BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 13/15 vom 20. August 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und die Richterin Möhring am 20. August 2015 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 9. Juli 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorb ringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu b e- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Be ratung am 9. Juli 2015 die von der Anhörungsrüge umfassten Angriffe der Nichtzulassungsb e- schwerde der Beklagten in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zula s- sungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht d urchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die B e- schwerde zurückweisenden Beschluss eine kurze Begründung (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfa h- rensabschnitt in entsprechender A nwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der 1 2 - 3 - Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassung s- recht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründu ng der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anh ö- rungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge g e- gen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eing e- legt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT - Drucks. 15/3706 S. 16). Kayser Gehrlein Vill Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 29.11.2013 - 24 O 431/12 - OLG Köln, Entsc heidung vom 22.12.2014 - 17 U 2/14 -
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