BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 131/08 Verkündet am: 17. Mai 2011 Wermes Justizamtsi n spektor als Urkundsb e amter der Geschäft s stelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündlich e Verhandlung vom 17. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher, Hoffmann und die Richterin Schuster für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. Se p tember 2008 verkündete Urteil d es 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts abgeändert: Die Klage wird abgewiesen, soweit das Streitpatent im U m- fang der Patentansprüche 1 und 3, soweit auf Patenta n- spruch 1 rückbezogen, für nic h tig erklärt worden ist. Die Kosten der erste n Instanz werden zu 1/3 der Beklagten und zu 2/3 der Klägerin auferlegt, die auch die Kosten der Berufung zu tragen hat. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in der Verfahrenssprache Englisch ertei l- ten eur o päischen Patents 1 068 413 (Streitpatent), das am 7. April 1999 unter Ina n spruchnahme der Priorität der norwegischen Patentanmeldung 162 298 vom 8. April 1998 angemeldet worden ist. Die P a tentansprüche lauten wie fo lgt: 1. The use of a plate as a plaster plate (201; 401), the plate is made of a flexible plastic sheet, and is comprising several hollow rounded protrusions (3) formed with one or more int e- rior hollow undercut cavities, the plaster (210; 410) being appli ed to the outside of the plate, i.e. onto the space where the plate is mounted, at the same time as the plaster is a n- chored in the cavities of the protrusions. 2. The use of a plate according to claim 1 as a pipe or cable plate for hea t emitting floors, th e spacing between the r e- spective protrusions comprises suitable guideways for tube guides and/or cable guides. 3. The use of a plate according to claim 1 or 2, in which a upper portion of the protrusions include a grid (202), the grid (212) alternatively b eing provided on the opposite side of the plate. Das Patentgericht hat das Streitpatent auf die unter anderem auf mangelnde Patentfähigkeit gestützte Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt . Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung , soweit da s Patentgericht das Streitpatent im Umfang des Patentanspruchs 1 und des P a tentanspruchs 3, soweit auf Patentanspruch 1 rückbezogen, für nichtig erklärt hat . Hilfsweise verteidigt die Beklagte das Streitpatent mit mehr e- ren Hilfsanträgen . Die Klägerin ver teidigt das angegriffene Urteil und beantragt , die Berufung zurückzuweisen. 1 2 3 4 - 4 - Als gerichtlicher Sachverständiger hat Univ. - Prof. Dr. - Ing. N . F . ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Ve r- handlung erläutert und ergänzt hat. Entscheidungsgründe: I. Das Streitpatent betrifft die Verwendung einer Platte als Ve r- putzplatte . 1. D as Streitpatent beschreibt zunächst, welche Schwierigkeiten sich ergeben, solche Platten mit einem Profil, das Vorsprünge mit Hinte r- schneidungen oder Ü berkragungen aufweist, herzustellen. Davon ausg e- hend stellt das Streitpatent heraus , dass sich bessere Verwendungsmö g- lichkeiten für eine Platte mit hohlen Vorsprüngen ergeben, die derart i ge Überhänge bilden oder Hinterschneidungen aufwe i sen. Insbesondere b ei einer Verwendung als Verputzplatte wirkten die ho h len Vorsprünge als umgekehrte Buckel (inverted studs) oder ähnliche Profile, bei denen die Verankerung des auf die Platte aufgetragene n Mörtel s durch die Hinte r- schneidungen ve r s tärkt werde . 2. Zur Erzi elung dieser Vorteile schlägt Anspruch 1 die Verwe n- dung einer Platte als Verputzplatte (oder wie es der Sachverständige au s- gedrückt hat als Putzträger) mit fo l genden Merkmalen vor, von denen die Merkmalsgruppe 1 die Platte und die Merkmalsgruppe 2 die erfi ndung s- gemäß e Verwendung charakterisiert: ( 1 ) Die Platte ( 1.1 ) besteht aus einer flexiblen plastischen Folie ( fl e- xible plastic sheet ) , ( 1.2 ) weist mehrere hohle ge runde te Vorsp rünge (3) auf , 5 6 7 8 - 5 - ( 1.3 ) die mit einer oder mehreren hohlen inneren h i n- terschn ittene n K avitäten geformt sind . ( 2 ) Die Verwendung als Putzträger (201; 401) erfolgt in der Weise, dass der Putz ( plaster 210; 410) ( 2.1 ) auf die Außenseite der Platte auf ge tragen wird , d. h. auf den Bereich , auf de m die Platte montiert ist , ( 2 . 2 ) und sich gleic hzeitig in den K avitäten der Vo r- sprünge veran kert. 3. Einige der vorstehenden Merkmale bedürfen näherer Erläut e- rung: a ) Die Anweisung in dem in Englisch erteilten Patentanspruch 1 "the plate is made of a flexible plastic sheet" ist unter Berücksichtig ung der Beschreibung des Streitpatents im Sinne einer plastisch verformbaren F o- lie oder einer plastisch verformbaren Platte zu verstehen. Die Worte "plastic sheet" deuten für sich genommen nach dem al l- gemeinen Sprachgebrauch zwar eher auf eine Kunststo fffolie, eine Kuns t- stoffplatte oder ein Kunststoffpla t tenteil hin . Indessen ist das Merkmal eines Patentanspruchs stets im Zusa m- menhang mit der Beschreibung des Streitpatents zu lesen. Insbesondere kann die Beschreibung als eigenes Wörterbuch dienen, a us dem sich g e- gebenenfalls eine vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichende Bede u- tung ergibt (vgl. Senat, Urteil vom 2. März 1999 - X ZR 85/96 , GRUR 1999, 909 unter III 3 c - Spannschraube; Urteil vom 13. April 1999 - X ZR 23/97 , Mitt. 2000, 105 unter III 1 - Extrusionskopf). Die Beschre i- bung führt für das er s te Anwendungsbeispiel zu den Figuren 1 und 2 aus, die Platte sei aus einem duktilen, insbesondere hitzeduktilen Material, mit dem durch Vakuumformen das erforderliche Profil geformt wird (Streitp a- 9 10 11 12 - 6 - tent R n. 27). Dem entnimmt der Fachmann - nach der unangefochtenen Beurteilung des Patentgerichts ein Bautechniker mit mehrjähriger Erfa h- rung auf dem Gebiet des Innenausbaus - in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständige n in der mündlichen Verhand lung, dass es für die erfindungsgemäße Verwendung entscheidend auf die Ve r- formbarkeit der Platte a n kommt, während weitere Materialeigenschaften wie die Frage, ob die Pla t te aus Metall oder Kunststoff besteht, nach dem Streitpatent keine Bede u tung haben. De n Begriff "plastic sheet" versteht der Fachmann deshalb so , wie er im Strei t patent verwendet wird, als eine Platte bzw. Folie, die aus einem verformbaren, duktilen, insbesondere hi t- zeduktilen Material besteht. Dies kann eine Kuns t stofffolie sein, muss es a ber nicht. b ) Das Merkmal 2.1 bedeutet für die Lehre des Streitpatents, dass die Platte mit der Seite, zu der die Vorsprünge nach außen hervo r stehen , mit der Wand oder den Boden in Kontakt gebracht wird und de m gemäß die Kav i täten sich zum Raum hin öffn en. Im Sinne der folgenden Figur 3 des Streitp a tents bedeutet dies, dass die Vorsprünge (203) mit ihren von der Grun d platte (202) aus hervorragenden Wölbungen an der Wand - oder gegebenenf a lls 13 - 7 - auch auf dem Boden - montiert werd en, wobei das Streitpatent keine we i- teren Anwe i sungen über die Art der Montage enthält. Dieses Verständnis e r schließt sich dem Fachmann nicht allein aus dem Wortlaut von Patenta n spruch 1, sondern aus dem Zusammenhang mit der B e schreibung des Streitpate nts. Die Formulierung in Merkmal 2.1 zeigt dem Fachmann, dass die Frage, auf welcher Seite der Putz aufz u- tragen ist und mit welcher Seite die Platte an die Wand oder auf den B o- den montiert sein soll, zum G e genstand des Patentanspruchs 1 gehört. Der Wortlau t dieses Merkmals gibt indessen für sich genommen nicht hi n- reichend klar zu erkennen, we l che Seite jeweils gemeint ist. Der Putz, für den die Platte als Träger di e nen soll, kann nicht auf die Seite aufgetragen werden, mit der die Platte an die Wand oder au f den Boden montiert wu r- de; die Montage verschließt diesen Bereich und macht ihn für einen nac h- träglichen Putzauftrag unz u gänglich. Der Putz kann nur von außen auf die Pla t te aufgetragen werden, also auf die Seite, die sich gemäß dem ersten Halbsatz des Me rkmals 2.1 nach der Montage als die Außenseite der Pla t- te darstellt und demgemäß für die Montage der Platte gerade nicht ve r- wendet wurde. Im Sinne eines funktionsbezogenen technischen Verständnis ses dieses Merkmals ergibt sich indessen, dass mit dieser für die Montage nicht verwendeten Außenseite jene Seite gemeint ist, zu der die Vo r- sprünge nicht gerichtet sind, sondern zu der sich die aus ihnen ergebe n- den Kavitäten hin öffnen. Nur so kann der von außen aufzutrage n de Putz, dem die Platte als Träger die nen soll, in die Kavitäten hinein gelangen und sich dort verankern. Diese Funktionalität der Kavitäten erkennt der Fac h- mann bereits aus dem Merkmal 2.2, wonach der Putz sich "in" den Kavit ä- ten verankern soll , und wird so auch in der Beschreibung des Streit patents dargestellt . Gemäß dem dort beschriebenen Zweck der Erfindung soll die Ve r putzplatte gerade mit ihren "umgekehrten Buckeln " (inverted studs, Streitpatent Rn. 17) eine Verankerung für den auf die Platte zu applizi e- 14 15 - 8 - renden Putz bzw. Mörtel bieten. Dem nach dürfen die "Buckel" nach der Montage auf der Wand oder auf dem Boden nicht mehr als so l che nach außen zu erkennen sein, sondern nur noch die sich aus ihnen e r gebenden Kavitäten auf der anderen Seite der Platte als umgekehrte Buckel, in die der Putz so dann ei n gebracht wird. Die Beschreibung des Streitpatents zu einer Verwendung für die Verlegung von Rohren oder Kabeln, die zwischen die Vorsprünge hi n- durch verlegt werden und hierfür eine Ausrichtung der Vorsprünge nach außen bzw. oben erforderlich wi rd (Streitpatent Rn. 38) , führt insofern für Patentanspruch 1 zu keinem anderen Verständnis. Dieser Teil der B e- schre i bung bezieht sich allein auf Patentanspruch 2, der nur teilweise auf P a tentanspruch 1 Bezug nimmt. Patentanspruch 2 übernimmt allein die Me rkmalsgruppe 1 aus Patenta n spruch 1, welche die Verputzplatte als solche beschreibt. Damit wird nicht die Anweisung übernommen, mit we l- cher Seite die Platte auf den Boden oder an die Wand zu montieren ist. Folglich erkennt der Fachmann, dass für eine Ve r we ndung als Rohr - oder Kabelplatte der Putz auf die Seite aufgetragen werden kann, in deren Richtung die Vorsprünge hervorstehen, dieser Teil der Beschreibung i n- dessen keine Aussage dafür enthält, auf welche Seite der Putz für eine Verwendung gemäß Patenta n s pruch 1 aufzutragen ist. c ) Die gerundeten Vorsprünge gemäß dem Merkmal 1.2 mü s sen Rundungen aufweisen, die bei einer Drau f sicht auf die Vorsprünge von der Seite aus, in deren Richtung sie hervorstehen, als solche zu erkennen sind. Der Gesamtzusammenhan g des Streitpatents , wie er insbesondere den Zeichnungen zu entnehmen ist, gibt deutlich zu erkennen , dass die Vorsprünge in radialer Richtung Rundungen au f weisen sollen und diese Rundungen sich nicht auf das Profil der Hinterschneidungen beziehen , wenn es wie in den Figuren 4 und 6 von der Seite aus g e sehen wird. 16 17 - 9 - II. Das Patentgericht , das angenommen hat, Patentanspruch 1 sei dahingehend zu verstehen, dass die Platte mit den Öffnungen der ho h len Vorsprünge zur Wand hin gerichtet sei und folglich erfindu ngsgemäß auf beiden Seiten der Platte Verputzmaterial aufzubringen sei , hat die Verne i- nung der Patentfähigkeit des Gegenstands dieses Patentanspruchs wie folgt b e gründet: Patentanspruch 1 sei neuheitsschädlich von der internationalen P a- tentanmeldung WO 97/30247 (Entgegenhaltung D11) vorweg geno m men. Diese Druckschrift beschreibe in eine m ihrer Ausfü h rungsbeispiele die Nutzung einer tiefgezogenen Kunststoffplatte als Verputzplatte. Diese Trägerplatte (14) weise gemäß der v or stehenden Figur mehrere hohle Vorsprünge (15) auf, die entsprechend den massiven Vorsprüngen e i ner unter dem Estrich (8) zum Einsatz kommenden Trägerplatte ausgebi l det sei n sollten und folglich entsprechend der Beschreibung dieser Trägerpla t- te ebenfalls kreisrund und mit Hinterschne i dungen kegelförmig sich zur Grundplatte hin verjüngend auszugestalten seien. Damit seien sämtl i che Merkmale einschließlich der Merkmale 2.1 (Seite des Putzauftrages) und 2.2 (Putzverankerung in den Kavitäten) von der D11 vorb e kannt und somit der Gegenstand des Patentanspruch s 1 nicht neu. III. Dies hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren nicht stand. Für die Patentansprüche 1 und 3 in seiner im Berufungsverfahren nur 18 19 20 21 - 10 - noch verteidigten Rückbeziehung auf Patentanspruch 1 si nd keine Nic h- tigkeitsgründe zu e r kennen. 1. Der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 3 geht nicht über den Inhalt der Patentanmeldung hinaus. Merkmal 1.1 ist mit dem Hinweis auf eine plastisch verformbare Platte oder Folie nicht anders zu verstehen als das duktile, insbesondere hitzeduktile Material, welches in der u r- sprünglichen Patentanmeldung für die Verwendung gemäß dem Ausfü h- rungsb eispiel der Figuren 1 und 2 beschrieben wird. 2 . Der wie zu I definierte Gegenstand ist neu. a) Die vom Streitpate nt gelehrte Verwendung einer Verputzpla t te wird nicht von dem deutschen Gebrauchsmuster 91 14 591 (Entgegenha l- tung D1) vorweggenommen. Diese Druckschrift offenbart ein Halte - und Distanzierungssystem für strangförmige Bauteile (3) wie Rohre oder Schläu che, das entspr e- chend der n ach stehenden Zeichnung aus einer Kunststofffolie mit annä - hernd zylinderförmigen Hohlkörpern (11) besteht. Bei Be darf werden die Hoh l kör per mit einem Füll - oder Aussteifungskörper (2) versehen oder mit einer fließfähigen aushärt enden Formmasse gefüllt ( D1, Figur 2, S. 7 Z. 16 bis 28) , wenn dies zur Stabilität für das Fixieren der strangförmigen Körper erfo r derlich ist. Der Füll - und Aussteifungskörper kann aus Harz oder Gips oder einem aus diesen Materialien hergestellten Füllsto ffgemisch best e- hen (D1, Anspruch 20) . 22 23 24 25 - 11 - Unabhängig von der Frage, inwieweit die Merkmalsgruppe 1 erfüllt ist, sieht die D1 jedenfalls nicht vor, Verputzmaterial in die Hohlkörper so zu g e ben, so dass es sich darin verankert . Auch bei der Verwendung von Gi ps als Füllstoff wird dies nicht in der Weise beschrieben, dass dieser sich in den Hinterschneidungen verankern würde. Weiterhin wird das Merkmal 2.1 nicht offenbart. Die D1 zeigt die Orientierung der Hohlkörper zum Raum hin, damit zwischen ihnen Kabel und Rohre verlegt werden können. b) Die deutsche Offenlegungsschrift 37 01 414 (D3) ist ebenfalls nicht neuheitsschädlich. Mit dieser Druckschrift wird ein Verfahren zum Aufbringen von Ve r- kleidungen, Putzmörtel oder dergleichen auf einer Mörtel - oder Kleb e schicht (2) entsprechend der n e- benstehenden Zeichnung offenbart, auf die außen beispielsweise ein Spac h tel mörtel (5) zur Verbindung mit einer Verkleidung (z.B. Keramikflie s en (7)) aufg e- bracht wird. Der Spachtelmö r tel wird auf eine wa s- seru n durchlässig e Kunststoffplatte aufgetragen, die mit Verklammerungselementen ausgestattet ist. Nach einem der nebe n stehenden Zeichnung entspreche n- den Ausführungsbeispiel ist die Kuns t stoffplatte dazu mit parallel zueinander laufe n den, schwal - benschwanzförmigen Stegen p rofiliert. Der auf der Außenseite aufg e brachte Spachtelmörtel verkla m- mert sich dabei in den Hinterschneidu n gen der Stege (D3, Sp. 3 Z. 18 - 22). Es fehlt damit an hohlen gerundeten Vorsprüngen (Merkmal 1.2). Das Profil der von der D3 vorgesehenen Kunststo ffplatte ist steg - bzw. nute n förmig und weist somit in geraden Bahnen verlaufende Vertiefungen 26 27 28 29 - 12 - auf, die nicht gerundeten Vorsprüngen ( rounded protrusions ) im Sinne des Strei t patents entsprechen. c) Die Lehre des Streitpatents wird nicht von dem deutsche n G e- brauchsmuster 86 33 484 (D10) vorwegg e nommen. Die Druckschrift offenbart eine zusammengesetzte Montageplatte (1) für eine Flächenheizung, bestehend aus einer Grundplatte (9) aus Schaumstoff wie z.B. geschäumtem Polystyrol, die entsprechend der n e- ben stehenden Zeichnung auf ihrer Oberseite zylin - derförmige Nop pen (3) auf - weist und einer dicht da - rauf au f liegenden Kunst - stofffolie (8) mit nach oben geformten Bechern (4), die auf die Noppen der Schaumstoffgrun d platte aufgestülpt werden. Die Becher sind i n einem den beiden Zeichnu n gen entsprechenden Ausfü h- rungsbeispiel mit Klemmnasen (11) versehen, die dazu dienen, zw i schen den Bechern eingeklemmte Rohre (5) nach oben fes t zuhalten. Jedenfalls Merkmal 2.2 ist nicht offenbart, denn eine Verankerung von Putz oder Mörtel in "Kavitäten" der Becher oder der Noppen ist nicht vorgesehen. d) Schließlich wird die Lehre des Streitpatents entgegen der Au f- fassung des Patentgerichts auch nicht von der internationalen Patenta n- meldung WO 97/30247 (D11) vollständig offe n bart. Die Druckschrift offenbart entsprechend der nachstehenden Zeic h- nung einen Fußbodenverbundkörper, der zunächst aus einer Trägerpla t- 30 31 32 33 34 - 13 - te (4) mit nach oben ragenden Strukturelementen (6) besteht, die bevo r- zugt einen kreis förmigen Quer schnitt auf w eisen sollen (S. 6 Z. 25 bis 28) und zwischen die insb e sondere Heizungsrohre (7) verlegt werden können. Die Strukturelemente dienen dem Abbau von Spannu n gen und helfen so , das Auftreten von Verwölbungen und Rissen zu vermeiden. D ie Träge r- platte (4) ist en tsprechend der Zeichnung massiv aufgebaut, wobei die nach oben ragenden Strukturelemente (6) sich zur Grundplatte hin kege l- förmig verjüngen, um den auf die Platte aufgetragenen Estrich besser ve r- kla m mern zu können (S. 10 Z. 15 bis 18) . Diese Träge rplatte offenbart jedenfalls nicht die Merkmale 1.2, 1.3 und 2.2, denn es fehlt an hohlen gerundeten Vorsprüngen, in die Ve r- putzmaterial ei n gebracht werden könnte, um sich an Hinterschneidungen verankern zu kö n nen. Die D11 offenbart eine weitere Ausführ ungsform, bei der über die zuvor beschriebene massive Trägerplatte (4) und dem darauf aufgebrac h- ten Estrich (4) eine wei tere Tr ä ger p lat te (14) aus tiefge zogener Kunst stoff - fo lie entsprechend der oben wiedergegebenen, vom Patentgericht hera n- gezogenen Zeich n ung gelegt ist. Die obere Trägerplatte (14) weist ebe n- falls Strukturelemente (15) auf, die entsprechend den unteren Strukt u- relementen (6) ausgebildet, jedoch deutlich kleiner dimensioniert sein so l- len (S. 11 Z. 34 bis S. 12 Z. 2). Zudem soll diese Trägerpl atte (14) Durc h- 35 36 - 14 - brechungen (18) aufweisen, durch die der Mör tel (17) hindurch treten kann. Unabhängig von der Frage, ob der Verweis auf eine den Strukt u- relementen ( 6 ) "entsprechende" Ausgestaltung aus reicht , um die Strukt u- rele mente ( 15 ) als Hinterschnei dungen entsprechend dem Merkmal 1.3 zu verstehen , fehlt es auch hier an nach zum Boden gewandten Vorsprü n- gen, die Kavitäten bilden, in denen sich der Mörtel gemäß der Merkmal s- gruppe 2 von der Raumseite aus ve r ankern kann. e) Dass die übrigen im Verfahr en befindlichen Entgegenhaltungen nicht neuheitsschädlich sind, ist zu Recht außer Streit. 3 . Schließlich war der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 3 auch nicht durch den Stand der Technik nahegelegt. a) Es ist nicht zu erkennen, dass die D3 dem F achmann die Lehre des Streitpatents nahegelegt hätte. Die in D3 offenbarte Kunststoffplatte fungiert zwar als Putzträger und nutzt hierbei Hinterschneidungen im Pr o- fil, damit sich der Putz darin verklammern kann. D a bei kommt es für die D3 nicht darauf an, mit welcher Seite sie an die Wand montiert wird, weil sie von beiden Seiten ein gleiches Pr o fil zeigt. Das Profil der D3 ist eindimensional strukturiert, weshalb sie den Putz b e sonders gut von Spannungen im Untergrund entkoppeln kann, die quer zu den N uten und Stegen verlaufen. Unabhängig von der Frage, i n- wiefern danach für den Fachmann Anlass oder eine Anregung bestand, nach e i ne r Lösung zu suche n, die solchen Spannungen in gleicher Weise 37 38 39 40 41 - 15 - in zwei Dimensionen orthogonal begegnen kann, konnte er eine so lche Lösung der D3 nicht in naheliegender Weise entnehmen. Die D3 wirkt e t- waigen Spannungen unter anderem dadurch entgegen, dass quer zu den Nuten und Stegen auftretende Kräfte aufgrund des nach stehend in ihrer Figur 3 dargest ellten Profils wegen der Beweglichkeit der Folie in dieser Richtung beso n ders gut abgefangen und von der auf der anderen Seite liegenden Putzschicht entkoppelt werden können. Um dieses Prinzip auf ein Abfangen von Spannungen in zwei D i- mension en o r thogo nal zu übertragen, müsste die Platte ebenso Nuten und Stege senkrecht zu den schon in der D3 dargestellten entsprechend der nebenstehenden, vom Sachverständigen in seinem Gutachten gefe r tigten Zeichnung aufweisen. Die orthogonal zu einander verlaufenden N u ten und Stege kön n ten so jedoch weder in einer Ebene noch übereinander liegen, weil sie sich dann gegeneinander blockieren und die besondere Dehnf ä higkeit ausschließen wü r den. Ein anderes Prinzip zur Herstellung der Dehnfähigkeit ist der D3 i n- dessen n icht zu entnehmen. Ein Weglassen der Nuten und Stege in den Bereichen, wo die se sich nicht überschne i den, würde zwar zu einer dem Gegenstand des Streitpatents entsprechenden Folie, wenngleich mit i n- vers pyramidalen Vorsprüngen fü h ren. Für ein solches Wegla ssen ist der D3 indessen keine Anregung zu entnehmen, da sie die Dehnfähigkeit g e- rade aufgrund der durchgehenden Führung der Nuten und Stegen bewirkt. Für ein solches Weglassen sind auch im Rahmen allgemeiner Überlegu n- 42 43 - 16 - gen keine Anregungen oder Hinweise zu erkennen, die ein N a heliegen begründen könnten. b) Weiterhin ergab en sich auch aus der D11 keine Hinweise, die den Fachmann in naheliegender Weise zur Lehre des Streitpatents g e- führt hätten. Da die untere Trägerplatte (4) in der D11 als eine massive Platte ausgestaltet ist, kommt sie nicht für Überlegungen in Betracht, die zu einer Folie mit Kavitäten führen sollen. Bei der oberen Trägerplatte (14) handelt es sich zwar um eine tiefgezogene Kunststofffolie, demzufolge ihre Strukturelemente hohle Vo r- sprünge darstellen mussten. Die Beschreibung der D11 erweist sich i n- dessen als widersprüchlich, weil die obere Trägerplatte (14) einerseits "entsprechend" der unteren Trägerplatte (4) ausgebildet sein soll (D11, S. 11 Z. 34 bis S. 12 Z 2), andererseits ab er der Beschre i- bung zahlreiche Abweichungen von dieser Trägerplatte zu entnehmen sind . Der Fac h- mann kann deshalb kaum noch erkennen, welche Hinweise er überhaupt für die Ausg e- staltung der oberen Trägerplatte (14) der A n- weisung entnehmen kann , diese Platte "en t- sprechend" der unteren Trägerplatte (4) zu gesta l ten . So führt die Beschreibung sogleich aus, dass die Strukturelemente der oberen Trägerplatte (14) geringer d i- mensioniert sein sollen. Weiterhin soll die obere Trägerplatte (14) aus e i- ner tiefgezogenen Kunststofffolie gefertigt werden, was sich mit einem massiven Aufbau entsprechend der unteren Trägerplatte (4) nicht verei n- baren lässt. Die obere Trägerpla t te (14) soll Durchbrechungen (18) haben, die sich bei der unteren Träge r platte (4) nicht wiederfind en. Schließ lich 44 45 46 - 17 - wird die obere Trägerplatte (14) in der Figur 3 der D11 mit ausschließlich zylindrischen Strukturele menten (15) wie in dem nebenstehend vergröße r- ten Auszug aus dieser Figur dargestellt, so dass der Fachmann auch nicht davon ausgehen kann, dass die Strukturelemente (15) der invers kon i- schen Kontur der Strukturelemente (6) der unteren Trägerplatte (4) en t- sprechen soll , die auch bei dieser lediglich eine von mehreren Möglichke i- ten der Ausgesta l tung darstellt . Insgesamt stellen sich die Hi nweise der D11 zur oberen Trägerpla t- te (14) damit als so widersprüchlich dar mit zum Teil von der Lehre des Streitpatents weg weisenden Hinweisen wie der Anweisung zur Herste l- lung von Durchbrechungen, dass sich aus ihr auch in Bezug auf diese Trägerplatte für den Fachmann keine Anregungen ergaben, die in nah e- liegender We i se zum Gegenstand des Streitpatents geführt hätten. c ) Aus diesen Gründen erweist sich die Lehre des Streitpatents auch nicht bei einer Zusammenschau der D3 und der D11 als ein naheli e- g ender Schritt zur Weiterentwicklung dieser Trägerplatten . Aufgrund der W i dersprüchlichkeit der Hinweise in der D11 zur Ausgestaltung der oberen Trägerplatte (14) vermag ihr der Fachmann auch im Hinblick auf eine We i- terentwic k lung der D3 keine weitergehende n Anregungen zu entnehmen. d) Die weiteren von der Klägerin vorgelegten Entgegenhaltu n gen weichen noch stärker von der Lehre des Streitpatents ab, wie es b e reits oben zur Neuheitsschädlichkeit dieser Entgegenhaltungen dargestellt wurde, so dass sie wede r für sich noch in Kombination zur Lehre des Streitpatents führen . 47 48 49 - 18 - I V . Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG i . V . m . §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Gröning Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 25.09 .2008 - 3 Ni 11/06 (EU) - 50
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