BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 132/07 Verk374ndet am: 17. Juli 2008 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 49 , 50, 39 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 247 169 Nach Insolvenzer366ffnung f344llig werdende Anspr374che auf Kosten und Zinsen werden von dem Recht auf abgesonderte Befriedigung erfasst (Fortf374hrung von BGHZ 134, 195). BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 132/07 - OLG K366ln LG Aachen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts K366ln vom 27. Juni 2007 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende S. gew344hrte der P. oHG (fortan: Schuldnerin) in erheblichem Umfang Darlehensmittel. Zur Sicherung aller bestehenden und k374nftigen Forderungen trat die Schuldnerin ihre Forde-rungen aus Lieferungen und Leistungen gegen alle Kunden mit den Anfangs-buchstaben A bis Z an die Kl344gerin ab. 1 Am 10. Juni 2003 wurde 374ber das Verm366gen der Schuldnerin das Insol-venzverfahren er366ffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Die von der Kl344gerin in H366he von 1.782.738,01 200 angemeldete Forderung wurde von dem Beklagten vollst344ndig befriedigt. Der Beklagte zog weitere Forderun-gen 374ber 370.552,83 200 ein, die aufgrund der Globalzession an die Kl344gerin ab-getreten waren. 2 - 3 - Gegenstand der Klage ist eine unstreitige Restforderung der Kl344gerin wegen nach der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens entstandener Verzugszin-sen und Verfahrenskosten in H366he von 217.203,08 200. Auch insoweit bean-sprucht sie Befriedigung aus den von dem Beklagten eingezogenen Forderun-gen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision des Beklagten bleibt ohne Erfolg. 4 I. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in NZI 2007, 528 ver366f-fentlich ist, hat ausgef374hrt, das Absonderungsrecht der Kl344gerin erstrecke sich auch auf ihre nach Insolvenzer366ffnung bis zur Verwertung entstandenen Zins- und Kostenanspr374che. Im Anwendungsbereich der Konkursordnung habe der Bundesgerichtshof entschieden (BGHZ 134, 195), dass sich die Regelung des 247 63 Nr. 1 KO, wonach seit der Er366ffnung des Verfahrens laufende Zinsen im Konkursverfahren nicht geltend gemacht werden k366nnten, nicht auf Absonde-rungsrechte beziehe. An dieser rechtlichen W374rdigung habe sich nach dem In-krafttreten der Insolvenzordnung nichts ge344ndert, weil 247 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO abweichend von 247 63 Nr. 1 KO nach Insolvenzer366ffnung entstandene Zinsforde-rungen ber374cksichtige und folglich aufgewertet habe. Damit vertrage es sich nicht, Zinsforderungen im Rahmen der Absonderung schlechter zu behandeln. 5 - 4 - Im 334brigen seien Absonderungsrechte f374r Verbindlichkeiten Dritter voll zu be-r374cksichtigen, obwohl insoweit eine Insolvenzforderung gar nicht bestehe. Da-nach k366nne das Absonderungsrecht keinen geringeren Umfang haben, wenn es mit einer nachrangigen Insolvenzforderung verkn374pft sei. Durch die Einbezie-hung nachinsolvenzlicher Zins- und Kostenforderungen werde ein Wertungs-widerspruch zwischen 247 49 InsO einerseits und 247247 50, 51 InsO andererseits vermieden, weil bei der in 247 49 InsO geregelten Verwertung unbeweglichen Verm366gens gem344337 247 109 Abs. 1 ZVG die Verfahrenskosten vorab aus dem Verwertungserl366s zu begleichen seien und die Befriedigung in der Rangfolge der 247247 10 ff ZVG stattfinde. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung stand. 6 1. Der Bundesgerichtshof hat unter der Geltung der Konkursordnung aus den nachfolgenden, von dem Berufungsgericht zutreffend angef374hrten Erw344-gungen entschieden, dass sich das Recht auf abgesonderte Befriedigung auf nach Konkurser366ffnung bis zur Verwertung entstandene Zins- und Kostenan-spr374che erstreckt (BGHZ 134, 195): Das Absonderungsrecht decke entspre-chend der Reihenfolge des 247 367 Abs. 1 BGB zun344chst die Kosten, dann die Zinsen und zuletzt das Kapital ab. Die Bestimmung des 247 63 Nr. 1 KO, nach deren Inhalt seit der Er366ffnung laufende Zinsen im Konkursverfahren unber374ck-sichtigt blieben, beziehe sich nicht auf Absonderungsrechte, die unabh344ngig vom Konkursverfahren (247 4 Abs. 2 KO) zu befriedigen seien (BGHZ aaO S. 197). Der Gesetzgeber habe nach Er366ffnung entstehende Forderungen dem Konkursverfahren lediglich entzogen, weil er derartige Anspr374che nicht als zur 7 - 5 - Zeit der Verfahrenser366ffnung begr374ndet (247 3 Abs. 1 KO) angesehen habe. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gl344ubiger gebiete nicht, nach Konkurser-366ffnung entstandene Zinsen bei der Erl366sbeteiligung au337er Betracht zu lassen, weil er f374r au337erhalb des Insolvenzverfahrens zu realisierende Rechte nicht gel-te (BGHZ aaO S. 198). Da 247 127 Abs. 1 KO dem Konkursverwalter ein eigen-st344ndiges Verwertungsrecht einr344ume, werde der Gl344ubiger nicht in die Lage versetzt, durch eine verz366gerliche Verwertung seinen Zinsanspruch zu erwei-tern. Sei der Gl344ubiger zur Selbstverwertung befugt, k366nne ihm auf Veranlas-sung des Verwalters gem344337 247 127 Abs. 2 KO von dem Konkursgericht eine Frist bestimmt werden, nach deren fruchtlosem Ablauf der Verwalter die Ver-wertung selbst vornehmen k366nne. Au337erdem k366nne sich aus dem Sicherungs-gesch344ft ein vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen einen Gl344ubiger er-geben, der die Verwertung schuldhaft verz366gere (BGHZ aaO S. 199). 2. Diese Erw344gungen entsprechen entgegen der Ansicht der Revision nach nahezu einhelliger Auffassung auch der nach Inkrafttreten der Insolvenz-ordnung ma337geblichen Gesetzeslage (OLG Hamburg DZWIR 2003, 79, 80 mit zustimmender Anm. Flitsch; M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. Rn. 59 vor 247247 49-52; M374nchKomm-InsO/Ehricke, aaO 247 39 Rn. 15; Jaeger/Henckel, InsO 247 39 Rn. 13, 247 52 Rn. 23; Braun/B344uerle, InsO 3. Aufl. 247 39 Rn. 6, 247 52 Rn. 8; FK-InsO/Joneleit/Imberger, 4. Aufl. 247 52 Rn. 3; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. 247 39 Rn. 7, 8, 247 52 Rn. 11; HmbKomm-InsO/L374dtke, 2. Aufl. 247 39 Rn. 8; HmbKomm-InsO/B374chler, aaO Rn. 16 vor 247247 49 bis 51; 247 52 Rn. 6; Nerlich/ R366mermann/Andres, InsO 247 39 Rn. 6; Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 3. Aufl. 247 42 Rn. 4; Weis in Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl. 247 50 Rn. 11; Breutigam in Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO 247 50 Rn. 19; Grub DZWIR 2002, 441, 443; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 49 Rn. 6 a.E.; vgl. aber auch ders., aaO 8 - 6 - 247 50 Rn. 49, 247 52 Rn. 8). Darum findet die Klageforderung ihre Grundlage in 247 170 Abs. 1 Satz 2 InsO. a) In Abkehr von 247 63 Nr. 1 und 2 KO sieht 247 39 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO ausdr374cklich vor, dass nach Insolvenzer366ffnung bis zur Verwertung entstande-ne Zins- und Kostenforderungen am Insolvenzverfahren teilnehmen. Trotz der Einstufung dieser Anspr374che als nachrangige Insolvenzforderungen sind sie - was die Revision verkennt - im Vergleich zur g344nzlichen Nichtber374cksichtigung unter dem fr374heren Rechtszustand g374nstiger gestellt worden. Im Lichte der Ent-scheidung BGHZ 134, 195, 197, die das Absonderungsrecht bereits auf diese nicht am Konkursverfahren teilnehmenden Forderungen ausgedehnt hatte, spricht die gewandelte Rechtslage nachdr374cklich daf374r, die nunmehr ausdr374ck-lich in das Insolvenzverfahren einbezogenen Zins- und Kostenforderungen wei-terhin im Rahmen der abgesonderten Befriedigung zu beachten (M374nchKomm-InsO/Ganter, aaO). 9 b) F374r die Beurteilung der hier anstehenden Rechtsfrage ist es - anders als die Revision meint - ohne Bedeutung, dass die Realisierung der Absonde-rungsrechte abweichend von 247 4 Abs. 2 KO gem344337 247247 50 ff, 166 ff InsO inner-halb des Insolvenzverfahrens stattfindet. 10 Trotz der Gefahren, die nach fr374herem Recht bei einer Selbstverwertung durch den Gl344ubiger aus einer verz366gerlichen Verwertung und der damit ver-bundenen Erweiterung der Zinsforderung f374r die Masse entstehen konnten, hat der Bundesgerichtshof nachkonkursliche Zins- und Kostenanspr374che der abge-sonderten Verwertung unterworfen (BGHZ aaO S. 199). Da die Verwertung nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung in den H344nden des Verwalters liegt und darum derartige Unzutr344glichkeiten nicht mehr zu bef374rchten sind, besteht kein 11 - 7 - Anlass, abweichend von der fr374heren Entscheidung nunmehr nachinsolvenzli-che Zins- und Kostenforderungen aus der abgesonderten Verwertung auszu-klammern. c) Dem Wortlaut des 247 50 Abs. 1 InsO kann nicht - wie von der Revision bef374rwortet - entnommen werden, dass nach Insolvenzer366ffnung begr374ndete Nebenforderungen bei der abgesonderten Befriedigung au337er Betracht bleiben. 12 aa) Eine Leistung des Schuldners wird gem344337 247 367 BGB zun344chst auf die Zinsen, dann auf die Kosten und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. Gl344ubiger sind gem344337 247 50 Abs. 1 InsO f374r die Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt. Aus der in beiden Vorschriften zum Ausdruck kommenden unterschiedlichen Forderungsreihenfolge wird vereinzelt hergeleitet, dass die Befriedigung auf die Hauptforderung und erst anschlie337end auf die Zinsen und Kosten erfolgt und darum die nach Verfahrenser366ffnung entstehenden Zins- und Kostenforderun-gen bei der abgesonderten Befriedigung keine Beachtung finden (Uhlenbruck, aaO 247 50 Rn. 49, 247 52 Rn. 8). 13 bb) Ob die Tilgungsreihenfolge des 247 367 BGB auch im Rahmen des 247 50 Abs. 1 InsO gilt, kann dahinstehen, weil der Absonderungserl366s aus den an die Kl344gerin abgetretenen Forderungen auch die nach Verfahrenser366ffnung entstandenen Forderungen abdeckt (vgl. M374nchKomm-InsO/Ganter, aaO 247 52 Rn. 30). Jedenfalls kann aus dem Wortlaut des 247 50 Abs. 1 InsO, der sich allen-falls mit der Tilgungsreihenfolge, aber nicht mit dem Umfang der durch das Ab-sonderungsrecht gesicherten Forderung befasst, nicht geschlossen werden, dass nach Insolvenzer366ffnung begr374ndete Zins- und Kostenforderungen bei der 14 - 8 - abgesonderten Befriedigung au337er Betracht zu lassen sind. Die Tilgungsreihen-folge besagt nichts 374ber die Reichweite des Absonderungsrechts. cc) F374r dieses Verst344ndnis spricht eine weitere Erw344gung: 334bernimmt der Schuldner f374r eine Drittverbindlichkeit die dingliche Haftung, genie337t das Absonderungsrecht in voller H366he Geltung, obwohl der Sicherungsnehmer kein Insolvenzschuldner ist. Bei dieser Sachlage ist es allein folgerichtig, dass sich ein Absonderungsrecht, dem - anders als bei einer Drittbesicherung - eine In-solvenzforderung zugrunde liegt, auch auf die gem344337 247 39 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO nachrangigen Zins- und Kostenforderungen erstreckt (M374nchKomm-InsO/ Ganter, Rn. 59 vor 247247 49 bis 52). Der Nachrang des 247 39 InsO wird folglich im Rahmen der abgesonderten Befriedigung durch 247247 49 ff InsO verdr344ngt (M374nchKomm-InsO/Ganter, aaO Rn. 59b vor 247247 49 bis 52). 15 d) Die Ber374cksichtigung nachinsolvenzlicher Zins- und Kostenforderun-gen zugunsten gem344337 247247 50, 51 InsO Absonderungsberechtigter steht 374berdies mit den in 247 49 InsO geregelten Rechtsfolgen abgesonderter Befriedigung aus unbeweglichem Verm366gen in Einklang (Braun/B344uerle, aaO 247 39 Rn. 6). 16 Besteht das Absonderungsrecht an unbeweglichem Verm366gen, bestimmt sich die abgesonderte Befriedigung gem344337 247 49 InsO nach Ma337gabe des Ge-setzes 374ber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG). Ge-m344337 247 44 Abs. 1, 247 49 Abs. 1, 247 109 Abs. 1, 247 155 Abs. 1 ZVG sind die Verfah-renskosten vorweg zu berichtigen. Laufende Zinsanspr374che finden ebenfalls Ber374cksichtigung (247 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG). 17 - 9 - e) Schlie337lich l344sst auch 247 169 InsO entgegen der Ansicht der Revision nicht erkennen, dass nachinsolvenzliche Zins- und Kostenforderungen bei der abgesonderten Befriedigung au337er Ansatz bleiben. 18 aa) Dem Gl344ubiger sind gem344337 247 169 InsO vom Berichtstermin an lau-fend die geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zahlen, solange ein Gegenstand, zu dessen Verwertung der Insolvenzverwalter nach 247 166 InsO berechtigt ist, nicht verwertet wird. Die Bestimmung verfolgt den Zweck, abson-derungsberechtigte Gl344ubiger vor einer Verz366gerung der Verwertung durch den Insolvenzverwalter und die daraus folgenden Nachteile zu sch374tzen (BGHZ 166, 215, 218 Rn. 13; M374nchKomm-InsO/Lwowski/Tetzlaff, aaO 247 169 Rn. 1). Der nach der Dauer der Verz366gerung (M374nchKomm-InsO/Lwowski/Tetzlaff, aaO 247 169 Rn. 28, 34 ff) zu bemessende Zinsanspruch richtet sich gegen die Masse (M374nchKomm-InsO/Lwowski/Tetzlaff, aaO 247 169 Rn. 39). 19 bb) Von dem Anspruch auf Zinszahlung wegen einer Verz366gerung der Verwertung durch den Insolvenzverwalter ist die Erhebung von Zinsanspr374chen absonderungsberechtigter Gl344ubiger im Rahmen des Verwertungsverfahrens zu unterscheiden (M374nchKomm-InsO/Lwowski/Tetzlaff, aaO 247 169 Rn. 4; Grub DZWIR 2002, 441, 443). Von der Regelung des 247 169 InsO ist die Befugnis ab-sonderungsberechtigter Gl344ubiger unber374hrt, sich aus den Sicherheiten sowohl wegen aller r374ckst344ndigen als auch wegen aller laufenden Zins- und Kostenan-spr374che zu befriedigen (M374nchKomm-InsO/Lwowski/Tetzlaff, aaO 247 169 Rn. 28; HK-InsO/Landfermann, aaO 247 169 Rn. 16; A. Funk, Die Sicherungs374bereignung in Einzelzwangsvollstreckung und Insolvenz 1996 S. 90 f). Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung des 247 169 InsO jedoch ber374cksichtigt, dass der Anspruch des absonderungsberechtigten Gl344ubigers auf Begleichung der nach Insolvenzer-366ffnung begr374ndeten Zinsforderungen nur praktische Bedeutung erlangt, falls 20 - 10 - der Verwertungserl366s tats344chlich die nachinsolvenzlichen Forderungen abdeckt (HK-InsO/Landfermann, aaO). Zum Schutze der Absonderungsberechtigten schuldet die Masse unabh344ngig von einer Deckung der stetig anwachsenden laufenden Zinsforderungen durch das Sicherungsgut gem344337 247 169 InsO bereits Zinsen, wenn es zu einer Verz366gerung der Verwertung kommt. Diese Zinspflicht dient dazu, das Sicherungsgut nicht durch zus344tzliche, auf einer verz366gerten Verwertung beruhende Zinsanspr374che auszuh366hlen. Mit Hilfe des selbst344ndi-gen, das Verwertungsrecht erg344nzenden Anspruchs aus 247 169 InsO wird ver-mieden, dass das Sicherungsgut wegen der aufgelaufenen Zinsen nicht mehr f374r eine umfassende Befriedigung des Gl344ubigers ausreicht (A. Funk, aaO). Damit unterstreicht 247 169 InsO die Befugnis der absonderungsberechtigten Gl344ubiger, sich auch wegen nach Verfahrener366ffnung entstandener Nebenfor-derungen aus dem Sicherungsgut zu befriedigen. Freilich - 11 - vermindert sich die bei der Verwertung zu ber374cksichtigende Zinsforderung des Gl344ubigers um die ihm nach 247 169 InsO von der Masse gezahlten Zinsen (HK-InsO/Landfermann, aaO). Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 26.10.2006 - 1 O 400/06 - OLG K366ln, Entscheidung vom 27.06.2007 - 2 U 137/06 -
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