BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 132/06 Verk374ndet am: 20. Dezember 2007 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 47 BGB 247 551 Abs. 3 Satz 3 Der Mieter von Wohnraum kann die von ihm geleistete Mietkaution in der Insolvenz des Vermieters nur dann aussondern, wenn der Vermieter sie von seinem Verm366gen getrennt angelegt hat; anderenfalls ist der R374ckforderungsanspruch lediglich eine Insolvenzforderung. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 132/06 - LG Berlin AG Tiergarten - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 62. Zivilkammer des Landge-richts Berlin vom 19. Juni 2006 wird auf Kosten der Kl344gerin zu-r374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin zahlte im Februar 2001 an die H. AG (fortan: Schuldnerin), von der sie eine Wohnung gemietet hatte, einen Kautionsbetrag in H366he von 1.700 DM. Die Schuldnerin legte diesen Betrag entgegen 247 551 Abs. 3 BGB nicht von ihrem Verm366gen getrennt an. Das Mietverh344ltnis wurde zum 30. November 2004 beendet. Am 1. M344rz 2005 wurde 374ber das Verm366gen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren er366ffnet und der Beklagte zum Insol-venzverwalter bestellt. Die Kl344gerin macht geltend, ihr stehe hinsichtlich des Kautionsbetrages ein Aussonderungsrecht zu. Sie nimmt den Beklagten auf R374ckgew344hr des Kautionsbetrages zuz374glich Zinsen in Anspruch. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kl344gerin ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Zahlungsanspruch weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist nicht begr374ndet. 3 I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in Grundeigentum 2006, 1481 ver366f-fentlicht ist, hat ausgef374hrt, der Kl344gerin stehe kein Aussonderungsrecht gem344337 247 47 InsO zu. Eine Aussonderung setze voraus, dass der Vermieter die Kaution von seinem Verm366gen getrennt angelegt habe. Die sp344tere Schuldnerin habe aber die Sicherungsverpflichtung aus 247 551 Abs. 3 BGB nicht eingehalten. Der Kautionsr374ckgew344hranspruch geh366re auch nicht zu den sonstigen Massever-bindlichkeiten des 247 55 InsO. Der Anspruch habe bereits vor Er366ffnung des In-solvenzverfahrens bestanden, weil das Mietverh344ltnis zuvor geendet habe. 4 II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung stand. 5 - 4 - 1. 247 47 InsO gew344hrt demjenigen ein Aussonderungsrecht, der sich zu Recht darauf beruft, dass der umstrittene Gegenstand zu seinem Verm366gen und nicht zu demjenigen des Schuldners geh366rt. Die Zuordnung wird in der Re-gel nach dinglichen Gesichtspunkten vorgenommen, weil das dingliche Recht im Grundsatz ein absolutes Herrschaftsrecht bezeichnet. F374r schuldrechtliche Anspr374che kann dies bei einer den Normzweck beachtenden wertenden Be-trachtungsweise zu einer vom dinglichen Recht abweichenden Verm366genszu-ordnung f374hren (BGHZ 155, 227, 233). Voraussetzung hierf374r ist aber ein Treu-handverh344ltnis, das nicht nur schuldrechtliche Beziehungen aufweist, sondern auch eine vollzogene dingliche Komponente besitzt (vgl. M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 247 47 Rn. 369a). F374r eine Aussonderung aufgrund eines Treuhandverh344ltnisses ist es nach dem auch insoweit ma337geblichen Bestimmt-heitserfordernis geboten, das Treugut - soweit es sich um vertretbare Gegen-st344nde handelt - vom eigenen Verm366gen des Treuh344nders getrennt zu halten. Dies gilt in entsprechender Weise, wenn Forderungen eingezogen werden oder Zahlungen auf ein Bankkonto erfolgen. Eine Aussonderungsbefugnis bez374glich eines Kontoguthabens kann nur dann entstanden sein, wenn es sich um ein ausschlie337lich zur Aufnahme von treuh344nderisch gebundenen Fremdgeldern bestimmtes Konto handelt (BGH, Urt. v. 16. Dezember 1970 - VIII ZR 36/69, NJW 1971, 559, 560; v. 8. Februar 1996 - IX ZR 151/95, WM 1996, 662; Urt. v. 24. Juni 2003 - IX ZR 120/02, ZIP 2003, 1404, 1405; Urt. v. 7. Juli 2005 - III ZR 422/04, ZIP 2005, 1465, 1466). 6 2. In 334bereinstimmung hierzu wird in Rechtsprechung und Schrifttum ganz 374berwiegend vertreten, dass der Mieter die von ihm geleistete Mietkaution in der Insolvenz des Vermieters nur dann aussondern kann, wenn der Vermie-ter sie auf einem entsprechend gekennzeichneten Sonderkonto angelegt hat. Ist dagegen die Kaution unter Verletzung von 247 551 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht 7 - 5 - vom Eigenverm366gen des Schuldners getrennt worden, besteht keine Aussonde-rungsbefugnis f374r den Mieter (vgl. OLG Schleswig ZIP 1989, 252; OLG Ham-burg NJW-RR 1990, 213, 214; OLG M374nchen ZMR 1990, 413; HK-InsO/Marotzke, 4. Aufl. 247 108 Rn. 24; K374bler/Pr374tting/Tintelnot, InsO 247 108 Rn. 31; M374nchKomm-InsO/Ganter aaO Rn. 380; M374nchKomm-InsO/Eckert, 2. Aufl. 247 108 Rn. 109 f; HambKomm-InsO/Ahrendt, 2. Aufl. 247 108 Rn. 13; Braun/Kroth, InsO 3. Aufl. 247 108 Rn. 21; Uhlenbruck/Berscheid, InsO 12. Aufl. 247 108 Rn. 36; Palandt/Weidenkaff, BGB, 67. Aufl. 247 551 Rn. 12; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl. 247 551 BGB Rn. 111). Demgegen374ber vertritt Derleder die Ansicht, der Schutzzweck des 247 551 Abs. 3 Satz 3 BGB gebiete es, eine insolvenzfeste R374ckzahlungspflicht des Insolvenzverwalters anzuer-kennen (NZM 2004, 568, 577 f). 3. Die herrschende Ansicht ist zutreffend. Die gesetzlichen Wertungen des Insolvenzrechts lassen es nicht zu, einer nicht vollzogenen Treuhandabre-de die Rechtswirkung eines Aussonderungsrechts zuzuerkennen (vgl. BGHZ 155, 227, 234). Auch gebietet der Schutzzweck des 247 551 Abs. 3 Satz 3 BGB keine andere Beurteilung. Der Gesetzgeber wollte mit der Pflicht zur treuh344nde-rischen Sonderung der vom Mieter erbrachten Kaution sicherstellen, dass der Mieter nach Beendigung des Mietverh344ltnisses auch in der Insolvenz des Ver-mieters ungeschm344lert auf die Sicherheitsleistungen zur374ckgreifen kann, soweit dem Vermieter keine gesicherten Anspr374che zustehen (vgl. BT-Drucks. 9/2079 S. 10). Um den Schutz des Mieters zu gew344hrleisten, ist dem Vermieter in 247 551 Abs. 3 Satz 3 BGB aufgegeben, eine erhaltene Sicherheit von seinem Verm366gen getrennt anzulegen. Der Mieter ist berechtigt, die Einhaltung dieser Verpflichtung auch durchzusetzen. Solange der Vermieter seiner Anlagepflicht nicht nachkommt, ist der Mieter grunds344tzlich befugt, die geschuldeten Mietzah-lungen in H366he des Kautionsbetrages im Rahmen eines Zur374ckbehaltungsrech- 8 - 6 - tes zu verweigern (LG Mannheim NJW-RR 1991, 79, 80; LG Kiel WuM 1989, 18; Schmidt-Futterer/Blank aaO Rn. 77; Palandt/Weidenkaff aaO Rn. 12). Dar-374ber hinaus steht dem Mieter das Recht zu, vom Vermieter den Nachweis zu verlangen, die Kaution sei gesetzeskonform angelegt (Schmidt-Futterer/Blank aaO). Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Berlin-Tiergarten, Entscheidung vom 14.12.2005 - 4 C 265/05 - LG Berlin, Entscheidung vom 19.06.2006 - 62 S 33/06 -
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