BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 13/14 Verkündet am: 20. November 2014 Kluckow Justizangestellte als Ur kundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EuInsVO Art. 3 Abs. 2, Art. 17 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 Ein zur Masse eines Sekundärinsolvenzverfahrens gehörender Anspruch aus Inso l- venzanfechtung kann vom Verwa lter des Hauptinsolvenzverfahrens ge l tend gemacht werden, wenn das Sekundärverfahren abgeschlossen und der Anspruch vom Ve r- wa l ter des Sekundärverfahrens nicht verfolgt worden ist. EGBGB Art. 27 Abs. 1 aF; BGB § 631 Abs. 1 Beurteilt sich das Rechtsverhältni s zwischen dem in Deutschland ansässigen Unte r- nehmer und dem belgischen Subunternehmer nach deutschem Recht, steht dem Subunternehmer kein Direktanspruch gegen den Hauptauftraggeber nach Art. 1798 des belgischen Zivilgesetzbuchs zu. BGH, Urteil vom 20. N ovember 2014 - IX ZR 13/14 - OLG Frankfurt am Main LG Limburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2014 durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann , die Richter Dr. Fi scher und Grupp für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2013 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 25. April 2012 wird z u- rückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Beklagten au f- erlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist V erwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der H . GmbH (fortan: Schuldnerin), die ihren Hauptsitz in Deutschland und e ine Niederlassung in Belgien ha t. Die Schuldnerin beauf - tragte als Generalunternehmerin für zwei belgische kommunale Entsorgungsb e- triebe (fortan: Hauptauftraggeber) d en in Belgien ansässigen Beklagten als Subunternehmer mit der Durchführung von Erdarbeiten in Belgien. In einem vor Vertragsschluss erstellten Ver h andlungsprotokoll vom 26. Mai 2004 wurde fes t- 1 - 3 - gehalten, dass sich die Gewährleistung nach VOB/BGB richten soll te. Im spä - teren, unwidersprochen geblieben en Auftragsschreiben der Schuldnerin vom 16. Juni 2004 heißt es: " Der Beauftragung liegt ein Einheitspreisvertrag, die VOB und deutsches Recht zugrunde. " Für die in der Folgezeit ausgeführten Erdarbeiten zahlten d ie Hauptauftraggeber am 3. Januar 2005 direkt an den beklagten Subunternehmer 300.000 Rechtsbeistand der Schuldnerin mit Schreiben vom 31. Dezember 2004 best ä- tigt worden war. Ob der Direktzahlung eine dreiseitige Ver einbarung zugrunde liegt, ist zwischen den Parteien streitig . Auf eigenen A ntrag der Schuldnerin vom 11. Januar 2005 wurde am 1. März 2005 das Insolvenzverfahren ü ber ihr Vermögen eröffnet. Ein danach in Belgien eröffnetes Sekundärinsolvenzverfahren is t zwischenzeitlich abgeschlos - sen. Der Kläger verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückgewähr der an den Beklagten geleisteten Zahlung in Höhe von 300.000 nebst Zinsen . Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Kl a- ge abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ve r- folgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. 2 3 4 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat einen Zahlungsanspruch des Klägers aus §§ 131, 143 Abs. 1 InsO verneint. Der Kläger sei zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs zwar aktivlegitimiert. Das in Belgien nach Art. 3 Abs. 2, Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. EG 2000 L 160, S. 1 ff, fortan: EuInsVO) eröffnete, zwischenzeitlich abgeschlossene Sekundärinsolvenzverfahren stehe dem nicht entgegen. Die Befriedigung, die der Beklagte durch die Direktzahlung der Hauptauftraggeber erlangt habe , sei indes nicht inkongruent gewesen . Die Fra - ge, ob es sich um eine inkongr uente , so nicht zu beanspruchende Deckung im Sinne von § 131 Abs. 1 InsO handele, beurteile sich nach der jenigen Rechts - ordnung, die entsprechend den allgemeinen Regeln des Interna tionalen Privat - rechts anwendbar sei . Nach Art. 28 EGBGB aF sei das belgisch e Recht ma ß- geblich, weil der Generalunternehmervertrag zwischen den Hauptauftraggebern und der Schuldnerin die engeren Verbindungen zu Belgien aufweise und der Direktzahlungsanspruch der Beklagten seine Grundlage in diesem Verhältnis habe . Die Rechtswahl z wischen der Schuldnerin und dem Beklagten habe hi e- rauf keinen Einfluss. Gemäß Art. 1798 des belgischen Zivilgesetzbuchs habe dem Beklagten - unabhängig vom Zustandekommen einer dreiseitigen Verei n- barung oder schriftlichen Zahlungsanweisung der Schuldnerin - ein Direkta n- spruch gegen die Bauherrin zugestanden . E ine inkongruente Deckung liege deshalb nicht vor. 5 - 5 - II. Diese Ausführungen halten d er rechtlichen Prüfung in einem entschei - denden Punkt nicht stand. 1. Die auch im Revisionsverfahren von Amt s wegen zu prüfende inter - nationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte (BGH, Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373 Rn. 9; vom 20. Dezember 2012 - IX ZR 130/10, WM 2013, 333 Rn. 1 0 mwN) wurde von den Vorinstanzen rechtsfehlerfrei aus Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO hergeleitet. Danach sind die Gerichte desjenigen Mitgliedstaates für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interes sen hat. Diese Bestimmung ist dahing ehend auszulegen, dass die Gerichte des Mi t- gliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, auch für Klagen zuständig sind, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervo r- gehen und mit ihm in einem engen Zusammenhang stehen; hier zu zählen auch Insolvenzanfechtungsklagen (EuGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - Rs . C - 339/07, Seagon/Deko Marty Belgium, ZIP 2009, 427 Rn. 28 ; vom 16. Januar 2014 - Rs. C - 328/12, Schmid , DZWiR 2014, 1 75 Rn. 3 9 ; BGH, Urteil vom 27. März 2014 - IX ZR 2/12, WM 2014, 1 094 Rn. 6 ). 2. Der Kläger ist nach Abschluss des Sekundärinsolvenzverfahrens in Belgien zur Geltendmachung des Insolvenzanfechtungsanspruchs gegen den Beklagten auch aktivlegitimiert. a) D as eröffnete Sekundärinsolvenzverfahren führte bis z u seiner Bee n- digung dazu, dass die Wirkungen des Hauptinsolvenzverfahrens bezogen auf die in Belgien befindlichen Vermögensgegenstände der Schuldnerin ausgesetzt 6 7 8 9 - 6 - (vgl. Art. 17 Abs. 1 EuInsVO) und die Befugnisse des Hauptinsolvenzverwalters von denen des Se kundärinsolvenzverwalters bezogen auf die Sekundärmasse verdrängt wurden (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO; vgl. Flöther/Wehner in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., Anh . I, Art. 17 Rn. 5 und Art. 18 Rn. 7; Duursma - Kepplinger/Chalupsky in Duursma - Ke pplinger/Duursma/Cha - lupsky, EuInsVO, Art. 18 Rn. 12; Pannen/Riedemann in Pannen, EuInsVO, Art. 17 Rn. 12, Art. 18 Rn. 26 ff). b) O b deshalb die Anfechtung der Drittzahlung während der Dauer des in Belgien eröffneten Sekundärinsolvenzverfahrens nur vo m dort bestellten Ver - wal te r geltend gemacht werden konnte , bedarf keiner Entscheidung. Denn eine möglicherweise vorübergehend fehlende Aktivlegitimation des Hauptinsolven z- verwalters zur Verfolgung des vorliegenden Insolvenzanfechtungsanspruchs lebte jeden falls wieder auf, nachdem das Sekundärinsolvenzverfahren abg e- schlossen war, ohne dass dieser Anspruch vom Sekundärinsolvenzverwalter verfolgt worden ist. Die Eröff nung eines Hauptinsolvenzverfah rens entfaltet se i- ne Wirkungen nach Art. 17 Abs. 1 EuInsVO auc h in den anderen Mitgliedsta a- ten, " solange " dort kein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet ist. Entsprechend erstrecken sich nach Art. 18 Abs. 1 EuInsVO die Befugnisse des im Hauptinso l- venzverfahren bestellten Verwalters auf das Gebiet anderer Mitgliedstaat en, " solange " dort nicht ein weiteres Insolvenzverfahren eröffnet ist. Die universe l- len Wirkungen des Hauptinsol venzverfahrens we rden des halb mit der Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens nur suspendiert oder überlagert (Duursma - Kepplinger/Chalupsky, a aO Art. 17 Rn. 10, 16; Pannen/Riedemann, aaO Art. 17 Rn. 12; Gruber in Haß/Huber/Gruber/Heiderhoff, EuInsVO, Art. 17 Rn. 4; Flöther/Wehner, aaO Art. 17 Rn. 5; Nerlich in Nerlich/Römermann, InsO, 2013, Art. 17 EuInsVO Rn. 2). Nach Abschluss des Sekundärinso lvenzverfahrens en t- faltet das Hauptinsolvenzverfahren wieder seine uneingeschränkte Geltung , 10 - 7 - und Gegenstände, die der Sekundärmasse zugehörten und nicht verwertet wurden, unterliegen wieder dem Insolvenzbeschlag des Hauptinsolvenzverfa h- rens (vgl. Pannen/Ri edemann, aaO Art. 17 Rn. 11; Gruber in Ahrens/Gehrlein/ Ringstmeier, aaO Art. 35 Rn. 1; ders. in Haß/Huber/Gruber/Heiderhoff, aaO Rn. 6; Nerlich , aaO Rn. 4). So verhält es sich auch mit dem in Rede stehenden Anfechtungsanspruch. Die in der Revisionsverhand lung aufgeworfene Frage, ob anderes gilt, wenn der im Sekundärinsolvenzverfahren bestellte Verwalter den Anfechtungsanspruch ohne Erfolg geltend gemacht oder sich in der A n- nahme fehlender Erfolgsaussicht dazu entschieden hat, den Anspruch nicht geltend zu machen, kann offen blei ben. Ein solcher Sachverhalt ist nicht festg e- stellt. 3. Der vom Kläger geltend gemachte Rückgewähranspruch nach § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 143 Abs. 1 InsO kann aber nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint we rden, die Direktzahlung der Hauptauftra g- geber habe wegen eines darauf gerichteten Anspruchs des Beklagten aus Art. 1798 des belgischen Zivilgesetzbuchs (Code Civil/Burgerlijk Wetboek) zu einer kongruenten Befriedigung geführt. a) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich der Anfechtungsanspruch des Klägers wegen des in Deutschland eröffneten Hauptinsolvenzverfahrens gemäß Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. m EuInsVO nach deutschem Insolvenzrecht richtet. Richtig ist auch, dass die Voraus - setzung einer inkongruenten Deckung im Sinne von § 131 Abs. 1 InsO eine Vorfrage ist, die einer selbständigen Anknüpfung unterliegt und von der nach dem deutschen Internationalen Privatrecht ermittelten maßgeblichen Rechts - ordnung zu klären ist (vgl . BGH, Urteil vom 23. November 2011 - XII ZR 78/11, NJW - RR 2012, 449 Rn. 20; Kropholler, Internationales Privatrecht, 6. Aufl., § 32 11 12 - 8 - IV; Rauscher, Internationales Privatrecht, 3. Aufl., § 5 Rn. 500 ff). Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Vorfrage beurteile sich nach der belgischen, nicht nach der deutschen Rechtsordnung. aa) Die streitgegenständlichen Verträge wurden im Jahr 2004 geschlos - sen, so dass die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 (ABl. EG 2008 L 177, S. 6 ff, sog enannte Rom I - Verordnung) nach ihrem Art. 28 noch keine Anwendung findet. Es gel - ten somit die Art. 27 ff EGBGB aF zur Klärung des auf die Vorfrage anwend - baren Rechts. bb) Das Vertragsverhältnis zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten unterliegt aufgrund der gemäß Art. 27 Abs. 1 EGBGB aF getroffenen Rechtswahl dem deutschen Sachrecht. Nach den landgerichtlichen Feststellu n- gen, auf welche das Berufungsgericht Bez ug genommen hat, ist von einer wir k- samen Vereinbarung über die Anwendung des deutschen Rechts auf den Su b- unternehmervertrag auszugehen. Die im Verhandlungsprotokoll festgehaltene Geltung de s deutschen Gewährleistungs rechts hat das Landgericht in tatrichte r- lich zu verantwortender Weise (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 45/07, WM 2008, 1456 Rn. 23 ; vom 11. Oktober 2012 - IX ZR 30/10, WM 2012, 2144 Rn. 10 f mwN ) , die das Berufungsgericht in Bezug genommen hat, dahi n- gehend ausgelegt, dass von den Vertr agsparteien eine umfassende, nicht auf einen Teil des Vertrags beschränkte (vgl. Art. 27 Abs. 1 Satz 3 EGBGB aF) Wahl der deutschen Rechtsordnung gewoll t war . Das Auftragsschreiben der Schuldnerin vom 16. Juni 2004, dem der Beklagte nicht widersprochen hat , weist zudem ausdrücklich auf die Geltung des deutschen Rechts für das Ve r- tragsverhältnis hin. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine 13 14 - 9 - modifizierte Auftragsbestätigung und damit um ein neues Angebot der Schul d- nerin im Sinne von § 150 Abs. 2 BGB handelte (vgl. BGH, Urteil vom 26. Se p- tember 1973 - VIII ZR 106/72, BGHZ 61, 282, 285 ff). cc) Das gewählte Vertragsstatut ist nach Art. 32 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 EGBGB aF auch für die Erfüllung der durch den Vertrag begründeten Ver - pflichtungen und für die verschiedenen Arten des Erlöschens der Verpflichtu n- gen maßgeblich. Nach ihm richtet sich die Gesamtheit der gegenseitigen ve r- traglichen Pflichten. Es legt fest, wer Schuldner und wer Gläubiger einer Ve r- tragsforderung ist und ob durch einen Dri tten geleistet werden darf (Staudinger/ Magnus, BGB, 2002, Art. 32 EGBGB Rn. 32, 37; Bamberger/Roth/Spickhoff, BGB, 2. Aufl., Art. 32 EGBGB Rn. 5; Erman/ Hohloch, BGB, 12. Aufl., Art. 32 EGBGB Rn. 7; vgl. auch Bericht von Giuliano/Lagarde zum Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, BT - Drucks. 10/503, S. 36 ff, 64 f ). Ferner bestimmt es, ob die Leistung eine schuldtilgende Wirkung hat (Staudinger/Magnus, aaO Rn. 59; Münc h- Komm - BGB/Spellenberg, 4. Aufl., Art. 32 EGBGB Rn. 34, 63; Bamberger/ Roth/Spickhoff, aaO Rn. 9; Erman/ Hohloch, aaO Rn. 13). Damit ist dem g e- wählte n deutsche n Vertragsstatut auch zu entnehmen , ob der Beklagte zur B e- friedigung seines vertraglichen Vergütungsanspruchs gegen die Schuldnerin unmittelbar von den Hauptauftraggeber n , zu denen er in keinem Vertragsve r- hältnis stand, Zahlung verlangen konnte. b) Nach dem maßgeblichen deutschen Recht konnte der Beklagte zum Zahlungszeitpunkt (vgl. § 140 Abs. 1 InsO) eine Befriedigung seiner gege nüber der Schuldnerin bestehenden Werklohnforderung von den Hauptauftraggebern nicht verlangen . Die durch die Direktzahlung erlangte Befriedigung war deshalb 15 16 - 10 - - vorbehaltlich einer besonderen, d ie Kongruenz begründenden Verein barung (dazu nachfolgend unter II I . 2 ) - inkongruent. aa) N ach deutschem Recht besteht kein Anspruch eines Subunterne h- mers darauf, dass seine gegen den Unternehmer bestehende Forderung durch den Hauptauftraggeber erfüllt wird. Dies gilt auch bei einer auf § 16 Abs. 6 VOB/B (§ 16 N r. 6 VOB/B aF) beruhenden Direktzahlung an den Subunterne h- mer (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 2/05, ZIP 2008, 2324 Rn. 13 mwN ). Erfüllt ein Dritter auf Anweisung des Schuldners dessen Verbindlichkeit, liegt hierin grundsätzlich eine nicht unerheb liche Abweichung vom normalen Zahlungsweg und damit eine nicht in der Art zu beanspruchende Befriedigung des Gläubigers im Sinne von § 131 Abs. 1 InsO (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 , aaO mwN; vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, WM 2011, 371 Rn. 17 ; vom 1 7. Juli 2014 - IX ZR 240/13, WM 2014, 1588 Rn. 17 ). bb) Da sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Schuldnerin nach deutschem Recht richtet, kann ein Anspruch des Beklagten auf Zahlung durch die Hauptauftraggeber nicht aus Art. 1798 d es belgischen Zivilgesetzbuchs abgeleitet werden. Diese Norm erweitert die vertraglichen Rechte des Subunternehmers gegen seinen Auftraggeber um das Recht, se i- nen Vergütungsanspruch bis zur Höhe des Betrags, den der Hauptauftraggeber seinem Auftragnehmer s chuldet, unmittelbar gegen den Hauptauftraggeber ge l- tend zu machen. Es handelt sich dabei um eine gesetzlich bestimmte, akzess o- rische Sicherheit zur Forderung des Subunternehmers gegen seinen Auftra g- geber , die in ihrer Auswirkung einem Pfändungs - und Überw eisungsbeschluss nach § § 829, 835 ZPO vergleichbar ist (vgl. zur ähnlichen action directe des französischen Recht s nach Art. 12 des Gesetzes Nr. 75 - 1334 über den Subu n- ternehmervertrag vom 31. Dezember 1975 : Sajonz, Der Schutz des Subunte r- 17 18 - 11 - nehmers bei Insolv enz des Hauptunternehmers nach französischem, schwei - zerischem und deutschem Recht, S. 113 f ; Scherzer, Die Sicherung von Ford e- rungen der am Bau Tätigen aus rechtsvergleichender Sicht, S. 157 f ). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat d ieser Direkt a nspruch seine Grundlage nicht im Hauptauftragsverhältnis. Er betrifft vielmehr die Rechte des Subunte r- nehmers aus dem Subunternehmervertrag und besteht deshalb nur dann, wenn die durch den Direktanspruch geschützte Forderung - mithin der Subunterne h- merver trag - dem Recht unterliegt, das den Direktanspruch vorsieht (Hök, Handbuch des internationalen und ausländischen Baurechts, 2. Aufl., Kap. 3 § 14 Rn. 12; Jayme in Festschrift Pleyer , 1986, S. 371, 378; ders. in IPRax 1985, 372, 373) . Ob darüber hinaus erf orderlich ist, dass auch das Hauptau f- tragsverhältnis dem Recht unterliegt, das dem Subunternehmer einen Direkta n- spruch gegen den Besteller gewährt (vgl. dazu Hök, aaO Rn. 13; Jayme in Festsch r ift Pleyer , 1986, S. 371, 379; Reithmann/Martiny, Internati o nale s Ve r- tragsrecht, 7. Aufl., Rn. 1082; MünchKomm - BGB/Martiny, 4. Aufl., Art. 28 EGBGB Rn. 192) , kann dahinstehen. Im Streitfall kann sich der Beklagte schon deshalb nicht auf Art. 1798 des belgischen Zivilgesetzbuchs berufen, weil auf den Subunternehmervertr ag nach der von de n Beteiligten getroffenen Recht s- wahl deutsches Recht anzuwenden ist. cc) Es kommt auch nicht in Betracht, Art. 1798 des belgischen Zivil - gesetzbuchs trotz des vereinbarten deutschen Vertragsstatus mit der Begrün - dung anzuwenden, es h andle sich um international zwingendes ausländisches Recht. Ob und unter welchen Voraussetzungen ausländische Eingriffsnormen anzuwenden sind, war zum hier maßgeblichen Zeitpunkt gesetzlich nicht gere - gelt. Art. 34 EGBGB betraf lediglich die Anwendung zwin gender Normen des deutschen Rechts. Die Regelung des Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19 - 12 - 19. Juni 1980 ( ABl. EG 1980 L 266 S. 1 ff - EVÜ ) über die Anwendbarkeit zwi n- gender ausländisch er Bestimmungen ist vom deutschen Gesetzgeber bewusst nicht in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch übernommen worden (BT - Drucks. 10/504, S. 83, 100, 106; BT - Drucks. 10/5632, S. 45; Sta u- dinger/Magnus, BGB, 2002 , § 34 EGBGB Rn. 5 f) . Inwieweit ausländische Ei n- griffsnormen gleichwohl an zuwenden sind (vgl. dazu Staudinger/Magnus, aaO Rn. 110 ff; Bamberger/Roth/Spickhoff, BGB, 2. Aufl. , Art. 34 EGBGB Rn. 24 ff) , braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn es handelt sich bei Art. 1798 des belgis chen Zivilgesetzbuchs nicht um eine Eingriffsnorm, die ungeachtet des maßgeblichen Vertragsstatuts internationale Geltung beanspruchen könnte. Der Direktanspruch des Subunternehmers gegen den Hauptauftraggeber dient in erster Linie dem Individualinteresse des Subunternehmers und hat keine überragende Bedeutung für die Wahrung des öffentlichen Interesses des belg i- schen Staates, weder im Blick auf seine politis che noch auf seine soziale oder wirtschaftliche Organisation (vgl. dazu Art. 9 Abs. 1 der im Streitf al l noch nicht anwendbaren Rom I - Verordnung ; BGH, Urteil vom 17. Novem ber 1994 - III ZR 70/93, BGHZ 128, 41, 52 mwN; Staudinger/Magnus, aaO Rn. 113 ). III. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben und ist au f- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO ). Da die Sache nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Landgericht hat der Klage mit Recht auf der Grundlage von § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 143 Abs. 1 InsO stattgegeben. 20 - 13 - 1. D ie Zahlung der Hauptauftraggeber führte zu einer objektiven Benac h- teiligung der Insolvenzgläubiger (§ 129 Abs. 1 InsO). a) Eine objektive Gläubigerbenachteiligung setzt voraus, dass eine Rechtshandlung entweder die Schuldenmas se vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, sich somit die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungswe ise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, WM 2011, 371 Rn. 12; vom 19. Dezember 2013 - IX ZR 127/11, WM 2014, 226 Rn. 7, je mwN). Eine Verkürzung der Aktivmasse kann insbesondere dann ei n- treten, wenn eine dem Schuldner zust ehende Forderung durch Zahlung an e i- nen Dritten getilgt wird, weil der Schuldner für die Befriedigung des Zahlung s- empfängers einen Vermögensgegenstand aufgibt, der anderenfalls den Gläub i- gern insgesamt zur Verfügung gestanden hätte (BGH, Urteil vom 16. Okt ober 2008 - IX ZR 2/05, WM 2008, 2377 Rn. 9; vom 20. Januar 2011, aaO). Dies gilt allerdings nicht, wenn ein Dritter vom späteren Insolvenzschuldner angewiesen wurde, die Zahlung an den Empfänger zu leisten, ohne dass eine entspreche n- de Verpflichtung des A ngewiesenen gegenüber dem Anweisenden bestand. Eine solche Anweisung auf Kredit bewirkt lediglich einen Gläubigerwechsel in der Person des Angewiesenen, welche die anderen Gläubiger nicht benachte i- ligt (BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - IX ZR 59 /11, NZI 2012 , 805 Rn. 12 mwN). b) Im Streitfall ist die Masse durch die Zahlung der Hauptauftraggeber an den Beklagten als Dritten verkürzt worden. Die Hauptauftraggeber haben durch ihre Leistung nicht nur die Werklohnforderung des Beklagten gegen die Schul d- nerin , sondern aufgrund der entsprechenden Einwilligung der Schuldnerin auch deren Werklohnforderung gegen die Hauptauftraggeber nach § 362 Abs. 2, 21 22 23 - 14 - § 185 Abs. 1 BGB in Höhe der Direktzahlung zum Erlöschen gebracht. Die Za h- lung erfolgte somit zur Erfüllung einer eigenen Verbindlichkeit der Hauptau f- traggeber gegenüber der Schuldnerin. Damit liegt keine Anweisung auf Kredit, sondern eine Anweisung auf Schuld vor, bei welcher eine Gläubigerbenachteil i- gung gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2012, aaO). 2 . D ie Direktzahlung der Hauptauftraggeber erfolgte am 3. Januar 2005, somit im letzten M onat vor dem am 11. Januar 2005 gestellten Antrag auf E r- öffnu ng des Insolvenzverfahrens . Sie gewährte dem Beklagten eine Befried i- gung, die er nicht in dieser Art zu bea nspruchen hatte. Ein Anspruch auf die Direktzahlung kann - auch - nicht auf die vom Beklagten behauptete dreiseitige Vereinbarung einer solchen Zahlung gestützt werden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Mai 2007 - IX ZR 146/05, WM 2007, 1181 Rn. 8; vom 17. Jul i 2014 - IX ZR 240/13, WM 2014, 1588 Rn. 18 ff). Ob eine solche, vom Kläger bestri t- tene Vereinbarung tatsächlich getroffen wurde, kann offen bleiben . Denn der Kläger macht mit Recht geltend, dass die behauptete Vereinbarung ebenfalls nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar wäre (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - IX ZR 113/10, WM 2013, 1361 Rn. 13; vom 17. Juli 2014, aaO Rn. 19) . Nach der im Berufungsurteil festgestellten Behauptung des Beklagten soll die Vereinbarung Ende Dezember 2004, mithin innerhalb d es letzten Monats vor dem Eröffnungsantrag getroffen worden sein. Einen Anspruch auf eine solche , die übrigen Gläubiger der Schuldnerin benachteiligende Sicherung seiner Ve r- gütungsforderung hatte der Beklagte nicht. Abänderungsvereinbarungen, die getroffen werden, bevor die erste Leistung eines Vertragsteils erbracht worden ist, können allerdings der Deckungsanfechtung entzogen sein (BGH, Urteil vom 17. Juli 2014, aaO Rn. 20 f) ; um eine solche Änderungsvereinbarung handelte es sich aber nicht, weil der Bekl agte die seiner Vergütungsforderung zugrunde 24 - 15 - liegenden Leistungen bereits vor Abschluss der behaupteten Vereinbarung e r- bracht hatte . 3 . Die A nfechtung der Direktzahlung scheitert auch nicht am Barg e- schäftseinwand nach § 142 InsO. Ein Bargeschäft setzt eine Vereinbarung zw i- schen dem Schuldner und dem Anfechtungsgegner über die beiderseits zu e r- bringenden Leistungen voraus, die im Falle einer inkongruenten Deckung - e i ner Leistung, die so nicht geschuldet war - gerade fehlt (BGH, Urteil vom 10. Mai 2007 , aaO Rn. 10 mwN). 4 . D er Beklagte kann sich nicht auf den Schutz des Art. 13 EuInsVO b e- ruf en, der voraussetzt , dass die Zahlung nach einem vom Insolvenzstatut a b- weichenden Wirkungsstatut unangreifbar ist . Das nach Art. 13 EuInsVO zu pr ü- fende Wirkungs statut weicht im Streitfall nicht vom Insolvenzstatut ab, sondern ist ebenfalls das deutsche Recht. Dies gilt unabhängig davon, ob das Wirkungs - statut nach den allgemeinen Kollisionsregeln des Insolvenzeröffnungsstaates (Duursma - Kepplinger in Duursma - Keppl inger /Duursma/Chalup sky, EuInsVO, Art. 13 Rn. 16; vgl. HK - InsO/Stephan, 7. Aufl., § 339 Rn. 9) oder nach dem Ko l- lisionsrecht des Staates des angerufenen Gerichts (MünchKomm - InsO/Rein - hart, 2. Aufl., Art. 13 VO (EG) 1346/2000 Rn. 6 mwN; MünchKomm - BGB/ Kindl er, 5. Aufl., Art. 13 VO (EG) 1346/2000 Rn. 9; Flöther/Wehner in Ahrens/ Gehrlein/Ringstmeier, aaO Art. 13 Rn. 2 ) ermittelt wird. In beiden Fällen be - stimmt das deutsche Kollisionsrecht das für die Zahlung maßgebliche Recht 25 26 - 16 - und führt - wie bereits ausgeführt wurde - gemäß Art. 27 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 EGBGB aF zur Anwe ndung des deutschen Rechts. Vill Gehrlein Lohmann Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Limburg, Entscheidung vom 25.04.2012 - 1 O 449/09 - OLG Frankfurt am Main, Entsch eidung vom 19.12.2013 - 6 U 131/12 -
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