ECLI:DE:BGH:2015:031215BIXZR131.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 131/15 vom 3. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 129 Abs. 1 Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn ein Konto von dem Gläubiger g e pfändet wird, ein Pfändungspfandr echt jedoch erst dadurch entsteht, dass der Schuldner einen ihm eröffneten Kontokorrentkredit abruft (Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/09, WM 2012, 1401 Rn. 21 f). BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 - IX ZR 131/15 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein , Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr . Schoppmeyer am 3. Dezember 2015 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 2015 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 27.610,44 Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1. Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben, soweit das beklagte Land eine Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO ) in Abrede stellt. D ie Überweisung des Schuldners aus dem ihm eingeräumten Kontokorrentkredit hat eine Gläub i- gerbenachteiligung ausgelöst , weil d ie von dem beklagten Land erwirkte Ko n- topfändung kein insolvenzfestes Absonderungsrecht begründet e. D er Anspruch auf Auszahlung ei nes zugesagten Darlehen s ist mit de s- sen Abruf pfändbar (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 157/06, WM 2008, 168 Rn. 14). Vor dem Abruf des Kontoinhabers ist kein Anspruch auf 1 2 3 - 3 - Auszahlung gegen die Bank vorhanden, der einem Abtretungs - oder Pfä n- dungsgl äubiger das Recht geben könnte, sich ohne Mitwirkung des Kontoinh a- bers Kreditmittel auszahlen zu lassen (BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350, 356). Das Pfand recht des b eklagten Landes ist folglich erst mit dem Abruf der Kreditmitte l durch die Überweisungsaufträge und damit durch ei ne gemäß § 133 Abs. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung des Schul d- ne rs entstanden . War die Überweisung nicht durch ein insolvenzfestes Pfä n- dungspfandrecht des beklagten Landes gedeckt, so liegt eine objektiv e Gläub i- gerbenachteiligung vor, weil auch die Zahlung mit Mitteln eines vom Schuldner abgerufenen Dispositionskredits gläubigerbenachteiligende Wirkung hat (BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - IX ZR 179/08, WM 2011, 1343 Rn. 20 ; vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/09 , WM 2012, 1401 Rn. 22 ) . 2. Ein Zulassungsgrund greift nicht durch, soweit das Berufungsgericht in Anwendung von § 133 Abs. 1 InsO davon ausgegangen ist, dass bei der Schuldnerin eine Zahlungseinstellung vorlag , welche die Schlussfolgerung auf eine Zah lung sunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) gestattet e . Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Schuldner durch den Verkauf von Vermögensgegenständen die erforderliche Liquidität schaffen könnte, hie r- zu aber nicht bereit ist (Uhlenbruck/Moc k , InsO, 14 . Aufl., § 17 Rn. 170; Schmidt, InsO, 18. Aufl., § 17 Rn. 14; Pape, WM 2008, 1949, 1957). Setzt der Schuldner vorhandene Geldmittel nicht zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten, sondern für andere Zwecke ein , liegt ebenfalls eine Zahlungsunfähigkeit vor, wei l sich der Schuldner durch diese Ausgaben der Mittel entäußert hat, die er für die Begleichung seiner Verbindlichkeiten benötigt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 117/11, WM 2012, 2251 Rn. 19). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Schuldn er seine Mittel verschwendet oder etwa - wie 4 5 - 4 - es sich im Streitfall verhalten mag - zur Unterstützung von Angehörigen ve r- wendet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Kläru ng der Vorau s- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.06.2014 - 2 - 4 O 508/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.05.2 015 - 17 U 127/14 - 6
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