ECLI:DE:BGH:2016:181016UXIZR131.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 131/15 Verkündet am: 18. Oktober 2016 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ellenberger , die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivils enats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. März 2015 in der Fa s- sung des Beschlusses vom 23. April 2015 im Kostenpunkt und i n- soweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Ent scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht gegenüber der beklagten Bank Bereicherungs - und Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem kreditfinan zierten E r- werb einer Eigentumswohnung geltend. Der Kläger und seine frühere Ehefrau (künftig: die Erwerber) wurden im Jahre 1995 von einem Anlagevermittler geworben, die Eigentumswohnung 1 2 - 3 - Nr. 91 in dem noch zu errichtenden Appartementhaus " " nebst einem Tiefgaragenplatz zu erwerben. Im Verkaufsprospekt werden die vertraglichen Grundlagen wie folgt erläutert: "Der Erwerber beauftragt einen unabhängigen Abwic k- lungsbeauftragten mit dem Abschluss der vorgesehenen Verträge und de r Wahrnehmung der im Geschäftsbeso r- k- lungsbeauftragte vertritt die Erwerber bei dem Abschluss des Grundstückskauf - und Werklieferungsvertrages, der Finanzierung und beim Abschluss der sonstigen vorges e- henen Ve rträge. Weitere Aufgaben, also insbesondere auch die Prüfung des Objektes in bautechnischer Hi n- b- "Der Abwicklungsbeauftragte beauftragt im Namen des einzelnen Erwerbers den Finanzierungsvermittler au f- tragsgemäß mit der Beschaffung der gemäß Konzeption vorgesehenen langfristigen Darlehen sowie mit der Ve r- mittlung von Finanzierungsangeboten für die Zwischenf i- nanzierungsdarlehen und eine Vorfinanzierung des ko n- zeptionsgemäß vorgesehenen Eigenkapitals, soweit der Erwerber dies wünscht. Der Finanzierungsvermittler ist zur umfassenden Betre u- ung, der Beratung bezüglich aller Fragen der Endfinanzi e- rung und der Vorlage unterschriftsreifer Darlehensvertr ä- ge zu v erpflichten." (S. 41 des Prospekts) "Für die Abwicklung des Erwerbsvorganges hat der Pro s- pektherausgeber ein Angebot eines Abwicklungsbeau f- tragten vorliegen. Der Abwicklungsbeauftragte wird au s- schließlich im Auftrag der zukünftigen Erwerber tätig we r- Der Abwicklungsbeauftragte übernimmt die abw i- ckelnde Tätigkeit für den Erwerber nach Maßgabe der in diesem Prospekt vom Prospektherausgeber gemachten Vorgaben und des mit dem Erwerber zu schließenden Geschäftsbesorgungsvertrages. ..." (S. 44 des Prospekts ) Abwicklungsbeauftragte war die Steuerberatungsgesellschaft mbH (nachfolgend: Abwicklungsbeauftragte). Finanzierungsvermittlerin war die A GmbH (nachfolgend: Finanzierungsvermittl e- 3 - 4 - rin). Mit Sch reiben vom 29. Mai 1995 bestätigte die Beklagte der Finanzi e- rungsvermittlerin ihre Bereitschaft, die Finanzierung des Kaufpreises für die E r- werber von Einheiten in der Neubaumaßnahme zu übernehmen. Zwecks Erwerbs der Wohnung boten die Erwerber der Abwick lungsb e- auftragten mit notarieller Urkunde vom 19. Mai 1995 einen umfassenden G e- schäftsbesorgungsvertrag an und erteilten ihr eine ebensolche Vollmacht, die ausdrücklich auch den Abschluss eines Finanzierungsvermittlungsvertrages umfasste. Die Abwicklungsbe auftragte nahm das Angebot am 8. Juni 1995 an. Der Gesamtaufwand für den Erwerb der Wohnung sollte 157.592 DM betragen. Zur Finanzierung des Gesamtaufwandes schloss die Abwicklungsbeau f- tragte namens der Erwerber im Juni 1995 mit der Beklagten zunächst ei nen Zwischenfinanzierungsvertrag. Daraus zahlte die Beklagte auf Anweisung der Abwicklungsbeauftragten eine Finanzierungsvermittlungsprovision an die F i- nanzierungsvermittlerin aus. Mit notariellem Kauf - und Werklieferungsvertrag vom 3. Juli 1995 erwarb die Abwicklungsbeauftragte namens der Erwerber von der Bauträgerin als Verkäuferin die Wohnung nebst Tiefgaragenplatz zu einem Kaufpreis von 122.323 DM. Am 24. Dezember 1995/3. Januar 1996 nahm die Abwicklungsbeauftragte zur Ablösung der Zwischenfinanzierung namens der Erwerber bei der Beklagten ein auf zwei Unterkonten geführtes Endfinanzi e- rungsdarlehen über 157.592 DM auf, das durch eine Grundschuld am Wo h- nungseigentum in Darlehenshöhe und durch Abtretung der Ansprüche aus e i- ner Lebensversicherung besichert wurde. Im Juni 2011 stellten die Erwerber ihre Zahlungen auf das Endfinanzi e- rungsdarlehen ein, woraufhin die Beklagte am 30. Januar 2012 dieses kündigte und eine Forderung in Höhe von insgesamt 68.716,16 übte die Beklagte ein ihr eingeräumtes Pfandrecht an einem Konto sowie einem 4 5 6 - 5 - Depot des Klägers aus und vereinnahmte aus beidem insgesamt 8.923,09 Zudem verwertete sie die Lebensversicherung des Klägers. Die Beklagte b e- rühmt sich einer Restforderung aus dem Darlehen in Höhe von 14.291,60 (ohne Zinsen). Mit seiner Klage hat der Kläger die Rückzahlung g eleisteter Zins - und Tilgungsraten in Höhe von insgesamt 46.357,99 Verwertungserlöse in Höhe von insgesamt 8.923,09 s- hängigkeitszinsen begehrt. Außerdem verlangt er die Zustimmung der Bekla g- ten zur Auszahlun g eines hinterlegten Verwertungserlöses in Höhe von 40.830,08 a- ben auf einem Konto und in einem Depot sowie die Feststellung, dass er der Beklagten aus den Finanzierungsverträgen nichts schulde t. Der Kläger hält die der Abwicklungsbeauftragten erteilte Vollmacht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz für unwirksam und macht geltend, dass die Darl e- hensverträge wegen eines offenkundigen Missbrauches der Vertretungsmacht unwirksam se ien. Eine Finanzierungsvermittlungsprovision sei von den Erwe r- bern nicht geschuldet gewesen. Die Abwicklungsbeauftragte habe, indem sie die Darlehensverträge auch zur Finanzierung der Finanzierungsvermittlung s- provision geschlossen habe, pflichtwidrig einen zu hohen Darlehensbetrag ve r- einbart. Der Kläger bestreitet auch die Valutierung der Darlehen. Daneben st e- he ihm der geltend gemachte Betrag auch als Schadensersatz zu, weil die E r- werber über die wahre Rolle der Abwicklungsbeauftragten, die Höhe der Ve r- mit tlungsprovisionen, die erzielbare Miethöhe und die sittenwidrige Überhöhung des Kaufpreises arglistig getäuscht worden seien, was die Beklagte gewusst habe oder ihr zumindest wegen ihres institutionalisierten Zusammenwirkens mit der Abwicklungsbeauftragten zuzurechnen sei. 7 - 6 - Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Auf die Ber u- fung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten lediglich im Hinblick auf eine Zahlung in Höhe von 8.923,09 l- lungsantrag au frechterhalten und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf die vollständige Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt, s oweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten entschieden hat, zur Aufhebung des angefochtenen U r- teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen aus geführt: Die Darlehensverträge seien unwirksam, weil die Abwicklungsbeauftra g- te ihre Vollmacht offenkundig missbraucht habe und dies für die Beklagte obje k- tiv evident gewesen sei. Die Abwicklungsbeauftragte sei im Innenverhältnis zu den Erwerbern nicht berechtigt gewesen, einen Finanzierungsvermittlungsve r- trag abzuschließen, durch den eine Provisionspflicht durch den bloßen Nac h- weis einer Finanzierungsmöglichkeit begründet worden sei. Zwar sehe der Prospekt ausdrücklich die Beauftragung eines Finanzierun gsvermittlers vor. Danach habe aber auch der Finanzierungsvermittlungsvertrag eine Vermit t- lungs - und nicht lediglich eine Nachweistätigkeit zum Gegenstand haben sollen. 8 9 10 11 - 7 - Die Beklagte behaupte selbst nicht, dass die von der Abwicklungsbeau f- tragten beauft ragte Finanzierungsvermittlerin den Abschluss der streitgege n- ständlichen Darlehensverträge mit ihr verhandelt habe. Vielmehr sehe die B e- klagte die von der Finanzierungsvermittlerin erbrachte Leistung allein darin, dass diese die generelle Finanzierungsbere itschaft der Beklagten nachgewi e- sen habe. Die Abwicklungsbeauftragte habe jedoch im Namen der Erwerber keine Provisionspflicht für eine bloße Nachweistätigkeit der Finanzierungsve r- mittlerin begründen und folglich auch nicht in deren Namen die Darlehen zur Vorfinanzierung einer solchen Provision aufnehmen dürfen. Indem sie dies gleichwohl getan habe, habe sie ihre Vertretungsmacht missbraucht. Dieser Missbrauch sei für die Beklagte objektiv evident gewesen. Die Beklagte habe sowohl den Inhalt des Prospekt s als auch den Umstand gekannt, dass sich die von der Finanzierungsvermittlerin erbrachte Leistung auf eine bloße Nachweistätigkeit beschränkt habe. Nachdem der Prospekt offenkundig für eine solche Tätigkeit keine Provision vorgesehen habe, habe sich der B e- klagten der Schluss geradezu aufdrängen müssen, dass die Abwicklungsbeau f- tragte zur Finanzierung der Provision keine Darlehen habe aufnehmen dürfen. Dies führe zur Nichtigkeit sämtlicher Darlehensverträge. Eine Teilnichti g- keit unter Aufrechterhaltung d es übrigen Teils sei nur anzunehmen, wenn dies dem hypothetischen Parteiwillen entspräche. Für diesen komme es nicht darauf an, ob die Parteien das Rechtsgeschäft ohne den nichtigen Teil tatsächlich g e- wollt hätten, sondern darauf, ob eine objektive Bewertu ng ergebe, dass das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vernünftigerweise vorgenommen worden wäre. Davon könne hier nicht ausgegangen werden. Der Kläger habe gegen die Beklagte auch Anspruch auf Schadensersatz wegen der unberechtigten Verwertung seines Depots und Kontos in Höhe von 12 13 14 15 - 8 - insgesamt 8.923,09 der Beklagten unwirksam seien, sei ein Pfandrecht der Beklagten an den Ko n- to - und Depotguthaben des Klägers nicht entstanden. Die von der Beklag ten erklärte Hilfsaufrechnung gehe ins Leere, denn die Erwerber seien durch die Auszahlung der Darlehensvaluta nicht bereichert, da ihnen wegen des Vol l- machtsmissbrauchs Auszahlungsanweisungen der Abwicklungsbeauftragten nicht zugerechnet werden könnten. I I. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht einen A n- spruch des Klägers auf Rückzahlung von insgesamt 8.923,09 l- tend gemachten Feststellungsanspruch nicht bejahen dürfen. Insoweit bea n- standet die Revision mit Erfolg, dass das Berufungsgericht angenommen hat, die zwischen den Parteien geschlosse nen Darlehensverträge seien wegen e i- nes von der Abwicklungsbeauftragten begangenen Missbrauchs der Vertr e- tungsmacht unwirksam. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen eines offensichtlichen Vollmachtsmissbrauchs nicht vor. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat grun d- sätzlich der Vertretene das Risiko eines hier unterstellten Missbrauchs der Vertretungsmacht zu tragen (vgl. nur Senatsurteil vom 14. Juni 2016 XI ZR 483/14, WM 2016, 1437 Rn. 23 mwN ). Den Vertragspartner trifft keine Prüfungspflicht, ob und inwieweit der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist, von seiner nach außen unbeschränkten Vertretungsmacht nur begrenzten G e- brauch zu machen (Senatsurteil , aaO mwN). 16 17 18 - 9 - Etwas anderes gilt all erdings zum einen nur in dem Fall, dass der Vertr e- ter kollusiv mit dem Vertragsgegner zum Nachteil des Vertretenen ein Geschäft abschließt. Ein solches Geschäft verstößt gegen die guten Sitten und ist nichtig (§ 138 BGB; vgl. nur Senatsurteil vom 14. Juni 2016 XI ZR 483/14, WM 2016, 1437 Rn. 24 mwN). Zum anderen ist der Vertretene gegen einen erkennbaren Missbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragspartner dann g e- schützt, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdäc h- ti ger Weise Gebrauch gemacht hat, so dass beim Vertragspartner begründete Zweifel bestehen mussten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliege. Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmome n- te voraussetzende objektive Eviden z des Missbrauchs (vgl. nur Senatsurteil , aaO mwN). Die objektive Evidenz ist insbesondere dann gegeben, wenn sich nach den gegebenen Umständen die Notwendigkeit einer Rückfrage des G e- schäftsgegners bei dem Vertretenen geradezu aufdrängt (Senatsurteil , aaO mwN). 2. An einer solchen objektiven Evidenz fehlt es hier. Zwar ist ihre Fes t- stellung tatrichterliche Würdigung, die im Revisionsverfahren nur beschränkt überprüfbar ist. Der Nachprüfung unterliegt aber jedenfalls, ob der Begriff der objektiven Eviden z verkannt wurde und ob bei der Beurteilung wesentliche U m- stände außer Betracht gelassen wurden. Ist das wie hier der Fall, kann das Revisionsgericht die Beurteilung selbst vornehmen, wenn die Feststellungen des Berufungsgerichts ein wie hier abges chlossenes Tatsachenbild ergeben (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. Juni 2016 XI ZR 483/14, WM 2016, 1437 Rn. 25 mwN). a) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten habe sich au f- drängen müssen, dass die Finanzierungsvermittlerin ihr gegenüber keine verg ü- tungspflichtige Tätigkeit entfaltet habe, entbehrt einer ausreichenden Grundl a- 19 20 21 - 10 - ge. Art und Umfang der Tätigkeiten der Finanzierungsvermittlerin richten sich nicht nach dem Prospekt (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 2016 XI ZR 483/14, WM 2016, 1437 Rn. 26 mwN), sondern nach dem tatsächlich abgeschlossenen Finanzierungsvermittlungsvertrag, mit dem sich das Berufungsgericht nicht b e- fasst hat. Insoweit fehlt es auch an einem substantiierten Vortrag des Klägers. b) Selbst wenn man unterstellt, dass der I nhalt des Finanzierungsvermit t- lungsvertrags mit den Prospektangaben übereinstimmt, ergaben sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts für die Beklagte keine massiven Ve r- dachtsmomente dafür, dass die Abwicklungsbeauftragte mit der Darlehensau f- nahme zur Zahlung der Finanzierungsvermittlungsprovision ihre rechtlichen B e- fugnisse aus der Vollmacht missbraucht hat. aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht solche Verdachtsmomente nicht allein daraus abgeleitet, dass die Abwicklungsbeauftragte für die Erwerber überhaupt einen Finanzierungsvermittlungsvertrag abgeschlossen hat, der die Finanzierung einer Vermittlungsprovision nach sich zog. Bei dem Abschluss der Kreditverträge handelte es sich um ein alltägliches und normales Geschehen im bankgeschäftlichen Kred itverkehr. Dies schloss auch die zu finanzierenden und der Höhe nach marktüblichen Nebenkosten, wie insbesondere die Kosten der Finanzierungsvermittlung, ein. Ein Vollmachtsmissbrauch kann in diesem Zusammenhang nur dann vo r- liegen, wenn die Vereinbarun g und Finanzierung einer solchen Provision von dem Geschäftsbesorgungsvertrag und dem mit diesem Vertrag umzusetzenden Investitionskonzept zum Nachteil der Kapitalanleger hier der Erwerber a b- weicht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Juni 2008 V ZR 83/07, WM 2008, 1703 Rn. 13). Den Abschluss des Finanzierungsvermittlungsvertrags und die Fina n- 22 23 24 - 11 - zierung des Gesamtaufwands haben die Erwerber aber ausdrücklich gewünscht und damit die Abwicklungsbeauftragte bevollmächtigt. Ob der Abschluss des Finanzierungsver mittlungsvertrags erforderlich oder wirtschaftlich sinnvoll war, hatte die Beklagte als finanzierende Bank nicht zu prüfen, zumal sie im Zeitpunkt der Darlehensvergabe davon ausgehen dur f- te, dass der Finanzierungsvermittlungsvertrag bereits abgeschlossen w orden war. Davon abgesehen war ihr auch im Fall einer vom Berufungsgericht ang e- nommenen Kenntnis der Einzelheiten des Prospektinhalts eine Prüfung der Sinnhaftigkeit des Abschlusses dieses Vertrages gar nicht möglich, weil hierfür ihr möglicherweise ve rschlossen gebliebene Umstände wie etwa steuerliche Gründe maßgeblich gewesen sein könnten. bb) Anders als das Berufungsgericht meint, lässt sich die Evidenz eines Vollmachtsmissbrauchs nicht damit begründen, der Beklagten habe sich bei Abschluss de r Darlehensvertrage aufdrängen müssen, dass die Finanzierung s- vermittlerin ihre vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbracht habe. U n- abhängig von der Frage, ob die Abwicklungsbeauftragte durch die Finanzierung einer unterstellt nicht geschuldeten Finanzierungsvermittlungsprovision die ihr erteilte Vollmacht überhaupt missbraucht hätte, ergaben sich für die Bekla g- te jedenfalls keine Verdachtsmomente, dass die Finanzierungsvermittlerin ihre vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbracht haben kön nte. (1) Die Vermittlungstätigkeit erfordert, dass der Makler auf den potenzie l- len Vertragspartner mit dem Ziel einwirkt, die Abschlussbereitschaft für den b e- absichtigten Hauptvertrag herbeizuführen (Senatsurteil vom 14. Juni 2016 XI ZR 483/14, WM 201 6, 1437 Rn. 32 mwN). Dabei kann der die Vergütung s- pflicht auslösende Maklervertrag auch noch zeitlich nach bereits erfolgter Ma k- lerleistung abgeschlossen werden (vgl. Senatsurteil , aaO mwN). Um die Prov i- 25 26 27 - 12 - sion zu verdienen , reicht es aus, wenn die Maklerleis tung neben anderen B e- dingungen für den Abschluss des Hauptvertrags zumindest mitursächlich g e- worden ist. Sie braucht nicht die einzige und nicht die hauptsächliche Ursache zu sein. Beim Vermittlungsmakler genügt es, dass seine Tätigkeit die A b- schlussbereit schaft des Dritten irgendwie gefördert hat, der Makler also beim Vertragsgegner ein Motiv gesetzt hat, das nicht völlig unbedeutend war (S e- natsurteil , aaO mwN). (2) Vor diesem Hintergrund musste sich der Beklagten das Fehlen einer zumindest mitursächlic hen Vermittlungsleistung der Finanzierungsvermittlerin anders als das Berufungsgericht meint nicht deshalb aufdrängen, weil die Finanzierungsvermittlerin die streitgegenständlichen Darlehensverträge nicht mit ihr verhandelt hat. Das Berufungsgericht verkennt, dass bereits die vorab erzielte, im Schreiben vom 29. Mai 1995 wiedergegebene allgemeine Finanzierungsa b- sprache auf eine Vermittlungsleistung zugunsten aller künftigen Käufer und damit auch zugunsten der Erwerber zurückzuführen ist. In diese m Schreiben bestätigt die Beklagte gegenüber der Finanzierungsvermittlerin unter Bezu g- nahme auf eine zwischen ihnen erzielte Übereinstimmung ihre Bereitschaft, den Erwerbern von Wohnungen in dem Appartementhaus, die beste Bonität und eine näher beschrieben e finanzielle Leistungsfähigkeit aufweisen, bei weiterer Vorlage im einzelnen aufgeführter Unterlagen für Zwischenfinanzierungsdarl e- hen "zur Zeit" und "freibleibend" Konditionen von 9,25% Zins p.a. bei 100% Auszahlung und für Endfinanzierungsdarlehen "frei bleibend" Konditionen von 5,4% Zins p.a. bei 90% Auszahlung und einer Zinsfestschreibung von fünf Ja h- ren bzw. 7,0% Zins p.a. bei 90% Auszahlung und einer Zinsfestschreibung von zehn Jahren anzubieten. Einer Vermittlungsleistung zugunsten der Erwerber steht nicht entgegen, dass die Abwicklungsbeauftragte das Angebot der Erwe r- 28 29 - 13 - ber zum Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages erst nach dem Zei t- punkt der Bestätigung der allgemeinen Finanzierungsbereitschaft durch die B e- klagte angenommen hat und die Erwerber da mit erst zu diesem Zeitpunkt als Käufer feststanden. Auch spielt es keine Rolle, dass sich die in der allgemeinen Finanzierungsabsprache konkret benannten Konditionen lediglich auf den d a- maligen Zeitpunkt bezogen. Letzteres entsprach der Vorgabe an die Fin anzi e- rungsvermittlerin, Darlehen zu jeweils marktüblichen Bedingungen zu bescha f- fen. Dass die im Juni 1995 und Januar 1996 geschlossenen Darlehensverträge dieser Vorgabe nicht entsprochen hätten, macht der Kläger nicht geltend. Selbst wenn diese Absprac he, wie der Kläger behauptet und das Ber u- fungsgericht offen gelassen hat, nicht von der Finanzierungsvermittlerin, so n- dern ebenfalls von der Abwicklungsbeauftragten getroffen worden sein sollte, hätten sich der Beklagten keine Zweifel an der Vergütungspfli cht aufdrängen müssen. Vermittlungsleistungen müssen nicht höchstpersönlich erbracht we r- den. Nach der Konzeption des Anlagemodells sollten die Anleger wie auch vorliegend geschehen allein die Abwicklungsbeauftragte mit dem Abschluss von Darlehensverträ gen bevollmächtigen. Dann ist es aber nicht bedenklich, wenn die finanzierende Bank auch nur unmittelbar mit dieser die allgemeinen Konditionen für die Zwischen - und Endfinanzierung verhandelt und ihr von di e- ser die konkrete Fin anzierungsanfrage und die Bonitätsunterlagen zugeleitet werden. Aus Sicht der Bank liegt es nahe, dass die Abwicklungsbeauftragte dabei mit Wissen und im Einverständnis der Finanzierungsvermittlerin als deren Erfüllungsgehilfin agiert. Dies wird hier durch das Finanzierungsbestätigung s- schreiben vom 29. Mai 1995 verdeutlicht, welches die Beklagte, obwohl die z u- grunde liegenden Verhandlungen nach der Behauptung des Klägers mit der Abwicklungsbeauftragten geführt worden sein sollen, an die Finanzierungsve r- mitt lerin richtete. 30 - 14 - c) Mangels weiterer vom Berufungsgericht festgestellter oder vom Kläger behaupteter Umstände kann damit ein für die Beklagte offensichtlicher Vol l- machtsmissbrauch durch die Abwicklungsbeauftragte nicht angenommen we r- den. Ungeachtet des U mstandes, dass das Berufungsgericht die Ausführu n- gen des Landgerichts zu einer positiven Kenntnis der Beklagten von einem Vollmachtsmissbrauch der Abwicklungsbeauftragten nicht übernommen hat, handelt es sich bei dieser Annahme des Landgerichts nicht um ei ne ta t- säc h liche Feststellung, sondern um eine nicht haltbare Schlussfolgerung. 31 - 15 - III. Das angefochtene Urteil ist deshalb in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache hinsichtlich des Vorli e- gens einer Rechtssc heinvollmacht und mangels Feststellungen zu den Sch a- densersatzansprüchen nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie insoweit zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ellenberger Maihold M atthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Hechingen, Entscheidung vom 04.07.2014 - 1 O 239/12 - OLG Stuttgart, Entsc heidung vom 04.03.2015 - 9 U 125/14 - 32
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