BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 132/06 Verk374ndet am: 16. Oktober 2007 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____________________ VerbrKrG 247 1; BGB 247 306 a.F., 247 140, 247 765 a) Das Verbraucherkreditgesetz findet auf einen privatrechtlichen Schuld-beitritt zu einem verlorenen Investitionszuschuss der 366ffentlichen Hand keine entsprechende Anwendung. b) Ein privatrechtlicher Schuldbeitritt zu einer 366ffentlich-rechtlichen R374ck-zahlungsforderung wegen Nichterreichen des Subventionszwecks ist nach 247 306 BGB a.F. nichtig. c) Der unwirksame Schuldbeitritt kann gem344337 247 140 BGB in eine B374rg-schaft im Sinne des 247 765 BGB umgedeutet werden. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - XI ZR 132/06 - OLG Jena LG Gera - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 16. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. M374ller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Gr374neberg f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 6. April 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufge-hoben, als zum Nachteil des Kl344gers erkannt worden ist. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 3. Juni 2005 wird auch hinsichtlich der Klage zur374ckgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tr344gt der Beklag-te. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Parteien streiten 374ber die Wirksamkeit einer "Mithaftungserkl344-rung" des fr374heren Gesellschafters und Gesch344ftsf374hrers einer insolven-ten GmbH f374r die R374ckzahlung eines Investitionszuschusses. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte war Alleingesellschafter und Gesch344ftsf374hrer der K. GmbH in G. (nachfolgend: GmbH). Durch Zuwendungsbescheid vom 14. Juli 1994, ge344ndert zuletzt mit Bescheid vom 6. Oktober 1997, gew344hrte der klagende Freistaat (nach-folgend: Kl344ger) der GmbH einen zweckgebundenen Investitionszu-schuss 374ber 393.000 DM zur Erweiterung ihrer Betriebsst344tte und zur Schaffung von sechs zus344tzlichen Dauerarbeitspl344tzen. Der Zuschuss war nach dem Bescheid zur374ckzuzahlen, wenn der Zuschussempf344nger innerhalb von f374nf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens die Er366ffnung des Konkursverfahrens beantragen sollte. Der R374ckzahlungs-anspruch sollte sofort f344llig sein und vom Zeitpunkt der Entstehung an mit 6% p.a. verzinst werden. Ferner war bestimmt, dass der Beklagte f374r die etwaige R374ckzahlungsforderung die gesamtschuldnerische Mithaf-tung zu 374bernehmen hatte. 2 Der Beklagte unterzeichnete am 20. Oktober 1994 die vom Kl344ger vorgegebene und mit "Mithaftungserkl344rung" 374berschriebene sowie mehrfach als "Schuldbeitritt" bezeichnete Besicherungsvereinbarung. Danach konnte der "Mitschuldner" in Anspruch genommen werden, wenn gegen den Zuschussempf344nger ein Widerrufsbescheid ergeht und der darin festgesetzte R374ckzahlungsbetrag nicht innerhalb von vier Wochen 3 - 4 - zur374ckbezahlt wird. Eine "Vorausklage" oder die Rechtskraft eines zwi-schen Kl344ger und Zuschussempf344nger anh344ngigen Rechtsstreits sollte f374r die Inanspruchnahme des Mitschuldners nicht erforderlich sein. 4 Nach Auszahlung des Investitionszuschusses in den Jahren 1994 und 1995 und Verl344ngerung der Zweckbindungsfrist wurde am 8. November 1999 das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der GmbH er366ffnet. Mit Bescheid vom 15. Dezember 1999 widerrief der Kl344-ger daraufhin den Zuwendungsbescheid und forderte von der GmbH er-folglos die R374ckzahlung des Zuschusses zuz374glich 6% Zinsen. Gest374tzt auf die Mithaftungserkl344rung vom 20. Oktober 1994 nimmt der Kl344ger den Beklagten auf R374ckzahlung eines erstrangigen Teilbetra-ges von 25.000 200 zuz374glich Zinsen in Anspruch. Der Beklagte h344lt den Schuldbeitritt wegen Versto337es gegen Formvorschriften des Verbrau-cherkreditgesetzes f374r nichtig. Er hat widerklagend die Feststellung be-gehrt, dass dem Kl344ger auch hinsichtlich der Restforderung 374ber 175.937,70 200 keine Anspr374che aus der Mithaftungserkl344rung zustehen. 5 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten hatte insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht auch die Klage abgewiesen hat. Mit der - vom erken-nenden Senat - zugelassenen Revision begehrt der Kl344ger die Wieder-herstellung des landgerichtlichen Urteils. 6 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 7 Die Revision ist begr374ndet; sie f374hrt zur Zur374ckweisung der Beru-fung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil auch insoweit, als dieses der Klage stattgegeben hat. I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 8 Die angesichts des eindeutigen Wortlauts nicht als B374rgschaft, sondern als Mithaftungs374bernahme zu qualifizierende Vereinbarung der Parteien 374ber die Verpflichtung des Beklagten zur R374ckzahlung des In-vestitionszuschusses versto337e gegen die Formvorschriften des 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b) und e) VerbrKrG und sei gem344337 247 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofes sei der Schuldbeitritt eines Dritten einem Kreditvertrag bei werten-der Betrachtung gleichzustellen, wenn es sich bei dem Vertrag, zu dem der Beitritt erkl344rt werde, um einen Kreditvertrag handele. Der Beklagte habe die streitige Mithaftungserkl344rung als Verbraucher im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes abgegeben. Zu den Verbrauchern z344hle da-nach auch ein gesch344ftsf374hrender Alleingesellschafter einer GmbH. 9 Der Kl344ger sei auch als Kreditgeber im Sinne des 247 1 Abs. 1 VerbrKrG anzusehen. Eine Gewinnerzielungsabsicht sei f374r die Anwen-dung des Verbraucherkreditgesetzes nicht erforderlich. Vielmehr lasse 10 - 6 - die Ausnahmevorschrift des 247 3 Abs. 1 Nr. 4 VerbrKrG erkennen, dass der Gesetzgeber auch bei der Vergabe staatlich gef366rderter Darlehen von einer Kreditgew344hrung in Aus374bung gewerblicher oder beruflicher T344tigkeit ausgehe. 11 Der Schuldbeitritt des Beklagten sei schlie337lich auch zu einem entgeltlichen Kreditvertrag im Sinne des 247 1 Abs. 1 VerbrKrG erfolgt. Zwar habe der zweckgebundene Investitionszuschuss bei Eintritt des vereinbarten Zwecks nicht zur374ckgezahlt werden m374ssen. Dieser Um-stand stehe der Qualifizierung als entgeltlicher Kreditvertrag aber nicht entgegen, weil der Zuschuss unter der aufl366senden Bedingung einer subventionsgerechten Verwendung vergeben worden sei. Werde der Subventionszweck nicht erreicht, trete die aufl366sende Bedingung ein und der Investitionszuschuss wandele sich in einen entgeltlichen Kredit um, der mit 6% p.a. zu verzinsen sei. Da der Beklagte die Mithaftung aus-schlie337lich f374r den etwaigen R374ckzahlungsanspruch des Kl344gers 374ber-nommen habe, komme es nicht darauf an, dass die F366rdermittel zu-n344chst als unentgeltlicher Investitionszuschuss gew344hrt worden seien. II. Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Sie sind bereits im rechtlichen Ansatzpunkt verfehlt. Das Verbrau-cherkreditgesetz findet, wie die Revision zu Recht geltend macht, auf den Anspruch des Kl344gers auf R374ckzahlung des zweckgebundenen In-vestitionszuschusses und die Mithaftungserkl344rung des Beklagten von vornherein keine Anwendung. 12 - 7 - 13 1. Nach 247 1 Abs. 1 VerbrKrG gilt das Verbraucherkreditgesetz nur f374r "Kreditvertr344ge und Kreditvermittlungsvertr344ge". Kreditvertrag ist nach 247 1 Abs. 2 VerbrKrG ein Vertrag, durch den ein Kreditgeber einem Verbraucher einen entgeltlichen Kredit in Form eines Darlehens, eines Zahlungsaufschubs oder einer sonstigen Finanzierungshilfe gew344hrt oder zu gew344hren verspricht. a) Schon an dem danach erforderlichen Vertrag fehlt es hier. Zwi-schen dem Kl344ger und der GmbH ist kein privatrechtlicher Vertrag zu-stande gekommen. Der Kl344ger und die GmbH haben sich nicht etwa durch 374bereinstimmende privatrechtliche Willenserkl344rungen auf die Ge-w344hrung eines von der GmbH zur374ckzuzahlenden Kredits 374ber 393.000 DM geeinigt. Der GmbH ist der verlorene Investitionszuschuss, eine Subvention, vom Minister f374r Wirtschaft und Verkehr des Kl344gers vielmehr mit "Zuwendungsbescheid" vom 14. Juli 1994 gew344hrt worden. Dabei handelt es sich um einen ausdr374cklich auf Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung des Kl344gers gest374tzten, mit Nebenbestimmun-gen und einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Verwaltungsakt, nicht aber um eine privatrechtliche Willenserkl344rung des Kl344gers (vgl. Th374rin-ger OVG, Beschluss vom 5. September 2004 - 2. ZKO 911/02, Umdruck S. 4). Nach der Rechtsmittelbelehrung kann gegen den Zuwendungsbe-scheid innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. 14 b) 334berdies handelt es sich bei dem der GmbH gew344hrten verlore-nen Investitionszuschuss nicht um einen "entgeltlichen Kredit" im Sinne des 247 1 Abs. 2 VerbrKrG. Ein Kredit setzt die Gew344hrung eines Kapital- 15 - 8 - nutzungsrechts auf Zeit an den Kreditnehmer voraus (Senatsbeschluss vom 6. Dezember 1994 - XI ZR 99/94, WM 1995, 103 und Senatsurteil vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 233/96, WM 1997, 2353, 2354). Bei einem in einem einstufigen 366ffentlich-rechtlichen Verfahren durch Verwaltungs-akt gew344hrten verlorenen Investitionszuschuss wird dem Subventions-empf344nger anders als bei einem von oder f374r Rechnung der 366ffentlichen Hand in einem zweistufigen Verfahren nach Erlass eines 366ffentlich-rechtlichen Bewilligungsbescheids in privatrechtlicher Form gew344hrten F366rderdarlehen (vgl. dazu etwa Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl. S. 448 ff.) nicht lediglich ein Kapitalnutzungsrecht einger344umt. Der verlorene Investitionszuschuss soll vielmehr, was die Revisionserwi-derung unbeachtet l344sst, grunds344tzlich im Verm366gen des Empf344ngers endg374ltig verbleiben. Eine R374ckzahlungsverpflichtung des Subventions-empf344ngers entsteht erst, wenn das Subventionsziel, wie hier wegen In-solvenz des Zuschussempf344ngers, nicht erreicht und der Zuschuss des-halb durch einen Widerrufsbescheid nach 247 49 Abs. 2 Th374rVwVfG, wie-derum ein Verwaltungsakt, zur374ckgefordert wird. Das ist hier durch den Bescheid des Kl344gers vom 15. Dezember 1999 geschehen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat sich der in 366ffent-lich-rechtlicher Form gew344hrte verlorene Investitionszuschuss dadurch nicht etwa in einen entgeltlichen Kredit "umgewandelt". Eine solche Um-wandlung ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt m366glich. Abgese-hen davon verkennt das Berufungsgericht, dass das f374r einen Kredit er-forderliche Kapitalnutzungsrecht der GmbH nach Erlass des Widerrufs-bescheids gerade nicht zusteht. 16 - 9 - c) Anders als das Berufungsgericht meint, stellen die vom Kl344ger geltend gemachten 6% Zinsen auch kein Entgelt i.S. des 247 1 Abs. 2 VerbrKrG f374r ein der GmbH einger344umtes Kapitalnutzungsrecht dar. Der Zinsanspruch des Kl344gers beruht vielmehr auf 247 44a Abs. 3 Satz 1 Th374rLHO i.V. mit Art. 3 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur 304nderung des Th374ringer Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 10. Oktober 1997 (Th374rGVBl. 1997, 349, 352). Gesetzliche F344lligkeits- oder Verzugszinsen sind indes kein Entgelt i.S. des 247 1 Abs. 2 VerbrKrG (B374low, VerbrKrG 4. Aufl. 247 1 Rdn. 80), sondern werden ausschlie337lich gerade f374r den Zeit-raum geschuldet, in dem ein Kapitalnutzungsrecht nicht besteht. 17 2. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist das Verbraucherkreditgesetz auch nicht im Wege der Analogie zugunsten des Beklagten anzuwenden. Zwar mag der Beitretende unter den vorlie-genden Umst344nden im Allgemeinen nicht weniger schutzbed374rftig sein als in den F344llen, in denen ein staatlich gef366rdertes Darlehen unter Ein-schaltung eines privaten Kreditinstituts auf vertraglicher Grundlage ver-geben wird, zumal er auf die rechtliche Gestaltung des Subventionsver-h344ltnisses normalerweise keinen Einfluss nehmen kann. Es fehlt f374r eine entsprechende Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes aber bereits an einer Regelungsl374cke. Das Verbraucherkreditgesetz will nur privat-rechtliche Kreditvertr344ge regeln, nicht allein durch Verwaltungsakt ver-gebene Kredite der 366ffentlichen Hand (Ulmer/Habersack, VerbrKrG 2. Aufl. 247 1 Rdn. 6). Letzteres gilt erst recht f374r durch Verwaltungsakt gew344hrte verlorene Investitionszusch374sse. Auf das Erfordernis eines entgeltlichen Kreditvertrages im Sinne des 247 1 Abs. 2 VerbrKrG kann auch bei einer entsprechenden Anwendung des Verbraucherkreditgeset-zes auf Schuldbeitritte Dritter schlechthin nicht verzichtet werden 18 - 10 - (vgl. BGHZ 133, 71, 74 f.; 133, 220, 224; BGH, Urteil vom 30. Juli 1997 - VIII ZR 244/96, WM 1997, 2000, 2001). 19 3. Die Mithaftungserkl344rung des Beklagten ist danach nicht wegen Versto337es gegen die Formvorschriften des 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b) und e) VerbrKrG nichtig. III. Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). Zwar ist der Schuldbeitritt des Beklagten vom 20. Oktober 1994 nichtig, weil die Rechtsordnung eine privatrechtliche Mithaftungsvereinbarung als Siche-rungsmittel f374r eine 366ffentlich-rechtliche Forderung nicht anerkennt. Der nichtige Schuldbeitritt ist aber nach 247 140 BGB in eine B374rgschaft (247 765 BGB) umzudeuten. 20 a) Der streitige Schuldbeitritt des Beklagten ist gem344337 247 306 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung nichtig. Die an-f344ngliche objektive Unm366glichkeit im Sinne dieser Vorschrift kann natur-gesetzliche, aber auch juristische Gr374nde haben. Hierher geh366ren vor allem die F344lle, in denen die Vertragsparteien einen Rechtserfolg herbei-f374hren, insbesondere eine Verpflichtung schaffen wollen, die die Rechts-ordnung nicht anerkennt (vgl. BAGE 9, 324, 325; Staudinger/L366wisch, BGB Neubearb. 2001 247 306 Rdn. 27; Erman/H.P. Westermann, BGB 11. Aufl. 247 275 Rdn. 6; M374nchKommBGB/Ernst, 5. Aufl. 247 275 Rdn. 41). 21 - 11 - Da der Vertrag unter diesen Umst344nden von vornherein sein Ziel ver-fehlt, ist er nichtig. 22 So liegen die Dinge auch hier. Die "Mithaftungserkl344rung" des Be-klagten vom 20. Oktober 1994 sollte erkl344rterma337en eine "gesamt-schuldnerische Mithaftung" des Beklagten f374r die "R374ckzahlung" des der GmbH durch Zuwendungsbescheid vom 14. Juli 1994 gew344hrten Investi-tionszuschusses begr374nden. Gewollt war ein "Schuldbeitritt" des Beklag-ten. Der Kl344ger sollte ihn nach Widerruf des Zuwendungsbescheids als "Mitschuldner" in Anspruch nehmen k366nnen (gleichwohl f374r eine blo337e B374rgschaft OLG Jena, Urteil vom 7. Dezember 2005 - 2 U 285/05, Um-druck S. 4; LG Meiningen ZIP 1998, 991, 992). Ein Schuldbeitritt teilt seinem Wesen nach stets die Rechtsnatur der Forderung des Gl344ubigers, zu der er erkl344rt wird (BGHZ 72, 56, 58 ff.; Kraushaar NVwZ 1984, 217, 218; Zuleeg JuS 1985, 106, 107; Arndt JuS 1989, 808, 810; Jochum, Festschrift Kriele, 1997, S. 1193, 1209; a.A. BSGE 25, 268, 271). Um die bedingte 366ffentlich-rechtliche R374ckzahlungsforderung des Kl344gers durch einen Schuldbeitritt des Be-klagten zu sichern, h344tten die Parteien daher einen 366ffentlich-rechtlichen Vertrag unter Beachtung des Schriftformerfordernisses im Sinne des 247 57 Th374rVwVfG schlie337en m374ssen (vgl. Th374ringer OVG, Beschluss vom 5. September 2004 2. ZKO 911/02, Umdruck S. 3 ff.). Die gewollte Rechtsfolge, die gesamtschuldnerische Mithaftung des Beklagten f374r den R374ckforderungsanspruch des Kl344gers, konnte daher im Streitfall nicht eintreten. 23 - 12 - b) Indessen ist der nichtige Schuldbeitritt des Beklagten nach 247 140 BGB in einen B374rgschaftsvertrag umzudeuten. 24 25 aa) Eine B374rgschaft ist geeignet, 366ffentlich-rechtliche Forderungen auf privatrechtlicher Ebene abzusichern (BGHZ 90, 187, 190; OLG Frankfurt NVwZ 1985, 373; VGH M374nchen NJW 1990, 1006, 1007). Sie ist keine blo337e Haftungsmit374bernahme, sondern begr374ndet eine von der Verbindlichkeit des Hauptschuldners verschiedene, eigene Verbindlich-keit des B374rgen, f374r die Erf374llung durch den Hauptschuldner einzuste-hen. Ihr Rechtscharakter bestimmt sich nicht aus der Art der Haupt-schuld. Sie tr344gt ihren Rechtsgrund vielmehr in dem Sinne in sich, dass sie keiner weiteren Rechtfertigung mehr bedarf. Die Abh344ngigkeit der B374rgschaftsschuld von der gesicherten Hauptverbindlichkeit (Akzessori-t344t) soll nur sicherstellen, dass der Gl344ubiger vom B374rgen das bekommt, was er vom Hauptschuldner nach dem jeweiligen Bestand der Haupt-schuld zu bekommen hat. Sie bestimmt aber nicht die Rechtsnatur der B374rgschaft im Sinne einer Abh344ngigkeit der Rechtsnatur von der Haupt-schuld (BGHZ aaO). Der Einwand, die Verwaltung k366nne durch den Abschluss eines privatrechtlichen B374rgschaftsvertrages ihre 366ffentlich-rechtlichen Bindun-gen 374berspielen (so Jochum, aaO S. 1208), greift nicht. Die sonst 374bli-che Praxis des Kl344gers, im Falle der Subventionsvergabe an juristische Personen deren Gesellschafter durch einen 366ffentlich-rechtlichen Vertrag in die Mithaftung f374r etwaige R374ckzahlungsforderungen zu nehmen, ent-spricht den Grunds344tzen ordnungsgem344337er Verwaltung (siehe Th374ringer OVG, aaO, Umdruck S. 3). Dies gilt erst Recht, wenn es sich bei dem Sicherungsgeber um den f374r die subventionsgerechte Kreditverwendung 26 - 13 - allein verantwortlichen gesch344ftsf374hrenden Alleingesellschafter der Hauptschuldnerin handelt. Mit demselben Recht h344tte sich der Kl344ger auch eine B374rgschaft des Beklagten als dem damaligen Gesch344ftsf374hrer und Alleingesellschafter der Zuwendungsempf344ngerin ausbedingen k366n-nen. bb) Nach 247 140 BGB ist die "Mithaftungserkl344rung" danach in eine selbstschuldnerische B374rgschaft umzudeuten, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien bei Kenntnis der Nichtigkeit der Mithaftungserkl344rung eine solche B374rgschaft gewollt h344tten. Davon ist im Zweifel auszugehen, wenn durch eine solche B374rgschaft derselbe wirtschaftliche Erfolg er-reicht werden kann, da es den Vertragsparteien weniger auf die Rechts-form ihres Gesch344fts als auf den von ihnen beabsichtigten wirtschaftli-chen Erfolg ankommt und ihnen im Zweifel jedes rechtliche Mittel will-kommen sein wird, das diesen Erfolg, wenn vielleicht auch nicht ganz, so aber doch ann344hernd gew344hrleistet (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1962 - V ZR 127/61, LM Nr. 4 zu 247 140 BGB). Nur wenn die Parteien der von ihnen gew344hlten Rechtsform eine besondere Bedeutung beigelegt haben, w374rde das Aufzwingen einer anderen rechtlichen Gestaltung im Wege der Umdeutung nach 247 140 BGB zu einer im Gegensatz zur Pri-vatautonomie stehenden Bevormundung der Parteien f374hren (BGHZ 19, 269, 273). 27 Gemessen an diesen Grunds344tzen steht einer Umdeutung des nichtigen Schuldbeitritts des Beklagten in einen wirksamen B374rgschafts-vertrag kein Hinderungsgrund entgegen. Zwar stellt das Verwaltungsver-fahrensrecht mit dem Schuldbeitritt in Form eines 366ffentlich-rechtlichen Vertrages ein geeignetes Sicherungsmittel zur Verf374gung. Andererseits 28 - 14 - war es f374r den Beklagten aber letztlich ohne Bedeutung, welcher Rechts-natur die von ihm zu bestellende Personalsicherheit ist. Nach der Inte-ressenwertung der Parteien und dem von ihnen verfolgten wirtschaftli-chen Zweck unterliegt es daher keinem berechtigten Zweifel, dass der Beklagte sich auf entsprechenden Wunsch des Kl344gers und bei Kenntnis der Rechtslage f374r die etwaige Verbindlichkeit der ihm allein geh366renden Gesellschaft verb374rgt h344tte. Hierf374r spricht wesentlich, dass der nichtige Schuldbeitritt mit dem Ausschluss der Einrede der Vorausklage (vgl. 247247 771, 773 BGB), des Einwands anderer Befriedigungsm366glichkeiten (vgl. 247 773 Abs. 2 BGB) sowie mit den Regelungen 374ber die Unbeacht-lichkeit einer Aufgabe anderer Sicherheiten (vgl. 247 776 BGB) oder einer Stundung der Hauptforderung (vgl. 247 768 BGB) ohnehin wesentliche Elemente einer selbstschuldnerischen B374rgschaft enth344lt. Da die nach 247 766 BGB erforderliche Schriftform gewahrt ist, steht dem Kl344ger der geltend gemachte Zahlungsanspruch somit aus 247 765 BGB zu. - 15 - IV. 29 Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, konnte der Se-nat in der Sache selbst entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO) und die Beru-fung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil insgesamt zur374ck-weisen. Nobbe M374ller Joeres Richterin am BGH Gr374neberg Mayen ist wegen Urlaubs gehindert, ihre Unterschrift beizuf374gen. Nobbe Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 03.06.2005 - 2 O 2022/04 - OLG Jena, Entscheidung vom 06.04.2006 - 1 U 642/05 -
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