BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 13/12 Verkündet am: 10. Januar 2013 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja "Göttinger Gruppe" InsO § 133 A bs. 1 Satz 2; BGB § 166 Abs. 1 a) Ein vom Gläubiger mit der Durchsetzung einer Forderung gegen den spät e ren Insolvenzschuldner beauftragter Rechtsanwalt ist Wissensvertreter des Gläub i- gers, soweit er sein Wissen aus allgemein zugänglichen Quellen erlangt oder es über seine Internetseite selbst verbreitet hat. b) Die Angaben des Rechtsanwalts auf seiner Internetseite zu der Liquiditätsl a ge des späteren Insolvenzschuldners können ein Beweisanzeichen für die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz darstellen. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12 - LG München I AG München - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, de n Richter Vill , die Richterin Lohm ann , den Richter Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Die R evision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landg e- richts München I vom 15. Dezember 2011 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Di e S . Göttinger Aktiengesellschaft (künftig: Schuldnerin) sammelte von zahlreichen Anl e- gern, insbesondere Kleinanlegern, Kapital zum Erwerb, zur Verwaltung und zur Verwertung von Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen , indem sie diese veranlasste, mit ihr stille Gesellschaften zu gründen. Auch der Beklagte beteiligte sich in den neunziger Jah ren an der Schuldnerin. Im Jahr 2001 kündigte er die Be teiligung und verlangte von der Schuldnerin seine Einlage zurück. Da die se nicht freiwillig zahlte, verklagte er sie und legte gegen das klageabweisende Urteil Berufung ein. Er ließ sich durch die Rechtsanwälte L . und Kollegen (künftig: Anwälte ) ver treten, die neben ihm eine Vielzahl von weiteren Anleger n vertraten und auf ihrer Internetseite sich seit 2001 immer wieder mit der Schuldnerin beschäftigten. 1 - 3 - Nach Bekanntwerden der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den geltend gemachten Ansprü chen von Anlegern der Schuldnerin (Urteil vom 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254; jeweils vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753; - II ZR 149/03, ZIP 2005, 763; - II ZR 310/03, ZIP 2005, 759 ; vom 26. September 2005 - II ZR 314/03, ZIP 2005, 2060 ) schloss die se am 18. November 2005 mit den Anwälte n zugunsten von der en Manda n ten, die sie bis zum 11. September 2005 mit ihrer Vertretung beauftragt hatten, einen Gesamtvergleich, wonach s ie mit den Mandanten nach einem vereinbarten Schlüssel Einzelvergleiche schließen und an die Anwälte bis zum 15. April 2006 treuhänderisch 1.733.618,14 zahlen sollte. Wenn der Termin nicht gehalten würde, sollte sie 2.088.606,19 nebst Zinsen zahlen. Das Geld sollte sie in Höhe von 1.411.952,20 (Zahlung bis zum 15. April 2006) beziehungsweise in Höhe von 1.766.940,95 (Zahlung nach dem 15. April 2006) durch die Veräußerung vinkulierter Namensaktien an der G . Lebensversicherung und durch die Veräußerung von näher b e- zeichnete n Immobilien aufb ringen. Die Namensaktien wurden als Sicherung an die Anwälte verpfändet. Weiter verpflichtete sich die Schuldnerin, ihre Grun d- stückskäufer in dem notariellen Kaufvertrag anzuweisen, vom Kaufpreis 321.665,94 Dementsprechend verglich sich die Schuldnerin mit dem Beklagten am 7. April 2006 durch vom Berufungsg e- richt festgestellten Vergleich auf die Zahlung von 1.604,91 e- ziehungsweise auf die Zahlung von 1 .283,93 April 2006 erfolgte. Der vereinbarte Zahlungstermin verstrich ereignislos . Erst im A u- gust 20 06 wurden die Grundstücke und im Oktober 2006 die Aktien veräußert . Vom Kaufpreis für die Versicherung flossen weisungsgemäß 1.507.274,50 2 3 - 4 - das Konto des eingeschalteten Notar s , der das Geld ebenfalls weisungsgemäß an die Anwälte weiterüberwies. Daraus wurde n Ende Oktober 2006 an den B e- klagten 1.604,91 Eine weitere Rate in Höhe von 300.000 Anfang April 200 7 wiederum über den Notar an die Anwälte gezahlt. Am 14. Juni 2007 wurde auf am 7. April 2007 eingegangenen Gläub i- gerantrag hin das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin e r- öffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Er focht die im Okt o- ber 2006 an den Beklagten erfolgte Zahlung an. Das Amtsgericht hat den Kläger verurteilt, an die Schuldnerin 1.604 ,91 nebst Zinsen zu zahlen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit seiner Revision will der B e- klagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unb egründet. I. Das Landgericht hat ausgeführt: Der geltend gemachte Zahlungsa n- spruch ergebe sich aus § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO. Die angefochtene Za h lung vom 31. Oktober 2006 stelle eine Rechtshandlung der Schuldnerin dar, die zu einer Benachteili gung der Gesamtheit der Gläubiger geführt habe. Die Schuldnerin habe mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt, wovon der Beklagte 4 5 6 7 - 5 - gewusst habe. Die Schuldnerin sei im maßgeblichen Zeitpunkt am 31. Oktober 2006 bereits zahlungsunfähig gewesen, ohne dass sie mi t einer baldigen Übe r- windung der Krise habe rechnen können. Da es sich hier bei um für die Schul d- nerin offen zutage liegende Umstände gehandelt habe, sei von einer entspr e- chenden Kenntnis der Schuldnerin auszugehen. Konkrete Umstände, die eine Beseitigung d er Liquiditätslücke in naher Zukunft erwarten l ießen , seien nicht ersichtlich und würden von dem Beklagten nicht vorgetragen. Der Beklagte oder aber seine Bevollmächtigten, deren allgemeines , sich aus ihren Internetpublik a- tionen ergebendes Wissen dem Bekla gten nach § 166 BGB zuzurechnen sei, hätten zumindest von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gewusst. Dass die wirtschaftliche Lage schlecht gewesen sei und die Za h- lungsunfähigkeit gedroht habe, ergebe sich schon aus dem Zahlungsverhalten der Schuldnerin, der dem Beklagten bekannte n Art und Weise der Liquidität s- beschaffung und der Lage, in der sich die Schuldnerin angesichts der Prozes s- lawine befunden habe. Dahinstehen könne, ob an den Aktien der G . Lebensversicherung ein Sic herungspfandrecht entstanden sei. Die Verpfändung wäre gleichfalls a n- fechtbar gewesen. Mangels anfechtungsfesten Absonderungsrechts habe die Zahlung gegen Freigabe des Pfandes objektiv gläubigerbenachteiligende Wi r- kung. A uf die Frage der Inkongruenz komme es für die Entscheidung ni cht an, weil die Zahlung nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar sei. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Mit Recht hat das Berufungsgericht entschieden, dass dem Kläger gegen den Beklagten ein 8 9 - 6 - Rückgewähra nspruch aus § 143 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO z u- steht. Rechtsfehler, die das Ergebnis in Frage stellen könnten, sind nicht e r- sichtlich. Das Berufungsgericht hat die von ihm verfahrensfehlerfrei festgestel l- ten Tatsachen in tatrichterliche r Veran twortung entsprechend gewürdigt. Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO sind Rechtshandlungen, die der Schul d- ner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzve r- fahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benac h- t eiligen, vorgenommen hat, anfechtbar, wenn der andere Teil zur Zeit der Han d- lung den Vorsatz des Schuldners kannte. 1. Die Rückzahlung der Einlage an den Beklagten acht Monate vor Ste l- lung des Insolvenzantrags stellt sich aufgrund der Anweisung der S chuldnerin an die Käufer der Namensaktien, den Kaufpreis an den Notar zu zahlen, und an den Notar, das Geld an die Anwälte weiterzuleiten, als R echtshandlung der Schuldnerin dar. Diese hat willensgeleitet darüber entschieden, die Zahlungen letztlich über d ie Anwälte an den Beklagten zu erbringen ( vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - IX ZR 179/08, ZInsO 2011, 1350 Rn. 10). 2. Durch die Zahlung an den Beklagten sind die Insolvenzgläubiger o b- jektiv benachteiligt worden (§ 129 Abs. 1 InsO) . Denn deren Befr iedigungsmö g- lichkeiten hätten sich ohne sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2010 - IX ZR 57/09, ZInsO 2010, 807 Rn. 14). Durch die Zahlung an den Beklagten ist das Aktivvermögen der Schuldnerin verk ürzt und insoweit der Zugriff der Gläubiger auf ihr Vermögen vereitelt worden (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2010 - IX ZR 212/09, ZIP 2010, 2009 Rn. 19 mwN). Selbst wenn der Beklagte trotz der möglichen Unwirksamkeitsgründe, nämlich der mangelnde n Bes timmtheit des Verpfä n- 10 11 12 - 7 - dungsvertrages und der fehlende n Besitzverschaffung an den Aktien, durch die gewählte Treuhandkonstruktion ein Absonderungsrecht an den Aktien erworben haben sollte, wäre der Verpfändungsvertrag seinerseits - ebenfalls eine objektiv gl äubigerbenachteiligende Rechtshandlung der Schuldn e rin - wirksam nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO angefochten. 3. Die Schuldnerin handelte sowohl bei Abschluss des Gesamtvergleichs mit Verpfändungsvertrag als auch bei der Zahlung mit dem Vorsatz, ihre Gl ä u- biger zu benachteiligen. a ) Der Schuldner handelt mit Vorsatz , wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, kann da r- au s auf einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläub i- ger zu befriedigen. Auch die nur drohende Zahlungsunfähigkeit stellt ein starkes Beweisanzeichen für den Benac hteiligungsvorsatz des Schuldners dar, wenn sie ihm bei der Vornahme der Rechtshandlung bekannt war (BGH , Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 158/05, BGHZ 167, 190 Rn. 14; vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 32; vom 5. März 2009 - IX ZR 8 5/07, BGHZ 180, 98 Rn. 10; vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8). In diesen Fällen handelt der Schuldner dann nicht mit Benachteiligung s- vorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umstände - etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalt en oder For derungen realisieren zu können - mit e i- ner baldigen Überwindung der Krise rechnen kann. Droht die Zahlungsunfähi g- keit, bedarf es konkreter Umstände, die nahe legen, dass die Krise noch abg e- wendet w erden kann (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, WM 2007, 13 14 - 8 - 1579 Rn. 8; vom 5. März 2009, aaO ; vom 22. November 2012 - IX ZR 62/10, Rn. 7 , zVb ). aa) Entgegen der Revisionsbegründung gelten diese Grundsätze auch dann, wenn eine kongruente Leistung angefochten wird . Einem Schuldner, der weiß, da ss er nicht alle seine Gläubiger befriedigen kann , und der Forderungen eines einzelnen Gläubigers vorwiegend deshalb erfüllt, um diesen von der Ste l- lung des Insolvenzantrags abzuhalten, kommt es nicht in erster Linie auf die Erfüllung seiner gesetzlichen o der vertraglichen Pflichten, sondern auf die B e- vorzugung dieses einzelnen Gläubigers an; damit nimmt er die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen in Kauf (BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - I X ZR 169/02, BGHZ 155, 75, 83 f; vom 17. Juli 2003 - IX ZR 27 2 /02, NJW 2003 , 3560, 3561 ). Aber auch dann, wenn nicht festgestellt werden kann, dass der Schuldner einen einzelnen Gläubiger befriedigt, um ihn von der Vollstreckung oder von der Stellung eines Insolvenzantrags abzuhalten, handelt er mit B e- nachteiligungsv orsatz, wenn er nur weiß, dass er zur Zeit der Wirksamkeit der Rechtshandlung (§ 140 InsO) zahlungsunfähig war (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 , aaO Rn. 19; vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, ZInsO 2008, 273 Rn. 18 f ; vgl. Fischer, NZI 2008, 588, 589 f). Mi thin hat das Berufungsgericht mit Recht darauf abgestellt, dass die Schuldnerin ab November 2005 zahlungsu n- fähig war und sie darum wusste. bb) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht das Vorliegen der Za h- lungsunfähigkeit seit Mitte November 2005 be jaht. Die Revision greift diese Wertung auch nicht an . Eine Gesamtwürdigung der hier zu beachtenden Ind i- zien gestattet den Schluss auf eine Zahlungseinstellung ab Mitte Nove m- ber 2005 . Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Schuldnerin zu di e- sem Ze itpunkt allein den von den Anwälte n vertretenen Anlegern runde 15 16 - 9 - 146.000 bigerin - tituliert seit dem 1. Nove m- ber 2005 - 1,3 Millionen s- tung schuldete und diese Forderungen bis zur Insolvenzeröffnung nicht beglich. Zum 31. O ktober 2006 schuldete die Schuldnerin allein den von den Anwälte n vertretenen Anlegern Schadensersatz in Höhe von 1.375.420,73 anderen Gläubigern 3.230.242,36 aus Lieferung und Leistung und beglich diese Fo r- derungen bis zur Insolvenzeröffnung nicht . Haben im für die Anfechtung ma ß- geblichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfa h- renseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von Zahlung s- einstellung auszu gehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228 /03, WM 200 6, 2312 Rn. 28; vom 30. Juni 201 1 - IX ZR 134/10, WM 2011, 1429 Rn. 12) . Eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung liegt nicht vor, wenn es dem Schuldner über mehrere Monate nicht gelingt, seine fälligen Verbindlic h- ke i ten spätestens innerhalb vo n drei Wochen auszugleichen und die rückstä n- digen Beträge insgesamt so erheblich sind, dass von lediglich geringfügigen Liquiditätslücken keine Rede sein kann (BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - IX ZR 104/07, WM 2010, 711 Rn. 43; vom 30. Juni 20 1 1 , aaO ). Dass es sich bei den genannten Beträgen nicht um lediglich geringfügige Liquiditätslücken gehandelt hat, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler daraus geschlo s- sen, dass in die Grundbücher der der Schuldnerin gehörenden Immobilien ab Ende Mai 2005 Zwang shypotheken in einem Umfang von 756.000 Ende 2005 in einem Umfang von runden 4,4 Millionen sind, eine Bank Ende Dezember 2005 das Kreditengagement über runde 5,3 Millionen ündigt und fällig gestellt hat und ab Juli 2006 der Gericht s- vollzieher wegen Forderungen in einem Umfang von 5,9 Millionen mit nur teilweisem Erfolg bei der Schu ldnerin regelmäßig vollstreckte. - 10 - cc ) Dass die Schuldnerin beziehungsweise die für sie verantwortlich Handelnden von ihrer Zahlungsunfäh igkeit wussten, hat das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei - ohne dass die Revision insoweit eine Rüge erhoben hätte - daraus geschlossen, dass diese Umstände für die Schuldnerin offen z u- tage lagen. Danach handelte die Schuldnerin nur dann ohne Be nachteiligung s- vorsatz, wenn sie aufgrund besonderer Umstände davon ausgehen durfte, durch Verringerung der fälligen Forderungen und durch Erhöhung der Liquidität die fälligen Verbindlichkeiten insgesamt erfüllen zu können . Auch ernsthafte Sanierungsbemühun gen können gegen den Benachteiligungsvorsatz sprechen. Es muss dann allerdings zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüss i- ges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorliegen, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt worden ist und beim Schuldner die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rech t- fertigt (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 156/09 , ZInsO 2012, 171 Rn. 11). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldnerin aufgrund etwaiger Sanierungsbemühungen , erwarteter Mittelzuflüsse oder der wirtschaftlichen Neuaufstellung mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen konnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt . Der Beklagte hat auch nie behauptet, dass die Schuldnerin aufgru nd eines schlüssigen Sanierungskonzeptes im N o- vember 2005 den Gesamtvergleich geschlossen und im Oktober 2006 die Au s- zahlung an den Beklagten vorgenommen hat. Die bloße Hoffnung der Schul d- nerin, die Krise überwinden zu können, genügt nicht, den Benachteili gungsvo r- satz zu widerlegen. Allerdings hat der Beklagte vorgetragen, dass der Vorstand der Schuldnerin vor Abschluss des Gesamtvergleichs die Anlegervertreter um einen Sanierungsbeitrag gebeten und darauf verwiesen hat, dass man eine 17 18 - 11 - Steuererstattung und G eldeingänge von anderen Anlegern erwarte. Hierin ist ein schlüssiges Sanierungskonzept jedoch nicht zu erkennen . b) Ein erhebliches Beweisanzeichen für einen Benachteiligungs vorsatz des Schuldners ist ferner gegeben, wenn der Gläubiger eine Befriedigu ng oder Sicherung erhält, die er nicht, nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu bea n- spruchen hat, mithin eine inkongruente Deckung (BGH, U rteil vom 8. Dezember 2011, aaO Rn. 10). Allerdings hat das Berufungsgericht offen gelassen, ob Ve r- pfändung und Zah lung kongruente oder inkongruente Leistungen darstellen. Das ist entgegen der Revision als solches nicht zu beanstanden, sof ern das Gericht - wie geschehen - trotz Annahme einer kongruenten Leistung einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz feststellt. Das Be rufungsgericht hat zudem Tatsachen festgestellt , die den Schluss auf eine inkongruente Leistung zula s- sen . aa ) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dem Beklagten gegen die Schuldnerin ein Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung der Einlage jede n- f alls in Höhe des im Prozessvergleich vereinbarten Betrages zustand. Der Za h- lungsanspruch ist spätestens mit der gerichtlichen Geltendmachung fällig g e- worden. Zudem haben sich die Schuldnerin und der Beklagte in dieser Höhe im April 2006 vor dem Berufungsge richt verglichen. bb ) Ein Anspruch auf Besicherung folgt hieraus nicht. Er ist nicht als m i- nus in dem Anspruch auf Befriedigung enthalten, sondern als aliud anzusehen. Die Gewährung einer Sicherheit ist demgemäß nur dann kongruent, wenn der Sicherungs nehmer einen Anspruch auf gerade diese Sicherheit hatte. Wird ein Anspruch auf Sicherung in demselben Vertrag eingeräumt, durch den der ges i- cherte Anspruch selbst entsteht, liegt in der späteren Gewährung der Sicherheit 19 20 21 - 12 - keine inkongruente Deckung, weil von Anfang an ein Anspruch auf die Sich e- rung bestand. Wird hingegen eine bereits bestehende Verbindlichkeit nachträ g- lich besichert, liegt darin eine inkongruente Deckung (BGH, Urteil vom 18. März 2010 - IX ZR 57/09, ZInsO 2010, 807 Rn. 16). Zwar hat te d ie Schuldnerin die Aktien an der Lebensversicherung den Anwälte n als Sicherung zugleich mit dem Gesamtvergleich vom 18. November 2005 verpfändet . Die gesicherte n Forderung en der von den Anwälte n vertret e- nen Anleger waren jedoch bereits lange zuvor infolge der Verletzung von Au f- klärungspflichten (jetzt § 280 Abs. 1, 3, § § 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) entstanden . In dem Gesamtvergleich hat die Schuldnerin ihre Zahlung s- pflicht gegenüber den Anwälte n dem Grunde nach anerkannt und dadurch auf der ein en Seite das Prozess - und Vollstreckungsrisiko der von den Anwälte n vertretenen Anleger vermindert und auf der anderen Seite sich selbst infolge des teilweisen Forderungsverzichts Liquidität verschafft ; der Vergleich diente dabei neben der Verstärkung auch der Sicherung der zuvor entstandenen A n- sprüche . Jedenfalls auf die Sicherung ihrer Schadensersatzforderungen hatten die Anleger k einen Anspruch ( vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2010 , aaO Rn. 17 ). Mithin war die Verpfändung der Aktien, ihre Wirksamkeit unter stellt, inkongr u- ent. cc ) Ebenso wenig hatte der Beklagte einen Anspruch darauf, den Gel d- betrag aufgrund einer mittelbaren Zahlung durch einen Gläubiger der Schuldn e- rin, nämlich den Käufer der Aktien, zu erhalten, der von der Schuldnerin ang e- wiesen wor den war , den Kaufpreis auf ein Notarkonto zu überweisen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine vom Schuldner durch Anweisung einer Zwischenperson erwirkte mittelbare Zahlung an einen seiner Gläubiger inko n- gruent, wenn je n er Gläubiger keinen Anspruch auf diese Art der Erfüllung hatte 22 23 - 13 - (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, NJW 2006, 1348 Rn. 9). Auch hier bewirkt der Gesamtvergleich vom 18. November 2005 keine kongr u- ente Zahlung , weil er die abweichende Erfüllung der bereits zuvor entstandene n Ansprüche vorsah . 4. Eine Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung der Gläubiger nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO setzt weiter voraus, dass der Anfechtungsge g- ner zur Zeit der angefochtenen Handlung den Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, kannte . Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte und dass die Han d- lung die Gläubiger benachteiligte (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO). Dies hat das B e- r u fungsgericht nach der festgestellten Ind izienlage rechtsfehlerfrei angeno m- men. a ) Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwi n- gend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit h inwe i- sen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Za h- lungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass solche Tatsachen nu r mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsa tza n- fechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgebl i- chen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8). Die vom Berufungs g e- 24 25 - 14 - richt in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, WM 2007, 1579 Rn. 25) , ist dadurch teilweise überholt ( vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009, aaO). Die vom Senat in de r neue re n Rech t- sprechung betonte Gesamtwürdigung der Beweisanzeichen hat das Berufung s- gericht im Ergebnis vorgenommen, so dass seine Annahme einer tatsächlichen Vermutung im Ergebnis ohne Folgen geblieben ist. Es hat d ie Kenntnis de s B e- klagten von dem Bena chteiligungsvorsatz der Schuldnerin aus den zwischen den Parteien unstreitigen Umständen und den Angaben der Anwälte in ihren Internetveröffentlichungen geschlossen. Diese Würdigung hält gleichfalls den Angriffen der Revision stand. a a) Beanstandungs frei hat es dabei auf das Wissen der den Beklagten im Rechtsstreit mit der Schuldnerin vertreten d en Anwälte abgestellt, die - soweit sie ihr Wissen aus allgemein zugänglichen Quellen erlangt oder ihr Wissen über ihre Internetseiten allgemein verbreitet hab en - nach § 166 Abs. 1 BGB Wi s- sensvertreter des Beklagten waren (vgl. Jaeger/Henckel, InsO, § 130 Rn. 123; MünchKomm - InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 130 Rn. 41). Eine Wissenszurechnung kommt auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 155/08, BGHZ 190, 201 Rn. 14 ff). b b) Die Kenntnis des Beklagten von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hat das Berufungsgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Verantwortung aus dem Gesamtvergleich, der verspät eten Zahlung, de n höchstrichterlich bestätigten Ansprüchen der Anleger gegen die Göttinger Gruppe und den Internetveröffentlichungen der Anwälte abgeleitet. Die Revis i- onsrügen bringen diese Würdigung nicht zu Fall. 26 27 - 15 - (1 ) D ie schlechte wirtschaftliche L age der Schuldnerin und deren dr o- hende Zahlungsunfähigkeit hat das Berufungsgericht entgegen den Ausführu n- gen der Revisionsbegründung nicht allein au s de m Umstand der verspäteten Zahlung hergeleitet , sondern insbesondere au s de m Umstand, dass die Schuldner in durch die nicht fristgerechte Zahlung die Chance ver geben hat, eine weitere Reduzierung der Forderung um runde 354.000 Auch hat das Berufungsgericht in der den Anwälte n bekannten Herkunft der Zahlungsmittel ein gewichtiges Indiz für die fehlende Liquidität der Schuldnerin gesehen. Diese musste zur Begleichung der Vergleichsforderung Anlageve r- mögen veräußern, wofür ihr nach dem Inhalt des Vergleichs ein Zeitraum von fünf Monate n zugestanden wurde , sie tatsächlich aber fast elf Monate benöt i g- te . (2 ) Zutreffend hat das Berufungsgericht auf die in der ersten Hälfte des Jahres 2005 bekannt gewordenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu etwaigen Schadensersatzansprüchen von Anlegern der Schuldner i n hingewi e- sen. Den Entscheidungen war zu entnehmen , dass jedenfalls die Anl eger, d e- nen nach den vertraglichen Vereinbarungen das Auseinandersetzungsguthaben ratierlich ausgezahlt werden sollte, ihre Beteiligung kündigen durften, nachdem sich die Schuldnerin in einem Rechtsstreit mit dem Bundes aufsichtsamt für Kreditwesen in einem Prozessvergleich verpflichtet hatte, die Auseinanderse t- zungsguthaben nicht mehr ratierlich, sondern nur noch in jeweils einer Summe auszuzahlen (BGH, Urteil e vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753 , 758 ; II ZR 310/03, ZIP 2005, 759 , 762 ). Daraus hat das Berufungsgericht mit Recht geschlossen, dass der Schuldnerin hierdurch erhebliche Liquidität entz o- gen wurde. Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass aus diesem Grund die meisten, wenn nicht alle Anleger sich von ihrer Beteiligung trennen konnten, ist von der Revision nicht angegriffen. 28 29 - 16 - Zudem hat te der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Anleger, die eine Beteiligung an der Schuldnerin nach dem 1. Januar 1998 erworben haben und denen die Schuldnerin eine ratierliche Auszahlung des Auseinanderse t- zungsguthabens versprochen hatte, in jedem Fall die Einlage im Wege des Schadensersatzes wegen Verletzung der Aufklärungspflicht von der Schuldn e- rin zurückverlangen konnten. Nach der Neufassung des § 1 Abs. 1 S atz 2 Nr. 1 KWG durch die 6. KWG - Novelle hätte die Schuldnerin entweder für Klarheit sorgen müssen, ob das Stehenlassen eines Auseinandersetzungsguthabens möglicherweise als erlaubnispflichtiges Bankgeschäft aufgefasst werden konnte und deswegen die Gefahr bestand, dass die Aufsichtsbehörde - wie gesch e- hen - gegen sie eine Verbotsverfügung erlasse. Alternativ hätte sie die Anl a- geinteressenten darauf hinweisen müssen, dass aufgrund der Gesetzesänd e- rung rechtliche Bedenken gegen die ratierliche Auszahlung der Auseinande r- setzungsguthaben bestehen könnten (BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 149/03, ZIP 2005, 763 , 765 ). Daraus hat das Berufungsgericht unbeanstandet geschlossen, dass ein maßgeblicher Teil der Anleger von der Schuldnerin die Einlage zurückforder n konnte. D ie Anwälte , die zumindest seit 2001 sich mit der Schuldnerin und der Göttinger Gruppe beschäftigten, etwa 400 Anleger gegen die Schuldnerin ve r- traten und selbst wegen dieser Ansprüche für ihre Mandanten Prozesse füh r- ten, haben die Rechtspr echung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage ve r- folgt und die entsprechenden Schlüsse zeitnah gezogen. Dass sich daran ihre Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schon im N o- vember 2005 anschloss, durfte das Berufungsgericht aus ih rem Internetauftr itt vom 5. Juni 2007 schließen, wo diese mitgeteilt haben , nach den zitierten En t- scheidungen des Bundesgerichtshofs sei das Schicksal der Göttinger Gruppe 30 31 - 17 - als Unternehmen besiegelt. Jedem , der seine Augen nicht völlig verschlossen habe, mü sse klar sein, dass aufgrund der bisher getätigten Anlagen eine Erfü l- lung der Schadensersatzansprüche selbst dann nicht mehr möglich sei, wenn sie nur von einem Bruchteil der Anleger geltend gemacht würden. Aus diesen Äußerungen und den Äußerungen der Anwä lte in den vor 2005 erfolgten Inte r- netauftritten ergibt sich, dass die se die Geschäftstätigkeit der Göttinger Gruppe seit 2001 kritisch beobachtet en und ihnen die desolate finanzielle und wir t- schaftliche Lage zum maßgeblichen Zeitpunkt bekannt war, sie ins besondere wussten, dass die Schuldnerin sich im Wesentlichen nur über die Einlagen der Anleger finanzierte. (3 ) Gegen die se Würdigung spricht nicht der Vortrag des Beklagten , die Anwälte seien davon ausgegangen, der Konzern der Schuldnerin habe in der Vergangenheit bei den Anlegern mehr als 2 Milliarden weshalb die von ihnen repräsentierte Forderung von 1,7 Millionen ein Promille dieser Summe decke . Selbst wenn die Göttinger Gruppe als Ko n- zern seit Ende der achtziger und Beginn der neunziger Jahre bei den Anlegern Einl agen in einem Umfang von über 2 Milliarde n sagt dies nichts über die Liquidität des Konzerns und der Schuldnerin sowie die Kenntnis des Beklagten von der fehlenden Liquidität in November 2005 und im Oktober 2006 aus. Die Anwälte haben seit 2001 anhand der ihnen zugängl i- chen Informationen immer wieder in ihren vom Berufungsgericht in Bezug g e- nommenen Internetauftritten darauf hingewiesen, dass das eingenommene Geld nicht mehr v orhanden war. Deswegen war ihnen wegen der Vielzahl der Anleger und des Umfangs der berechtigten Schadensersatzansprüche klar , dass die Schuldnerin nicht alle Forderungen der Anleger würde begleichen können. 32 - 18 - (4 ) Das Berufungsgericht hat auch keinen Vortrag des Beklagten übe r- gangen. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils ist der Vortrag des Beklagten genannt, die für die Schuldnerin handelnden Vorstände hätten im Rahmen der Gespräche, die zum Abschluss des Gesamtv ergleichs geführt hätten, gefragt, ob ein Sanierungsbeitrag erbracht werden könnte. Hierzu hätten sie angeg e- ben, dass sie neben den Einzahlungen von Anlegern eine Steuerrückzahlung er warte te n , das Geschäftsfeld der Schuldnerin neu ausrichten u nd das Unte r- n ehmen dadurch sanieren wollten. Daraus musste das Berufungsgericht indes nicht den Schluss ziehen, der Beklagte habe keine Kenntnis von dem Benac h- teiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt. Allerdings verlangt § 133 Abs. 1 InsO als Indizgrundlage posit ive Kenn t- nis von der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners , das heißt für sicher gehaltenes Wissen. Steht in Rede, die (drohende) Zahlungsu n- fähigkeit sei behoben , genügt hierfür , dass der Anfechtungsgegner von dieser Möglichkeit ausging ( v gl. BGH, Urteil vom 27. März 2008 - IX ZR 98/07, NJW 2008, 2190 Rn. 14). Doch darf eine anfechtbare Rechtshandlung nicht allein aufgrund eines "Gesinnungswandels" auf Seiten des Anfechtungsgegners zu einer unanfechtbaren werden. Vielmehr muss die Auffassun g des Anfec h- tungsgegners, der Schuldner sei nunmehr (möglicherweise) nicht mehr (dr o- hend) zahlungsunfähig, an eine ihm nachträglich bekannt gewordene Veränd e- rung der Tatsachengrundlage anknüpfen ( vgl . BGH, aaO Rn. 15). Haben z u- nächst - wie im Streitfall - Umstände vorgelegen, die zwingend auf die (drohe n- de) Zahlungsunfähigkeit schließen ließen, weshalb deren Kenntnis der Kenntnis der (drohenden) Zahl ungsunfähigkeit gleich stand , kommt der Wegfall der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit nur in Betracht, wen n diese Umstände nicht mehr gegeben sind (BGH, aaO Rn. 17). 33 34 - 19 - Dazu fehlt es an jedem Vortrag des Beklagten. Die durch die Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs eröffnete Möglichkeit der Anleger, vereinbarte Zahlungen an die Schuldnerin zu verweigern un d Einlagen zurückzufordern, bestand weiterhin. Mit den Einlagen neuer Anleger durften die Altanleger nicht ausbezahlt werden, weil diese - als Folge des jedenfalls dann vorliegenden Schneeballsystems - wiederum Schadensersatzansprüche gegen die Schuldn e- rin gehabt hätten, was die Anwälte wussten. E benso wenig hat d er Beklagte dargetan, dass die erwartete Steuerrückerstattung die Liquiditätslage der Schuldnerin durchgreifend verbessern würde. Dass die Anwälte darauf nicht vertraut haben, ergibt sich schon dar aus, dass sie für ihre Mandanten eine nachträgliche Sicherung haben erreichen wollen. Ebenso wenig hat das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten übergangen, die Staatsanwaltschaft Braunschweig habe ein Ermittlungsverfa h- ren gegen die Verantwortlic hen der Schuldnerin wegen Ins olvenzverschleppung eingestellt. Es hat diesem Umstand nur nicht die Bedeutung beigemessen, die die Revision ihr beimessen will. Es hat zutreffend darauf verwiesen, dass die Anwälte sich durch die Einstellung des Verfahrens in ihrer Überzeugung über die schlechte finanzielle Lage der Schuldnerin n icht hätten erschüttern lassen, wie die Internetauftritte der Anwälte belegen . b) Ein weiteres Beweisanzeichen für die Kenntnis des Beklagten vom Benachteiligungsvorsatz der Schuld nerin, welches das Berufungsgericht zu Lasten des Beklagten ebenfalls hätte berücksichtigen können , sind die inko n- gruente Verpfändung der Namensaktien und die inkongruenten Zahlungen (vgl. oben). Nach der Rechtsprechung des Senats bildet eine inkongruente Deckung ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes, wenn die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintraten, als zumindest 35 36 37 - 20 - aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zwei feln (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 117/11, ZInsO 2012, 2244 Rn. 13). Dies war nach den Feststellungen des Berufungsg e- richts der Fall (vgl. oben). Kayser Vill Lohmann Grupp Möhring Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 23.03.2011 - 132 C 23454/10 - LG München I, Entscheidung vom 15.12.2011 - 6 S 9752/11 -
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