BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 132/08 vom 23. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 23. September 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Pf344lzischen Oberlandesgerichts Zwei-br374cken vom 4. Juni 2008 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckge-wiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 37.801,71 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 1 1. Die von der Beschwerde f374r rechtsgrunds344tzlich gehaltene Frage, ob sich ein Rechtsanwalt, der einen Beratungsfehler begangen hat, im Rahmen des Mitverschuldens darauf berufen darf, der Mandant h344tte seiner Auskunft nicht vertrauen d374rfen, weil er sich mit einem anderen Anwalt ebenfalls 374ber die 2 - 3 - Angelegenheit unterhalten habe und ihm dort eine andere - im vorliegenden Fall die richtige - Rechtsauskunft erteilt worden sei, ist gekl344rt. Nach der h366chstrich-terlichen Rechtsprechung kann ein haftpflichtiger Berater seinem gesch344digten Mandanten im Allgemeinen kein Mitverschulden vorwerfen, soweit er den ent-standenen Schaden nach dem Vertragsinhalt - vor allem im rechtlichen Be-reich - zu verhindern hatte (BGH, Urt. v. 17. November 1994 - IX ZR 208/93, WM 1995, 212, 213; v. 17. Januar 2002 - IX ZR 182/00, NJW 2002, 1048, 1049; v. 24. Mai 2005 - IX ZR 276/03, WM 2005, 1902, 1903). Gleichfalls kommt ein Mitverschulden des Mandanten regelm344337ig nicht in Betracht, soweit es um den Bereich der rechtlichen Bearbeitung des erteilten Auftrags geht (BGH, Urt. v. 19. Dezember 1991 - IX ZR 41/91, NJW 1992, 820; v. 4. Juni 1996 - IX ZR 51/95, NJW 1996, 2648, 2652; v. 15. April 1999 - IX ZR 328/97, NJW 1999, 2183, 2188; v. 24. Januar 2002 - IX ZR 228/00, NJW 2002, 1421, 1424). Ab-weichend vom Regelfall kann unter besonderen Umst344nden der Einwand des Mitverschuldens bei Beratungsfehlern eingreifen, wenn zum Beispiel Warnun-gen oder ohne weiteres erkennbare Umst344nde, die gegen die Richtigkeit des von dem Berater eingenommenen Standpunkts sprechen, nicht gen374gend be-achtet werden (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 1977 - VIII ZR 211/75, WM 1977, 334, 337; v. 25. November 1981 - IVa ZR 286/80, NJW 1982, 1095, 1096). Von diesen Grunds344tzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Aufgrund der von ihm aufgezeigten besonderen Umst344nde hat es annehmen k366nnen, dass der Kl344ger nach dem ihm obliegenden Gebote der Wahrung des eigenen Inte-resses gehalten war, dem Beklagten zu 3 die seitens des Zeugen Rechtsanwalt L. erteilte Rechtsauskunft mitzuteilen. 2. Die unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeitssicherung geltend ge-machten R374gen der Beschwerde greifen gleichfalls nicht durch. Das Beru-fungsgericht konnte aufgrund der W374rdigung der beiden Aussagen des Zeugen 3 - 4 - L. davon ausgehen, dass der Kl344ger leichtfertig seiner Obliegenheit, den Be-klagten zu 3 auf den vom Zeugen L. erhaltenen fundierten Rechtsrat hinzu-weisen, nicht nachgekommen ist. 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 4 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 28.02.2007 - 3 O 1232/04 - OLG Zweibr374cken, Entscheidung vom 04.06.2008 - 1 U 76/07 -
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