bestimmung einer Rahmengeb374hr delegieren (BGH, Urt. v. 4. Dezember 2008 - IX ZR 219/07, WM 2009, 187). Von diesem Ermessen haben jedoch die man-datierten Rechtsanw344lte bereits nach ihrem Schreiben vom 27. September 2005 an die Beklagte selbst Gebrauch gemacht. 3. Das Berufungsurteil ist nicht aus anderen Gr374nden richtig (247 561 ZPO). Die Einwendungen der Beklagten aus 247 2 Nr. 1 Buchst. a) ARB 75 ist unbegr374ndet. Die Kl344gerin verlangt die Freistellung von einer anwaltlichen Ge-b374hrenforderung. An dieser Rechtsnatur des Streitgegenstandes 344ndert sich nichts, wenn der Anspruch, dem der Versicherte ausgesetzt ist, an einen Dritten abgetreten wird. 10 Die Kl344gerin hat ferner ihre Obliegenheit zu vollst344ndiger Information nach 247 15 Abs. 1 Buchstabe a) ARB 75 nicht vors344tzlich verletzt, so dass die Beklagte nicht deshalb von der Leistung frei ist (vgl. BGH, Urt. v. 4. Dezember 2008 - IX ZR 220/07 Rn. 11, bei juris). 11 Der Freistellungsanspruch der Kl344gerin ist auch f344llig. Denn der Rechts-anwalt muss die nach 247 10 Abs. 1 RVG geschuldete Berechnung nicht pers366n-lich erstellen und unterzeichnen. Es gen374gt, wenn aus einem von ihm unter-zeichneten Schreiben, wie hier vom 27. September 2005, hervorgeht, dass der Rechtsanwalt die Verantwortung f374r eine mit diesem Inhalt aufgemachte Ab-rechnung eines Dritten, hier der Rechnung Nr. 0017-05-0075 der D.- AG vom 29. September 2005, tragen will (vgl. BGH, Urt. v. 4. Dezember 2008 - IX ZR 220/07 Rn. 13, bei juris). 12 - 7 - 4. Nach Wiederer366ffnung der Berufungsinstanz wird sich das Landgericht mit den bereits in seiner Er366rterung vom 22. M344rz 2007 angesprochenen Fra-gen auseinanderzusetzen haben, welche die H366he des erhobenen Freistel-lungsanspruchs betreffen. Das gilt sowohl f374r den angenommenen Gesch344fts-wert als auch f374r den Rahmensatz von 2,0 f374r die Gesch344ftsgeb374hr. Diese setzt nach Nr. 2400 RVG VV (ab 1. Juli 2006 wortgleich Nr. 2300 RVG VV) eine um-fangreiche oder schwierige, mithin 374berdurchschnittliche T344tigkeit voraus (BGH, Urt. v. 31. Oktober 2006 - VI ZR 261/05, NJW-RR 2007, 420, 421; v. 4. Dezember 2008 - IX ZR 218/07, NJW-RR 2009, 491, 492 Rn. 10). 13 - 8 - F374r die Beklagte besteht Gelegenheit, im zweiten Berufungsdurchgang auf ihren Einwand grob fahrl344ssiger Verletzung der Informationsobliegenheit gem344337 247 15 Nr. 1 Buchst. a) ARB 75 zur374ckzukommen. 14 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 25.10.2006 - 916 C 288/06 - LG Hamburg, Entscheidung vom 22.06.2007 - 302 S 31/06 -
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