ECLI:DE:BGH :2018:061118UXZR13.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 13/17 Verkündet am: 6. November 2018 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verha ndlung vom 6. November 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Marx für Recht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung der B e- rufung des Klägers das Urteil des 6. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 14. September 2016 abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: De r Beklagte war bei Klag eerhebung eingetragener Inhaber des deu t- schen Patents 101 65 022 (Streitpatents), das unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 18. April 2000 durch Teilung aus einer am 15. Februar 2001 ei n- gegangenen Anmeldung hervorgegangen war. Das Streitpatent wurde na ch Einspruch beschränkt aufrechterhalten und umfasst in dieser Fassung 16 Patentansprüche, von denen Patentanspruch 1 wie folgt lautet: " Einrichtung zum Installieren von Versorgungsleitungen und/oder Datenleitungen für mehrere Arbeitsplätze, mit einem aus vorbere i- teten Elementen gerüstartig aufbaubaren System, das Aufnahmen in Form von Kanälen unterhalb der Decke eines Raumes und oberhalb einer normalen Greifhöhe anzuordnende Versorgungsle i- tungen und/oder Datenleitungen aufweist, die mit in Greifhöhe a n- zuo rdnenden Versorgungsanschlüssen verbunden sind, die in nach unten gerichteten, Arbeitsplätzen zugeordneten Säulen a n- geordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Säulen (21) um eine unterhalb einer Decke des Raumes und oberhalb einer no r- malen Greifhöhe a nbringbare, im Bereich der Kanäle (18) befindl i- che, horizontale Achse (53) zwischen einer vertikalen Stellung, in der sich die Versorgungsanschlüsse (23) in Greifhöhe befinden, und einer horizontalen Stellung verschwenkbar sind. " Der Kläger hat geltend g emacht, der Gegenstand des Streitpatents sei mangels Neuheit und erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig. De r Beklagte hat das Streitpatent in der geltenden Fassung verteidigt (Hauptantrag) und hilfsweise in 15 weiteren Fassungen. Das Patentgericht ha t das Streitpatent teilweise für nichtig erklärt und ihm die Fassung des Hilfsantrag s 3 gegeben . Hiergegen richten sich die Ber u- fungen de s Kläger s und de s Beklagten. D e r Beklagte begehrt weiterhin, die Klage abzuweisen und hilfsweise , das Streitpatent in d er Fassung der in erster Instanz gestellten Hilfsanträge 1 und 2 aufrechtzuerhal ten. Dem tritt d e r Kläger 1 2 3 - 4 - entgegen. De r Kläger begehrt mit seiner Berufung weiterhin, das Streitpatent vollständig für nichtig zu erklären. Dem tritt de r Beklagte entgegen und verte i- digt das Streitpatent gegen die Berufung de s Kläger s hilfsweise mit dem in er s- ter Instanz gestellten Hilfsantrag 4 und den weiteren , in der Reihe nachfolge n- d en Hilfsanträgen. Entscheidungsgründe: I. Die Berufungen sind zulässig; allein die Berufun g de s Beklagten hat Erfolg. 1. Das Streitpatent betrifft ein System zur Installation von Verso r- gungs - und Da tenleitungen, mit dem Versorgungsanschlüsse in einem Raum unterhalb der Decke in Greifhöhe mittels nach unten gerichteten Säulen ang e- ordnet werden können. Gemäß der Beschreibung des Streitpatents besteh t in Schulen, Hoc h- schulen, in Instituten der Erwachsenenbildung und in Labors oder dergleichen häufig Bedarf dafür , einzelne Lern - oder Arbeitsplätze und dort befindliche Computer mit Versorgungs - und Datenleitungen zu versorgen. Solche Leitu n- gen können auch Wasser - und Gasleitungen umfassen. Sie sollen meist flexibel und vor allem schnell umrüstbar sein, wenn sich beispielsweise die Compute r- technik geändert hat oder die Raumnutzung variiert werden soll. Hierfür s ind Deckenampeln oder Flügel bekannt, die eine Länge von mehreren Metern h a- ben und von der Decke abgehängt werden , so dass sie sich knapp oberhalb der Greifhöhe einer erwachsenen Person befinden. Diese Deckenampeln stellen dann die Versorgun gsanschlüsse zur Verfügung. Der Anschluss erfordert ein Strecken einer erwachsenen Person oder das Benutzen von Leitern. Bei einer anderen Einrichtung zur Installation von Versorgungs - und Datenleitungen sind Säulen mit den Versorgungsanschlüssen versehen und fest mit einem im B e- reich der Decke eines Raumes angeordneten Kanal oder mit dem Boden ve r- 4 5 6 - 5 - bunden. Bei einer weiteren Einrichtung für Operationssäle ist eine stationäre Säule vorgesehen, aus der eine Stange nach unten ausgefahren werden kann , an der sic h unten ein Gehäuse mit Versorgungsanschlüssen befinde t . 2. Dem Streitpatent liegt das Problem zugrunde, eine Installation s- einrichtung zu schaffen, die einen flexibleren Aufbau und eine flexiblere Install a- tion von Versorgungsleitungen , insbesondere eine geänderte Raumnutzung ohne Demontage der Installationseinrichtung ermö glicht. 3. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 eine Vorrichtung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (in eckigen Klammern die Gliederung des angegriffenen Urteils) : 1. Ei nrichtung zum Installieren von Versorgungsleitungen oder Datenleitungen für mehrere Arbeitsplätze mit einem aus vo r- bereiteten Elementen gerüstartig aufbaubaren System [a, b]. 2. Das System umfasst Aufnahmen in Form von Kanälen für Versorgungs - oder Datenle itungen, die [c 1 , c 3 ] 2.1 unterhalb der Decke eines Raumes und 2.2 oberhalb einer normalen Greifhöhe anzuordnen sind [c 2 ]. 3. Es sind nach unten gerichtete, Arbeitsplätzen zugeordnete Säulen (21) vorgesehen [e], 3.1 in denen Versorgungs - oder Datenleitung en angeordnet sind [c 3 ], die mit Versorgungsanschlüssen verbunden sind [d], und 3.2 die verschwenkbar sind [f 1 , f 3 , f 5 ] 3.2.1 um eine horizontale Achse (53), die unterhalb der Decke des Raumes [f 2 ] und oberhalb einer 7 8 - 6 - normalen Greifhöhe [f 2 ] im Bereich der Kanäle (18) angebracht ist [f 3 ], 3.2.2 zwischen einer vertikalen Stellung, in der sich die Versorgungs anschlüsse (23) in Greifhöhe befi n- den [d] , und einer horizontalen Stellung [f 4 ] . Die nachfolgenden Figuren 8 und 10 des Streitpatents zeigen ein Au s- fü hrungsb eispiel der patentgemäßen Lehre: 4 . Der Patentanspruch bedarf im Hinblick auf zwei Merkmale der Auslegung : a) Wie das Patentgericht zutreffend erkannt hat, setz t eine Aufnahme für Versorgungs - oder Datenleitungen in Form von Kanälen gemäß Merkmal 2 keine geschlossene Bauweise voraus. Kanäle in diesem Sinne sind auch U - förmige Tr ö ge oder ähnliche Tragkonstruktionen, die nach oben offen sind und lediglich zur Seite Elemente aufweisen, die einem Herausfallen der Leitungen entgegenwirken. Unte ranspruch 13 des Streitpatents zeigt, dass solche, nach oben offenen Tragkonstruktionen vom Gegenstand des Streitpatents ebenso umfasst sind, wie nach oben geschlossene Kanäle entsprechend dem Gege n- stand von Unteranspruch 14. 9 10 11 - 7 - - 8 - b ) Im Wortlaut des Patent anspruchs 1 fehlt das Wort "für" am Ende von Merkmal 2. Der Fachmann erkennt dies als Schreibfehler und liest das Wort "für" mit. II. Das Patentgericht hat zur Patentfähigkeit des Gegenstands des Streitpatents im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: D er Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der geltenden Fassung ber u- he nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. In dem Artikel "Laborvision ETH Z ü- rich" der Zeitschrift "Schweizer Ingenieur und Architekt" vom 11. Juni 1998, Se i- ten 452 bis 454 (D5) , sei ein Sy stem zur Installation von Versorgungsleitungen (Wasser, Gas, Vakuum, Elektro) und Datenleitungen (Kommunikation) mit in Greifhöhe anzuordnenden Versorgungsanschlüssen in nach unten gerichteten Säulen entsprechend den Merkmal e n 1 bis 3 .1 offenbart. Die Vers o rgungsle i- tungen seien in Kanäle aufgenommen, indem sie auf dem Traggerüst unterhalb der Decke und somit strukturiert verlegt seien. Der Artikel weise darauf hin, dass auf Konstruktionen aus dem Maschinen - , Fahrzeug - und Messebau sowie der Halbleiterindust rie zurückgegriffen werde, welche für die Verlegung der Le i- tungen stets Kanäle aufwiesen. Die Merkmalsgruppe 3.2 , welche die D5 nicht offenbare, sei dem Fac h- mann nahegelegt gewesen , bei dem es sich um einen Diplom - Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschin enbau handele . Ausgehend von der D5 habe der Fachmann vor dem Problem gestanden, wie die Laborarbeitsplätze auch bei einer andersartigen Nutzung verwendbar blieben. In Universitäten oder Fo r- schungseinrichtungen bestehe regelmäßig die Notwendigkeit , solche Räume multifunktional nutzen zu können. Dies bedinge einen flexiblen Aufbau und eine flexible Installation von Versorgungsleitungen. Einer multifunktionalen Nutzung stünden die Säulen entgegen, die entsprechend der in D5 gezeigten Konstru k- tionsweise nicht ohne weiteres entfernbar seien. Dem Fachmann stelle sich deshalb die objektive Aufgabe, die Säulen aus dem Arbeits - oder Sichtbereich entfernen zu können, ohne diese abnehmen zu müssen. 12 13 14 15 - 9 - Hierfür gebe es für den Fachmann nur die Möglichkeit, die Mediensäu len in den Bereich unterhalb der Raumdecke zu verlagern. Für eine Parallelverlag e- rung nach oben fehle der Raum, weshalb nur die Lösung verbleibe, die Säulen an einem möglichst weit oben angeordneten Gelenk verschwenkbar auszug e- stalten und zwar zwischen ein er vertikalen Stellung, bei der sich die Anschlüsse in Greifhöhe befänden, und einer horizontalen Stellung. Für dieses Konzept seien dem Fachmann Konstruktionen der Medizintechnik mit horizontalen Ac h- sen bekannt gewesen, die im Bereich von an Decken angeor dneten Kanälen angelenkt seien. So zeige beispielsweise der Prospekt der Dräger Medizintec h- nik GmbH , DVE 8031/32 Deckenversorgungseinheiten (D13), eine Einrichtung mit Versorgungsleitungen, die in Säulen verliefen sowie nach unten gerichtet seien und zu Ar beitsplätzen führten; die Arbeitsplätze seien mit Versorgung s- einrichtungen versehen. Die Versorgungsanschlüsse könnten in die Höhe von 2 m wie auch von 1,4 m gebracht werden. Um die in D5 gezeigten Säulen wunschgemäß aus dem Arbeits - und Sichtbereich entfe rnen und gleichermaßen wieder zurückholen zu können, habe es daher für den Fachmann in Kenntnis der konstruktiven Einzelheiten entsprechend der D13 nahegelegen , zur Lehre des Patentanspruchs 1 in der zuletzt verteidigten Fassung zu gelangen. III. Die s h ält den Angriffen der Berufung des Klägers stand, jedoch nicht den Angriffen der Berufung de s Beklagten . Der Gegenstand des Streitp a- tents ist in der geltenden Fassung des Patentanspruchs 1 patentfähig. 1. Die Klage ist gegen den Beklagten gemäß § 99 Abs . 1 PatG, § 265 Abs. 2 ZPO zulässig; die Veräußerung des Streitpatents ist erst nach Rechtshängigkeit eingetreten. 2 . Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist neu; dies zieht auch der Kläger nicht mehr in Zweifel. Zudem beruht d ies er Gegenstand auf erfin der i- scher Tätigkeit. a) Die D5 offenbart ein System zur Installation und Verlegung von Versorgungs - und Datenleitungen , mit dem solche Leitungen in Kanälen auf 16 17 18 19 20 - 10 - einem unter der Decke installierten Deckenraster aus Profilschienen entspr e- chend der nachfolg enden Abbildung 2 verlegt werden können (D5, S. 453 re. Sp. bis S. 454 li. Sp.) . An dem Deckenraster sind Mediensäulen modular und nach Bedarf mit einer Konsole fixiert ( D5, S. 454 li. Sp.). Die Säulen weisen Anschlüsse unter anderem für Kommunikatio nsleitungen, Wasser, Strom, Gas und Vakuum auf (D5, Abb. 4). Die Medienzuführung erfolgt über den Deckenbereich (D5, S. 454 re. Sp.). Die D5 hebt die hohe Flexibilität bei der Einrichtung verschiedener A r- beitsplatztypen hervor (D5 aaO). Alle Medien einer L aborzelle können von den Hauptversorgungsleitungen einzeln abgetrennt werden. Kleinere Änderungen und Umrüstungen können von den forschenden Mitarbeitern selbständig und ohne die Inanspruchnahme von Handwerkern vorgenommen werden (D5, S. 453 li. Sp.). D ie D5 offenbart somit die Merkmale 1 , 3 und 3.1 , was auch vom Bekla g- ten nicht in Zweifel gezogen wird. Die D5 offenbart - entgegen der Ansicht de s Beklagten - auch die Mer k- mal sgruppe 2 . Das Patentgericht hat der Abbildung 3 der D5 zutreffend en t- nommen, dass die Leitungen in nach oben offene Kanäle aufgenommen sind. Die Textstelle in der D5 "Sämtliche Leitungen und Kanäle sind frei verlegt und jederzeit zugänglich " versteht der - vom Patentgericht zutreffend definierte - Fachmann dahin, dass die Leitunge n in den Kanälen aufgrund von deren off e- ner Bauweise jederzeit zugänglich sind und die Kanäle auf dem Deckenraster 21 22 23 - 11 - frei verlegt sind. Ein Verständnis, demzufolge die Leitungen nicht in d ie Kanäle aufgenommen , sondern über diese hinaus im Deckenbereich frei verlegt sind, widerspricht dem Inhalt der Abbildungen 2 und 3 der D5 und lässt sich auch mit der Funktion der Kanäle, eine Aufnahme für die Leitungen bereitzustellen, nicht vereinbaren. Der Abbildung 3 ist hierzu weiterhin zu entnehmen, dass die Kan ä- le mi t Seitenwänden versehen sind und damit eine U - Form aufweisen, die ein Herausfallen der Leitungen verhindert. b) Es war indessen nicht naheliegend, diesen in der D5 offenbarten Stand der Technik entsprechend der Merkmalsgruppe 3.2 weiterzuentwickeln. aa) Um den Gegenstand einer Erfindung als nahegelegt anzusehen, ist es zum einen erforderlich, dass der Fachmann mit seinen durch seine Au s- bildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgemäße Lösung des technischen Pro b- lems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Zum anderen muss der Fachmann Grund gehabt haben, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hi n- ausreic hender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe (BGH, Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 92/05, BGHZ 182, 1 Rn. 20 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; Urteil vom 8. Dezember 2009 - X ZR 65/05, GRUR 2010, 407 Rn. 17 einteilige Öse). In welc hem Umfang und mit welcher Konkr e- tisierung der Fachmann Anregungen im Stand der Technik benötigt, um eine bekannte Lösung in bestimmter Weise weiterzuentwickeln, ist eine Frage des Einzelfalls, deren Beantwortung eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen S achverhaltselemente erfordert. Dabei sind nicht etwa nur ausdrückliche Hi n- weise an den Fachmann beachtlich. Vielmehr können auch Eigenarten des in Rede stehenden technischen Fachgebiets, insbesondere betreffend die Ausbi l- dung von Fachleuten, die übliche Vo rgehensweise bei der Entwicklung von Neuerungen, technische Bedürfnisse, die sich aus der Konstruktion oder der Anwendung des in Rede stehenden Gegenstands ergeben , und auch nicht - technische Vorgaben eine Rolle spielen (BGH, Besc hluss vom 20. Dezember 24 25 - 12 - 2011 - X ZB 6/10, GRUR 2012, 378 Rn. 17 - Installiereinrichtung II ; Urteile vom 27. Oktober 2016 - X ZR 66/14, juris Rn. 32; vom 13. Juni 2017 - X ZR 16/15, juris Rn. 20 f. ). bb) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts hatte der Fachmann keinen Anlass un d bot sich ihm keine Anregung, ausgehend von der D5 die dort starr senkrecht fixierten Säulen verschwenkbar auszubilden, damit diese obe r- halb einer normalen Greifhöhe in eine horizontale Lage verschwenkt werden können. (1) Unabhängig von der Frage, in welchem Umfang in Universitäten regelmäßig eine Raumnot für Seminar - und Besprechungsräume besteht, hatte der Fachmann keinen Anlass, Räume mit Laborarbeitsplätzen, wie sie in der D5 gezeigt werden, für eine multifunktionale Nutzung in Betracht zu ziehen. Bereits die Abbildung (3) in der D5 zu einem Musterraum zeigt, dass solche Laborrä u- me regelmäßig mit Tischen versehen sind, deren Höhe eher einem Küche n- tischniveau entspricht . Solche Räume eignen sich schon deshalb weniger für Lehrveranstaltungen oder Besp rechungen. Zudem sind Labortische, wie es auch die genannte Abbildung exemplarisch zeigt, häufig mit einer Vielzahl von Geräten und anderen Gegenständen über einen Zeitraum von mehreren Tagen oder Monaten belegt. Weiterhin wird der Raum unter den Tischen f ür Unte r- schränke und andere Geräte genutzt. Ein Verschwenken der Säulen würde für sich genommen deshalb keine andere Nutzungsmöglichkeit eröffnen; das hie r- für darüber hinaus erforderliche Umräumen der Laborräume stünde zudem in keinem Verhältnis zum Aufwan d. Der Gedanke , solche Laborräume für eine multifunktionale Nutzung einzurichten, wäre mit so erheblichen weiteren Schwierigkeiten verbunden, dass d er Fachmann Überlegungen, wie die Säulen hierfür verändert werden könnten, nicht erwogen hätte. Da nicht ers ichtlich ist, wie diese weiteren Schwierigkeiten hätten bewältigt werden können, bestand für den Fachmann kein Anlass, Über legungen hinsichtlich einer flexibleren G e- staltung der Säulen in Betracht zu ziehen. 26 27 - 13 - (2) Ein solcher Anlass ergab sich auch nicht in Bezug auf eine mult i- funktionale Nutzung von Schulräumen. Dem von den Parteien vorgelegten Stand der Technik sind keine Anregungen zu entnehmen , Schulräume für eine solche Nutzung entsprechend einzurichten. Dies gilt auch für Schulräume, die für einen n aturwissenschaftlichen oder technischen Unterricht genutzt werden. Der Streitpatentschrift ist zwar in der Beschreibung zum Stand der Tec h- nik zu entnehmen, dass unter anderem in Schulen und Instituten für Erwachs e- nenbildung häufig Bedarf dafür bestehe, Daten - und Versorgungsleitungen zu einzelnen Lern - und Arbeitsplätzen zu verlegen. Solche Leitungen sollten meist flexibel und vor allem schnell umrüstbar sein, wenn sich beispielsweise die Computertechnik geändert habe oder eine andere Raumnutzung gebrau cht werde (Streitpatent, Abs. 2). Unabhängig von der Frage, ob allein der Erfinder des Streitpatents diese Erkenntnis hatte oder ob dies e bereits zum allgemeinen Fachwissen gehörte, ergibt sich daraus noch kein Anlass, aus der D5 bekannte Mediensäulen so f lexibel zu gestalten, dass eine geänderte Raumnutzung zu jedem beliebigen Zeitpunkt binnen weniger Minuten realisier t werden kann . Der Bedarf, auf eine geänderte Computertechnik oder einen anderen Raumnu t- zungsbedarf reagieren zu können, entspricht der Aufg abenstellung der D5, mit der ein einfaches Verlegen von neuen oder ein Umrüsten von vorhandenen D a- ten - und Versorgungsleitungen ermöglicht werden soll. Hierfür reicht die in D5 gezeigt e Lösung, mit der zum Beispiel die Mediensäu l en auf den Deckenrastern ve rschoben und die Leitungen mit Hilfe von Steck - und Einrastverbindungen flexibel neu oder anders verlegt werden können. Indessen ist es auch der B e- schreibung des Streitpatents nicht zu entnehmen, dass in Schulen ein erheb l i- cher Bedarf an jederz eit binnen w eniger Minuten zu realisierenden Umgesta l- tungsmöglichkeiten besteht, um einen Schulraum multifunktional nutzen zu können. cc) Ein Anlass oder eine Anregung, Mediensäulen entsprechend der Merkmalsgruppe 3.2 verschwenkbar auszugestalten, bot sich dem Fach mann auch nicht unter Heranziehung der D13. 28 29 30 - 14 - (1) Die D13 zeigt unter anderem eine technische Lösung für das Ve r- schwenken von Versorgungs - und Datenanschlüssen aus einer im Griffbereich befindlichen Höhe nach oben und nach unten , um einen Operationsraum flex i- bel nutzen zu können und insbesondere die Versorgungs - und Datenanschlü s- se aus dem Arbeitsbereich entfernen zu können, wenn sie nicht gebraucht we r- den (D13, S. 5). Die in D13 gezeigte Versorgungsei n- richtung besteht - entsprechend der nebenstehend en , o hne Legende wiedergegebenen Abbi l dung der D13, Seite 4 - aus einem drehbaren Deckenteil, an dem mit einer h o rizontale n Achse eine Säule montiert ist. Die Säule kann in eine horizontale Stellung verfah ren sowie nach unten verschwenkt werden, jedoch nicht in eine lotrechte vertikale Stellung. Am Säulenende ist eine weitere Säule angebracht, deren Achse permanent senkrecht ausgerichtet ist und an der die Versorgungs - und Datenanschlüsse angebracht sind. (2) Die D13 zeigt damit zwar einen Teil der technische n Lösung, die die Erfindung des Streitpatents für eine Verschwenkung von Mediensäulen g e- funden hat, wenngleich die vom Deckenteil ausgehende erste, an einer horizo n- talen Achse montierte Säule nicht in eine lotrechte vertikale Stellung ve r- schwenkt werden ka nn. Als lot r echte Säule sieht die D13 im Anschluss an diese erste Säule die zweite Säule vor , die - vermutlich über ein Parallelgestänge - so verschwenkt wird, dass sie permanent senkrecht orientiert ist. Die D13 vermittelt dem Fachmann indessen keine Anregung und keine Veranlassung , Mediensäulen, wie sie entsprechend der D5 in Laborräumen oder anderen, naturwissenschaftlich oder technischen Räumen in Schulen oder Hochschulen genutzt werden, so zu gestalten, dass der entsprechende Raum multifunktional g enutzt werden kann. Die D13 zeigt nicht auf, dass in solchen Lehreinrichtungen oder in anderen Betrieben oder Instituten Räume für eine multifunktionale Nutzung gebra u cht werden können, denn die D13 beschreibt nur eine Einrichtung für einen Operations saal , der ausschließlich für die Durc h- 31 32 33 - 15 - führung von medizinischen Behandlungsmaßnahmen insbesondere unter ase p- tischen Bedingungen vorgesehen ist. Hieraus ergeben sich keine Hinweise für eine multifunktionale Nutzung von Lehr - oder Laborräumen in Schulen oder Hoch schulen. Die in der D13 gezeigte Lösung ist weiterhin so speziell auf die Bedürfnisse in Operations sälen zugeschnitten , dass vom Fachmann nicht zu erwarten ist, hieraus Anregungen für eine Nutzung von Mediensäulen in Sch u- len oder Hochschulen abzuleiten. c) Die weiteren Entgegenhaltungen liegen hinsichtlich einer Weite r- entwicklung entsprechend der Erfindung des Streitpatents noch weiter ab. 3. Die Rechtsbeständigkeit der Unteransprüche 2 bis 16 ergibt sich aus der Rechtsbeständigkeit des Patentanspruc hs 1. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 91 Abs. 1 , § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Gröning Hoffmann Deichfuß Marx Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 14.09.2016 - 6 Ni 79/14 - 34 35 36
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