BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 131/10 vom 20. Juni 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2012 durc h den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkhammer, D r. Günter und Dr. Botur beschlossen: Von den Kosten erster und zweiter Instanz tragen der Kläger 1 5 ,5 %, der Beklagte 8 4 ,5 %. Von den Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens tr a- gen d er Kläger 12,5 %, der Beklagte 8 7,5 %. Die in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten des Recht s- streits werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert beträgt: F ür die erste und zweite Instanz 44.481 , f ür das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren 42.94 8 f ür das Revisionsverfahren 10.736 Gründe: Nach der - auch in der Revisionsinstanz zulässigen - übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien ist gemäß § 91 a ZPO unter Berücksicht i- gung des bisherigen Sach - und Streitstandes nach billigem Ermessen über die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. D abei ist es nicht Zweck einer solchen Kostene ntscheidung , Rechtsfragen von grundsätzlicher Bede u- tung zu klären. Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Pr ü- 1 - 3 - fung, bei der das Gericht davon absehen kann, grundsätzliche Rechtsfragen zu klären (BGH Beschlüsse vom 17. März 2004 - IV ZB 21/02 - NJW - RR 2004, 1219 f. ; vom 1 7. Juli 2006 - II ZR 163/03 - DS tR 2007, 1361; vom 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08 - NJW - RR 2009, 422; vom 20. Oktober 2009 XI ZR 261/08 - juris und vom 18. Oktobe r 2011 - KVR 35/08 - juris Rn. 3 ). Der Senat sieht sich deshalb nicht veranlasst, die für die Zulassung der Revision maßgebende Rechtsfrage zu entscheiden, ob dem Pächter wegen unterlassener Nebenkostenabrechnungen des Verpächters ein Zurückbeha l- tungsrecht nicht nu r an den laufenden Nebenkostenvorauszahlungen, sondern an dem gesamten Pachtzins zusteht. 2 - 4 - Da andere Verteilungskriterien nicht gegeben sind, sind die Kosten des Revisionsverfahrens gegeneinander aufzuheben . Im Übrigen ist über die Ko s- ten des Rechtsstreit s unter Berücksichtigung der rechtskräftig entschiedenen Teilforderungen wie beschlossen zu entscheiden. Dose Vézina Klinkhammer Günter Botur Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.05.2003 - 2/22 O 488/02 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.10.2003 - 17 U 103/03 - 3
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