BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 132/05 Verk374ndet am: 28. November 2007 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 242 Bb, Cd, 1408 Die Erkrankung eines Ehegatten kann die Berufung des anderen Ehegatten auf den ehevertraglich vereinbarten Ausschluss von nachehelichem Unterhalt und Versorgungsausgleich grunds344tzlich als rechtsmissbr344uchlich (247 242 BGB) er-scheinen lassen. Das f374hrt in der Regel aber nicht dazu, dass nunmehr die gesetzlichen Rege-lungen 374ber die Scheidungsfolgen eintreten. Vielmehr hat sich die gegebenen-falls gebotene richterliche Anpassung des Vertrages grunds344tzlich darauf zu beschr344nken, solche Nachteile auszugleichen, die als ehebedingt anzusehen sind. Das ist etwa dann der Fall, wenn der erkrankte Ehegatte in der Ehe auf eine eigene m366gliche Erwerbst344tigkeit verzichtet hatte und nunmehr eine Er-werbsunf344higkeitsrente bezieht, die niedriger ist als die Rente, die er bez366ge, wenn er in der Ehe berufst344tig geblieben w344re. BGH, Urteil vom 28. November 2007 - XII ZR 132/05 - OLG Frankfurt am Main AG Wiesbaden - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. November 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 2005 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten 374ber das Scheidungsbegehren des Antragstellers und 374ber die Wirksamkeit des von ihnen geschlossenen Ehevertrags. 1 Der 1950 geborene Antragsteller und die 1952 geborene Antragsgegne-rin schlossen miteinander am 25. M344rz 1997 einen Ehe- und Erbvertrag und am 4. April 1997 die Ehe. Der Vertrag enth344lt zu Scheidungsfolgen im Wesentli-chen folgende Regelungen: 2 "1. Wir schlie337en hiermit den gesetzlichen G374terstand der Zugewinnge-meinschaft f374r unsere Ehe aus und wollen im G374terstand der G374ter-trennung gem344337 247 1414 BGB leben. 205 2. F374r den Fall der rechtskr344ftigen Scheidung unserer Ehe schlie337en wir hiermit die Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs aus. Auch bei - 3 - wesentlicher Ver344nderung der Verh344ltnisse soll diese Vereinbarung nicht gerichtlich ab344nderbar sein. 3. F374r den Fall der rechtskr344ftigen Scheidung unserer Ehe verzichten wir hiermit wechselseitig auf jeglichen nachehelichen Unterhalt, auch f374r den Fall der Not, und nehmen diesen Verzicht hiermit wechselsei-tig an. Sollte aus unserer Ehe ein Kind hervorgehen, verliert dieser Unter-haltsverzicht seine Wirkung. In diesem Falle verbleibt es vielmehr bei den gesetzlichen Regelungen. Soweit der Erschienenen zu 2. [An-tragsgegnerin] wegen der Betreuung eines gemeinsamen - auch adoptierten - minderj344hrigen Kindes im Falle einer sp344teren rechts-kr344ftigen Scheidung der Ehe ein Ehegattenunterhaltsanspruch nach den gesetzlichen Vorschriften zusteht, vereinbaren wir, dass als nachehelicher Unterhalt ein absoluter H366chstbetrag in H366he von DM 1.500,--/monatlich gelten soll. Dieser H366chstbetrag soll wertbe-st344ndig sein. Dieser Betrag ist daher im Falle einer rechtskr344ftigen Scheidung unserer Ehe entsprechend dem Lebenshaltungskostenin-dex eines Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalts mit mittlerem Ein-kommen (Basisjahr 1986 = 100) anzupassen, wobei als Stichtag des Beginns der Anpassung der Tag der Eheschlie337ung gelten soll und als Stichtag f374r die Anpassung des H366chstbetrags der Tag der Rechtskraft einer Scheidung." Die Antragsgegnerin hatte bis Ende 1994 bei der Firma R. (Schweiz) mit einem Jahreseinkommen von ca. 150.000 DM gearbeitet und bei Beendi-gung dieses Arbeitsverh344ltnisses eine Abfindung von 100.000 DM erhalten. Im Zeitpunkt des Ehevertragsschlusses betrieb sie ein Hemden- und Blusenge- 3 - 4 - sch344ft in W. . Knapp drei Monate nach der Eheschlie337ung verkaufte sie dieses Gesch344ft, nachdem sie zu hohe Verluste erwirtschaftet hatte. Anschlie-337end wurde sie "formell" als Arbeitnehmerin in einer der Gesellschaften des Antragstellers angestellt und sozialversichert. 4 Der Antragsteller war bereits zuvor zweimal - beide Male mit derselben Frau - verheiratet; er ist Vater zweier aus dieser Beziehung hervorgegangener Kinder. Gegen374ber der fr374heren Ehefrau und den Kindern bestehen erhebliche Unterhaltslasten. Im Zeitpunkt des Ehevertragschlusses sowie in der Folgezeit war er als Steuerberater t344tig und erzielte Einnahmen aus selbst344ndiger und unselbst344ndiger T344tigkeit. Au337erdem war er bereits bei Eheschlie337ung Eigen-t374mer mehrerer Immobilien; w344hrend der Ehe hat er mehrere Immobilien hinzu-erworben und mehrere Lebensversicherungsvertr344ge abgeschlossen. Die Parteien trennten sich im ersten Halbjahr 2002, wobei der genaue Zeitpunkt streitig ist; sp344testens seit dem 15. Mai 2005 leben sie endg374ltig ge-trennt. Im November 2002 wurde bei der Antragsgegnerin eine Lymphknoten-krebserkrankung festgestellt; am 21. September 2004 wurde ein weiterer Kno-ten am Hals entfernt. Die Antragsgegnerin bezieht seit April 2005 eine Er-werbsunf344higkeitsrente in H366he von 939,78 200; zu einem m366glichen in der Schweiz begr374ndeten Rentenversicherungsanspruch hat sie keine Angaben gemacht. 5 Der Antragsteller hat den Widerruf des Erbvertrags erkl344rt. Die Antrags-gegnerin hat den Ehevertrag wegen arglistiger T344uschung angefochten. Sie wendet sich gegen die Scheidung ihrer Ehe; hilfsweise begehrt sie die Durch-f374hrung des Versorgungsausgleichs und - im Wege der Stufenklage - nachehe-lichen Unterhalt. 6 - 5 - Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden. Den von ihnen abgeschlossenen Ehevertrag hat es f374r wirksam angesehen. Es hat festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht durchzuf374hren ist; die Unterhaltsklage hat es abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zur374ckgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren weiter. 7 Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 8 I. Das Oberlandesgericht ist - wie auch schon das Amtsgericht - zu Recht davon ausgegangen, dass die Ehe der Parteien gescheitert und deshalb gem344337 247 1565 Abs. 1 BGB zu scheiden ist. 9 Die Revision r374gt, das Berufungsgericht habe die Voraussetzungen der H344rteklausel des 247 1568 BGB nicht er366rtert, obwohl die Antragsgegnerin im Hinblick auf ihre Krebserkrankung der Scheidung widersprochen habe. Damit dringt sie nicht durch. Nach 247 1568 BGB soll eine Ehe nicht geschieden wer-den, wenn und solange die Scheidung f374r den Antragsgegner, der sie ablehnt, aufgrund au337ergew366hnlicher Umst344nde eine so schwere H344rte bedeuten w374r-de, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Ber374cksichtigung der Belan-ge des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint. Diese Voraussetzun-gen sind hier nicht erf374llt. Die Antragsgegnerin hat erkl344rt, dass sie der Schei-dung zwar nicht zustimme, sich aber anderes f374r den Fall vorbehalte, dass ihre 10 - 6 - Unterhaltsanspr374che geregelt seien. Sp344ter hat sie vorgetragen, sie habe ge-gen den Scheidungsausspruch nur Berufung eingelegt, weil sie ohne gesicher-ten Unterhalt nicht geschieden werden wolle. Damit hat die Antragsgegnerin aber unmissverst344ndlich klargestellt, dass es ihr nicht um die Aufrechterhaltung ihrer - von ihr selbst als "derzeit zerr374ttet" bezeichneten - Ehe, sondern um ihre finanzielle Absicherung im Scheidungsfall geht. Dem blo337en Interesse an der finanziellen Sicherstellung nach der Scheidung ist jedoch im Rahmen des Scheidungsfolgenrechts - hier: bei der Inhaltskontrolle des Ehevertrags - Rech-nung zu tragen; f374r sich allein kann dieses Interesse die Aufrechterhaltung einer von beiden Ehegatten als gescheitert betrachteten Ehe nicht rechtfertigen. II. Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, dass die Antragsgegne-rin den Ehevertrag nicht wirksam nach 247 123 BGB angefochten hat. Soweit der Antragsteller sie - nach ihrer Behauptung - zum Abschluss dieses Vertrages bewogen habe, um sie hierdurch vor Anspr374chen seiner fr374heren Ehefrau zu sch374tzen, sei nicht erkennbar, dass eine solche Erkl344rung die Antragsgegnerin zu irgendeiner Rechtshandlung habe bewegen k366nnen. 11 Diese Auffassung l344sst Rechtsfehler nicht erkennen. Auch wenn insoweit eine T344uschung vorgelegen haben sollte, fehlt es - wie das Oberlandesgericht nicht verkennt - an deren Kausalit344t f374r den Abschluss des Ehevertrags. Der Antragsgegnerin muss klar gewesen sein, dass sie mit dem Ehevertrag auf Zu-gewinnausgleich, Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt verzich-tet. Es ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwieweit sich dieser 12 - 7 - Verzicht in der Vorstellung der Antragsgegnerin auf die vermeintliche M366glich-keit, von der fr374heren Ehefrau in Anspruch genommen zu werden, h344tte auswir-ken k366nnen. Dies gilt umso mehr, als der Versorgungsausgleich und der Unter-halt ausdr374cklich "f374r den Fall der rechtskr344ftigen Scheidung" ausgeschlossen worden sind. Dass die Antragsgegnerin von der M366glichkeit ausgegangen ist, auch noch nach einer Scheidung ihrer Ehe mit dem Antragsteller Anspr374chen von dessen fr374herer Ehefrau ausgesetzt zu sein, erscheint fernliegend und wird auch von der Antragsgegnerin nicht behauptet. III. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der von den Parteien ge-schlossene Ehevertrag nicht sittenwidrig. Zwar h344tten die Parteien weitgehend nacheheliche Anspr374che, die teilweise auch den Kernbereich des Scheidungs-folgenrechts betr344fen, ausgeschlossen. Dennoch ergebe sich aus einer umfas-senden Abw344gung der besonderen Verh344ltnisse bei Abschluss des Vertrages kein Versto337 gegen 247 138 BGB. 13 Der Antragsteller habe bereits damals gegen374ber seiner (ersten) Ehefrau und seinen Kindern erhebliche Unterhaltsschulden gehabt. Die Antragsgegnerin sei bis Ende 1994 beruflich sehr erfolgreich gewesen. Der Umstand, dass das von ihr sp344ter - auch noch bei Abschluss des Ehevertrages - betriebene Hem-den- und Blusengesch344ft wirtschaftlich nicht erfolgreich gewesen sei, falle in ihre Risikosph344re und habe es f374r den Antragsteller nicht geboten, indirekt die Risiken dieses Gesch344fts mit zu 374bernehmen. Zudem seien beide Ehegatten bei Vertragsschluss 45 und 47 Jahre alt gewesen; damit sei bereits ein erhebli- 14 - 8 - cher Teil ihres Berufslebens verstrichen gewesen, f374r dessen Ausgestaltung der eine Partner dem anderen nicht die Verantwortung aufb374rden k366nne. Hinzu komme, dass die Antragsgegnerin bei Vertragsschluss bereits 374ber eigene Rentenanwartschaften, eine Lebensversicherung, m366glicherweise 374ber einen Rentenanspruch gegen374ber einem Schweizer Versorgungstr344ger sowie 374ber den Verm366genswert verf374gt habe, den ihr - sp344ter immer noch mit einem Ge-winn von 70.000 DM ver344u337erter - Gesch344ftsbetrieb verk366rpert habe. 2. Auch diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung stand. 15 a) Wie der Senat dargelegt hat (grundlegend Senatsurteil BGHZ 158, 81 ff. = FamRZ 2004, 601), darf die grunds344tzliche Disponibilit344t der Scheidungs-folgen nicht dazu f374hren, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das w344re der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestal-tung der ehelichen Lebensverh344ltnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entst374nde, die hinzunehmen f374r den belasteten Ehegatten - bei angemessener Ber374cksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verst344ndiger W374rdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Pr374fung bed374rfen, je unmittelbarer die Vereinbarung der Ehegatten 374ber die Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Schei-dungsfolgenrechts eingreift. 16 Dabei hat der Tatrichter zun344chst - im Rahmen einer Wirksamkeitskon-trolle - zu pr374fen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekom-mens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung f374r den Schei-dungsfall f374hrt, dass ihr - und zwar losgel366st von der k374nftigen Entwicklung der 17 - 9 - Ehegatten und ihrer Lebensverh344ltnisse - wegen Versto337es gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (247 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtw374rdigung, die auf die individu-ellen Verh344ltnisse beim Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Ein-kommens- und Verm366gensverh344ltnisse, den geplanten oder bereits verwirklich-ten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf eventuelle Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolg-ten Zwecke sowie die sonstigen Beweggr374nde zu ber374cksichtigen, die den be-g374nstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestal-tung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen. b) Diese Gesamtw374rdigung hat das Oberlandesgericht in tatrichterlicher Verantwortung und ohne revisionsrechtlich bedeutsame Fehler vorgenommen. 18 Umst344nde, die eine Zwangslage der Antragsgegnerin begr374ndet oder diese aus anderen Gr374nden gehindert h344tten, auf Abschluss und Inhalt des Ehevertrags Einfluss zu nehmen, sind nicht festgestellt. Insbesondere war die Antragsgegnerin nicht, wie die Revision geltend macht, bei Vertragsschluss er-werbslos. Vielmehr unterhielt sie zu diesem Zeitpunkt einen Gewerbebetrieb und konnte, wie das Oberlandesgericht mit Recht hervorhebt, auf eine durchaus erfolgreiche Berufst344tigkeit in der Schweiz zur374ckblicken. Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin alsbald nach der Eheschlie337ung ihren verlustreich gewor-denen Gewerbebetrieb - immer noch mit Gewinn - ver344u337erte, sagt 374ber ihre k374nftigen Berufschancen im Zeitpunkt des Ehevertragsschlusses verl344sslich nichts aus. 334ber die mangelnde Rentabilit344t dieses Gewerbebetriebs musste sich die Antragsgegnerin, wie das Oberlandesgericht annimmt, zwar schon da-mals im Klaren gewesen sein; die damaligen Vorstellungen der Antragsgegne- 19 - 10 - rin 374ber ihre berufliche Zukunft sind jedoch, wie das Oberlandesgericht weiter ausf374hrt, nicht bekannt. Insgesamt rechtfertigt der festgestellte Sachverhalt mit-hin nicht den Schluss auf eine bereits bei Vertragsschluss bestehende und der-art ausgepr344gte soziale oder wirtschaftliche Abh344ngigkeit der Antragsgegnerin vom Antragsteller, dass von einer gravierenden St366rung der Vertragsparit344t ausgegangen und dem Ehevertrag der Parteien schon deshalb gem344337 247 138 Abs. 1 BGB die Anerkennung der Rechtsordnung versagt werden m374sste. Auch der Inhalt der von den Parteien getroffenen Vereinbarung vermag den Vorwurf eines Versto337es gegen die guten Sitten nicht zu begr374nden. Wie der Senat dargelegt hat (BGHZ 158, 81, 97), ist bei der gebotenen Ausrichtung am Kernbereich der Scheidungsfolgen f374r deren Disponibilit344t eine Rangabstu-fung zu beachten, die sich vorrangig danach bemisst, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenregelungen f374r den Berechtigten in seiner jeweili-gen Lage haben. 20 aa) Zum Kernbereich der Scheidungsfolgen geh366rt in erster Linie der Betreuungsunterhalt (247 1570 BGB). Dessen vertragliche Limitierung kann hier jedoch unber374cksichtigt bleiben, da f374r eine Absicht der Ehegatten, eine Familie mit gemeinsamen Kindern zu begr374nden, nichts ersichtlich ist und eine solche Absicht im Hinblick auf das Alter der Parteien im - ma337gebenden - Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch nicht naheliegend erscheint. Zwar wird im Ehever-trag ein etwaiger Betreuungsunterhalt der Antragsgegnerin - auch f374r den Fall der Adoption eines Kindes - er366rtert und der H366he nach limitiert. Diese Rege-lung mag auf der besonderen Vorsicht des beurkundenden Notars beruhen o-der g344ngigen Vertragsmustern entnommen sein. Jedenfalls ist weder vorgetra-gen noch sonst erkennbar, dass die Parteien die Adoption eines Kindes in ihre k374nftige Lebensplanung einbezogen oder auch nur erwogen h344tten. Auf die Frage, ob die hier vorgesehene h366henm344337ige Begrenzung eines etwaigen 21 - 11 - Betreuungsunterhaltsanspruchs mit 247 138 Abs. 1 BGB vereinbar ist, kommt es deshalb nicht an (vgl. im 374brigen Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1447: Sittenwidrigkeit einer summenm344337igen Li-mitierung des Betreuungsunterhalts "allenfalls dann, wenn die vertraglich vor-gesehene Unterhaltsh366he nicht ann344hernd geeignet ist, die ehebedingten Nachteile 205 [des Kinder betreuenden Ehegatten] auszugleichen"; dazu auch Senatsurteil vom 5. Juli 2006 - XII ZR 25/04 - FamRZ 2006, 1359, 1362). bb) Dem Unterhalt wegen Alters oder Krankheit (247247 1571, 1572 BGB), den die Parteien hier ebenfalls ausgeschlossen haben, misst das Gesetz zwar als Ausdruck nachehelicher Solidarit344t besondere Bedeutung bei. Das schlie337t, wie der Senat ausgef374hrt hat (BGHZ 158, 85, 97), eine vertragliche Disposition 374ber diese Unterhaltsanspr374che jedoch nicht schlechthin aus. Auch im vorlie-genden Fall bestehen gegen den Ausschluss dieser Unterhaltsanspr374che - un-ter dem Gesichtspunkt des 247 138 Abs. 1 BGB - keine Bedenken. Das ergibt sich bereits daraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses f374r die Parteien noch gar nicht absehbar war, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegeben-heiten die Antragsgegnerin wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbed374rftig werden k366nnte (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691, 692). Hinsichtlich des Altersunterhalts ist zus344tzlich zu ber374cksichti-gen, dass die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits 45 und 47 Jahre alt, mithin in einem Lebensabschnitt waren, in dem ein nicht unwesentli-cher Teil der Altersversorgung 374blicherweise bereits erworben ist (vgl. Senats-urteil vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691, 692). Au337er-dem war die Antragsgegnerin bei Ehevertragsschluss erwerbst344tig und damit in der Lage, f374r ihr Alter Vorsorge zu treffen. Dass bereits bei Ehevertragschluss in Aussicht genommen war, das Erwerbsgesch344ft der Antragsgegnerin zu ver-344u337ern, ist nicht festgestellt und im Hinblick auf deren sich daran anschlie337ende 22 - 12 - Anstellung in einer Gesellschaft des Antragstellers, die ihr den Eintritt in die So-zialversicherung verschaffte, auch ohne Belang. 23 cc) Auch gegen den Ausschluss des Unterhalts wegen Erwerbslosigkeit sind unter dem Gesichtspunkt des 247 138 Abs. 1 BGB Bedenken nicht zu erhe-ben. Zum einen erscheint, wie der Senat (BGHZ 158, 81, 97) ausgef374hrt hat, dieser Unterhaltstatbestand nachrangig, weil das Gesetz das Arbeitsplatzrisiko ohnehin auf den Berechtigten verlagert, sobald dieser einen nachhaltig gesi-cherten Arbeitsplatz gefunden hat (247 1573 Abs. 4, vgl. auch 247 1573 Abs. 5 BGB). Zum andern dient dieser Unterhaltsanspruch dem Ausgleich beruflicher Nachteile, die ein Ehegatte um der Ehe willen in Kauf genommen hat und die deshalb im Scheidungsfall auf beide Ehegatten verteilt werden sollen. Aus dem Vortrag der Antragsgegnerin ist nicht ersichtlich, dass sie - nach den ma337ge-benden Vorstellungen der Parteien bei Vertragsschluss - solche ehebedingten Nachteile auf sich nehmen sollte. dd) Der von den Parteien vereinbarte Verzicht auf Aufstockungsunterhalt und auf Billigkeitsunterhalt (247247 1573 Abs. 2, 1576 BGB) rechtfertigt, wie der Se-nat dargelegt hat, schon nach der Bedeutung dieser Unterhaltstatbest344nde im System des Scheidungsfolgenrechts das Verdikt der Sittenwidrigkeit nicht (Se-natsurteil BGHZ 158, 81, 98). 24 ee) F374r die Vereinbarung des Wahlg374terstands der G374tertrennung gilt nichts anderes (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 98 f.), und zwar auch dann, wenn ein Ehegatte - entsprechend den gemeinsamen Vorstellungen der Parteien bei Vertragsschluss - in der Ehe einer selbst344ndigen Erwerbst344tigkeit nachgegan-gen ist und deshalb kein im Versorgungsausgleich auszugleichendes Versor-gungsverm366gen erworben hat (Senatsurteil vom 17. Oktober 2007 - XII ZR 96/05 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). 25 - 13 - ff) Der Versorgungsausgleich ist - als gleichberechtigte Teilhabe beider Ehegatten am beiderseits erworbenen Versorgungsverm366gen - einerseits dem Zugewinnausgleich verwandt und wie dieser ehevertraglicher Disposition grunds344tzlich zug344nglich (247 1408 Abs. 2, 247 1587 o BGB). Er ist jedoch anderer-seits als vorweggenommener Altersunterhalt zu verstehen; von daher steht er einer vertraglichen Abbedingung nicht schrankenlos offen. Vereinbarungen 374ber den Versorgungsausgleich m374ssen deshalb nach denselben Kriterien gepr374ft werden wie ein Verzicht auf Altersunterhalt (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 98; Senatsbeschl374sse vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 110/99 - FamRZ 2005, 26, 27 und - XII ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185, 187). Der vereinbarte Ausschluss des Unterhalts wegen Alters l344sst den Ehevertrag der Parteien aber - wie bereits ausgef374hrt - nicht als sittenwidrig erscheinen; die dort dargelegten Gr374nde (Al-ter der Ehegatten bei Vertragsschluss; m366glicher Ausbau einer eigenen Alters-versorgung der Antragsgegnerin durch deren eigene Erwerbst344tigkeit und deren sozialversicherungsrechtliche Absicherung durch die Anstellung in einer Gesell-schaft des Antragstellers) gelten f374r den vereinbarten Ausschluss des Versor-gungsausgleichs entsprechend. 26 gg) Auch aus dem Zusammenwirken der ehevertraglichen Regelungen (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691, 693) l344sst sich deren Sittenwidrigkeit nicht herleiten. Ehebedingte Nachteile, die die Antragsgegnerin belasten und von daher einen Ausgleich erfordern w374rden, waren hier im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht zu erwarten. Der Gedanke nachehelicher Solidarit344t wird durch die Abbedingung der einzelnen Schei-dungsfolgen, wie ausgef374hrt, nicht verletzt. Auch in ihrer Gesamtheit geben die vertraglichen Regelungen - angesichts des Alters und der Lebensstellung der Parteien bei Vertragsschluss - f374r eine solche Verletzung nachehelicher Solida-rit344t nichts her. 27 - 14 - IV. 28 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Berufung des An-tragstellers auf den vertraglichen Ausschluss von nachehelichem Unterhalt und Versorgungsausgleich auch nicht rechtsmissbr344uchlich (247 242 BGB). Denn die Antragsgegnerin habe nicht dargetan, dass die einvernehmliche Ausgestaltung des Ehelebens von den gemeinsamen Vorstellungen bei Vertragsschluss er-heblich abgewichen sei. Das Vorbringen der Antragsgegnerin, sie sei nach der Aufgabe ihres Gewerbebetriebs nicht weiter erwerbst344tig gewesen, um den gemeinsamen Haushalt der Parteien f374hren und den Sohn des Antragstellers betreuen zu k366nnen, sei nicht 374berzeugend. Ihr Gesch344ft habe sie aus wirtschaftlichen Gr374nden verkaufen m374ssen. Der Sohn des Antragstellers sei damals bereits 14 Jahre alt gewesen, habe ein Internat besucht und sei - insbesondere w344h-rend der Woche - nicht betreuungsbed374rftig gewesen; zudem sei er wegen er-heblicher Differenzen mit der Antragsgegnerin immer weniger nach Hause ge-kommen. Auch der eheliche Haushalt habe - im Hinblick auf die intensive Be-rufst344tigkeit des Antragstellers und die Besch344ftigung einer Haushaltshilfe - eine weitere eigene Berufst344tigkeit der Antragsgegnerin nicht ausgeschlossen. 29 Die durch die schlechte Ertragslage bedingte Aufgabe des Gesch344ftsbe-triebs der Antragsgegnerin habe sich bereits bei Abschluss des Ehevertrags abgezeichnet. Auch die Einschr344nkung von Arbeitsmarktchancen, wie sie sich 374blicherweise aus zunehmendem Alter ergeben k366nne, habe bereits damals vorgelegen. Zudem k366nnten derartige Nachteile, die sich aus der bereits vor der Eheschlie337ung bestehenden Lebenssituation eines Ehegatten erg344ben, durch Vereinbarung - ohne Versto337 gegen Treu und Glauben - von der nachehelichen Verantwortung der Ehegatten f374reinander ausgenommen werden. 30 - 15 - Auch die Erkrankung der Antragsgegnerin hindere den Antragsteller nicht, sich auf den vereinbarten Unterhaltsausschluss wegen Krankheit zu beru-fen. Denn die Antragsgegnerin habe keine ehebedingten wirtschaftlichen Nachteile erlitten; auch verf374ge sie 374ber - wirkliche oder doch erzielbare - Ein-k374nfte in H366he des angemessenen Selbstbehalts. Mangels ehebedingter wirt-schaftlicher Nachteile der Antragsgegnerin sei auch die Berufung auf den Aus-schluss des Versorgungsausgleichs nicht treuwidrig. Die Antragsgegnerin sei nach Aufgabe ihres Gesch344fts "pro forma" in einer Gesellschaft des Antragstel-lers versicherungspflichtig besch344ftigt gewesen; dass sie ohne die Heirat h366he-re Beitr344ge zur Rentenversicherung h344tte einzahlen k366nnen, habe sie nicht vor-getragen. Hinzu komme, dass der Antragsteller w344hrend der Ehe ausschlie337lich Beitr344ge zu Kapitallebensversicherungen geleistet habe, so dass die Antrags-gegnerin bei Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs ausgleichspflichtig w344-re. 31 2. Auch diese Ausf374hrungen sind im Ergebnis frei von Rechtsirrtum. 32 a) Wie der Senat wiederholt dargelegt hat, muss der Tatrichter, wenn ein Ehevertrag - wie hier - Bestand hat, im Rahmen der Aus374bungskontrolle pr374fen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag einger344umte Rechts-macht missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegen374ber einer vom ande-ren Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, dass die-se durch den Vertrag wirksam abbedungen sei (247 242 BGB; grundlegend Se-natsurteil BGHZ 158, 81, 100 f.). F374r diese Pr374fung sind nicht nur die Verh344lt-nisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ma337gebend. Entscheidend ist viel-mehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine unzumutbare Las-tenverteilung ergibt. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tat-s344chliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverh344ltnisse von 33 - 16 - der urspr374nglichen, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundle-gend abweicht. 34 b) Eine solche Abweichung liegt hier nicht in der Aufgabe des von der Antragsgegnerin zum Beginn der Ehe gef374hrten Gewerbebetriebs, dessen man-gelnde Rentabilit344t nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts schon bei Abschluss des Ehevertrags erkennbar war. Sie kann auch nicht in der von der Antragsgegnerin behaupteten Betreuung des Sohnes des Antragstellers gefun-den werden. Das Oberlandesgericht hat das Vorbringen der Antragsgegnerin insoweit f374r nicht 374berzeugend erachtet und auf das Alter des Sohnes, dessen Unterbringung in einem Internat und die zwischen dem Sohn und der Antrags-gegnerin bestehenden Spannungen hingewiesen. Diese tatrichterliche W374rdi-gung l344sst revisionsrechtlich bedeutsame Fehler nicht erkennen; auch die Revi-sion erinnert hiergegen nichts. Auch die von der Antragsgegnerin wahrgenom-mene F374hrung des gemeinsamen Haushalts begr374ndet keinen Umstand, der die Berufung des Antragstellers auf den vereinbarten Ausschluss von nachehe-lichem Unterhalt und Versorgungsausgleich als rechtsmissbr344uchlich erschei-nen lie337e. Dabei kann dahinstehen, ob - wie das Oberlandesgericht meint - die 334bernahme von Haushaltsf374hrungsaufgaben im Hinblick auf die Besch344ftigung einer Haushaltshilfe und die intensive Berufst344tigkeit des Antragstellers unn366tig war, jedenfalls aber eine gleichzeitige Berufst344tigkeit der Antragsgegnerin nicht ausschloss. Entscheidend ist, ob die Parteien sich in Abweichung von ihren Vorstellungen bei Abschluss des Ehevertrags zumindest konkludent darauf ver-st344ndigt haben, dass die Ehefrau k374nftig auf eine ihr tats344chlich m366gliche Er-werbst344tigkeit verzichten und sich statt dessen nur dem gemeinsamen Haushalt widmen solle. Dies ist indes weder festgestellt noch sonst ersichtlich. c) Eine grundlegende Abweichung der tats344chlichen Lebenssituation von den beim Vertragschluss zugrunde gelegten Lebensumst344nden hat das Ober- 35 - 17 - landesgericht dagegen zu Recht in der Erkrankung der Antragsgegnerin gese-hen. 36 Dem l344sst sich nicht schon mit der Erw344gung begegnen, dass die Beru-fung auf den Ausschluss von Unterhalt und Versorgungsausgleich hier schon deshalb nicht rechtsmissbr344uchlich sein k366nne, weil sich mit der Erkrankung der Antragsgegnerin (nur) ein Risiko verwirklicht habe, das die Parteien durch ihre - rechtswirksame - Vereinbarung gerade aus der gemeinsamen nachehelichen Verantwortung f374reinander ausgenommen haben. Denn zum einen ist abzuw344-gen, ob und inwieweit sich der Ausschluss dieser Scheidungsfolgen im Hinblick auf Art und Schwere der Krankheit und die mit ihr einhergehende Ver344nderung der Lebensumst344nde nunmehr f374r die Antragsgegnerin konkret als eine einsei-tige Lastenverteilung darstellt, die sie nach Treu und Glauben nicht hinnehmen muss. Diese Frage kann, wie der Senat dargelegt hat (vgl. BGHZ 158, 85, 101), nur unter Ber374cksichtigung der Rangordnung der Scheidungsfolgen beantwortet werden. Zum andern ist zu ber374cksichtigen, dass die Aus374bungskontrolle auch bei Unzumutbarkeit dieser Lastenverteilung nicht zur Unwirksamkeit des ver-traglichen Ausschlusses von Scheidungsfolgen f374hrt, sondern nur eine Ver-tragsanpassung bewirkt. Mit dieser Vertragsanpassung kann dem vom Aus-schluss beg374nstigten Ehegatten nicht auf dem Weg 374ber 247 242 BGB ein von der nachehelichen Verantwortung f374reinander ausgeschlossenes, weil etwa in der Lebenssph344re des anderen Ehegatten begr374ndetes Risiko aufgeb374rdet werden; es kann lediglich verhindert werden, dass der andere Ehegatte durch den Ausschluss von Scheidungsfolgen ehebedingte Nachteile erleidet, die als Konsequenzen der gescheiterten gemeinsamen Lebensplanung nach Treu und Glauben von beiden Ehegatten gemeinsam zu tragen sind (vgl. Senatsbe-schluss vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185, 187; vgl. auch Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1448). - 18 - Ob die Art und Schwere der Erkrankung der Antragsgegnerin und die damit einhergehende Ver344nderung ihrer Lebensumst344nde den Antragsteller hier nach 247 242 BGB hindern k366nnten, sich - unter Ber374cksichtigung des Rangs von Unterhalt und Versorgungsausgleich im System der Scheidungsfolgen - auf deren vertraglichen Ausschluss zu berufen, kann dahinstehen. Jedenfalls w374rde eine nach Treu und Glauben gebotene Vertragsanpassung, wie dargelegt, nur sicherstellen, dass die Antragsgegnerin nicht einseitig mit ehebedingten Nachteilen belastet bleibt. Es ist indes weder vorgetragen noch sonst ersicht-lich, dass die Antragsgegnerin ehebedingt - also im Zusammenhang mit der gemeinsamen Lebensplanung - wirtschaftliche Risiken auf sich genommen hat, die sich nunmehr - nach dem Scheitern der Ehe, aufgrund ihrer Erkrankung und als Folge des Verzichts auf Unterhalt und Versorgungsausgleich - als eine ein-seitige Belastung erweisen. Nach den Festsstellungen des Oberlandesgerichts st374nde sich die Antragsgegnerin ohne die Eheschlie337ung mit dem Antragsgeg-ner wirtschaftlich nicht besser als sie sich jetzt tats344chlich steht. Im Hinblick auf das Unterhaltsbegehren der Antragsgegnerin stellt das Oberlandesgericht auf die Erwerbsunf344higkeitsrente sowie weitere erzielte oder doch erzielbare Ein-k374nfte der Antragsgegnerin ab; es veranschlagt - von der Revision nicht bean-standet - deren monatliches Gesamteinkommen mit mindestens 1.100 200. Hin-sichtlich des Versorgungsausgleichsverlangens der Antragsgegnerin verweist das Oberlandesgericht auf deren "pro forma" Anstellung in einer Firma des An-tragsgegners, mit deren Hilfe die Antragsgegnerin nach der Aufgabe ihres Ge-werbebetriebs Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erwor-ben habe. Es sei nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ohne die Ehe-schlie337ung h366here Rentenanwartschaften h344tte erwerben k366nnen. 37 Diese Erw344gungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden: Entschei-dend ist dabei nicht, ob die Erkrankung der Antragsgegnerin und die damit ein-hergehende Erwerbsunf344higkeit der Antragsgegnerin ehebedingt sind. Ma337ge- 38 - 19 - bend ist vielmehr, ob die sich aufgrund der Erkrankung ergebende wirtschaftli-che Situation der Antragsgegnerin ihrerseits einen ehebedingten Nachteil dar-stellt. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Aufgrund ihrer Erkrankung bezieht die Antragsgegnerin (zumindest: eine) Erwerbsunf344higkeitsrente. Dass ihre Renteneink374nfte ohne die Eheschlie337ung mit dem Antragsteller h366her aus-gefallen w344ren, wird auch von der Antragsgegnerin selbst nicht geltend ge-macht. Damit sind ehebedingte Nachteile, denen im Rahmen des 247 242 BGB Rechnung getragen werden k366nnte, nicht ersichtlich; auf die R374ge der Revision, das Oberlandesgericht habe vom Antragsteller aus unselbst344ndiger T344tigkeit erworbene Rentenanrechte unber374cksichtigt gelassen, kommt es nicht an. F374r einen der Antragsgegnerin im Wege der Aus374bungskontrolle (247 242 BGB) zu-zuerkennenden Unterhalts- oder Versorgungsausgleichsanspruch ist nach al-lem kein Raum. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 21.07.2003 - 534 F 28/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.06.2005 - 3 UF 238/03 -
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