BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 132/05 vom 28. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 28. Februar 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 1. Juli 2005 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 265.828,08 200 fest-gesetzt. Gr374nde: Die Beschwerde ist zul344ssig (247 544 Abs. 1, Abs. 2 ZPO), aber unbegr374n-det, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht das Willk374rverbot nicht missachtet. Ist die richterliche Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts willk374rlich, so stellt dies einen Versto337 gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Hierf374r reicht eine nur fragw374rdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus, selbst ein offensichtlicher 2 - 3 - Rechtsfehler gen374gt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdr344ngt, dass sie auf sachfremden Erw344gun-gen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt worden sein (BGHZ 154, 288, 299 f). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat unter Ber374cksichtigung der Grunds344tze des Gesamtverm366gensvergleichs (vgl. BGH, Urt. v. 20. November 1997 - IX ZR 286/96, NJW 1998, 982, 983; v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110, 2111) mit einzelfallsbezogenen Erw344gun-gen den Prozessstoff tatrichterlich gew374rdigt und im Rahmen des 247 287 ZPO den geltend gemachten Schaden f374r begr374ndet erachtet. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 4 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Prof. Dr. Gehrlein Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 05.11.2004 - 1 O 470/03 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 01.07.2005 - I-23 U 222/04 -
Full & Egal Universal Law Academy