BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 132/10 vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 3. Februar 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juli 2010 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Streitwert wird auf 27.300 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1 1. Ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG scheidet aus, soweit das Beru-fungsgericht den von dem Beklagten zum Beweis der Tatsache, dass die USV-Anlage bereits vor Insolvenzer366ffnung ver344u337ert wurde, angetretenen Zeugen-beweis nicht erhoben hat. Der Beweisantrag war aus der Warte des Berufungs-gerichts nicht entscheidungserheblich. 2 Das Berufungsgericht hat ausdr374cklich angenommen, der Beklagte habe seine Pflicht zur Realisierung des der Kl344gerin aus ihrem Vermieterpfandrecht zustehenden Erl366ses auch dann verletzt, wenn die Ver344u337erung noch durch die Schuldnerin selbst vor Verfahrenser366ffnung erfolgt w344re. Insoweit geht das Be-rufungsgericht zutreffend davon aus, dass der Beklagte nach Verfahrenser366ff- 3 - 3 - nung in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter gehalten war, die Rechte der Kl344gerin zu wahren. Damit greift die Verj344hrungseinrede nicht durch. 2. Auch im 334brigen ist ein Eingreifen des Revisionsgerichts zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht veranlasst (247 543 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). 4 a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Erwerber von Gegenst344nden, die in Mietr344umen stehen, grob fahrl344ssig han-delt, wenn er sich in Kenntnis des Mietverh344ltnisses nicht nach einem Vermie-terpfandrecht erkundigt (BGH, Urt. v. 27. Oktober 1971 - VIII ZR 48/70, NJW 1972, 43, 44, insoweit bei BGHZ 57, 166 nicht abgedruckt). Das Berufungsge-richt hat lediglich unter W374rdigung der Besonderheiten des vorliegenden Sach-verhalts angenommen, die Erwerberin habe darauf vertrauen d374rfen, dass der Beklagte als vorl344ufiger Verwalter einen Hinweis auf ein Vermieterpfandrecht erteilt. Selbst wenn man dieser W374rdigung nicht folgt, handelt es sich um einen einzelfallbezogenen Subsumtionsfehler, der nicht die Zulassung der Revision gebietet. 5 b) Es kann dahinstehen, ob die Grunds344tze der Vorteilsausgleichung hier deshalb anwendbar sind, weil die Kl344gerin gegen374ber der P. GmbH als Erwerberin der USV-Anlage ein Vermieterpfandrecht geltend machen kann. Insoweit scheidet eine Verletzung des Willk374rverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) aus. 6 F374r die Annahme von Willk374r reicht eine nur fragw374rdige oder sogar feh-lerhafte Rechtsanwendung nicht aus, selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler gen374gt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher 7 - 4 - der Schluss aufdr344ngt, dass sie auf sachfremden Erw344gungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt sein (BVerfGE 89, 1, 14; 96, 189, 203; BGHZ 154, 288, 299 f; BGH, Beschl. v. 21. Januar 2010 - IX ZB 59/09, juris Rn. 2). Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht - wie hier - mit der Rechtslage auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; BGH, Beschl. v. 6. Mai 2010 - IX ZB 234/07, juris Rn. 4). Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.12.2005 - 2-5 O 274/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.07.2010 - 2 U 34/06 -
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