BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 132/09 Verk374ndet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 36 Abs. 1; ZPO 247247 850b, 851c a) In 247 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO muss das Tatbestandsmerkmal der lebenslangen Leistung sowohl bei der Alternative des Leistungsbeginns nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres als auch der Al-ternative des Leistungsbeginns mit Eintritt der Berufsunf344higkeit vorliegen. b) 247 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfasst auch Leistungen ab Eintritt der Berufsunf344higkeit, wenn diese selbst zwar nicht lebenslang erbracht, aber zusammen mit den sich unmittelbar anschlie337enden Leistungen zur Versorgung im Alter geschuldet werden, und beide zusammen lebenslang in re-gelm344337igen Zeitabst344nden eine im Wesentlichen gleich bleibende Leistung erbringen. c) Wird hinsichtlich der Altersrente ein Kapitalwahlrecht gew344hrt, l344sst dies nach 247 851c Abs. 1 Nr. 4 ZPO den Pf344ndungsschutz auch hinsichtlich einer vor der Altersrente gew344hrten und mit dieser zusammen der Existenzsicherung dienenden Berufsunf344higkeitsrente entfallen. d) 247 850b ZPO ist nicht nur auf Renten, Eink374nfte und Bez374ge von Arbeitnehmern und Beamten, sondern auch von anderen Personen, insbesondere Selbst344ndigen, anwendbar. e) Eine nach 247 850b ZPO bedingt pf344ndbare Berufsunf344higkeitsrente f344llt insoweit in die Insolvenz-masse, als sie im Rahmen einer Billigkeitspr374fung f374r pf344ndbar erkl344rt wird (Festhalten an BGH, Urt. v. 3. Dezember 2009 - IX ZR 189/08). BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - IX ZR 132/09 - OLG Hamm LG Dortmund - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Mai 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem am 5. September 2006 er366ffneten Insol-venzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners. Dieser war selbst344ndig t344tig und betrieb einen Handel mit T374ren und Fenstern einschlie337lich Service und Montage. 1 Im Jahre 1994 schloss der Schuldner mit der Beklagten einen Versiche-rungsvertrag 374ber Rentenleistungen. Dabei handelte es sich um eine Lebens-versicherung 374ber eine lebenslang zu zahlende Rente in H366he von monatlich 2 - 3 - 91,30 200, zahlbar ab dem 1. Oktober 2025, oder die Zahlung einer Kapitalabfin-dung von 14.325 200 zum 1. Oktober 2025. Zus344tzlich wurde f374r den Fall der Be-rufsunf344higkeit die Zahlung einer Rente in H366he von monatlich 912,11 200 bis zum 1. Oktober 2020, f344llig viertelj344hrig im Voraus, und Beitragsbefreiung bis 1. Oktober 2020 vereinbart. Der Beitrag bis 1. Oktober 2025 sollte monatlich 102,27 200 betragen. In der Folgezeit wurde der Schuldner berufsunf344hig. Die Beklagte leistet seitdem Rentenzahlungen aus der Berufsunf344higkeitsversicherung in der ver-einbarten H366he. 3 Auf die Forderung des Kl344gers im Insolvenzer366ffnungsverfahren, den R374ckkaufswert der Kapitallebensversicherung und die laufenden Renten aus der Berufsunf344higkeitszusatzversicherung an ihn zu leisten, zahlte die Beklagte lediglich den R374ckkaufswert der Lebensversicherung in H366he von 4.811,27 200 an ihn aus. 4 Mit Schreiben vom 21. September 2006 informierte der Kl344ger die Be-klagte 374ber die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens und forderte erfolglos die Auszahlung der Berufsunf344higkeitsrente an die Insolvenzmasse. 5 Mit der Klage macht er die Rentenleistungen vom Januar 2007 bis M344rz 2008 in H366he von monatlich 912,11 200 sowie au337ergerichtliche Kosten geltend. Er h344lt die Rente f374r pf344ndbar und deshalb f374r massezugeh366rig. 6 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelas- 7 - 4 - senen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren bez374glich der Rentenzahlungen f374r die Zeit vom April 2007 bis M344rz 2008 weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung. 8 I. Das Berufungsgericht (dessen Urteil ver366ffentlicht ist in ZInsO 2009, 2339) hat f374r den Zeitraum von Januar bis M344rz 2007 das Senatsurteil vom 15. November 2007 (IX ZB 34/06, ZIP 2008, 338) zugrunde gelegt, wonach gem344337 247 850 ZPO private Versorgungsrenten von selbst344ndig oder freiberuflich t344tig gewesenen Personen nicht den Pf344ndungsschutz f374r Arbeitseinkommen genie337en. 9 F374r den in der Revision noch streitigen Zeitraum von April 2007 bis M344rz 2008 ist gem344337 247 36 Abs. 1 Satz 2 InsO die Vorschrift des 247 851c ZPO ent-sprechend anwendbar. 10 Das Berufungsgericht hat gemeint, die Voraussetzungen des 247 851c ZPO seien nicht gegeben. Ob sich Bedenken schon aus 247 851c Abs. 1 Nr. 4 ZPO erg344ben, weil statt der monatlichen Altersrente die Zahlung einer Kapital-leistung wahlweise vereinbart war, hat es dahingestellt sein lassen. 11 - 5 - Jedenfalls l344gen schon die Voraussetzungen des 247 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht vor, weil die Vorschrift f374r beide der dort genannten Alternativen eine lebenslange Leistung in regelm344337igen Zeitabst344nden voraussetze, also sowohl bei der Alternative des Leistungsbeginns mit Vollendung des 60. Lebensjahres, als auch bei der Alternative des Leistungsbeginns bei Eintritt der Berufsunf344hig-keit. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut wie der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. F374r die Berufsunf344higkeitsrente sei aber eine lebenslange Leis-tung nicht vorgesehen gewesen. 12 II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung im Ergebnis stand. 13 Das Insolvenzverfahren erfasst gem344337 247 35 Abs. 1 InsO das gesamte Verm366gen, das dem Schuldner zur Zeit der Er366ffnung des Verfahrens geh366rt und das er w344hrend des Verfahrens erlangt. Gegenst344nde, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, geh366ren jedoch gem344337 247 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse. F374r die Beurteilung der Pf344ndbarkeit ist auch 247 851c ZPO entsprechend anzuwenden, 247 36 Abs. 1 Satz 2 InsO. 14 247 851c ZPO ist durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Pf344ndungsschutz der Altersvorsorge vom 26. M344rz 2007 (BGBl. I S. 368) eingef374hrt worden. Die Vorschrift ist gem344337 Art. 4 des Gesetzes am Tag nach der am 30. M344rz 2007 erfolgten Verk374ndung und damit am 31. M344rz 2007 in Kraft getreten. 15 Aus ihr ergibt sich jedoch nicht die Unpf344ndbarkeit der Berufsunf344hig-keitsrente des Schuldners f374r die Zeit ab April 2007. 16 - 6 - 1. Der von 247 851c Abs. 1 ZPO angeordnete Pf344ndungsschutz setzt vor-aus, dass die in Nr. 1 bis 4 angeordneten Voraussetzungen kumulativ eingehal-ten sind. Die Vordergerichte sind im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass schon die Voraussetzung nach Nr. 1 nicht gegeben ist. 17 a) Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift liegt es nahe, dass das Tat-bestandsmerkmal "lebenslang" sich sowohl auf die Alternative des Leistungs-beginns "nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres" wie auch auf die Alternati-ve des Leistungsbeginns "nur bei Beginn der Berufungsunf344higkeit" bezieht. Aus der Gesetzesgeschichte ergibt sich dies sogar eindeutig. 18 Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 16/886) hatte in Art. 1 Nr. 2 f374r 247 851c Abs. 1 ZPO folgende Regelung vorgesehen: 19 "247 851c Pf344ndungsschutz bei Altersrenten (1) Renten, die auf Grund von Vertr344gen gew344hrt werden, d374rfen nur wie Arbeitseinkommen gepf344ndet werden, wenn 1. die lebenslange Rente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufungsunf344higkeit gew344hrt wird, 2. 374ber die Anspr374che aus dem Vertrag nicht verf374gt werden darf, 3. die Bestimmung eines Dritten als Berechtigtem ausgeschlossen ist und - 7 - 4. die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung f374r den Todesfall, nicht vereinbart wurde." Zur Begr374ndung wurde auf S. 8 unter anderem ausgef374hrt: 20 "... Das Vorsorgekapital kann dann nicht missbr344uchlich anderen Zwecken zugef374hrt werden, wenn gew344hrleistet ist, dass die Leis-tungen aus dem angesparten Kapital erst mit dem Eintritt des Rentenfalles, also nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder bei Eintritt der Berufsunf344higkeit, und ausschlie337lich als lebens-lange Rente erbracht werden. Zwar gibt es zur Zeit keine Versi-cherungsprodukte, die die Zahlung einer lebenslangen Rente bei Eintritt der Berufungsunf344higkeit vorsehen. Gleichwohl ist es das Ziel des Gesetzes, den Pf344ndungsschutz f374r Altersvorsorgever-m366gen nicht auf bestimmte, bestehende Versicherungsprodukte zu beschr344nken, sondern ihn f374r neue Formen der Altersvorsorge offen zu halten. ..." Aus dem vorgeschlagenen Gesetzeswortlaut und der Begr374ndung ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzesentwurf auch f374r Leistungen wegen Berufsun-f344higkeit eine lebenslange Zahlung voraussetzte. 21 Der Bundesrat hat sich zu der Bestimmung insoweit nicht ge344u337ert (BT-Drucks. 16/886 S. 16). 22 - 8 - Auf Empfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages ist der Wortlaut der Vorschrift gegen374ber dem Gesetzentwurf jedoch ge344ndert worden (vgl. BT-Drucks. 16/3844 S. 4). 23 Zur Begr374ndung hat der Rechtsausschuss auf Seite 12 ausgef374hrt: 24 "Der bisher dem 247 851c ZPO zugrunde gelegte Begriff "Rente" er-wies sich als zu eng, weil er die Auslegung zugelassen hat, dass nur Lebensversicherungen oder private Rentenversicherungen er-fasst sein k366nnten. Es wird deshalb die neutralere Formulierung "Anspr374che auf Leistungen" gew344hlt." 25 Die Frage, worauf sich das Tatbestandsmerkmal "lebenslang" bezieht, wird hier nicht er366rtert. Insoweit sollte gegen374ber dem Entwurf ersichtlich nichts ge344ndert werden. In diesem war aber v366llig eindeutig, dass sich der Begriff "le-benslange Rente" auf beide folgende Alternativen - Altersrente und Berufsunf344-higkeitsrente - bezog. 26 b) Eine derartige lebenslange Leistung liegt im Streitfall nicht vor. Aller-dings kann eine zeitlich beschr344nkte Berufsunf344higkeitsrente - anders als das Berufungsgericht meint - den Pf344ndungsschutz des 247 851c ZPO genie337en, so-fern sie Bestandteil einer lebenslangen Rente ist. Kein Pf344ndungsschutz kommt in Betracht, wenn nach Ende der Berufsunf344higkeitsrente keine Altersrente ein-setzt. 27 aa) F374r die Auffassung des Berufungsgerichts spricht nicht die Begr374n-dung des Gesetzentwurfes (BT-Drucks. 16/886 S. 8), dass zur Zeit keine Versi-cherungsprodukte auf dem Markt seien, die die Zahlung einer lebenslangen 28 - 9 - Rente bei Eintritt der Berufsunf344higkeit vorsehen. Diese Aussage kann sich auch lediglich auf isolierte Berufsunf344higkeitsversicherungen beziehen. 247 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO setzt seinem Wortlaut nach nicht voraus, dass im Falle des Leistungsbeginns bei Eintritt der Berufsunf344higkeit lebenslang eine Berufsunf344higkeitsrente bezahlt werden muss, um den Pf344ndungsschutz zu begr374nden. Gefordert wird vielmehr, dass aufgrund eines Vertrages (irgend-)eine Leistung in regelm344337igen Zeitabst344nden lebenslang erbracht wer-den muss. Lediglich hinsichtlich des Beginns dieser lebenslangen regelm344337igen Leistung werden zwei Alternativen erm366glicht. 29 Gew344hrt ein Vertrag eine lebenslange Leistung in regelm344337igen Abst344n-den, die ab Eintritt der Berufsunf344higkeit gezahlt wird, sind die Voraussetzun-gen des 247 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO erf374llt. Daran 344ndert sich nichts dadurch, dass ab einem sp344teren Zeitpunkt, der nicht vor Beginn des 60. Lebensjahres liegen darf, die Leistung als Altersversorgung bezahlt wird, also ab diesem Zeitpunkt unabh344ngig von den Voraussetzungen der Berufsunf344higkeit. Ist also lediglich der Leistungsbeginn - unter der Voraussetzung der Berufsunf344higkeit - vorge-zogen, greift die Pf344ndungsschutz-Voraussetzung des 247 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO ein (Wimmer ZInsO 2007, 281, 282; Pr374tting/Gehrlein/Ahrens, ZPO 2. Aufl. 247 851c Rn. 18; Hasse, VersR 2007, 870, 884; ebenso wohl auch Kessal-Wulf in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorl344ufiger Rechtsschutz, 4. Aufl. 247 851c ZPO Rn. 3). 30 Es muss sich insgesamt um lebenslange Leistungen wegen eines alters- oder (vorausgehenden) gesundheitsbedingten Ausscheidens aus dem Berufs-leben handeln (vgl. Hk-ZPO/Kemper, 3. Aufl. 247 851c Rn. 5). Auch in dieser Konstellation wird der gesetzgeberische Zweck erf374llt, der sichergestellt sehen 31 - 10 - will, dass das Vorsorgekapital nicht zu anderen Zwecken als der Altersvorsorge genutzt und nur in einer H366he vor dem Gl344ubigerzugriff gesch374tzt wird, die not-wendig ist, um dem Versicherungsnehmer den f374r die Existenzsicherung im Al-ter notwendigen Bedarf zu sichern. Das damit gesch374tzte Vorsorgekapital kann auch dann nicht missbr344uchlich anderen Zwecken zugef374hrt werden, wenn ge-w344hrleistet ist, dass die Leistungen erst mit dem Beginn der Altersversorgung, also nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres, oder bei Eintritt der Berufsun-f344higkeit, und ausschlie337lich als lebenslange Leistung erbracht werden (vgl. BT-Drucks. 16/886 S. 7 f). Der Schutzzweck bezieht sich auf eine - bei Berufsunf344higkeit lediglich im Bezugsbeginn vorgezogene - Altersrente. Es muss sich dementsprechend um eine - zumindest im Wesentlichen - gleich bleibende und sich nur an ver344n-dernde Umst344nde vertragsgem344337 anzupassende Leistung handeln. Wird auf-grund eines Vertrages lebenslang eine im Wesentlichen gleich bleibende Leis-tung bezahlt, wenn auch zun344chst als Berufsunf344higkeitsrente und erst unmit-telbar anschlie337end als Altersrente, bestehen keine Bedenken, die Leistungen insgesamt mit 247 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu erfassen, auch hinsichtlich der Leis-tungen wegen der Berufsunf344higkeit. 32 bb) Um eine derartig fortlaufende einheitliche lebenslange Leistung han-delt es sich im vorliegenden Fall jedoch nicht. Die zun344chst zu gew344hrende Be-rufsunf344higkeitsrente von monatlich 912,11 200 steht mit der anschlie337end zu ge-w344hrenden Altersrente von 91,30 200 nicht in dem erforderlichen Zusammenhang. Beide bilden keine einheitliche, lediglich aus gesundheitlichen Gr374nden vorge-zogene Alterssicherung. Vielmehr wurden mit der Berufsunf344higkeitsrente of-fensichtlich andere Absicherungszwecke verfolgt als mit der sp344teren Altersren-te. Das ergibt sich zum einen aus der extrem unterschiedlichen H366he der Leis- 33 - 11 - tungen. Diese sollten auch nicht lebenslang in regelm344337igen Zeitabst344nden er-bracht werden. Denn die Leistungen wegen Berufsunf344higkeit sollten bis 1. Oktober 2020 erbracht werden, die Leistungen f374r die Alterssicherung aber erst ab 1. Oktober 2025. Zwischenzeitlich sollten f374nf Jahre von der Beklagten keine Leistungen erbracht werden. Die Schuldnerin sollte im Gegenteil in diesen f374nf Jahren wieder verpflichtet sein, Beitr344ge von monatlich 102,27 200 zu erbrin-gen, w344hrend f374r die Zeit der Leistungen wegen Berufsunf344higkeit Beitragsfrei-heit vereinbart war. 2. Im 334brigen liegen, was die Vordergerichte offen gelassen haben, auch nicht die Voraussetzungen des 247 851c Abs. 1 Nr. 4 ZPO vor. Danach darf die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen f374r den Todesfall, nicht vereinbart worden sein. Es darf dem Versicherungsnehmer insbesondere kein Kapital-wahlrecht einger344umt worden sein (BT-Drucks. 16/886 S. 10). 34 Ein solches Kapitalwahlrecht ist hier hinsichtlich der Altersrente verein-bart worden. Zweifelsfrei waren deshalb hinsichtlich der Altersrente die Voraus-setzungen des 247 851c Abs. 1 ZPO nicht erf374llt. Zu Recht hat die Beklagte den R374ckzahlungswert an den Kl344ger ausbezahlt. 35 Das Kapitalwahlrecht hinsichtlich der Altersrente l344sst aber den Pf344n-dungsschutz des 247 851c ZPO auch hinsichtlich der Berufsunf344higkeitsrente ent-fallen. Denn es darf insgesamt wegen aller dem Pf344ndungsschutz des 247 851c Abs. 1 ZPO unterstellten Anspr374che keine Zahlung einer Kapitalleistung verein-bart werden. Zum einen schlie337t dies die von 247 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO voraus-gesetzte lebenslange Leistung in regelm344337igen Zeitabst344nden aus. Zum ande-ren ist damit nicht mehr sichergestellt, dass der Versicherungsnehmer das Vor- 36 - 12 - sorgekapital insgesamt nicht zu anderen Zwecken als dem der Altersvorsorge nutzen kann (zu diesem Zweck vgl. BT-Drucks. 16/886 S. 7). Die einheitliche Betrachtung der lebenslang zu erbringenden Leistung kann zwar einerseits zur Einbeziehung auch einer vorangehenden Berufsunf344-higkeitsrente in den einheitlichen Pf344ndungsschutz f374hren; sie l344sst aber ande-rerseits den Pf344ndungsschutz insgesamt entfallen, wenn die lebenslange Leis-tung, die als Existenzsicherung im Alter dienen soll, nicht mehr gew344hrleistet ist. 37 III. Das Berufungsurteil kann gleichwohl keinen Bestand haben. Es fehlt die erforderliche Pr374fung des Umfangs einer m366glichen Pf344ndbarkeit nach 247 850b Abs. 2 ZPO, die zur Massezugeh366rigkeit f374hren w374rde. Das hat der Senat auch ohne Revisionsr374ge zu ber374cksichtigen, 247 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO. 38 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend gesehen, dass private Versiche-rungsrenten von selbst344ndig oder freiberuflich t344tig gewesenen Personen nicht den Pf344ndungsschutz f374r Arbeitnehmereinkommen gem344337 247 850 Abs. 3 Buchst. b ZPO genie337en (BGH, Beschl. v. 15. November 2007 - IX ZB 34/06, ZIP 2008, 338, 339, Rn. 17 f). 39 2. Es hat jedoch nicht gepr374ft, ob eine eingeschr344nkte Pf344ndbarkeit nach 247 850b ZPO in Betracht kommt. Das Landgericht hatte die Anwendbarkeit die-ser Vorschrift verneint, weil diese in 247 36 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht f374r entspre-chend anwendbar erkl344rt ist und 247 850b ZPO nicht f374r Eink374nfte Selbst344ndiger 40 - 13 - gelte. Diese Bedenken des Landgerichts, die sich das Berufungsgericht wo-m366glich stillschweigend zu eigen machen wollte, greifen jedoch nicht durch. a) Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, f344llt eine nach den Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts bedingt pf344ndbare Berufsunf344hig-keitsrente im Insolvenzverfahren insoweit in die Insolvenzmasse, als sie im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung f374r pf344ndbar erkl344rt wird. Die Billigkeits-pr374fung nach 247 850b Abs. 2 ZPO, bei der alle in Betracht kommenden Umst344n-de des Einzelfalles zu w374rdigen sind, obliegt zwar dem Insolvenzgericht, wenn der Insolvenzverwalter beantragt, bedingt pf344ndbare Bez374ge des Schuldners f374r pf344ndbar zu erkl344ren, um sie wie Arbeitseinkommen zur Masse zu ziehen. Strei-ten Insolvenzverwalter und Schuldner um die Massezugeh366rigkeit von bedingt pf344ndbaren Eink374nften des Schuldners oder ist die Frage der Pf344ndbarkeit im Rahmen eines Anfechtungsprozesses zu beantworten, muss die Billigkeitsent-scheidung aber vom Prozessgericht getroffen werden (BGH, Urt. v. 3. Dezember 2009 - IX ZR 189/08, ZIP 2010, 293 ff, Rn. 10, 13 ff). Nichts ande-res gilt dann, wenn wie im vorliegenden Fall der Insolvenzverwalter und der Drittschuldner, der die Berufsunf344higkeitsrente zu zahlen hat, 374ber die Masse-zugeh366rigkeit streiten. 41 b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Revisionserwide-rung ist 247 850 b ZPO nicht lediglich auf Renten, Eink374nfte oder Bez374ge von Ar-beitnehmern oder Beamten anwendbar. Zwar bestimmt 247 850 Abs. 1 ZPO, Ar-beitseinkommen k366nnten nur nach Ma337gabe der 247247 850 a bis 850i ZPO ge-pf344ndet werden. Aus 247 850b ZPO selbst folgt jedoch, dass sich jedenfalls diese Pf344ndungsregel nicht auf Arbeitseinkommen bezieht. Die Norm kn374pft nicht an den in 247 850 Abs. 2 und 3 ZPO definierten Begriff des Arbeitseinkommens an, sondern erweitert den Pf344ndungsschutz f374r andersartige Eink374nfte ("Unpf344nd- 42 - 14 - bar sind ferner205"). Von einer Beschr344nkung auf Anspr374che von Arbeitnehmern oder Beamten ist im gesamten Wortlaut des 247 850b ZPO nicht die Rede. In 247 850b Abs. 2 ZPO hei337t es vielmehr, die vorgenannten Bez374ge k366nnten nach den f374r Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepf344ndet werden. Sie sind mithin selbst gerade keine Arbeitseinkommen (so auch BGH, Beschl. v. 5. April 2005 - VII ZB 15/05, WM 2005, 1185, 1186; Pr374tting/Gehrlein/Ahrens, aaO, 247 850b Rn. 1; St366ber, Forderungspf344ndung, 14. Aufl. Rn. 1005; Stein/Jonas/ Brehm, ZPO, 22. Aufl. 247 850b Rn. 5; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstre-ckungsrecht, 10. Aufl. 247 56 III). Wenn sie aber nicht als Arbeitseinkommen anzu-sehen sind, gibt es keinen Grund, den Pf344ndungsschutz nur Arbeitnehmern und Beamten zukommen zu lassen. Teilweise w374rde eine solche Beschr344nkung ge-radezu zur Unanwendbarkeit der Norm f374hren: So stehen die in 247 850b Abs. 1 Nr. 3 ZPO genannten Anspr374che aufgrund eines Altenteils typischerweise Landwirten zu, die ihren Hof an einen Nachfolger 374bergeben haben. Solche Landwirte sind keine Arbeitnehmer. Aus der Gesetzgebungsgeschichte ergeben sich keine Hinweise auf eine Beschr344nkung auf Anspr374che von Arbeitnehmern oder Beamten. Soweit er-sichtlich, ist zu keiner der Vorg344ngervorschriften des 247 850b ZPO (insbesonde-re weder zu 247 850g ZPO in der Fassung vom 24. Oktober 1934, RGBl I 1070, 1072, noch zu 247 4 der Lohnpf344ndungsverordnung vom 30. Oktober 1940, RGBl I, 1451) jemals vertreten worden, sie sei nur auf Forderungen von Arbeit-nehmern oder Beamten anzuwenden. Das Landgericht hat zur Begr374ndung Be-zug genommen auf eine 304u337erung von Hasse (VersR 2007, 870, 883). Diese tr344gt die Auffassung des Landgerichts jedoch nicht. Sie befasst sich lediglich mit Altersvorsorgevertr344gen, nicht mit Berufsunf344higkeitsrenten. Altersvorsorge-vertr344ge werden von 247 850b ZPO aber ohnehin nicht erfasst. Demgegen374ber hat der Gesetzgeber bei Einf374hrung der Neuregelung des 247 851c ZPO aus- 43 - 15 - dr374cklich klargestellt, dass der Pf344ndungsschutz des 247 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO durch 247 851c ZPO nicht ber374hrt werde (BT-Drucks. 16/886, S. 8, li.Sp.). Das l344sst nur den R374ckschluss zu, dass er die Regelung des 247 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO als auch auf Selbstst344ndige anwendbar ansah, denn diese Personengrup-pe stand im Mittelpunkt seines Gesetzgebungsvorhabens (Wollmann ZInsO 2009, 2319, 2323). Der Regelungszweck des 247 850b ZPO steht einer Beschr344nkung des Pf344ndungsschutzes auf Anspr374che von Arbeitnehmern oder Beamten entge-gen. Der Pf344ndungsschutz von Geldrenten, die wegen Verletzung des K366rpers oder der Gesundheit zu entrichten sind, dient der Sicherung der Existenz des Schuldners. Es soll verhindert werden, dass er seine Existenzgrundlage verliert (BGHZ 70, 206, 211; vgl. auch Beckmann/Matusche-Beckmann/Rixecker, Ver-sicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl. 247 46 Rn. 214). Es gibt keinen vern374nftigen Grund, warum dieser Schutz nur Arbeitnehmern zugute kommen soll, nicht aber Selbstst344ndigen. Die von 247 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfassten Haftpflicht- und Berufsunf344higkeitsrenten treten ganz oder zum Teil an die Stelle des bishe-rigen Einkommens des Schuldners. Die Situation der Berufsunf344higkeit unter-scheidet sich f374r einen zuvor Selbstst344ndigen nicht wesentlich von der eines Arbeitnehmers. Beide sind auf die Rente angewiesen, um ihren Lebensunter-halt zu bestreiten. Selbstst344ndige sind in dieser Hinsicht - anders als bez374glich der allgemeinen Altersvorsorge (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 15. November 2007 aaO) - auch nicht deshalb in geringerem Ma337e schutzbed374rftig, weil mit ihrer bisherigen T344tigkeit regelm344337ig h366here Erwerbschancen verkn374pft waren. Die genannten Renten stehen dem Schuldner in einer Notsituation zu, die in der Regel unabh344ngig von seiner bisherigen Erwerbst344tigkeit eintritt. Im Gegensatz zur Altersvorsorge ist die Vorsorge f374r eine solche Notlage auch nicht langfristig 44 - 16 - planbar, weil sie schon in j374ngerem Alter eintreten kann, bevor etwaige erh366hte Erwerbschancen eine ausreichende Absicherung erlaubt haben. IV. Das angefochtene Urteil ist damit aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Aufgrund des von den Par-teien zu erg344nzenden Vortrags wird das Berufungsgericht zu entscheiden ha-ben, in welchem Umfang die Pf344ndung der Anspr374che des Schuldners gegen die Beklagte aus der Berufsunf344higkeitsversicherung gem344337 247 850b Abs. 2 ZPO der Billigkeit entspricht. 45 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 22.07.2008 - 23 O 259/07 - OLG Hamm, Entscheidung vom 20.05.2009 - I-20 U 135/08 -
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