BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 132/11 vom 4. Juli 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer , Grupp und die Ric h terin Möh ring am 4. Juli 2013 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Juli 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens t- gesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch e rfordert die For t- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird, ohne dass Zulassung s- gründe berührt wären, von der Begründung getragen, der geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus § 133 Abs. 1, § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, § 989 BGB. Es kann nicht festgestellt we r- 1 2 - 3 - den, dass die entsprechende Beurteilung des Berufungsgerichts auf der Verle t- zung eines Verfahrensgrundrechts der Beklagten beruht. Von einer weiteren Begründung wird g emäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Krefeld, Entscheidung vom 26.08.2010 - 3 O 86/10 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.07.2011 - I - 12 U 162/10 - 3
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