BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 131/11 Verkündet am: 20. November 2012 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kontaktplatte PatK ostG § 3 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 4, § 6 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 1 Die Frist zur Zahlung der mit der Einreichung der Klage fällig werdenden Gebühr b e- ginnt erst zu laufen, wenn das Patentgericht dem Kläger den vorläufig festgesetzten Streitwert mitteilt. BGH , Urteil vom 20. November 2012 - X ZR 131/11 - Bundespatentgericht - 2 - Der X . Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 20. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, den Richter Keukenschrijver, die Ri chterin Mühlens, den Richter Gröning und die Richterin Schuster für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 19. Juli 2011 verkündete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 1 528 100 (Streitp a- tents), das unter Inanspruchnahme einer P riorität vom 27. Oktober 2003 am 8. Oktober 2004 angemeldet wurde. Das Streitpatent betrifft eine verriegelbare Kontaktplatte und umfasst zehn Patentansprüche, wobei die Ansprüche 2 bis 10 auf Patentanspruch 1 rückbezogen sind. Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache: 1 2 - 3 - " A contact plate (1) comprising (a) a circular dish (20) supported on a circular base (10), said dish having a bottom plate (22) and a bottom cylindrical side wall (24), and (b) a circular lid (30) having a top plate and a top cylindrical side wall (34), said lid (30) sized so as to fit over the bottom cyli n- drical side wall (24) of said di sh characterized in that said base (10) and said lid (30) are provided with locking means for securing said base (10) and lid (30) in loc k- ing engagement, said locking means comprising at least two pairs of locking members, each of said pairs of locking me mbers co m- prising (i) a radial sheath (12) integral with said base (10) and ha v- ing an entry (13), and (ii) an elongate radial tab (36) integral with said top cylindrical side wall (34) and sized and shaped so as to be slidably engagable with said radial she ath (12), said radial tab (36) having at least one protrusion (38) and said radial sheath (12) having at least one indent (14), with said protrusion and said i n- dent being sized and located so as to matingly engage each other . " Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand der Patentanspr ü- che 1 bis 10 sei nicht patentfähig , er beruhe insbesondere nicht auf erfinder i- scher Tätigkeit. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. 3 4 - 4 - Mit der Berufung, der die Klägerin entgegen tritt , erstr ebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. I. Die Nichtigk eitsklage ist rechts hängig. Entgegen der Auffassung der Beklagten gilt sie nicht wegen verspäteter Zahlung der Klagegebühr als nicht erhoben. 1. Mit Erhebung der Nichtigkeitsklage ist eine Gebühr zu zahlen, die sich nach dem Streitwert richte t , für dessen Festsetzung die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend gelten (§ 2 Abs. 2 Sätze 1 und 4 Pa t- K ostG). Die Gebühr ist mit Einreichung der Klage fällig (§ 3 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 PatKostG) und innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Fälligkeit zu zahlen (§ 6 Abs. 1 PatKostG). Die Höhe der Gebühr muss auf der Grundlage des vorläufig festgesetzten Streitwerts bestimmt werden (§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG). Als Folge der Nichtzahlung, der nicht vollständigen oder nicht rechtzeit i- gen Zahlung sieht § 6 Abs. 2 PatKostG vor, dass die Handlung als nicht vorg e- nommen, mithin die Klage als nicht erhoben gilt. 2. Die Rechtsfolge , dass die Klage als nicht erhoben gilt , ist im Streitfall nicht eingetreten , da die Klagegebühr mangels vorläufiger Festsetzung des Streitwerts durch das Patentgericht nicht vor der Zahlung der Klägerin fällig g e- worden ist. 5 6 7 8 9 - 5 - a) Die Kläge rin hat die Nichtigkeitsklage am 29. Juli 2010 beim Paten t- gericht ein gereicht , gegeben und ange kü n- digt, die tarifmäßige Gebühr nach einer entsprechenden Gebührennachricht zu entrichte n . Nach Zustellung der Klage und Eingang der Wider spruchsbegrü n- dung hat der R echtspfleger des Patentgerichts die Klägerin mit Verfügung vom 18. Januar 2011 auf gefordert , eine Einzugsermächtigung über die Gerichtsg e- " vorläufig angegebenen Streitw " , an das Patentgericht zu senden. Dieser Au f- forderung ist die Klägerin am 26. Januar 2011 nach gekommen . Sie hat damit die Klagegebühr rechtzeitig entrichtet. b) Nach dem Wortlaut des Gesetzes war zwar d ie Klagegebühr mi t der Ei nreichung der Klage fäll ig . Der Eintritt der Fälligkeit setzt jedoch voraus, dass die zu entrichtende Gebühr nicht nur dem Grunde nach, sondern auch in der Höhe fest steht . Die Bestimmung der Höhe erfordert eine Mitwirkung des P a- tentgerichts, nämlich die vo rläufi ge Festsetzung des Streitwerts. Nach § 63 Abs. 1 GKG setzt das Gericht , wenn die Gebühren mit der Einreichung der Kl a- ge fällig sind, den Streitwert sogleich ohne Anhörung der Part eien von Amts wegen vorläufig fest, wen n Gegenstand des Verfahrens - wi e in Patentnichti g- keitsverfahren der Fall - nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist und g e- setzlich kein fester Wert be stimmt ist . Dadurch wird sichergestellt, dass der Kostenbeamte bei Eingang der Klage die Gebühren auf einer sicheren Strei t- wert grundlag e berechnen kann ( Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 63 GKG Rn. 6 ff.; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, Gerichtskostengesetz, 2. Aufl. , § 63 Rn. 2). Die Angabe des Streitwerts durch den Kläger ersetzt dabei die Wertfestsetzung nicht, sie hat nu r den Charakter einer Anregung. 10 11 - 6 - Da d as Patentg ericht den Streitwert entgegen § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht vorläufig festgesetzt hat, war d er Klägerin nicht bekannt, welchen Strei t- wert das Gericht für ange messen hielt und der Gebührenberechnung zugrunde zu le gen beabsichtigte . Sie hatte keine Veranlass ung, einen Geldbetrag in u n- bestimmter Höhe zu zahlen , und war auch nicht verpflichtet, bei Gericht Erku n- digungen über die Höhe der zu entrichtenden Gebühr einzuholen . Sie durfte vielmehr abwarten, bis das Patentg ericht den Streitwert vorläufig festsetzte und damit den Betrag der Klagegebühr bestimmte, o hne die Rechtsfolge des § 6 Abs. 2 PatKostG hinnehmen zu müssen ( B enkard/Rogge, Patentgesetz, 10. Aufl., § 81 Rn. 20 ) . Der Senat verkennt nicht, dass in der Pr axis des Patentgerichts die vo r- läufige Festsetzung des Streitwerts häufig für entbehrlich gehalten wird , wenn mit dem Eingang der Nichtigkeitsklage bereits eine Gebühr aufgrund eines vom Kläger angenommenen Streitwerts gezahlt wird, den auch das Patentgeri cht für angemessen hält. Eine vorläufige Streitwertfestsetzung ist jedoch bei Eingang der Nichtigkeitsk lage zumindest dann erforderlich, wenn wie im Streitfall der Kläger nicht eine Gebühr auf der Grundlage eines von ihm angenommenen, angemessenen Stre itwerts einzahlt, sondern um Mitteilun g der Höhe der G e- bühren oder um Festsetzung des Streitwerts bittet, um eine entsprechende Za h lung leisten zu können. I I. Das Patentgericht hat die Klage zu Recht für begründet erachtet. 1. Das Streitpatent betriff t eine K onta ktplatte , die, wie eine Petr i - Schale, mit einem Wachstumsmedium für Mikroorganismen, wie z.B. Bakterien oder Pilze n , gefüllt wird und zum Kultivieren dieser Mikroorganismen dient. 12 13 14 15 - 7 - a) Nach der Patentbeschreibung (Abs. 1) ist d ie Platte mit ei ner Basis zum Ergreifen der Kontaktplatte und einem Deckel versehen . Sie ist typische r- weise aus Polymermaterial in Massenqualität hergestellt, so dass die Herste l- lungskosten vergleichsweise gering s ind und die Kontaktplatte für den einmal i- ge n Gebrauch geei gnet ist . D er konvexe Boden der Kontaktplatte w ird mit Wachstumsmedium gefüllt. Bei abgenommenem Deckel w ird die Kontaktplatte an der Basis ergriffen und der durch die konvexe Form des Plattenbodens en t- standene Hügel an Wachstumsmedium gegen eine Oberfläch e gedrückt, die z. B. auf bakterielle Kontamination überprüft werden soll. Danach w ird d er Deckel wieder aufgesetzt und die Kontaktplatte in einer für Mikroorganismen förderlichen Umgebung aufbewahrt. I m Stand der Technik waren so die Patentbeschreib ung - zum Prior i- tätszeitpunkt mehrere Ausführungen von Kontaktplatten mit unterschiedlichen Verschließeinrichtungen bekannt. Bei den Kontaktplatten nach den US - Patente n 5 854 065 und 6 602 704 w ürden Deckel und Basis durch eine Druc k- passung zusammengehal te n , die häufig entweder zu dicht sei , um ein einf a- ches Lösen zwischen Deckel und Basis zu gestatten, oder zu lose, was zu einer versehentlichen Verschüttung oder Kontamination bei der Handhabung der Kontaktplatte führen k ö nn e . Das US - Patent 4 419 451 offenb are eine versiege l- bare Petri - Schale zum Aufrechterhalten einer anaeroben Umgebung, wobei die Oberseite mit einwärts gerichteten Vorsprüngen versehen sei , die in radiale Flächen um den Boden einschnappten. Bekannt sei ferner eine verriegelbare Petri - Schale, wie sie das europäische Patent 171 174 offenbar e . Der Verrieg e- lungsmechanismus bestehe aus vier aus wärts vorspringenden, im Abstand um die Bodenplatte vorgesehen en Nasen, die mit radiale n, integral mit dem Obe r- t eil ausgebildete n Positionierglieder n ineina nder greifen könnten ( Ab s . 2 bis 4). 16 17 - 8 - b) Der Erfindung liegt danach das technische Problem zugrunde, eine Kontaktplatte mit einem Verriegelungsmechanismus für die Deckel und Fu ß- komponenten zu schaffen, der ein vorzeitig es oder unbeabsichtigt es Verriegeln vermeidet. Gleichzeitig sollen die Deckel - und Fußkomponenten einfach verri e- gelbar und voneinander entriegel bar sein (Abs. 6). c) Dieses Problem soll nach Patentanspruch 1 durch eine Kontaktpla t- te mit folgenden , schon durch das Patentgericht zutreffend bezeichneten Merkmalen gelöst werden : 1 . Kontaktplatte (1) mit 1. a einem kreisförmigen Teller (20) und 1.b einem kreisförmigen Deckel (30), wobei 2. der Teller (20) 2.a auf einem kreisförmigen Fuß (10) gestützt ist, 2.b eine Bodenplatte (22) sowie 2.c ei ne untere zylindrische Seitenwand (24) aufweist und 3. der Deckel (30) 3.a eine Deckelplatte sowie 3.b eine obere zylindrische Seitenwand (34) aufweist und 3.c so bemessen ist, dass er über die untere zylindrische Seitenwand (24) des Tellers (20) passt, w obei 4. der Fuß (10) und der Deckel (30) Verriegelungsmittel zur S i- cherung des Fußes (10) und des Deckels (30) im Verrieg e- lungsgriff aufweisen. 18 19 - 9 - 5. Die Verriegelungsmittel weisen mindestens zwei Paar Verri e- gelungsglieder auf. 6. Jedes Paar von Verriegelu ngsgliedern hat 6.a eine radiale Scheide (12) und 6.b eine längliche radiale Nase (36). 7. Die Scheide (12) 7.a ist integral mit dem Fuß (10) ausgebildet und 7.b weist einen Zugang (13) auf. 8. Die Nase (36) 8.a ist integral mit der oberen zylindrischen Seitenwand (34) ausgebildet und 8.b ist so bemessen und gestaltet, dass sie gleitend mit der radialen Scheide (12) in Eingriff treten kann. 9. Die Scheide (12) weist mindestens eine Vertiefung (14) und die Nase mindestens einen Vorsprung (38) auf, wobei d er Vorsprung (38) und die Ve r tiefung (14) so bemessen und angeordnet sind, dass sie passend ineinandergreifen. Die nachfolgend wiedergeg e benen Figuren des Streitpatents vera n- schaulichen den beanspruc h ten Gegenstand. 20 - 10 - Figur 1 z eigt die beanspruc h- te Kontaktplatte, die aus dem krei s- förmigen Teller, gestützt auf einen kreisförmigen Fuß und dem krei s- förmigen Deckel b e steht. Auch die Verriegelungsmittel, d.h. mindestens zwei Verriegelungsglieder, die in den Merkmalen 6 bis 8 beschrieben sind, sind erkenn bar. Beispiele für die Verrieg e- lungsglieder sind noch deutlicher in Figur 2 gezeigt, aus der insbesond e- re erkennbar ist , dass die radiale Scheide 12 einen Zugang 13 au f- weist und die Nase 36 gleitend mit ihr in Eingriff treten kann. Ebenfalls erken n ba r sind die Elemente des Merkmals 9. Man sieht die - gestr i- chelt gezeichnete - Vertiefung 14 und den durch zwei Kreise darg e- stellten Vorsprung 38 der Nase, w o- bei der Vorsprung und die Verti e- fung passend in ein ander greifen so l- len. Diese Endstellung eines Ve r- riegelungselements ist in Figur 4 21 22 23 - 11 - perspektivisch dargestellt. Der Vo r- sprung 38 hat sich passend in die Ve r- tiefung 14 eingefügt. Das Streitpatent offenbart somit , besonder s ver deutlicht in Merkmal 9 , einen Bajonettverschluss. Wie dieser Verriegelun gsmechanismus funktioniert, war zum Prioritätszeitpunkt und lange vorher bekannt, was sich z.B. aus " Meyers Enzyklopädischem Lexikon " , (9. Aufl. 1971 , Artikel " Bajonettverschluss " ) oder auch aus " Luegers Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissensc haften " , 3. Aufl. 1926 (S. 402) ergibt. Danach ist ein Bajonettverschluss eine Einrichtung zur leicht lösbare n Verbi n- dung von Rohren, Stangen, Hülsen u.a., also zweier zylindrischer Teile in ihrer Längsachse. Hierzu ist der eine (hohlzylindrische) Teil mit einem oder mehreren Schlitzen, der andere mit einem oder mehreren Stiften, Klauen oder Schrauben versehen; beide Teile werden durch Ineinanderstecken und entgegengesetztes Drehen verbunden und so auch wieder getrennt. Dabei besitzt b eispielsweise der Teil , der über den anderen geschoben wird, einen Längsschlitz beim Streitpatent die Scheide 12 an des sen Ende rechtwinklig ein kurzer Que r- schlitz die Vertiefung 14 ansetzt. Der andere Teil - die Nase 36 - besitzt d a- gegen einen Stift oder Knopf den Vo rsprung 38 der in den Querschlitz 14 eingeführt wird und die feste Verbindung bewirkt. D ie Verbindung erfolgt über eine Steck - Dreh - Bewegung, wobei ein Verfahren ineinander greifender Schi e- nen und alternativ hierzu eine entsprechend geformte Einbuchtung a m einen und eine Ausbuchtung am anderen Teil verwendet werden kann. Auch d as Streitpatent spricht davon, dass die Scheide 12 mit ihrem Einlass 14 so gesta l- tet ist, dass sie nach Anwendung einer Drehkraft mit dem Vorsprung 38 ine i- 24 - 12 - nander passt ( " When sheath 12 is provided on the inner portion of i ts outer wall with at least one indent 14 sized and shaped so as to fit snugly with protrus i- on(s) 38 upon application of a torquing force " , Abs. 10). 2. Das Patentgericht hat angenommen, der Gegenstand von Patent a n- spruch 1 beruhe nicht auf erfinderische r Tätigkeit. Zur B egründung hat es ausgeführt, der Fachmann, ein I ngenieur mit mehrjähriger Berufserfahrung, der bei einem Hersteller von Verbrauchsmaterial für Laborbedarf tätig sei und sich mit der Entwicklung von Behältnissen befa s- se, die für die Züchtung von Mikroorganismen eingesetzt würden, gehe von de m US - Patent 6 602 704 (D1) aus, das sich mit der Verbesserung des Verri e- gelungsmechanismus bei Kontaktplatten befasse . Die D1 offenbare eine Ko n- taktplatte mit kreisförmige m Teller und Deckel , die aus einer Boden - und Dec k- platte sowie zylindrischen Seitenwänden aufgebaut sei . Die Seitenwände des Deckels seien so bemessen, dass sie über den Teller pass t en. Nach den Fig u- ren 1 und 2 der D1 sei der Teller der Kontak tplatte auf einen Fuß gestützt. D a- mit weise die Kontaktplatte der D1 die konstruktiven Merkmale 1 bis 3 des P a- tentanspruchs 1 nach dem Streitpatent auf. Zur Verriegelung der Deckel - und d er Fußkomponente der Kontaktplatte werde in D1 eine Klemmverbindung v o r- geschlagen . Hierfür seien auf der inneren Oberfläche der Seitenwand des D e- ckels eine Vielzahl von Rippen vorgesehen und so gestaltet, dass sie im g e- schlossenen Zustand eine Presspassung zwischen der Seitenwand des Fu ß- teils und der Seitenwand des Deckels hervorriefen. Die Rippen des Deckels sowie weitere, auf dem Fußteil der Bodenplatte nach oben ragende Rippen verhinderten zudem einen luftdichten Verschluss der Kontaktplatte. E ine solche Kontaktplatte eigne sich nur für aerobe Kulturen, nicht aber für die Kultivierung an aerober Mikroorganismen. Der Fachmann werde a uch als nachteilig ans e- 25 26 - 13 - hen, dass das Öffnen der Kontaktplatte nicht mit einer konstanten Öffnungskraft möglich sei, sondern hierfür Kräfte von 50 g bis 2000 g aufgewendet werden müssten . E in rout inemäßiges Arbeiten mit der Kontaktplatte werde dadurch e r- schwer t . Hiervon ausgehend habe der Fachmann das deutsche Gebrauch s- muster 1 907 105 (D6) heranziehen können , das eine Vorrichtung zur Kultivi e- rung von Mikroorganismen beschr eibe , bei der zwischen De ckel und Bodenteil Filterschichten und ein Dichtungsring vorgesehen seien, um sowohl aerobe als auch anaerobe Kultivierungsbedingungen zu ermöglichen. Zum Verriegelung s- mechanismus erfahre der Fachmann, dass bei einer Kontaktplatte für die Ve r- bindung von De ckel und Bodenteil drei verschiedene Verschlussmechanismen in Frage k ämen : ein Bajonettverschluss, ein Schraubverschluss und ein Stülpdeckel. In den Figuren 1 und 2 sowie dem dazugehörigen Beschreibung s- teil der D6 werde zwar nur der Schraubverschluss näher beschrieben; diesem werde dadurch allerdings kein Vorzug gegenüber den anderen Verschlussm e- chanismen eingeräumt. Der Fachmann erkenne in Bajonett - und Schraubve r- schluss auch nicht einen einheitlichen Verriegelungsmechanismus. Der Fac h- mann wisse , dass ein Bajonettverschluss zwar die Verschlusskraft eines G e- windes besitze, im Gegensatz zum Schraubverschluss aber nicht auf einem Gewinde basiere, sondern auf Verriegelungsmitteln, die durch eine Steck - Dreh - Bewegung miteinander in Eingriff gebracht würden. Es li ege für den Fachmann somit nahe, alle drei in D6 genannten Verriegelungsmechanismen in Betracht zu ziehen. Dem Stülpdeckel werde der Fachmann dabei weniger Beachtung schenken, da ihm aus D1 bekannt sei, dass für diesen Verschluss unterschie d- liche Öffnungsk räfte aufgewendet würden müssten und der Verschluss somit kein einfaches Entriegeln garantiere. Auch Schraubverschlüsse werde der Fach mann nicht als geeignet ansehen, da einerseits das Finden des Gewind e- eingangs Probleme verursache und es andererseits zu e iner Versiegelung des Verschlusses durch einen Flüssigkeitsfilm kommen könne . Auch sei die für - 14 - Schraubverschlüsse erforderliche Öffnungskraft von der zuvor angewandten Schließkraft abhängig. Um diese Nachteile zu vermeiden, werde der Fachmann in einfachen Versuchen einen Bajonettverschluss für die Verriegelung von Ko n- t aktplatten testen. Um aus de n ihm bekannten Ausführungsformen einen für Kontaktplatten geeigneten Bajonettverschluss auszuwählen, werde der Fac h- mann nicht nur sein Fachwissen, sondern auch sei n e allgemeine Lebenserfa h- rung und somit auch die eine CD - Lagertrommel betreffende veröffentli chte US - Patentanmeldung 2003/00 98251 (D3) heranziehen. 3 . Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand. a) Das US - Patent 6 602 704 (D1) , das im Streitpatent als zum Stand der Technik gehörend erwähnt wird, betrifft eine Proben - Kontaktplatte mit ve r- riegelbarer Abdeckung. Es verwirklicht, wie das Patentgericht zutreffend ang e- nommen ha t , die Merkmale 1 bis 3 des Streitpatents. Es benennt dre i techn i- sche Probleme , die bei den damals bekannten Probenahmevorrichtungen b e- standen , nämlich die Vermeidung von Verunreinigungen der Probe, die Schwi e- rigkeit, den Deckel aufgrund einer Feuchtigkeitsdichtungsverriegelung zu en t- fernen und die Gefahr der un beabsichtigte n Lösung oder Entfernung des D e- ckels (D1 Sp. 1, Z. 14 bis 26). Die Entgegenhaltung D1 beschäftigt sich sonach mit einem Verriegelungsmechanismus für Kontaktplatten, der, wie auch im Streitpatent verlangt , eine einfache und sichere Ver - und Ent riegelung bei au s- reichender Dichtigkeit gewährleisten soll, und schlägt hierfür die Anordnung einer Vielzahl von Rippen vor, um einen Festsitzeingrif f zwischen der Seite n- wand des B asiselements un d der Seitenwand des Deckels zu ermöglichen ( " The ribs are co nfigured to provide an interference fit engagement between the 27 28 - 15 - sidewall of the base member an d the sidewal l of the lid " , D1 Sp. 1, Z. 59 bis 62). b) Diese Verriegelungslösung war , wie auch im Streitpatent dargestellt, aus der Sicht des vom Patentgericht zutreffend definierten Fachmanns nicht zufriedenstellend ( " have the inherent drawback t hat the lid and base are held together by a compression fit, that i s often either too tight to allow ready dise n- gagement between the lid and base or too loose, which can lead to accidental spillage or contamination when handling the contact plate " , Abs. 2). Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob f ür die vorgesehene Massenprodukt i- on der Kontaktplatten , wie die Klägerin meint , sowohl der Schraub - als auch der S tülpverschluss un geeignet waren. Richtig ist jedenfalls, dass beide Ve r- schlussarten eine kraftschlüssige Verbindung der Plattenteile bewirken. Ein leichtes Öffnen und Schließen der Kontaktplatte ist m it diesen Verschlüssen kaum möglich, da beim Schraubvers chluss die zum Öffnen aufgewendete Kraft der zum Schließen aufgewendeten Kraft entspre ch en muss und beim Stülpve r- schluss b ei der Massenproduktion von Kontaktplatten die Schwierigkeit best eht , relativ enge Toleranzen einhalten zu müssen, um eine genau defin ierte Öf f- nungs - und Schließkraft festzulegen . A us fachmännischer Sicht war es deshalb wünschenswert, Kontaktplatten mit größeren Toleranzen bei der Wirkverbi n- dung zwischen Deckel und Behältnis vorzusehen. Der Fachmann hatte de m- nach Anlass, nach Verriegelun gsmöglichkeiten für Kontaktplatten zu suchen, die die Ausgestaltung der Wirkverbindung mit größeren Toleranzen ermöglic h- ten. Dabei war im Stand der Technik der Bajonettverschluss, wie das deutsche Gebrauchsmuster 1 907 105 (D6) belegt, bereits als Verriege lungsmechani s- mus für eine Kulturschale konkret in Betracht gezogen worden. 29 - 16 - In der D6 ist ein Bajonettverschluss als möglicher Verriegelungsmech a- nismus zwar nur allgemein erwähnt, ohne dass konkrete Ausgestaltungen di e- ser Verriegelungsart vorgeschlagen werden. Dem Fachmann waren jedoch konkrete Ausgestaltungen des Bajonettverschlusses , wie beispielsweise in der US - Patentanmeldung 2003/0098251 (D3) offenbart, bekannt. Denn seine Kenntnisse beschränken sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf d ie Entwicklung von Behältern für Anwendungen im Laborbereich. Für ihn ist vielmehr erkennbar, dass die Wahl eines geeigneten Verschluss - und Verrieg e- lungsmechanismus' für ein Gefäß eine Fragestellung allgemeiner Natur betrifft. Er hat deshalb Grund, in sei ne Überlegungen allgemeine Kenntnisse von b e- kannte n Mechanismen und Funktionsabläufe n ein zubeziehen , die er während seiner Ingenieursa usbildung erworben hat und die auf verschiedenen Gebieten der Konstruktionslehre gleichermaßen gelten und anwendbar sind. D er Fachmann war deshalb veranlasst, allgemeine Verschlussvorric h- tungen für Kontaktplatten, beispielsweise solche aus dem Lebensmittelbereich, wie sie in dem deutschen Gebrauchsmuster 1 993 453 (D2) offenbart sind, oder auch Verschlussvorrichtungen bei allgemeinen Gebrauchsgegenst ä nden , wie etwa in der D3 gezeigt, heran zuzieh en , da die an die Verschlussvorrichtungen der Kontaktplatte gerichteten Anforderungen ausreichende Dichtigkeit und ausreichend feste, aber einfach lösbare Verriegelung mit den a n die se G e- brauchsg egenstände gestellten Anforderungen vergleichbar sind und deshalb bei Beachtung der bekannten Verschlussmechanismen auch das Auffinden e i- ner passende n Lösung für einen Verschlussmechanismus bei der beanspruc h- ten Kontaktplatte zu erwarten war. Die Entgegenhaltung D3 betrifft eine Aufbewahrungstrommel für CDs, bei der das Trommelgehäuse mit der Basis in Eingriff steht, die quadratisch sein 30 31 32 - 17 - soll, damit die Trommel in einer quadratischen K iste platzsparend ver packt wer den kan n. Als Versch lussmechanismus für Trommel und Basis ist ein Baj o- nettverschluss vorgeschlagen, de sse n Funktionsweise das Patentgericht zutre f- fend beschrieben und in Beziehung zu dem Bajonettverschluss des Streitp a- tents gesetzt hat (Urteil S. 13 letzter Absatz, S. 14) . Au s Figur 1 ist eine knop f- artige Erhebung oder ein Vorsprung auf dem Eingriffselement 32 erkennbar, d ie dem Vorsprung 38 auf der Nase 36 des Streitpatents entspricht. Der Vorsprung auf dem Eingriffselement 32 ist erkennbar dazu bestimmt, in eine Vertiefung d es ersten Eingriffselements 23 der Basis einzugreifen. Damit wird in D3 ein Bajonettverschluss mit Endpositionsverrastung offenbart, mit der das angespr o- chene Toleranzproblem gelöst und eine Verrastung der Verri egelungsglieder, wie sie auch das Streitpatent fordert, bewirkt wird. De m Fachmann war de m- nach ein Bajonettverschluss in der Ausgestaltung mit Verrastungsmitteln und einem Vorsprung be kannt , dessen A nwen dung auf eine Kontaktschale nach der Entgegenhaltung D1 in naheliegender Weise zu der im Streitpatent vorgeschl a- genen Lösung führt e . - 18 - 4 . Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Keukenschrijver Mühlens Gröning Schuster Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entsche idung vom 19.07.2011 - 3 Ni 26/10 (EP) - 33
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