BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 13/14 Verkündet am: 9. Dezember 2014 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 651a Abs. 1, § 651i Abs. 3, § 3 20 Abs. 1, § 307 Abs. 1 und 3 Bi, Cc a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der der Reisende bei Vertragsschluss eine Anzahlung von nicht mehr als 20 % des Reisepre i- ses zu leisten hat, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Reise n- den dar und ist wirksam (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. Juni 2006 X ZR 59/05, NJW 2006, 3134). Eine höhere Anzahlung kann der Reiseve r- anstalter nur dann verlangen, wenn er in Höhe eines dem verlangten Anteil des Reisepreises entsprechenden Betrages bei Vertragsschluss seinerseits eigene Aufwendungen erbringen oder fällige Forderungen der Leistungstr ä- ger erfüllen muss, deren er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Reisevertrag bedient. b) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der der Reisende d en (gesamten) restlichen Reisepreis früher als 30 Tage vor Reiseantritt zu entrichten hat, benachteiligt den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist unwirksam. c) Wird in Allgemeinen Geschäftsbedingu ngen eines Reiseveranstalters ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt, die der Reisende zu zahlen hat, wenn er vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktritt, müssen die unterschiedlichen Reisearten so differenziert werden und die bei ei ner bestimmten Reiseart als gewöhnlich erspart berücksichtigten Aufwe n- dungen und der bei ihr als gewöhnlich möglich berücksichtigte anderweitige Erwerb in einer Weise bemessen werden, die es zumindest in aller Regel ausschließt, dass die Entschädigung über schritten wird, die nach § 651i Abs. 2 BGB zu zahlen wäre. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 13/14 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver - handlung vom 9. Dezember 2014 durc h den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. MeierBeck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher, Hoffmann und die Richterin Schuster für Recht erkannt: Die Revision gegen das am 16. Januar 2014 verkündete Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfur t am Main wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt von der beklagten Reiseveranstalterin , die Verwe n- dung folgender Reisebedingungen (soweit nicht in eckige Klammern gesetzt) zu unterlassen: " 2.1 [ Innerhalb einer Woche nach Erhalt der Reisebestät i- gung/Rechnung wird die vereinbarte und auf der Reisebest ä- tigung/Rechnung (bzw. dem gegebenenfalls beigefügten Überweisungsträger) ausgewiesene Anzahlung fällig.] Diese beträgt 25 grammen T . Last Minute und N . Last Minute 30 % (auf volle Euro aufgerundet) von dem Gesamtpreis der Rechnung, sofern nichts anderes vor Vertragsschluss ve r- Tage vor Reis e- antritt ohne nochmal ige Aufforderung fällig. 1 - 3 - 5.3 In der Regel betragen die Rücktrittspauschalen, die wir im Falle Ihres Rücktritts von der Reise je angemeldetem Tei l- nehmer fordern müssen, jeweils pro Person bzw. Wohnei n- heit in Prozent vom Reise oder Mietpreis: 5.3.1a b ei Flugreisen bis 42 Tage vor Reisebeginn 25 % ab 41. bis 30. Tag vor Reisebeginn 30 % ab 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 35 % ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 45 % ab 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn 65 % ab 6. bis 3. Tag vor Reisebeginn 70 % ab 2. bi s 1. Tag vor Reisebeginn 80 % am Tag des Reiseantritts oder bei Nichterscheinen 90 %. 5.3.1b b ei N . Last Minute, F . sowie bei Flugreisen bei Buchung der Zimmerkategorien " R " , " T " oder " Y " , bis 30. Tag vor Reisebeginn 40 % ab 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 55 % ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 65 % ab 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn 75 % ab 6. bis 3. Tag vor Reisebeginn 85 % ab 2. Tag vor Reisebeginn bis einschließlich Tag des Reiseantritts 95 %. 5.3.7d b ei allen Angeboten zu d en Galapagos - Inseln ab 60. bis 31. Tag vor Reisebeginn 5 % ab 30. Tag oder bei Nichterscheinen 90 % des Re i- sepreises. 5.3.16 Bei Buchungen aus den Programmen N . Reisen XN . und YN . oder T . Reisen XT . und YT . wird die Reise auf Ihren Wunsch nach dem Prinzip des " Packaging " zusammeng e- stellt. Dazu werden Sondertarife der Leistungsträger (zum Beispiel Flug gesellschaften, Hotels) verwendet, die nicht erstattet werden können, so dass besond e- re Rücktrittspauschalen verein bart werden: bis 42 Tage 55 % bis 30 Tage 60 % bis 22 Tage 65 % - 4 - bis 15 Tage 70 % bis 7 Tage 80 % bis 3 Tage 85 % bis oder am Abreisetag 90 %. " Das Landgericht hat der Beklagten die Verwendung der Klauseln unte r- sagt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieb en. Mit der vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabwe i- sungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. I . Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Beklagten in den angeg riffenen Reisebedingungen (Klausel 2.1) geforderte Anzahlung von 25 oder 30 % des Reisepreises benachteilig e den Verbraucher unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Eine höhere Anzahlung als die bi s- her übliche und von der Rechtsprechung aner kannte Anzahlung von 20 % des Reisepreises höhle das in § 320 BGB verankerte Zug - um - Zug - Prinzip unang e- messen aus. Der in der Klausel festgelegte Zeitpunkt der Restfälligkeit des Re i- sepreises verstoße ebenfalls gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Den Inte r - essen des Reiseveranstalter s genüge ein Zeitpunkt , der etwa eine n Monat vor Beginn der Reise liege . Zudem liege ein Fälligkeitstermin 40 Tage vor Reisea n- tritt nur zwei Tage nach dem letztmöglichen Termin, zu dem sich die Beklagte eine Absage der Reise vo rbehalte. Auch die in den Entschädigungs klauseln (Klauseln 5.3) vorgesehenen Rücktrittspauschalen wichen von der gesetzlichen Regelung in § 651i Abs. 3 BGB unangemessen ab. Mangels von der Beklagten hierzu vorgelegter Unterlagen könne nicht angenommen werd en, dass die b e- 2 3 4 - 5 - anstandeten Klauseln die bei einem Rücktritt des Reisenden gewöhnlich e r- spa r ten Aufwendungen bzw. den gewöhnlich möglichen anderweitigen Erwerb widerspiegelten. II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Kläger kann nach §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG von der Beklagten verlangen, die Verwendung der beanstandeten Klauseln zu unterlassen. 1. Bei den Klauseln handelt es sich, w ovon das Berufungsgericht una n- gegriffen ausgegangen ist , um für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Ve r- tragsbedi ngungen, die die Beklagte ihren Vertragspartnern bei Abschluss eines Vertrags stellt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB). 2. Die angegriffenen Klauseln unterliegen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle. a) Nach dieser Vorschrift sind Bestimmungen in Allge meinen G e- schäftsbedingungen an §§ 308, 309 und § 307 Abs. 1 und 2 BGB zu messen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Reg e- lungen vereinbart werden. Unter Rechtsvorschriften sind dabei nicht nur Gese t- zesvorschriften im materiel len Sinn, sondern auch allgemeine Rechtsgrundsä t- ze zu verstehen. Ob eine Klausel danach kontrollfähig ist, ist durch Auslegung zu ermitteln (im Einzelnen hierzu BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 X ZR 24/13, NJW 2014, 1168 = RRa 2014, 132 Rn. 16, 17 mwN). b) D urch die beanstandeten Klauseln werden von Rechtsvorschriften oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen abweichende Re gelungen vereinbart oder Rechtsvorschriften ergänzt. (1) Dies gilt zunächst für die Klausel, nach der innerhalb einer Woche nach Erhalt der Re isebestätigung eine Anzahlung von 25 oder 30 % des Reis e- 5 6 7 8 9 10 - 6 - preises zu leisten ist und der Restbetrag 40 Tage vor Reiseantritt zur Zahlung fällig sein soll. Das Reisevertragsrecht enthält keine spezielle Regelung über die Fälligkeit des Reisepreises und normie rt insbesondere keine von § 320 BGB abweichende Vorleistungspflicht des Reisenden. Das dem Reisevertragsrecht verwandte Werkvertragsrecht sieht gemäß §§ 641 Abs. 1 Satz 1, 646 BGB eine Fälligkeit der Vergütung sogar erst nach Abnahme oder Vollendung des We rks vor; es kann jedenfalls nicht von einer Vorleistungspflicht des Reisenden au s- gegangen werden . Demgegenüber legt § 651k Abs. 4 Satz 1 BGB zwar z u- grunde, dass der Reisepreis jedenfalls vor Beendigung der Reise gezahlt wo r- den ist; eine gesetzliche Vorleis tungspflicht des Reisenden lässt sich hieraus aber nicht ableiten. (2) Die Klausel über die Vomhundertsätze, die als Entschä digung im Sinne des § 651i Abs. 2 Satz 2 BGB zu zahlen sind, wenn der Reisende vom Vertrag über eine der in der Klausel 5.3 aufgefüh rten Reisen zurücktritt, ergänzt die Vorschrift des § 651i Abs. 3 BGB, indem sie in zeitlicher Staffelung b e- stimmte Vomhundertsätze nennt, die vom Reisepreis als Entschädigung zah l- bar sein sollen und vom Gesetz selbst nicht festgelegt werden. 3. Die beans tandeten Klauseln sind unwirksam, da sie den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). a) Eine unangemessene Benachteiligung enthält zunächst die Klausel der Reisebedingung 2.1, nach der bin nen einer Woche nach Erhalt der Reis e- bestätigung oder Rechnung eine Anzahlung in Höhe von 25 oder 30 % des Reisepreises zu leisten ist. (1) Eine Vorleistungspflicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirk sam vereinbart werden, 11 12 13 14 - 7 - wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, der auch bei Abw ä- gung mit den hierdurch für den Vertragspartner entstehenden Nachteilen B e- stand hat (statt aller BGH, Urteil vom 10. März 1999 VIII ZR 204/98, BGHZ 141, 108, 114; Urteil vom 27. September 2000 VIII ZR 155/99, BGHZ 145, 203, 211). Dabei können insbesondere die Aufwendungen eine Rolle spielen, die der Verwender bereits vor dem eigentlichen Leistungsaustausch erbringen und finanzieren muss (BGH, Urteil vom 24. September 2002 KZR 38/99, NJW RR 2003, 834, 836; Urteil vom 4. März 2010 III ZR 79/09, BGHZ 184, 345 Rn. 29). (2) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Reiseveranstalter regelmäßig ein berechtigtes Interesse daran hat, in se i- nen allgemeinen Reisebedingungen eine Vorleistungspflicht des Reisenden vorzusehen (BGH, Urteil vom 20. Juni 2006 X ZR 59/05, NJW 2006, 3134 = RRa 2006, 256 Rn. 10). Dies wird auch vom Kläger nicht in Frage gestellt. Eine Abwicklung des Reisevertrags, bei der die Zahlung des Reisepreises gemäß § 320 BGB Zug um Zug gegen den Erhalt der Reiseleistung erfolgt, wäre kaum praktikabel (BGH, Urteil vom 12. März 1987 VII ZR 37/86, BGHZ 100, 158, 164 f.) und belastete den Veranstalter mit der Gefahr von Zahlu ngsausfällen. Demgegenüber sieht das Gesetz eine Sicherung des Reisenden gegen die G e- fahr eines Zahlungsausfalls auf Seiten des Reiseveranstalters ausdrücklich vor. § 651k Abs. 4 Satz 1 BGB, wonach der Reiseveranstalter oder der Reiseve r- mittler Zahlungen d es Reisenden auf den Reisepreis nur fordern oder anne h- men darf, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde, in dem ein Kundengeldabsicherer den dem Reisenden verschafften unmittelbaren Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Reisepreises im Ins olvenzfall best ä- tigt (§ 651k Abs. 3 Satz 1 BGB), zeigt, dass das Gesetz es grundsätzlich als zulässig ansieht, den Reisepreis vor Beendigung der Reise zu fordern. Dies entspricht den Vorgaben der Pauschalreiser ichtlinie (Richtlinie 90/314/EWG des 15 - 8 - Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, S. 59 ff. nachfolgend: Richtlinie) , die in Art. 4 Abs. 2 Buchst. a in Verbi n- dung mit Buchstaben h und i ihres Anhangs lediglich verlangt, dass in dem Re i- severtrag der Preis für die Pausc halreise sowie ein Zeitplan für die Zahlung des Preises sowie Zahlungsmodalitäten enthalten sein müssen. Auch § 6 Abs. 2 BGB - InfoV, nach dem die Reisebestätigung die nach § 4 Abs. 1 BGB - InfoV e r- forderlichen Angaben über den Reisepreis, die Höhe einer zu le istenden Anza h- lung und die Fälligkeit des Restbetrags enthalten muss, geht davon aus, dass im Reisevertrag Vorleistungspflichten des Reisenden vereinbart werden kö n- nen. (3) Bei oder unmittelbar nach Vertragsschluss fällig werdende Anza h- lungsverpflichtungen des Reisenden hat der Bundesgerichtshof dann für zulä s- sig erachtet, wenn diese einen verhältnismäßig geringfügigen Umfang haben. In seinem Urteil vom 12. März 1987 (BGHZ 100, 158) hat der Bundesgerichtshof eine Anzahlung von 10 % des Reisepreises als " verh ältnismäßig gering " b e- zeichnet und für unproblematisch gehalten. Die Verpflichtung zur Zahlung des Restbetrags vor Reisebeginn hat er hingegen vor dem Hintergrund der damals noch nicht gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung des Insolvenzrisikos dann als unangemessen angesehen, wenn dem Reisenden nicht zumindest die S i- cherheiten geboten würden, die dem Reiseveranstalter möglich und zumutbar seien (BGHZ 100, 158, 170 f.). In einer späteren Entscheidung hat der Bunde s- gerichtshof auf derselben Grundlage Anzah lungen in Höhe von mehr als 10 % des Reisepreises als nicht mehr geringfügig gewertet (BGH, Urteil vom 9. Juli 1992 VII ZR 7/92, NJW 1992, 3158). Nach Inkrafttreten der gesetzlichen R e- gelung über die Sicherungspflicht des Reiseveranstalters (§ 651k BGB) hat der Senat unter Berücksichtigung der durch diese Vorschriften geänderten Ris i- koverteilung zwischen Veranstalter und Reisenden eine Klausel, die eine A n- zahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises vorsah, für wirksam erachtet. U n- 16 - 9 - ter dem Gesichtspunkt des I nsolvenzrisikos könne nicht mehr davon ausgega n- gen werden, dass " geringfügig " im Sinne der bisherigen Rechtsprechung nur noch Anzahlungen auf den Reisepreis seien, die 10 % des Reisepreises nicht überschritten (BGH , NJW 2006, 3134 Rn. 14 mit kritischer Anm erkung A. Sta u- dinger). (4) An der bisher ohne weitere Voraussetzungen als zulässig ang e- sehenen Anzahlungsquote in Höhe von 20 % des Reisepreises hält der Senat fest. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass der Reiseveranstalter einerseits ein anerkennenswe rtes Interesse daran hat, dass der Reisende durch eine g e- wisse Anzahlung die Ernsthaftigkeit seines Reisewunsches und seine Fähigkeit und Bereitschaft dokumentiert, seine Vertragspflichten zu erfüllen, und andere r- seits typischerweise zumindest in gewissem Umfang Kosten aufwenden muss, um das Leistungsangebot bereitzustellen und bereitzuhalten, aus dem der Re i- sende seine Auswahl getroffen hat und das er selbst oder durch ihm vertraglich verbundene Leistungsträger zum vereinbarten Reisezeitpunkt erbringen mus s. Da aufgrund der Sicherstellung der Rückzahlung des Reisepreises im Inso l- venzfall den Reisenden kein Ausfallrisiko trifft, ist es gerechtfertigt, grundsät z- lich auch noch eine Anzahlung in Höhe von 20 % als angemessen und den Reisenden verhältnismäßig ger ingfügig belastend anzusehen. (5) Eine höhere Anzahlung wird hingegen der Interessenlage der Ve r- tragsparteien in der Regel nicht gerecht und bedarf deshalb einer besonderen Rechtfertigung. Die Absicherung des Reisenden gegen das Risiko der Insolvenz des Reiseveranstalters allein rechtfertigt ebenso wenig eine erhöhte Anzahlung bei Vertragsabschluss wie der Umstand, dass der Reisende, wenn er jedenfalls kurz vor Reiseantritt den gesamten Reisepreis entrichten muss, das ihm una b- 17 18 19 - 10 - hängig von der Insolvenzsiche rung zustehende Leistungsverweigerungsrecht (§ 320 BGB) vor Reisebeginn in aller Regel ohnehin nicht ausüben kann, weil er typischerweise keinen Einblick in die Reisevorbereitungen des Veranstalters hat, dessen getroffene Maßnahmen nicht überprüfen und den Veranstalter d a- her nicht zu einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung anhalten kann (BGH , NJW 2006, 3134 Rn. 15). Denn bei einer Anzahlung von mehr als 20 % des Reisepreises erhält der Reiseveranstalter insbesondere bei lange vor dem Reisetermin vorgenomm enen Buchungen jedenfalls einen erheblichen Liquid i- tätsvorteil auf Kosten des Reisenden, der eben diesen Vorteil verliert, weil er einen erheblichen Teil des Reisepreises bereits längere Zeit vor Reisebeginn zahlen muss. Dies kann regelmäßig nur dann als der beiderseitigen Interesse n- lage angemessen gelten, wenn der sofort fällig werdende Anteil des Reisepre i- ses dem Veranstalter nicht als Teil seiner liquiden Mittel verbleibt, sondern zur Deckung von Kosten der Reise benötigt wird, die bei dem Veranstalter bereits bei oder vor dem Vertragsschluss mit dem Reisenden und vor Durchführung der Reise anfallen. Der Reiseveranstalter kann deshalb eine Anzahlung von mehr als 20 % des Reisepreises nur dann verlangen, wenn er in Höhe eines dem verlangten Anteil des Re isepreises entsprechenden Betrages seinerseits eigene Aufwendungen erbringen oder fällige Forderungen der Leistungsträger erfüllen muss, deren er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Re i- severtrag bedient. (6) Zur Rechtfertigung einer 20 % des Reisepreises übersteigenden A n- zahlungspflicht genügt es nicht, dass der Reiseveranstalter Reisen anbietet, bei denen er vor oder bei Vertragsschluss Vorleistungen erbringen muss, deren Wert die Höhe der verlangten Anzahlungen erreicht oder übersteigt. Die Anza h- lung muss vielmehr für die konkrete Reise, für die sie verlangt wird, angeme s- sen sein. 20 - 11 - Angesichts der zahlreichen Faktoren, wie beispielsweise Flugpreis, H o- telkategorie, Aufenthaltsdauer oder (saisonabhängige) Reisezeit, die den Re i- sepreis bestimme n, wird der Prozentsatz des Reisepreises, den der Reiseve r- anstalter zur Deckung seiner Vorleistungen benötigt, in aller Regel nicht für sämtliche von ihm angebotenen Reisen gleich sein. Der Streitfall nötigt zu ke i- ner abschließenden Entscheidung, inwieweit angesichts dessen durch Allg e- meine Geschäftsbedingungen ein pauschalierter, 20 % des Reisepreises übe r- steigender Prozentsatz festgelegt werden kann, der über dem Wert der Au f- wendungen liegt, die der Reiseveranstalter bei jeder der entsprechenden Kla u- sel u nterworfenen Reise mindestens bereits bei Vertragsschluss aufwenden muss. Unterschiedliche Vorleistungen wie sie auch bei den in einer bestim m- ten Kategorie angebotenen Reisen auftreten können schließen es allerdings nicht notwendig aus, einen pausc halierten einheitlichen Vomhundertsatz für die Anzahlung festzulegen. Eine solche Pauschalierung muss indessen für die " Vo r leistungsquote " bei den von ihr erfassten Reisen repräsentativ sein und darf jedenfalls nicht dazu führen, dass bei einem erheblichen Teil der gebuc h- ten Reisen Anzahlungen geleistet werden müssen, die über den Wert der vom Veranstalter erbrachten Vorleistungen hinausgehen. Es genügt deshalb zur Rechtfertigung einer bestimmten Anzahlungsquote jedenfalls nicht ohne weit e- res, dass bei den in der betreffenden Kategorie angebotenen Reisen durc h- schnittlich Vorleistungen in Höhe des verlangten Vomhundertsatzes anfallen. Je größer innerhalb der Kategorie die Spannbreite der Vorleistungskosten ist, de s- to weniger erscheint die Orientierung der Anz ahlungsquote am Durchschnitt s- wert der Vorleistungskosten als sachgerecht, weil infolgedessen in dem für den Verbraucher ungünstigsten Fall der für die konkrete Reise angemessene A n- zahlungsbetrag erheblich überschritten werden kann. Je größer ferner die Nac hfrage nach einer einzelnen Reise oder Reisevariante, d.h. deren B u- 21 22 - 12 - chungshäufigkeit und damit ihre praktische wirtschaftliche Bedeutung, desto weniger wird es hingenommen werden können, wenn die Anzahlungsquote i n- soweit auch nur unwesentlich über der " Vorl eistungsquote " liegt. (7) Danach hat das Berufungsgericht die angegriffene Klausel zu Recht bereits deshalb für unwirksam erachtet, weil die Beklagte schon nicht dargelegt hat, bei sämtlichen Reisen auch nur durchschnittlich einen 25 oder 30 % des Reiseprei ses entsprechenden oder übersteigenden Betrag für fremde oder e i- gene Vorleistungen aufwenden zu müssen. Die Angabe " Last - Minute - Reisen " allein reicht hierfür nicht aus, zumal bereits das Landgericht darauf hingewiesen hat, dass in den Vertragsbedingungen n icht definiert sei, in welchem Zeitraum vor Reise beginn derartige Reisen angeboten würden, und die Fälligkeit der R estzahlung 40 Tage vor Reisebeginn auch bei " Last - Minute - Reisen " darauf hindeute , dass es jedenfalls nicht nur um einen kurzen Zeitraum gehe. Die R e- vision z eigt n icht s Gegenteiliges auf ; sie bestätigt dies vielmehr, wenn sie au s- führt, dass der Begriff " Last - Minute - Reisen " , der nach der Definition des Deu t- schen Reiseverbandes e.V. Reisen mit einem Abreisetag innerhalb der näch s- ten 14 Tage umfass e, ( " gelegentlich " ) auch für Reisen mit einem Beginn inne r- halb von sechs bis zwölf Wochen nach Buchung verwendet werde. b) Auch die Fälligkeit des (gesamten) restlichen Reisepreises 4 0 Tage vor Reiseantritt hat das Berufungsgericht zu Recht als unangemesse ne B e- nachteiligung des Reisenden angesehen. (1) Wann der Reiseveranstalter, der sich grundsätzlich die vollständige Begleichung des Reisepreises vor Reiseantritt ausbedingen kann (BGHZ 100, 158, 167 f.), diesen einfordern darf, ist höchstrichterlich noc h nicht entschieden. In der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14. Se p- tember 2012 I - 6 U 104/12, RRa 2012, 297 Rn. 30) und in der reiserechtlichen 23 24 25 - 13 - Literatur (A. Staudinger in Staudinger, BGB 2011, § 651a Rn. 44; Münc h- Komm . BGB/Tonn er, 6. Aufl. 2012, § 651a Rn. 82; Führich, Reiserecht, 6. Aufl. Rn. 155) wird ein Zeitraum von höchstens 30 Tagen vor Reiseantritt als zulä s- sig angesehen. (2) Dem tritt der Senat bei. Die Begleichung des vollen Reisepreises e i- ne gewisse Zeit vor dem Rei seantritt soll dem Reiseveranstalter die Möglichkeit geben, bei einer ausbleibenden Zahlung vom Vertrag zurücktreten und die Re i- se anderweitig verwerten zu können. Die Revision zeigt nicht auf, dass die B e- klagte in den Tatsacheninstanzen Vortrag gehalten h at, aus dem sich ergäbe, dass ein Zeitraum von 30 Tagen hierfür typischerweise oder jedenfalls in einer praktisch erheblichen Vielzahl von Fällen nicht ausreichte. Selbst wenn der Zei t- raum, der nach Ablauf der bei einer Mahnung zu setzenden angemessenen Na chfrist verbleibt, knapp bemessen sein sollte, bleibt zu bedenken, dass eine weitere Vorverlagerung der Fälligkeit des gesamten Reisepreises in dem No r- malfall des fristgerecht zahlenden Reisenden der sachlichen Rechtfertigung entbehrt. Die Annahme der 30 - T age - Grenze ist deshalb sachlich zutreffend, da mangels Feststellungen, dass diese nicht nur in Ausnahmefällen zu Unzuträ g- lichkeiten führt, eine weitere Vorverlagerung der Fälligkeit des vollen Reisepre i- ses nicht zu rechtfertigen ist. c) Schließlich hält es auch der Nachprüfung stand, dass das Ber u- fungsgericht die Klausel zur Pauschalierung des Entschädigungsanspruchs bei Rücktritt des Reisenden von einer Flugreise für unwirksam erachtet hat. (1) Nach § 651i Abs. 3 BGB kann für den Fall, dass der Reisende vo r Reisebeginn vom Vertrag zurücktritt, für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwe n- dung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Vomhundertsatz 26 27 28 - 14 - des Reisepreises als Entschädigu ng festgesetzt werden. Das Gesetz gebietet eine differenzierte Vorgehensweise und nennt Kriterien, die bei der Bemessung des Vomhundertsatzes von Bedeutung sind. Zu berücksichtigen sind die Art der Reise, was regelmäßig zumindest zu einer Unterscheidung na ch Beförderung s- arten führen wird (vgl. MünchKomm .BGB/T onner , aaO, § 651i Rn. 15 mwN) und ersparte Aufwendungen sowie der durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung mögliche Erwerb, wobei die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und der gewöhnlich möglich e anderweitige Erwerb maßgebend sind. (2) Die Unterscheidung nach Beförderungsarten kann sich allerdings als unzureichend erweisen. Gegebenenfalls müssen die unterschiedlichen Reisea r- ten weitergehend so differenziert werden und die bei einer bestimmten Reis eart als gewöhnlich erspart berücksichtigten Aufwendungen und der bei ihr als g e- wöhnlich möglich berücksichtigte anderweitige Erwerb in einer Weise beme s- sen werden, dass es zumindest in aller Regel ausgeschlossen ist, dass die En t- schädigung überschritten w ird, die nach § 651i Abs. 2 BGB zu zahlen wäre. Indem es auf Reisearten und gewöhnlich ersparte Aufwendungen a b- stellt, erlaubt es das Gesetz, die angemessene Entschädigung in einer Weise zu pauschalieren, bei der in gewissem Umfang von Besonderheiten de r einze l- ne n Reise abgesehen wird. Gleichwohl dürfen nicht zu geringe Anforderungen an die sachliche Rechtfertigung des verlangten Vomhundertsatzes des Reis e- preises auch für die konkrete Reise gestellt werden , bei der der Reisende, der von seinem freien Rüc ktrittsrecht nach § 651i Abs. 1 BGB Gebrauch gemacht hat, als Entschädigung im Sinne des § 651i Abs. 2 BGB zur Zahlung der nach § 651i Abs. 3 BGB bestimmten Pauschale verpflichtet sein soll . Da zwar der Reiseveranstalter sich vorbehalten kann, im Einzelfal l eine die Pauschale übe r- steigende angemessene Entschädigung nach § 651i Abs. 2 BGB geltend zu machen, dem Reisenden aber der Einwand nicht eröffnet ist, im Einzelfall seien 29 30 - 15 - mehr als die gewöhnlich zu ersparenden Aufwendungen erspart oder ein g e- wöhnlich ni cht möglicher anderweitiger Erwerb erzielt worden, benachteiligen zu hohe Pau schalen den R eisenden in besonders gravierender Weise und sind gegebenenfalls geeignet, sein gesetzliche s Rücktrittsrecht nach § 651i Abs. 1 BGB auszuhöhlen. Dies spricht, ohne da ss dies im Streitfall abschließend en t- schieden werden müsste, dafür, dass an die Bemessung der Entschädigung s- pauschalen und ihre sachgerechte Differenzierung nach Reisearten grundsät z- lich keine geringeren Anforderungen gestellt werden dürfen als an die Bem e s- sung eines 20 % des Reisepreises übersteigenden Anzahlungsbetrags, bei der es nicht um die endgültige Höhe eines Anspruchs des Reiseveranstalters, so n- dern nur um den Fälligkeitszeitpunkt geht. (3) Der Reiseveranstalter muss im Streitfall darlegen und bewe isen, dass er die Entschädigungspauschale unter Beachtung der gesetzlichen Krit e- rien berechnet hat. Inwieweit er hierzu, wie das Berufungsgericht gemeint hat, seine Kalkulationsgrundlagen offenlegen muss, wird davon abhängen, ob es ihm ohne eine solche Off enlegung möglich ist, darzutun, welche Aufwendungen er gewöhnlich erspart, wenn der Reisende von einer Reise der gebuchten Art zurücktritt und welche anderweitige n Verwendungsmöglichkeiten der Reiselei s- tungen in diesem Fall gewöhnlich bestehen . (4) Diesen Anforderungen hat die Beklagte nicht genügt. Sie hat keine Angaben zu den gewöhnlich entstehenden Kosten gemacht, so dass das Ber u- fungsgericht nich t auch nicht im Wege einer gegebenenfalls vorzunehmenden Schätzung feststellen konnte, ob sich die Beklag te bei Festlegung des Vomhundertsatzes an dem gesetzlichen Maßstab des § 651i Abs. 3 BGB orie n- tiert hat. 31 32 - 16 - (5) Vor diesem Hintergrund war das Berufungsgericht entgegen der Au f- fassung der Revision nicht gehalten, gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen ei n Sachverständigengutachten einzuholen, um mit dessen Hilfe die A n- gemessenheit der verlangten Entschädigungs pauschalen feststellen zu können. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann zwar das Gericht auch ohne Antrag des Beweispflichtigen die Begutachtung dur ch Sachverständige anordnen. Die Anordnung steht dabei im pflichtgemäßen Ermessen und kann auch nur hi n- sichtlich der Ausübung des Ermessens vom Revisionsgericht überprüft werden. Durch die Möglichkeit, ein Gutachten von Amts wegen einzuholen, sind die Pa r- t eien aber nicht von ihrer Darlegungs - und Beweislast befreit. Der Parteivortrag muss konkrete Anknüpfungstatsachen bieten, die Grundlage für ein Gutachten sein können und die der S achverständige beurteilen kann ( statt aller Münc h- Komm . ZPO/Wagner, 4. Aufl., § 144 Rn. 2, 3 mwN). Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht zu Recht ein Sac h- verständigengutachten nicht eingeholt. Auf den fehlenden Sachvortrag hat b e- reits das Landgericht hingewiesen. Ein erneuter Hinweis des B erufungsgerichts auf die Darlegu ngspflicht der Beklagten war , wie auch die Revision nicht ve r- kennt , nicht erforderlich. 33 34 35 - 17 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Grabinski Bacher Richterin Schuster ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben. Hoffmann M eier - Beck Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.03.2013 - 2 - 24 O 196/12 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.01.2014 - 16 U 78/13 - 36
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