BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 132/07 Verk374ndet am: 27. Mai 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB 247247 123, 276 (Fb), 247247 195, 199 Abs. 1 Nr. 2, EGBGB Art. 229 247 6 Abs. 4 Satz 1 a) Zu den Voraussetzungen der objektiven Evidenz unrichtiger Angaben im Sinne des Senatsurteils vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 ff.). b) Zum Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bei Schadensersatzanspr374chen, die auf vorvertragliches Aufkl344-rungsverschulden der finanzierenden Bank wegen eines konkreten Wis-sensvorsprungs 374ber eine arglistige T344uschung des Anlegers durch un-richtige Angaben des Vermittlers 374ber das Anlageobjekt gest374tzt sind. BGH, Urteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 27. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Maihold f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 4. Zi-vilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Februar 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Kl344gerin erkannt worden ist. Auf die Revision der Beklagten wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkam-mer 21 a des Landgerichts Berlin vom 6. M344rz 2006 zu-r374ckgewiesen worden ist, soweit die Widerklage auf Feststellung abgewiesen worden ist, dass die Kl344gerin den Beklagten auch den in der Vergangenheit im Zu-sammenhang mit dem Kauf der Wohnung entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Die weitergehende Revision der Beklagten wird zur374ck-gewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten - 3 - des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende Bausparkasse und die Beklagten streiten 374ber An-spr374che im Zusammenhang mit einem zum Erwerb einer Eigentumswoh-nung gew344hrten Darlehen. 1 Die Beklagten, ein damals 48 Jahre alter Taxiunternehmer und ei-ne damals 42 Jahre alte Lehrerin, wurden 1995 von einem Vermittler ge-worben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentumswoh-nung in Sch. zu erwerben. Der Vermittler war f374r die H. GmbH t344tig, die seit 1990 in gro337em Umfang Anlageobjekte vertrieb, die die Kl344gerin finanzierte. 2 Im Rahmen der Gespr344che unterschrieben die Beklagten am 4. Oktober 1995 einen Besuchsbericht, in welchem unter der 334berschrift 204Monatliche Belastung f374r Zinsen und Tilgung223 unter anderem 79 DM 204Nebenkosten223 sowie eine 204kalkulierte Mieteinnahme223 von 325 DM aus-gewiesen waren. Au337erdem unterzeichneten sie an diesem Tag unter anderem eine Vereinbarung 374ber Mietenverwaltung. Darin traten sie der f374r die zu erwerbende Wohnung bestehenden Mietpoolgemeinschaft bei, die von der zur H. Gruppe geh366renden M. GmbH (im Fol- 3 - 4 - genden: M. ) verwaltet wurde. Nach Abschluss des notariellen Kaufver-trags unterschrieben die Beklagten zur Finanzierung des Kaufpreises von 88.115 DM zuz374glich Nebenkosten am 29. November 1995 einen Darlehensvertrag. Danach wurde der Kauf mit Hilfe eines tilgungsfreien Vorausdarlehens der von der Kl344gerin vertretenen B-Bank in H366he von 102.000 DM sowie zweier Bausparvertr344ge bei der Kl344gerin 374ber je 51.000 DM finanziert. Bedingung f374r die Auszah-lung sowohl des Voraus- als auch der Bauspardarlehen war nach 247 3 des Vertrages u.a. der Beitritt zu einer Mieteinnahmegemeinschaft (Miet-pool). Zur Sicherung des valutierten Vorausdarlehens und der nach Zu-teilung der jeweiligen Bausparvertr344ge auszureichenden Bauspardarle-hen wurde zugunsten der Kl344gerin eine Grundschuld in H366he des Vor-ausdarlehensbetrags nebst Zinsen bestellt. Mit Anwaltsschreiben vom 7. September 1999 widerriefen die Beklagten gegen374ber der B-Bank ihre auf den Abschluss des Vorausdarlehensvertrags gerichteten Erkl344rungen unter Hinweis auf das Haust374rwiderrufsgesetz und behaupteten unter anderem, vom Vermittler der H. GmbH, mit der die Kl344gerin eng ver-flochten sei, 374ber die Rendite der gekauften Wohnung arglistig get344uscht worden zu sein. Im selben Jahr erhob der Beklagte zu 1), zugleich aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau, der Beklagten zu 2), eine auf Auf-kl344rungspflichtverletzungen gest374tzte Schadensersatzklage gegen die B-Bank, die erfolglos blieb. Das Oberlandesgericht Hamm hat den gel-tend gemachten Schadensersatzanspruch, der im Rahmen des Beru-fungsverfahrens unter anderem darauf gest374tzt war, die B-Bank habe 374ber die Kl344gerin des vorliegenden Rechtsstreits Kenntnis davon gehabt, dass von Anfang an 374berh366hte Mietpoolaussch374ttungen geplant gewesen seien, mit rechtskr344ftigem Urteil vom 1. Juni 2006 (5 U 218/00) als ver-j344hrt erachtet. Zur Begr374ndung hat es unter anderem ausgef374hrt, bereits - 5 - im Dezember 2000 habe der Darlehensnehmer Kenntnis von allen Um-st344nden gehabt, auf die die Aufkl344rungspflichtverletzung gest374tzt werde. 4 Mit ihrer Klage begehrt die Kl344gerin, die von der B-Bank Anspr374-che aus dem Vertrag 374ber das Vorausdarlehen abgetreten erhalten hat, die Feststellung, dass der zwischen den Beklagten und der B-Bank ab-geschlossene Vorausdarlehensvertrag nicht durch den von den Beklag-ten erkl344rten Widerruf nach dem Haust374rwiderrufsgesetz aufgel366st wor-den ist, sondern wirksam fortbesteht. Die Beklagten verlangen mit ihrer Widerklage vom 28. Juni 2005 die Freistellung von allen Verbindlichkei-ten aus dem Vorausdarlehensvertrag Zug um Zug gegen 334bertragung der Eigentumswohnung sowie die Feststellung, dass die Kl344gerin ihnen s344mtlichen Schaden zu ersetzen hat, der im Zusammenhang mit dem Kauf der Wohnung steht. Sie st374tzen ihre Anspr374che insbesondere darauf, dass ihnen weit 374berh366hte Mietpoolaussch374ttungen zugesagt worden seien und dass die Kl344gerin insoweit einen zur Aufkl344rung verpflichtenden Wissensvor-sprung gehabt habe. Die Kl344gerin ist dem entgegen getreten und hat un-ter Beweisantritt bestritten, von 374berh366hten Mietpoolaussch374ttungen Kenntnis gehabt zu haben. Au337erdem hat sie die Einrede der Verj344hrung erhoben. 5 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist hin-sichtlich der Klage erfolglos geblieben, hinsichtlich der Widerklage hat sie 374berwiegend Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat die Feststel-lungsklage der Beklagten nur f374r die Vergangenheit abgewiesen und der 6 - 6 - Widerklage im 334brigen stattgegeben. Mit ihren Revisionen wenden sich beide Parteien gegen das Urteil. Die Kl344gerin begehrt die Wiederherstel-lung des landgerichtlichen Urteils, die Beklagten verfolgen hinsichtlich der Klage ihren Klageabweisungsantrag weiter und hinsichtlich der Wi-derklage ihren Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht der Kl344gerin auch f374r die bereits entstandenen Sch344den. Entscheidungsgr374nde: A. Die Revisionen beider Parteien sind statthaft (247 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). 7 Das Berufungsgericht hat die Revision in der Urteilsformel ohne Einschr344nkung zugelassen. Auch aus den Entscheidungsgr374nden ergibt sich keine Einschr344nkung, obwohl das Berufungsgericht die Zulassung allein mit der Frage der Verj344hrung der von den Beklagten geltend ge-machten Anspr374che begr374ndet hat. Der Bundesgerichtshof hat zwar wie-derholt ausgesprochen, dass sich eine Beschr344nkung der Rechtsmittel-zulassung auch aus den Gr374nden der angefochtenen Entscheidung er-geben kann (BGHZ 48, 134, 136; BGH, Urteil vom 9. M344rz 2000 - III ZR 356/98, NJW 2000, 1794, 1796 m.w.Nachw., insoweit in BGHZ 144, 59 nicht abgedruckt; Senatsurteile vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1371 und vom 7. Dezember 2004 - XI ZR 366/03, WM 2005, 339), allerdings nur dann, wenn die Beschr344nkung daraus mit hinreichender Klarheit hervorgeht (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 8 - 7 - 1991 - VI ZR 171/91, ZIP 1992, 410 f., insoweit in BGHZ 116, 104 nicht abgedruckt; Senatsurteil vom 7. Dezember 2004 aaO). 9 Das ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht rechtfertigt die Zulassung zwar nur unter Hinweis auf die Frage der Verj344hrung der von den Beklagten geltend gemachten Anspr374che. Damit gibt es aber nur den Grund daf374r an, warum es die Revision zur Wahrung einer einheitli-chen Rechtsprechung zugelassen hat. Dass es die Revision nur f374r die Kl344gerin hat zulassen oder - was unzul344ssig w344re, da die Zulassung der Revision nicht auf eine bestimmte Rechtsfrage beschr344nkt werden kann (st.Rspr., vgl. BGHZ 101, 276, 278 und Senatsurteil vom 19. Juni 2007 - XI ZR 142/05, WM 2007, 1456, 1457, Tz. 6 f. m.w.Nachw.) - auf die Frage der Verj344hrung hat beschr344nken wollen, geht daraus nicht mit hin-reichender Klarheit hervor. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Zulassung auf den gesamten in der Berufungsinstanz anh344ngigen Streit-stoff erstreckt (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1991 - VI ZR 171/91 aaO m.w.Nachw.). B. Die Revision der Kl344gerin ist in vollem Umfang, die Revision der Beklagten nur insoweit begr374ndet, als das Berufungsgericht die Berufung gegen das ihre Feststellungswiderklage abweisende landgerichtliche Ur-teil zur374ckgewiesen hat. Insoweit f374hren die Revisionen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 10 - 8 - I. 11 Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 12 Die Feststellungsklage der Kl344gerin sei zul344ssig und begr374ndet. Insbesondere bestehe ungeachtet des mit der Widerklage verfolgten Freistellungsanspruchs der Beklagten ein Feststellungsinteresse der Kl344gerin. Dem mit der Widerklage geltend gemachten Feststellungsan-trag der Beklagten fehle hingegen das Feststellungsinteresse, soweit er sich auf in der Vergangenheit entstandene Sch344den beziehe, da diese h344tten beziffert werden k366nnen. Im 334brigen sei die Widerklage begr374ndet. Die Kl344gerin hafte den Beklagten aus vorvertraglichem Aufkl344rungsverschulden. Sie habe 374ber einen konkreten, zur Aufkl344rung verpflichtenden Wissensvorsprung ver-f374gt. Sie habe n344mlich gewusst, dass die Beklagten von dem Vermittler 374ber die H366he der Aussch374ttungen aus dem Mietpool arglistig get344uscht worden seien. Den Beklagten sei in dem Besuchsbericht eine Miete von 325 DM angegeben worden, die evident unrichtig gewesen sei. Wie der Vertrieb unter anderem ausweislich einer Aktennotiz der M. vom 11. August 1995 gewusst habe, sei diese Miete durch den Mietpool nicht zu erwirtschaften gewesen. Tats344chlich seien statt der 1995 versproche-nen Nettomiete von 11,41 DM/qm bereits 1996 nur 7,47 DM/qm und in den beiden Folgejahren 7,25 DM/qm erzielt worden. Die Kl344gerin habe mit der Verk344uferin und der H. Gruppe in institutionalisierter Weise zusammen gewirkt. Die damit gegen sie sprechende Vermutung, Kennt-nis von der arglistigen T344uschung gehabt zu haben, habe sie nicht wider-legt. Soweit sie sich zum Beweis, keine Kenntnis von bewusst 374berh366h- 13 - 9 - ten Mietpoolaussch374ttungen gehabt zu haben, auf das Zeugnis ihres ehemaligen Vorstandsmitglieds A. berufen habe, sei ihr Vortrag nicht ausreichend gewesen. Insbesondere unter Ber374cksichtigung der von ihr vorgenommenen Einwertung des Objekts in Sch. sei nicht nachvollziehbar, wie sie zu dem Ergebnis habe gelangen k366nnen, der vom Mietpool ausgesch374ttete Betrag von monatlich 325 DM entspreche einer realistisch zu erwartenden durchschnittlichen Miete. Vielmehr sei sogar davon auszugehen, dass die Kl344gerin die arglistige T344uschung durch den Vertrieb positiv gekannt habe. Der danach gegebene Schadensersatzanspruch der Beklagten sei nicht verj344hrt. Insbesondere h344tten sie am 1. Januar 2002 keine Kenntnis von den den Anspruch begr374ndenden Umst344nden gehabt oder unbedingt haben m374ssen. Diese h344tten sie fr374hestens im Jahr 2004 erhalten, als ihnen der vom Bundesaufsichtsamt f374r das Kreditwesen - BAKred - in Auftrag gegebene Pr374fbericht (204BAKred-Pr374fbericht223) bekannt geworden sei. Erst daraus sei das Zusammenwirken der Kl344gerin mit der H. Gruppe deutlich geworden und der insoweit bestehende Wissens-vorsprung der Kl344gerin. Letztlich habe sich die erfolgreiche Linie der Ver-letzung einer Aufkl344rungspflicht aufgrund der Angaben der Vermittler so-gar erst seit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab dem 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1 ff.) ergeben. Etwas anderes folge weder aus dem Anspruchsschreiben der Beklagten vom 7. September 1999 noch aus der gegen die B-Bank erhobenen Klage. Die Ausf374hrungen dazu, dass es sich bei den Finanzierungsgesch344ften um einen Kapitalanlage-betrug gehandelt habe, seien im Allgemeinen geblieben, weshalb der Prozess gegen die B-Bank in erster Instanz keinen Erfolg gehabt habe. 14 - 10 - II. 15 1. Revision der Kl344gerin 16 a) Die Revision der Kl344gerin hat Erfolg. Die Ausf374hrungen des Be-rufungsgerichts halten rechtlicher 334berpr374fung in mehreren Punkten nicht stand. Mit der gegebenen Begr374ndung h344tte das Berufungsgericht einen unverj344hrten Schadensersatzanspruch der Beklagten aus vorver-traglichem Aufkl344rungsverschulden nicht annehmen d374rfen. aa) Dabei erweist sich das Berufungsurteil allerdings entgegen der Auffassung der Revision als frei von Rechtsfehlern, soweit das Beru-fungsgericht die Voraussetzungen bejaht hat, unter denen nach der neu-eren Rechtsprechung des erkennenden Senats f374r die Anleger Erleichte-rungen f374r den Nachweis eines vorvertraglichen Aufkl344rungsverschul-dens wegen eines aufkl344rungspflichtigen Wissensvorsprungs eingreifen. 17 (1) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, 22 ff., Tz. 50 ff.; 169, 109, 115, Tz. 23; Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115, Tz. 17 f., vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, ZIP 2007, 414, 418, Tz. 29 und vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882, Tz. 53) k366nnen sich die Anleger in F344llen institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgew344hrenden Bank mit dem Verk344ufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichter-ten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufkl344rungspflicht ausl366-senden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zu-sammenhang mit einer arglistigen T344uschung des Anlegers durch unrich-tige Angaben der Vermittler, Verk344ufer oder Fondsinitiatoren bzw. des 18 - 11 - Fondsprospekts 374ber das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen T344uschung wird widerleglich vermutet, wenn Verk344ufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Ver-mittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verk344u-fer oder Vermittler, sei es auch nur 374ber einen von ihm benannten be-sonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verk344ufers, Fondsinitiators oder der f374r sie t344tigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umst344nden des Falles objektiv evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Le-benserfahrung aufdr344ngt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen T344uschung geradezu verschlossen. (2) Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht bejaht. Ent-gegen der Auffassung der Revision h344lt dies revisionsrechtlicher Pr374fung stand. 19 Das Berufungsgericht ist unter W374rdigung der Umst344nde des Fal-les zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagten seien von dem Vermittler durch evident unrichtige Angaben 374ber die H366he der Aussch374ttungen aus dem Mietpool arglistig get344uscht worden, da man ihnen mit der kalkulier-ten Mieteinnahme von 325 DM/Monat bewusst einen grob unrichtigen Mietertrag versprochen habe, der von vornherein aus dem Mietpool nicht habe erwirtschaftet werden k366nnen und der von Beginn an auch tats344ch-lich nicht ann344hernd erzielt worden sei. Statt der beim Erwerb verspro-chenen Quadratmetermiete von 11,41 DM/qm seien bereits im Folgejahr nur 7,47 DM/qm und in den n344chsten Jahren nur 7,25 DM/qm erzielt worden. Dass die den Beklagten angegebene Aussch374ttung von 20 - 12 - 11,41 DM/qm auch nach Kenntnis des Vertriebs grob falsch war, ergebe sich nicht zuletzt aus der an die Herren H. und B. 374bersandten internen Aktennotiz der M. vom 11. August 1995, ausweislich derer ein Aussch374ttungsbetrag von 11,40 DM/qm nicht zu verantworten war und zwangsl344ufig zu einer nicht zu akzeptierenden Unterdeckung des Miet-pools f374hren musste. Das Risiko habe sich hier auch verwirklicht, da der Mietpool im Jahr 2000 wegen 334berschuldung zusammengebrochen sei. Gegen diese Ausf374hrungen vermag die Revision nichts Durchgrei-fendes vorzubringen. Ob die Beklagten durch evident unrichtige Angaben des Vermittlers arglistig get344uscht worden sind, ist eine Frage der W374r-digung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz grunds344tzlich nur beschr344nkt 374ber-pr374ft werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 232/04, WM 2005, 1703, 1704). Zu pr374fen ist nur, ob die tatrichterliche W374rdi-gung vertretbar ist, nicht gegen die Denkgesetze verst366337t und nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung beruht (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27 m.w.Nachw. und vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 76/06, WM 2008, 292, 294, Tz. 20). Solche Fehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Die von ihm vorge-nommene tatrichterliche W374rdigung ist nicht nur ohne weiteres vertret-bar, sondern sogar naheliegend und 374berzeugend. 21 Soweit die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe bei der Feststellung, der Vermittler habe evident falsche Angaben zur Miete gemacht, nicht ber374cksichtigt, dass den Beklagten mit dem Betrag von 325 DM monatlich kein Mietertrag zugesichert worden sei, sie vielmehr von Anfang an gewusst h344tten, dass es sich insoweit nur um eine vorl344u- 22 - 13 - fige monatliche Aussch374ttung handelt, kann dahinstehen, ob dies ange-sichts des im Besuchsbericht verwendeten Wortlauts 204Kalkulierte Miet-einnahme223 zutrifft. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag der Kl344gerin n344mlich keineswegs unber374cksichtigt gelassen, sondern hat den ange-gebenen Betrag auch f374r den Fall, dass es sich hierbei nur um eine vor-l344ufige monatliche Mietaussch374ttung gehandelt hat, als vors344tzlich evi-dent falsch erachtet, da die Beklagten nicht davon h344tten ausgehen m374ssen, dass vom Vertrieb ein negatives Poolergebnis und erhebliche Nachzahlungen von vornherein einkalkuliert waren. Anders als die Revi-sion meint, ist hiergegen nichts zu erinnern. Die Revision verkennt, dass auch in der vors344tzlich 374berh366hten Angabe einer Mietaussch374ttung, der unter Ber374cksichtigung anfallender Kosten keine tats344chlich erzielte Mie-te zugrunde liegt, eine arglistige T344uschung 374ber die Rentabilit344t des An-lageobjekts durch evident unrichtige Angaben liegt (Senatsurteil vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882, Tz. 55, das dasselbe Anlageobjekt und dieselben Angaben betrifft). Mit dem weiteren Einwand, das Berufungsgericht habe seinen Er-w344gungen fehlerhaft den in dem Besuchsbericht angegebenen monatli-chen Mietertrag von 325 DM zugrunde gelegt, ohne hiervon die ebenfalls in dem Besuchsbericht aufgef374hrten Nebenkosten von 79 DM abzuzie-hen, setzt die Revision in unzul344ssiger Weise ihre eigene W374rdigung des Sachverhalts an die Stelle der W374rdigung, die das Berufungsgericht vor-genommen hat. Die Auslegung der Eintragungen im Besuchsbericht aus der allein ma337geblichen Sicht des Anlegers geh366rt zum Kernbereich tat-richterlicher W374rdigung. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Aus-legung ist angesichts des Wortlauts der Angaben im Besuchsbericht und 23 - 14 - des Umstands, dass die Nebenkosten von den Anlegern zus344tzlich zu zahlen waren, nicht nur vertretbar, sondern 374berzeugend. 24 Soweit die Revision schlie337lich beanstandet, dass das Berufungs-gericht die angegebene Miete von 11,41 DM/qm f374r evident unrichtig gehalten habe, obwohl es selbst gesehen habe, dass sich aus der inter-nen Aktennotiz der M. vom 11. August 1995 eine vertretbare Aus-sch374ttung von 9,50 DM/qm ergebe, was nur einer 334berh366hung von 20% entspreche, vermag sie auch hiermit nicht durchzudringen. Dass das Be-rufungsgericht trotz der in der Aktennotiz unter bestimmten Umst344nden f374r vertretbar gehaltenen Aussch374ttungen von 9,50 DM bis 10,50 DM/qm angesichts des weiteren Inhalts des Vermerks - insbesondere der Hin-weise auf den seinerzeit bestehenden Leerstand und die zahlreichen Pauschalmietvertr344ge, die eine Weitergabe gestiegener Nebenkosten nicht erm366glichten - in tatrichterlicher W374rdigung angenommen hat, die Aussch374ttung von 11,40 DM/qm sei evident unrichtig gewesen, h344lt sich im Rahmen des dem Tatrichter er366ffneten Spielraums. Best344tigt wird dies - was die Revision 374bersieht - dadurch, dass nicht einmal die in der Ak-tennotiz 204allenfalls223 als vertretbar angesehene Mietaussch374ttung von 8,20 DM/qm in den Folgejahren jemals durch erzielte Mieteinnahmen ge-deckt werden konnte. Auch gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, durch die evi-dent unrichtigen Angaben zur Mietpoolaussch374ttung seien die Beklagten arglistig get344uscht worden, vermag die Revision nichts Beachtliches vor-zubringen. Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 20. M344rz 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 880, 882, Tz. 33, 55), das denselben Mietpool betrifft, bereits ausgef374hrt hat, wird bez374glich dieses Mietpools 25 - 15 - die Arglist der ma337geblichen Personen bereits durch den Vermerk der M. vom 11. August 1995, den auch das Berufungsgericht zu Recht in den Mittelpunkt seiner Ausf374hrungen gestellt hat, belegt. Danach war eine Aussch374ttung von 204allenfalls223 8,20 DM/qm vertretbar, w344hrend bei fortgesetzter Aussch374ttung von 374ber 11 DM/qm, wie sie auch die Beklag-ten erhalten haben, eine erhebliche Unterdeckung des Mietpools erwar-tet wurde (vgl. Senatsurteil aaO Tz. 33). Entgegen der Auffassung der Revision musste sich das Berufungsgericht auch nicht damit befassen, dass ausweislich des Aktenvermerks bei einer Mietaussch374ttung von 11,40 DM die Erwirtschaftung eines 334berschusses im Jahr 2000 oder 2004 m366glich gewesen w344re. Dies bedeutete n344mlich zwangsl344ufig ein negatives Mietpoolergebnis f374r f374nf bzw. neun Jahre und damit eine von vornherein einkalkulierte erhebliche Unterdeckung. Das Berufungsgericht stellt insofern bei seiner tatrichterlichen W374rdigung zu Recht ma337geblich auf den Schlusssatz des Aktenvermerks ab, der belegt, dass die Aus-sch374ttung von 11,40 DM nach der eigenen Einsch344tzung der Mietpool-verwaltung grob unrichtig war; sie selbst geht dort davon aus, dass eine Aussch374ttung in dieser H366he 204unweigerlich223 eine inakzeptable Entwick-lung des Mietpools in dem Objekt Sch. zur Folge haben werde. Rechtsfehlerfrei - und von der Revision zu Recht nicht beanstan-det - ist das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis gelangt, dass auch die weiteren Voraussetzungen f374r die Beweiserleichterung - insbesonde-re ein institutionalisiertes Zusammenwirken zwischen der Kl344gerin, der Wohnungsverk344uferin und dem Vermittler - vorliegen (vgl. Senatsurteile vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882, Tz. 56 und vom 25. September 2007 - XI ZR 274/05, Umdruck S. 15 f., Tz. 27). Die 26 - 16 - Kenntnis der Kl344gerin von den evident falschen Angaben des Vermittlers wird daher widerleglich vermutet. 27 bb) Das Berufungsgericht h344tte jedoch ohne Vernehmung der von der Kl344gerin benannten Zeugen nicht annehmen d374rfen, die Kl344gerin ha-be die Vermutung der Kenntnis von der arglistigen T344uschung nicht wi-derlegt, bzw. habe sogar positive Kenntnis von der arglistigen T344u-schung gehabt. Diese Feststellungen beruhen, wie die Revision zu Recht r374gt, auf einem Versto337 des Berufungsgerichts gegen das aus 247 286 Abs. 1, 247 525 ZPO folgende Gebot, sich mit dem Streitstoff umfassend auseinander zu setzen und den Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen Beweise m366glichst vollst344ndig aufzukl344ren (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1992 - VIII ZR 202/90, NJW 1992, 1768, 1769; Senatsur-teile vom 29. Januar 2002 - XI ZR 86/01, WM 2002, 557, vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 31 und vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524). Die Kl344gerin hatte - worauf die Revision zu Recht hinweist - bestritten, dass sie selbst bzw. ihr damaliges Vorstandsmitglied A. Kenntnis von bewusst 374berh366h-ten Mietpoolaussch374ttungen gehabt habe und zwar auch gerade bezogen auf den streitgegenst344ndlichen Mietpool. Die Unterlagen, aus denen sich m366glicherweise Anhaltspunkte f374r eine arglistige T344uschung h344tten er-geben k366nnen, insbesondere Besuchsberichte und Besuchsprotokolle, seien ihr vor Vertragsschluss grunds344tzlich nicht 374bersandt worden. Kei-nesfalls habe sie hinsichtlich des Mietpools Sch. von evident unrich-tigen Angaben gewusst, da aus ihrer Sicht die vom Berufungsgericht f374r ma337geblich erachtete Angabe von 8,20 DM/qm nicht der Bruttoab-schlagszahlung von 11,40 DM/qm habe gegen374ber gestellt werden k366nnen. Von einem erheblichen Leerstand in dem Objekt sei ihr nichts - 17 - bekannt gewesen. Zum Beweis hat sie sich auf das Zeugnis ihres dama-ligen Vorstandsmitglieds A. sowie der Zeugin U. und des Zeu-gen W. berufen. 28 Ohne die Zeugen zu vernehmen, h344tte das Berufungsgericht nicht von der Kenntnis der Kl344gerin ausgehen d374rfen. Die Begr374ndung, mit der das Berufungsgericht den Vortrag der Kl344gerin als nicht ausreichend er-achtet und Kenntnis der Kl344gerin von der arglistigen T344uschung der Be-klagten als bewiesen ansieht, stellt eine unzul344ssige vorweggenommene Beweisw374rdigung dar. Die Umst344nde, auf die sich das Berufungsgericht insoweit st374tzt, k366nnen erst im Rahmen einer Gesamtschau nach Ver-nehmung der von der Kl344gerin f374r ihre fehlende Kenntnis benannten Zeugen abschlie337end bewertet werden. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht bei dieser Gesamtschau allerdings nicht gehindert, der bei der Kl344gerin vorgenommenen Einwertung des finanzierten Objekts ma337gebliche Bedeutung beizumessen. Zwar weist die Revision zu Recht darauf hin, dass Kreditinstitute nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grunds344tzlich nur im eigenen Interesse pr374fen und ermitteln sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse, so dass sich hieraus keine Pflichtverletzung gegen374ber dem Kreditnehmer ergeben kann (BGHZ 147, 343, 349; 168, 1, 20 f., Tz. 45; BGH, Senatsurteile vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, 977, vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 25/97, WM 1997, 2301, 2302, vom 11. November 2003 - XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 27, vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881, Tz. 41 und vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 119, Tz. 43). Dies besagt aber nicht, dass nicht aus diesen lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Belei- - 18 - hungswertermittlungen gleichwohl R374ckschl374sse auf die Kenntnis der Bank von der arglistigen T344uschung des Anlegers m366glich sind. Auch das l344sst sich allerdings erst bei der Gesamtschau nach Vernehmung der von der Kl344gerin benannten Zeugen sowie - soweit erforderlich - nach Vernehmung von den Beklagten gegenbeweislich benannter Zeugen ab-schlie337end beurteilen. Dann mag auch der Umstand abschlie337end be-wertet werden, dass und aus welchen Gr374nden die Kl344gerin selbst bei dem Objekt eine Einwertung in H366he von 9 DM/qm vorgenommen hat. cc) Ob ein m366glicher Schadensersatzanspruch der Beklagten ver-j344hrt ist, l344sst sich derzeit ebenfalls noch nicht abschlie337end beurteilen. Die Begr374ndung, mit der das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, ein solcher Anspruch sei nicht verj344hrt, h344lt revisionsrechtlicher Pr374-fung nicht stand. 29 (1) Das Berufungsgericht geht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass Schadensersatzanspr374che aus Verschulden bei Vertrags-schluss seit dem 1. Januar 2002 der dreij344hrigen Regelverj344hrung des 247 195 BGB unterliegen. Richtig ist auch, dass diese Verj344hrungsfrist, da sie k374rzer ist als die bis zum 1. Januar 2002 geltende Regelverj344hrung von 30 Jahren, nach der 334berleitungsvorschrift des Art. 229 247 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB von dem 1. Januar 2002 an zu berechnen ist. Zutreffend ist ferner, dass dieser Stichtag f374r den Beginn der regelm344337igen Verj344h-rungsfrist nicht allein ma337geblich ist. Vielmehr m374ssen zu diesem Zeit-punkt zus344tzlich die subjektiven Voraussetzungen des 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen, der Gl344ubiger muss also von den den Anspruch begr374n-denden Umst344nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder diese nur infolge grober Fahrl344ssigkeit nicht haben. Dies entspricht 30 - 19 - der - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - einhelligen Recht-sprechung aller mit der Frage befassten Senate des Bundesgerichtshofs (Senat, BGHZ 171, 1, 8 ff., Tz. 23 ff.; BGH, Urteile vom 25. Oktober 2007 - VII ZR 205/06, WM 2008, 40, 41, Tz. 22 f. und vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, WM 2008, 89, 90, Tz. 8; BGH, Beschluss vom 19. M344rz 2008 - III ZR 220/07, Umdruck S. 4, Tz. 6). Die Ausf374hrungen der Revi-sion geben zu einer abweichenden Auffassung keine Veranlassung. (2) Mit der gegebenen Begr374ndung h344tte das Berufungsgericht aber nicht annehmen d374rfen, die Beklagten h344tten am 1. Januar 2002 noch keine Kenntnis von den eine Haftung der Kl344gerin begr374ndenden Umst344nden gehabt, sondern diese erst mit der Kenntnis von dem BAKred-Pr374fbericht im Jahr 2004 oder gar erst nach dem Urteil des er-kennenden Senats vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1 ff.) erhalten. Zwar unterliegt diese Auffassung als Ergebnis tatrichterlicher W374rdigung im Sinne des 247 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur einer eingeschr344nkten 334berpr374-fung durch das Revisionsgericht. Dieses kann lediglich pr374fen, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Versto337 gegen Denk- und Erfahrungss344tze gew374rdigt worden ist (Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27 m.w.Nachw.). Solche Rechtsfehler liegen hier aber vor. 31 (a) F374r die Frage, wann der Gl344ubiger die nach 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begr374ndenden Um-st344nden und der Person des Schuldners besitzt, kann weitgehend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu 247 852 Abs. 1 BGB a.F. zu-r374ckgegriffen werden (BGH, Urteil vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, WM 2008, 89, 91, Tz. 15 m.w.Nachw. und Beschluss vom 19. M344rz 2008 32 - 20 - - III ZR 220/07, Umdruck S. 5, Tz. 7). Danach liegt die erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen im Allge-meinen vor, wenn dem Gesch344digten die Erhebung einer Schadenser-satzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg ver-sprechend, wenn auch nicht risikolos, m366glich ist (st.Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02, NJW 2004, 510 und vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, WM 2008, 89, 91, Tz. 15). Weder ist notwendig, dass der Gesch344digte alle Einzelumst344nde kennt, die f374r die Beurteilung m366glicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hin-reichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos f374hren zu k366nnen (BGH, Urteile vom 18. Januar 1994 - VI ZR 190/93, WM 1994, 750, 752 und vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99, NJW 2001, 885, 886, insoweit in BGHZ 145, 358 nicht abgedruckt). Auch kommt es - abgesehen von Ausnahme-f344llen - nicht auf eine zutreffende rechtliche W374rdigung an. Vielmehr ge-n374gt aus Gr374nden der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begr374ndenden tats344chlichen Umst344nde (BGHZ 170, 260, 271, Tz. 28 und BGH, Urteil vom 3. M344rz 2005 - III ZR 353/04, WM 2005, 1328, 1330 sowie Beschluss vom 19. M344rz 2008 - III ZR 220/07, Umdruck S. 5, Tz. 7 m.w.Nachw.). Hierzu geh366rt in F344l-len unzureichender Aufkl344rung auch die Kenntnis der Umst344nde ein-schlie337lich der wirtschaftlichen Zusammenh344nge, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufkl344rung ergibt (Senatsurteile vom 29. Januar 2002 - XI ZR 86/01, WM 2002, 557, 558, vom 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01, WM 2002, 1445, 1447 und vom 1. April 2003 - XI ZR 386/02, ZIP 2003, 1782, 1783). - 21 - (b) Nach diesen Ma337st344ben erweist sich das Berufungsurteil als rechtsfehlerfrei, soweit das Berufungsgericht die aufgrund der Mietpool-abrechnungen gewonnene Kenntnis der Beklagten von der Unrichtigkeit der versprochenen Miete nicht hat ausreichen lassen. Allein aus den Mietpoolabrechnungen hatten die Beklagten noch keine Kenntnis von den eine Aufkl344rungspflicht der Kl344gerin begr374ndenden Umst344nden. 33 Da Kenntnis in F344llen unzureichender Aufkl344rung voraussetzt, dass der Gl344ubiger die Umst344nde, insbesondere auch die wirtschaftli-chen Zusammenh344nge kennt, aus denen sich die Rechtspflicht zur Auf-kl344rung ergibt, und da die finanzierenden Banken nur ausnahmsweise zur Risikoaufkl344rung in Bezug auf das finanzierte Gesch344ft verpflichtet sind, ist von einer Kenntnis oder grob fahrl344ssigen Unkenntnis des Gl344u-bigers in F344llen der vorliegenden Art nur auszugehen, wenn ihm sowohl die Umst344nde bekannt oder infolge grober Fahrl344ssigkeit unbekannt sind, die in Bezug auf das finanzierte Gesch344ft einen Ersatzanspruch begr374n-den, als auch die Umst344nde, aus denen sich ergibt, dass insoweit gerade auch die finanzierenden Banken, obwohl sie nicht unmittelbar Ge-sch344ftspartner des finanzierten Gesch344fts waren, als m366gliche Haftende in Betracht kommen. Wie das Berufungsgericht zutreffend sieht, w344re im Hinblick auf die in Rede stehende Aufkl344rungspflicht der Kl344gerin aus einem Wissensvorsprung 374ber eine arglistige T344uschung der Beklagten von einer Kenntnis der Beklagten im Sinne des 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor dem 1. Januar 2002 nur auszugehen, wenn sie bereits damals die tats344chlichen Umst344nde gekannt oder infolge grober Fahrl344ssigkeit nicht gekannt h344tten, aus denen sich ergab, dass sie im Zusammenhang mit dem Wohnungserwerb arglistig get344uscht worden waren, und zus344tzlich die Umst344nde, die den Schluss auf einen insoweit bestehenden 34 - 22 - Wissensvorsprung der Kl344gerin zulie337en. F374r beides gen374gt - wie das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgef374hrt hat - die blo337e Kenntnis davon, dass die zugesagte Miete nicht erzielt wurde, nicht. 35 (c) Mit der gegebenen Begr374ndung h344tte das Berufungsgericht aber nicht annehmen d374rfen, die Beklagten h344tten Kenntnis im genann-ten Sinn fr374hestens 2004, letztlich sogar erst 2006 erlangt. (aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts begann der Lauf der Verj344hrungsfrist nicht erst mit dem Urteil des erkennenden Se-nats vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1 ff.). Mit diesem Urteil hat der er-kennende Senat keine neue Aufkl344rungspflicht begr374ndet, sondern hat lediglich f374r die Darlehensnehmer eine Beweiserleichterung geschaffen. Dass die finanzierende Bank den Darlehensnehmer 374ber eine von ihr er-kannte arglistige T344uschung des Verk344ufers gem344337 247 123 BGB aufzukl344-ren hat, ist seit langem Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteile vom 1. Juli 1989 - III ZR 277/87, WM 1989, 1368, 1370 und vom 11. Februar 1999 - IX ZR 352/97, WM 1999, 678, 679). An diese hat der Senat in seinem Urteil vom 16. Mai 2006 angekn374pft und lediglich unter bestimmten Umst344nden f374r die Darlehensnehmer erleichterte Vor-aussetzungen f374r den Beweis des Wissensvorsprungs der finanzierenden Bank geschaffen. Dass die Darlehensnehmer zuvor insoweit Beweis-schwierigkeiten hatten, steht dem Verj344hrungsbeginn nicht entgegen, weil dieser - was das Berufungsgericht verkennt - keineswegs voraus-setzt, dass der Gesch344digte bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand hat, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos f374hren zu k366nnen (BGH, Urteile vom 18. Januar 1994 - VI ZR 190/93, WM 1994, 36 - 23 - 750, 752 und vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99, NJW 2001, 885, 886, insoweit in BGHZ 145, 358 nicht abgedruckt). Die erforderliche Kenntnis ist vielmehr bereits vorhanden, wenn die dem Gesch344digten bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners als naheliegend erscheinen zu las-sen (BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 - VI ZR 190/93 aaO). Es muss dem Gesch344digten lediglich zumutbar sein, aufgrund dessen, was ihm hinsichtlich des tats344chlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage zu erheben, wenn auch mit dem verbleibenden Prozessrisiko, insbesondere hinsichtlich der Nachweisbarkeit von Schadensersatz ausl366senden Um-st344nden (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2000 aaO). Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Lauf der Verj344hrungsfrist h344nge ma337geblich von der Beweisbarkeit der anspruchsbegr374ndenden Tatsachen - und insofern von der von der Rechtsprechung entwickelten Beweiserleichterung - ab, widerspricht der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. (bb) Letztlich stellt das Berufungsgericht allerdings entgegen der von ihm selbst zum Ausdruck gebrachten Auffassung f374r die Kenntnis der Beklagten nicht ma337geblich auf das Senatsurteil vom 16. Mai 2006 ab, sondern erachtet als entscheidend die Kenntnis der Beklagten von dem Inhalt des BAKred-Pr374fberichts im Jahr 2004. Die W374rdigung des Beru-fungsgerichts, die Beklagten h344tten jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von einem konkreten Wissensvorsprung der Kl344gerin ge-habt, l344sst aber wesentlichen Streitstoff au337er Acht und h344lt mit der ge-gebenen Begr374ndung der revisionsrechtlichen Nachpr374fung ebenfalls nicht stand (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27 m.w.Nachw.). 37 - 24 - (aaa) Anders als das Berufungsgericht ausf374hrt, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kl344gerin (vgl. Senat, BGHZ 171, 1, 11, Tz. 32) sehr wohl zu einer bereits vor dem Jahr 2004 bestehenden Kenntnis der Beklagten weiteren wesentlichen Vortrag gehalten, den das Berufungsgericht 374bergangen hat. Die Kl344gerin hatte sich - wie die Revi-sion zu Recht geltend macht - darauf berufen, dass der Beklagte zu 1) - zugleich aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau, der Beklagten zu 2) - bereits 1999 eine auf vorvertragliches Aufkl344rungsverschulden gest374tzte Klage gegen die B-Bank erhoben hatte, die durch Urteil des Oberlandes-gerichts Hamm vom 1. Juni 2006 (5 U 218/00) mit der Begr374ndung rechtskr344ftig abgewiesen worden war, ein etwaiger Schadensersatzan-spruch der Anleger sei verj344hrt. Diese h344tten ausweislich ihres vor dem Oberlandesgericht Hamm gehaltenen Vortrags bereits im Dezem-ber 2000 s344mtliche Umst344nde gekannt, auf die sie ihren Vorwurf st374tz-ten, die B-Bank habe eine ihnen gegen374ber bestehende Aufkl344rungs-pflicht verletzt. Ausweislich des Tatbestands des als Anlage BB 7 vorge-legten Urteils des Oberlandesgerichts Hamm hatte der jetzige Beklagte zu 1) im damaligen Berufungsverfahren geltend gemacht, die B-Bank habe 374ber ihre Vertreterin, die hiesige Kl344gerin, Kenntnis davon gehabt, dass von Anfang an 374berh366hte, d.h. nicht den tats344chlichen Einnahmen entsprechende Mietpoolaussch374ttungen geplant gewesen seien, die letztlich zu einem Zusammenbruch dieses Systems f374hren mussten. 38 Hiermit hat sich das Berufungsgericht nicht befasst. Es hat ledig-lich auf das in jenem Rechtsstreit ergangene erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund verwiesen, das zu der Frage der Verj344hrung und der Frage der Kenntnis der hiesigen Beklagten keine Ausf374hrungen enth344lt. Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (5 U 218/00) vom 39 - 25 - 1. Juni 2006 wird im Berufungsurteil nicht erw344hnt. Im Tatbestand des Berufungsurteils wird lediglich auf ein anderes - andere Parteien betref-fendes - Urteil des Oberlandesgerichts Hamm verwiesen. Ohne n344here Er366rterung h344tte das Berufungsgericht nicht 374ber die Frage hinweg ge-hen d374rfen, inwieweit sich aus dem vor dem Oberlandesgericht Hamm gehaltenen Vortrag Anhaltspunkte ergaben, die den Schluss darauf zu-lie337en, dass die Beklagten schon Ende 2000 374ber die entsprechende Kenntnis von einer arglistigen T344uschung des Vermittlers und einem in-soweit bestehenden Wissensvorsprung der Kl344gerin verf374gt hatten. Zwar entfalten die Ausf374hrungen des Oberlandesgerichts Hamm keine Bin-dungswirkung f374r den Streitfall. Das Berufungsgericht h344tte sie aber zur Kenntnis nehmen und das Vorbringen des Beklagten zu 1) im Berufungs-verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm bei seiner W374rdigung be-r374cksichtigen m374ssen. (bbb) Zu beanstanden ist, wie die Revision zu Recht r374gt, ferner, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob und inwieweit bei den vorinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten der Be-klagten eine diesen nach 247 166 Abs. 1 BGB eventuell zurechenbare Kenntnis bereits vor dem 1. Januar 2002 374ber Umst344nde vorhanden war, die eine Aufkl344rungspflicht der Kl344gerin unter dem Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs 374ber eine arglistige T344uschung der Beklagten durch die H. GmbH begr374ndeten. Zumindest der Beklagte zu 1) wurde be-reits damals in dem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Hamm (5 U 218/00) von seinen jetzigen vorinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten vertreten, in dem behauptet wurde, die Kl344gerin habe Kenntnis von den von Anfang an planm344337ig 374berh366hten Aussch374ttungen beim Mietpool Sch. gehabt. In einem anderen vor dem Oberlandesgericht Hamm 40 - 26 - (5 U 37/01) von den vorinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten der Be-klagten gef374hrten Rechtsstreit haben diese in einem Schriftsatz vom 20. August 2001 (BB 29) unter anderem vorgetragen, ihnen l344gen aus-sagekr344ftige Unterlagen vor, die den Kapitalanlagebetrug durch die H. GmbH ebenso bewiesen wie die sp344testens seit Ende 1994 beste-hende Kenntnis der Kl344gerin davon. Auch dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft unber374cksichtigt gelassen. b) Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt sich das Beru-fungsurteil auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). Der Einwand der Beklagten, umfassende R374ckabwicklungsanspr374che best374nden auch, weil die Kl344gerin durch die in 247 3 des Darlehensvertra-ges vorgesehene Bedingung den Beitritt der Beklagten zu dem Mietpool verlangt und dadurch einen besonderen Gef344hrdungstatbestand geschaf-fen habe, der sie zur Aufkl344rung 374ber die damit verbundenen Risiken verpflichtet habe, greift nicht durch, weil es auch insoweit bislang an ausreichenden Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt. 41 Zwar trifft es zu, dass eine finanzierende Bank, die den Beitritt zu einem Mietpool zur Bedingung der Darlehensauszahlung gemacht hat, bei Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten Mietpools Aufkl344-rungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder be-g374nstigten besonderen Gef344hrdungstatbestands treffen k366nnen, deren Verletzung einen umfassenden R374ckabwicklungsanspruch der Darle-hensnehmer zur Folge haben kann. Richtig ist auch, dass dies etwa der Fall sein kann, wenn die Bank den Beitritt verlangt, obwohl sie wei337, dass die Aussch374ttungen des Pools konstant 374berh366ht sind, d.h. nicht auf nachhaltig erzielbaren Einnahmen beruhen, so dass der Anleger 42 - 27 - nicht nur einen falschen Eindruck von der Rentabilit344t und Finanzierbar-keit des Vorhabens erh344lt, sondern dar374ber hinaus seine gesamte Finan-zierung Gefahr l344uft, wegen st344ndig erforderlicher Nachzahlungen zu scheitern (Senatsurteile vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 879, Tz. 27 und vom 18. M344rz 2008 - XI ZR 246/06, Umdruck S. 10, Tz. 19). Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, kann aber entgegen der Annahme der Beklagten schon deshalb derzeit nicht abschlie337end beantwortet werden, weil es nach den vorstehenden Ausf374hrungen je-denfalls an rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts dazu fehlt, dass die Kl344gerin die Beklagten bewusst oder jedenfalls bedingt vors344tzlich mit spezifischen Risiken des Mietpools belastet hat. Dies h344t-te vorausgesetzt, dass ihr die Praxis systematisch 374berh366hter Aussch374t-tungen der M. bereits bei Abschluss des Darlehensvertrages im November 1995 bekannt gewesen w344re (vgl. Senatsurteile vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 880, Tz. 34 f. und vom 18. M344rz 2008 - XI ZR 246/06, Umdruck S. 16 f., Tz. 29 f.). Wie oben ausgef374hrt, beruhen die hierzu getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts mangels Vernehmung der von der Kl344gerin benannten Zeugen auf einem Verfahrensfehler. 2. Revision der Beklagten 43 a) Die Revision der Beklagten ist zul344ssig. 44 Entgegen der Auffassung der Kl344gerin ist die Revision mit am 30. August 2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz innerhalb der mit Verf374gung des Senatsvorsitzenden vom 20. August 2007 bis zum 45 - 28 - 3. September 2007 verl344ngerten Frist zur Revisionsbegr374ndung fristge-m344337 begr374ndet worden. Soweit die Kl344gerin darauf verweist, mit dem dieser Fristverl344ngerung zugrunde liegenden Antrag vom 17. August 2007 h344tten die Beklagten um Verl344ngerung der Frist zur Begr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde gebeten, 344ndert dies nichts. Nach st344n-diger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Revisionsge-richt prozessuale Erkl344rungen einer Partei auslegen, wobei eine Berich-tigung einer Prozesshandlung nicht ausgeschlossen ist, sofern es sich um einen offensichtlichen Irrtum handelt (BGH, Beschl374sse vom 11. November 1993 - VII ZB 24/93, NJW-RR 1994, 568 und vom 3. M344rz 2008 - II ZR 251/06, Umdruck S. 5, Tz. 8, jeweils m.w.Nachw.). So ist es hier. Die Beklagten, die zuvor Revision gegen das ange-fochtene Urteil eingelegt hatten, meinten mit ihrem Antrag ersichtlich die Verl344ngerung der Revisionsbegr374ndungsfrist. Im 334brigen 374bersieht die Kl344gerin auch, dass nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs die vom Vorsitzenden verf374gte Verl344ngerung der Revisionsbe-gr374ndungsfrist aus Gr374nden des Vertrauensschutzes auch wirksam ist, wenn ihr kein wirksamer Antrag zugrunde lag (BGHZ 93, 300, 304 m.w.Nachw.). 46 b) Die Revision hat aber nur teilweise Erfolg. 47 aa) Erfolglos wendet sie sich dagegen, dass das Berufungsgericht die Feststellungsklage der Kl344gerin als zul344ssig erachtet hat. Die Wirk-samkeit eines Vertrages kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (Z366ller/Greger, ZPO 26. Aufl. 247 256 Rdn. 4). Dies zieht auch die Revision 48 - 29 - nicht in Zweifel. Sie macht jedoch geltend, das Berufungsgericht habe das f374r eine Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse zu Unrecht bejaht. Wegen ihrer Schadensersatzpflicht sei die Kl344gerin oh-nedies gehindert, die Beklagten aus dem Darlehensvertrag in Anspruch zu nehmen. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht ein Feststellungsinteresse der Kl344gerin im Ergebnis zu Recht bejaht. Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverh344ltnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Kl344gers eine gegenw344rtige Gefahr oder Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Ge-fahr zu beseitigen (BGH, Urteile vom 7. Februar 1986 - V ZR 201/84, WM 1986, 690 und vom 19. Juni 1998 - V ZR 43/97, NJW 1998, 3055, 3056). Das ist hier der Fall, weil die Beklagten ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserkl344rungen unter Hinweis auf das Haust374rwiderrufsgesetz haben widerrufen lassen und sich auch im Prozess auf die Wirksamkeit ihres Widerrufs berufen haben. Im Er-gebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass das Feststellungsinteresse der Kl344gerin nicht im Nachhinein durch die sp344ter erhobene Widerklage der Beklagten auf Freistellung von den Verbind-lichkeiten aus dem Darlehensvertrag entfallen ist. Dies folgt schon dar-aus, dass im Rahmen der auf ein Aufkl344rungsverschulden gest374tzten Wi-derklage auf Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten nicht not-wendigerweise 374ber die Frage der Unwirksamkeit des Darlehensvertra-ges entschieden wird. Au337erdem w374rde eine Entscheidung dar374ber nicht in materielle Rechtskraft erwachsen. 49 - 30 - bb) Erfolgreich ist die Revision hingegen, soweit das Berufungsge-richt die auf Feststellung gerichtete Widerklage der Beklagten hinsicht-lich der in der Vergangenheit entstandenen Sch344den mangels Feststel-lungsinteresses f374r unzul344ssig erachtet und daher insoweit die Berufung der Beklagten gegen das ihre Widerklage abweisende Urteil des Landge-richts zur374ckgewiesen hat. 50 Wie die Revision zu Recht r374gt, 374bersieht das Berufungsgericht, dass ein Kl344ger in F344llen, in denen bei Klageerhebung ein Teil des Schadens bereits entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist, grunds344tzlich nicht gehalten ist, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten (BGH, Urteile vom 7. Juni 1988 - IX ZR 278/87, WM 1988, 1352, 1354 und vom 8. Juli 2003 - VI ZR 304/02, NJW 2003, 2827, jeweils m.w.Nachw.). 51 III. Das angefochtene Urteil war nach alledem in dem im Tenor be-zeichneten Umfang aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie insoweit zur weiteren Sachaufkl344-rung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird die erforderlichen weiteren Feststellun-gen zu den Voraussetzungen eines m366glichen Schadensersatzanspruchs 52 - 31 - der Beklagten aus Aufkl344rungsverschulden sowie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie Kenntnis von den die Aufkl344rungspflicht begr374ndenden Umst344n-den erhalten haben, zu treffen haben. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Maihold Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 06.03.2006 - 21a O 374/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 13.02.2007 - 4 U 85/06 -
Full & Egal Universal Law Academy